Language of document : ECLI:EU:T:2012:369

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

12. Juli 2012 (*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke medi – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑470/09

medi GmbH & Co. KG mit Sitz in Bayreuth (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin H. Lindner sowie Rechtsanwälte D. Terheggen und T. Kiphuth,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten zunächst durch S. Schäffner, dann durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 1. Oktober 2009 (Sache R 692/2008‑4) über die Anmeldung des Wortzeichens medi als Gemeinschaftswortmarke

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richter N. Wahl und S. Soldevila Fragoso (Berichterstatter),

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 30. November 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 25. Februar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts,

auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2012

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 1. Oktober 2006 meldete die Klägerin, die medi GmbH & Co. KG, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen medi.

3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen in den Klassen 1, 3, 5, 9, 10, 17, 35, 38, 39, 41, 42 und 44 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 1: „Silikone für den Bereich Prothesen, nämlich als Basisstoff zur Herstellung von Prothesen“;

–        Klasse 3: „Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege (ausgenommen zur Haar- und Gesichtspflege sowie Watteprodukte für kosmetische Zwecke)“;

–        Klasse 5: „Pharmazeutische Erzeugnisse zur Vorbeugung und Behandlung von Venenerkrankungen und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Kompressen und andere Wundabdeckungen; Drainageschwämme (Wundschwämme) und Hydrokolloidverbände (soweit in Klasse 5 enthalten), Verbandmaterial; Präparate für die Wärme- und Kältetherapie, nämlich Salben, Gele und Tinkturen (soweit in Klasse 5 enthalten); Desinfektionsmittel; Hosen, Tampons und Windeln für Inkontinenzkranke (soweit in Klasse 5 enthalten); Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide“;

–        Klasse 9: „Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Feuerlöschgeräte“;

–        Klasse 10: „Artikel für die Wärme- und Kältetherapie (soweit in Klasse 10 enthalten), nämlich elektrische Heizkissen und -decken für medizinische Zwecke; Krankenunterlagen, einschließlich Dekubitus-Unterlagen, orthopädische Artikel, insbesondere Bandagen, medizinische Strümpfe für Arm und Bein (Kompressionsstrümpfe, Thrombose-Prophylaxe-Strümpfe, Stützstrümpfe), medizinische Strumpfhosen (Kompressions-, Thrombose-Prophylaxe- und Stütz-Strumpfhosen) sowie Teile derselben; Artikel der Orthopädie, insbesondere Orthesen für die Bereiche Cervical, Rumpf, Schulter, Arm, Hand, Bein, Knie, Fuß, Sprunggelenk; medizinische Übungs-, Trainings-, Sport- und Stützgeräte für krankengymnastische Übungen und Rekonvaleszenz (soweit in Klasse 10 enthalten); chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Silikonprodukte für den Bereich Prothesen, insbesondere zur verbesserten Stumpfschafthaftung, nämlich als Fertigprodukte; künstliche Augen und künstliche Zähne sowie Gegenstände für Endoprothetik, insbesondere Hüftgelenkprothesen, Implantate, Knochenschrauben“;

–        Klasse 17: „Silikonprodukte für den Bereich Prothesen, insbesondere zur verbesserten Stumpfschafthaftung, nämlich als Halbfabrikate“;

–        Klasse 35: „Betriebswirtschaftliche Beratungsdienstleistungen für Qualitätsmanagement und Logistik in Krankenhäusern, Pflege- und Altenheimen, ambulanten Pflegediensten, ambulanten Praxiskliniken; Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für Werbezwecke; Organisation und Veranstaltung von Messen für Aus- und Weiterbildungszwecke auf wissenschaftlichem Gebiet; Förderung von medizinischen Vorbeugungsmaßnahmen durch organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung im Rahmen von Messen und Ausstellungen zu Werbezwecken, Informationsaufarbeitung zu Gesundheitsfragen, nämlich Zusammenstellung von Gesundheitsdaten in Computerdatenbanken; Verteilung von Broschüren, Zeitungen und Zeitschriften zu Werbezwecken“;

–        Klasse 38: „Elektronische Übermittlung von Nachrichten, Übermittlung von Informationen zu Gesundheitsfragen (soweit in Klasse 38 enthalten), durch Ausstrahlung von Informationen mittels Hör- und Fernseh-Rundfunk, durch elektronische Nachrichtenübermittlung, durch E-Mail-Dienste, durch Mobilfunktelefondienst und/oder durch Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Ausstrahlung von Rundfunksendungen (Hör- und Fernsehrundfunk)“;

–        Klasse 39: „Verteilung von Broschüren, Zeitungen und Zeitschriften zu Informationszwecken“;

–        Klasse 41: „Erziehung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Ausbildung, insbesondere Veranstaltung von Fort- und Weiterbildungsseminaren für die Administration in Krankenhäusern und im ambulanten Bereich, für die Alten- und Heimpflege, im stationären und ambulanten Pflege- und Operationsbereich, für Ärzte, Arzthelfer/innen und Pflegepersonal, für die Mitarbeiter von Industrie und Handel im Bereich Medizintechnik; Weiterbildung, insbesondere medizinische Weiterbildung; Veranstaltung von Fernkursen; Organisation und Veranstaltung von Seminaren, Kongressen, Messen und Ausstellungen für Aus- und Weiterbildungszwecke auf wissenschaftlichem Gebiet; Demonstrationsunterricht in medizinischen Vorbeugungsmaßnahmen im Rahmen von Informationsveranstaltungen, Seminaren, Kongressen, Messen und Ausstellungen zum Zweck der Weiterbildung; Filmproduktion, Filmvorführungen, Produktion von Videofilmen und CDs (als Dienstleistung eines Film-, Video- und/oder Tonstudios); Herausgabe von Druckereierzeugnissen zur Information und Beratung in Gesundheitsfragen; Demonstrationsunterricht in medizinischen Vorbeugungsmaßnahmen im Rahmen von Informationsveranstaltungen, Seminaren, Kongressen und Ausstellungen zu Unterrichts- und wissenschaftlichen Zwecken; Veröffentlichung und Herausgabe von Verlagserzeugnissen mit Informationen über Anwendungsmöglichkeiten von medizinischen Heil- und Hilfsmitteln in gedruckter Form; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckerzeugnissen mit Informationen zur Volksgesundheit; Organisation und Veranstaltung von Seminaren, Kongressen und Ausstellungen für Aus- und Weiterbildungszwecke auf wissenschaftlichem Gebiet; Veranstaltung von Seminaren und Kongressen zur Förderung von medizinischen Vorbeugemaßnahmen“;

–        Klasse 42: „Wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Medizin, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Rechtsberatung und -vertretung, Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen“;

–        Klasse 44: „Ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege, Dienstleistungen der Tiermedizin und Landwirtschaft; medizinische Beratung über Anwendungsmöglichkeiten von medizinischen Heil- und Hilfsmitteln, Informationen über Anwendungsmöglichkeiten von medizinischen Heil- und Hilfsmitteln im Internet oder anderen Netzwerken; medizinische Beratung über medizinische Vorbeugemaßnahmen auf Informationsveranstaltungen, Seminaren, Kongressen, Messen und Ausstellungen zu Unterrichts-, Werbe- und wissenschaftlichen Zwecken; Informationsdienstleistungen, nämlich Beratung in Gesundheitsfragen; medizinische Beratung über Vorbeugemaßnahmen auf Informationsveranstaltungen, Seminaren, Kongressen, Messen und Ausstellungen zu Unterrichts-, Werbe- und wissenschaftlichen Zwecken; Bereitstellung von Informationen zu Gesundheitsfragen“.

4        Mit einer Mitteilung vom 8. August 2007 informierte die Prüferin die Klägerin darüber, dass die angemeldete Marke ihrer Ansicht nach gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009) für keine der von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen eintragungsfähig sei. Die Klägerin nahm hierzu Stellung.

5        Mit Entscheidung vom 26. Februar 2008 wies die Prüferin die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke für alle Waren nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 zurück. Zum einen war sie der Auffassung, dass das Zeichen medi eine Abkürzung des Wortes „medical“ (medizinisch, ärztlich) sei und dass der maßgebliche Verbraucher es als Ausdruck mit einer klaren Bedeutung wahrnehme. Zum anderen meinte sie, da die von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen entweder für den medizinischen Gebrauch bestimmt seien oder für diesen bestimmt sein könnten, werde der Verbraucher das Zeichen medi als eine verkaufsfördernde und lobende Aussage wahrnehmen, die den Zweck habe, die medizinische Natur dieser Waren und Dienstleistungen oder ihre Eignung für medizinische Zwecke hervorzuheben. Im Übrigen werde nach den Ergebnissen einer Suche im Internet der Ausdruck „medi“ auf dem relevanten Markt gewöhnlich verwendet, was sie zu der Schlussfolgerung geführt habe, dass es ihm an Unterscheidungskraft fehle.

6        Am 26. April 2008 legte die Klägerin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 59 bis 66 der Verordnung Nr. 207/2009) gegen diese Entscheidung beim HABM Beschwerde ein.

7        Mit Entscheidung vom 1. Oktober 2009 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Vierte Beschwerdekammer des HABM der von der Klägerin erhobenen Beschwerde teilweise statt, und zwar im Hinblick auf die Waren „Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege (ausgenommen zur Haar- und Gesichtspflege sowie Watteprodukte für kosmetische Zwecke)“ in Klasse 3, „Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Herbizide“ in Klasse 5 und „Schifffahrts-, Vermessungs- und fotografische Apparate und Instrumente; Schallplatten, Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen; Rechenmaschinen; Feuerlöschgeräte“ in Klasse 9 sowie die Dienstleistungen „sportliche und kulturelle Aktivitäten“ in Klasse 41, und wies die Beschwerde im Übrigen zurück. Sie stellte fest, dass das Element „medi“ die Abkürzung des englischen Wortes „medicine“ (Medizin) sei und dass daher ein ausreichend spezifischer und konkreter Sachzusammenhang zu den übrigen von der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke erfassten Waren und Dienstleistungen bestehe, nämlich denen der Klassen 1, 10, 15, 38, 39, 42 und 44, den „Seifen“ der Klasse 3 sowie einem Großteil der Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 9 und 41. Die Beschwerdekammer kam daher zu dem Ergebnis, dass das Zeichen medi insoweit keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 aufweise.

 Anträge der Parteien

8        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie die Beschwerde zurückweist;

–        die Zurückweisung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke durch das HABM aufzuheben;

–        die Gemeinschaftsmarkenanmeldung zur Veröffentlichung vollständig zuzulassen;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

9        Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

10      In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erklärt, dass sie ihren zweiten und dritten Klageantrag zurücknehme. Diese Erklärung ist in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden.

 Rechtliche Würdigung

11      Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin einen einzigen Klagegrund geltend, der auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt ist.

12      Die Klägerin wendet sich gegen die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, die diese ihrer Zurückweisung der angemeldeten Marke für alle von dieser erfassten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme eines Teils der Waren der Klassen 3, 5 und 9 sowie eines Teils der Dienstleistungen der Klasse 41 zugrunde legte, und meint, das Zeichen medi besitze das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft für sämtliche beantragte Waren und Dienstleistungen.

13      So habe das Element „medi“ für den englischsprachigen Durchschnittsverbraucher keine Bedeutung, da es kein vollständiges englisches Wort und keine Abkürzung von „medicine“ sei. In diesem Zusammenhang wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, keine Belege beigebracht zu haben, die eine Überprüfung der Bedeutung von „medi“ im Englischen ermöglichten.

14      Die Klägerin wendet sich auch gegen das Argument der Beschwerdekammer, dass „medi“ ein wesentlicher Bestandteil des englischen Wortes „medic“ sei, und hebt hervor, dass es ebenso wesentlicher Bestandteil der englischen Wörter „media“, „medieval“ oder „medium“ sei. Das Element „medi“ sei ein nicht existierendes Phantasiewort. Daher könnten die maßgeblichen Verkehrskreise dieses Element im Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht mit irgendeinem Sinngehalt assoziieren.

15      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen.

16      Nach ständiger Rechtsprechung werden die unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fallenden Marken als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile des Gerichts vom 20. Mai 2009, CFCMCEE/HABM [P@YWEB CARD], T‑405/07 und T‑406/07, Slg. 2009, II‑1441, Randnr. 33, und vom 21. Januar 2011, BSH/HABM [executive edition], T‑310/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23).

17      Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, Slg. 2010, I‑535, Randnr. 34, und vom 9. September 2010, HABM/Borco-Marken-Import Matthiesen, C‑265/09 P, Slg. 2010, I‑8265, Randnr. 32; Urteil des Gerichts vom 12. März 2008, Compagnie générale de diététique/HABM [GARUM], T‑341/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30).

18      Somit ist im Rahmen einer konkreten Prüfung der potenziellen Eigenschaften des angemeldeten Zeichens zu ermitteln, ob es ausgeschlossen erscheint, dass dieses Zeichen geeignet ist, in den Augen der maßgeblichen Verkehrskreise die beanspruchten Waren von denen anderer Herkunft zu unterscheiden, wobei ein Minimum an Unterscheidungskraft genügt, um das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu überwinden (Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2008, Hartmann/HABM [E], T‑302/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35; vgl. in diesem Sinne auch Urteile GARUM, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 31, und executive edition, oben in Randnr. 16 angeführt, Randnr. 22). Bei dieser Prüfung berücksichtigen das HABM und im Fall einer Klage das Gericht alle relevanten Tatsachen und Umstände (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C‑136/02 P, Slg. 2004, I‑9165, Randnr. 48; Urteile des Gerichts vom 13. Juni 2007, IVG Immobilien/HABM [I], T‑441/05, Slg. 2007, II‑1937, Randnr. 43, und E, Randnr. 35).

19      Im vorliegenden Fall bestreitet die Klägerin nicht die von der Beschwerdekammer in Randnr. 11 der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen, wonach zum einen die fraglichen Waren und Dienstleistungen sowohl für den Endverbraucher als auch für Fachleute aus dem medizinischen Sektor bestimmt sind und zum anderen die maßgeblichen Verkehrskreise die englischsprachigen Verkehrskreise sind.

20      Im Rahmen der Prüfung der fehlenden Unterscheidungskraft des Wortzeichens medi ist die Beschwerdekammer in Randnr. 12 der angefochtenen Entscheidung erstens davon ausgegangen, dass „medi“ nach dem englischen Wörterbuch Acronyms, Initialisms & Abbreviations Dictionary (32. Auflage) eine Abkürzung des englischen Wortes „medicine“ sei, zweitens, dass es der wesentliche Bestandteil des englischen Wortes „medic“ sei, das nach dem englischen Wörterbuch The New Shorter Oxford English Dictionary (1993) eine Abkürzung für „medical practitioner“ sei, und drittens, dass es der Stamm einer Vielzahl von Wörtern sei, die alle auf den medizinischen Bereich hinwiesen, wie etwa „medical“, „medicalization“, „medicament“ oder „medicinal“. Deshalb hat sie in den Randnrn. 13 und 14 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die maßgeblichen englischsprachigen Verkehrskreise im Kontext der von der Gemeinschaftsmarkenanmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen das Element „medi“ als Hinweis auf einen medizinischen oder Heilzweck und nicht als schillernden oder nicht eindeutigen Begriff auffassen würden. In den Randnrn. 15 bis 18 der angefochtenen Entscheidung hat sie daher festgestellt, dass ein ausreichend spezifischer und konkreter Sachzusammenhang zwischen dem Zeichen medi und einem Großteil der von der Gemeinschaftsmarkenanmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen bestehe, mit Ausnahme der Waren „Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege (ausgenommen zur Haar- und Gesichtspflege sowie Watteprodukte für kosmetische Zwecke“) in Klasse 3, „Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Herbizide“ in Klasse 5 und „Schifffahrts-, Vermessungs- und fotografische Apparate und Instrumente; Schallplatten, Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen; Rechenmaschinen; Feuerlöschgeräte“ in Klasse 9 sowie der Dienstleistungen „sportliche und kulturelle Aktivitäten“ in Klasse 41.

21      Im vorliegenden Fall bestreitet die Klägerin, dass das Element „medi“ eine Abkürzung des englischen Wortes „medicine“ sei, da dies nicht durch weitere Online-Wörterbücher oder gedruckte Wörterbücher bestätigt werde, und sie wirft der Beschwerdekammer vor, weder Kopien als Belege beigebracht noch Seitenangaben, die die Nachprüfung dieser Behauptung ermöglichten, gemacht zu haben. Sie macht auch geltend, dass „medi“ ein Phantasiewort sei.

22      Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass die Beschwerdekammer nicht nachweisen muss, dass das als Gemeinschaftsmarke angemeldete Zeichen in Wörterbüchern verzeichnet ist. Ob ein Zeichen als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann, ist allein auf der Grundlage des einschlägigen Gemeinschaftsrechts in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter zu beurteilen. Es genügt also, dass die Beschwerdekammer für ihre Entscheidungsfindung das Kriterium der fehlenden Unterscheidungskraft in der Auslegung durch die Rechtsprechung angewandt hat; sie braucht sich dafür nicht auf Beweise zu stützen (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Telepharmacy Solutions/HABM [TELEPHARMACY SOLUTIONS], T‑289/02, Slg. 2004, II‑2851, Randnr. 54, vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, Slg. 2005, II‑2383, Randnr. 34, und vom 23. Oktober 2007, BORCO-Marken-Import Matthiesen/HABM [Caipi], T‑405/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42).

23      Aus Randnr. 12 der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass sich die Beschwerdekammer für die Feststellung, dass „medi“ eine Abkürzung des Wortes „medicine“ sei, auf das englische Wörterbuch Acronyms, Initialisms & Abbreviations Dictionary (32. Auflage) gestützt hat. Auch wenn die Beschwerdekammer nicht verpflichtet war, zur Rechtfertigung ihrer Feststellung Nachweise für die fehlende Unterscheidungskraft des fraglichen Zeichens und erst recht nicht Kopien aus diesem Wörterbuch beizubringen, dessen Existenz von der Klägerin selbst überprüft wurde, hat das HABM vor dem Gericht einen Auszug aus diesem Wörterbuch vorgelegt; das ermöglicht die Bestätigung, dass „medi“ eine Abkürzung des englischen Wortes „medicine“ ist.

24      Die Beschwerdekammer hat ihre Prüfung der Bedeutung des Elements „medi“ in Randnr. 12 der angefochtenen Entscheidung durch den Hinweis ergänzt, dass „medi“ auch der Stamm einer Vielzahl von Wörtern sei, die alle auf den medizinischen Bereich hinwiesen und dass es der wesentliche Bestandteil des Wortes „medic“ sei, das die Abkürzung für „medical practitioner“ sei. Die Klägerin hat diese Feststellungen nicht in Frage gestellt.

25      Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kann die Klägerin nicht behaupten, dass „medi“ ein Phantasiewort sei. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es als Abkürzung für „medicine“ steht und dass es den Stamm oder den wesentlichen Bestandteil einer Vielzahl von Wörtern bildet, die mit dem medizinischen Bereich verbunden sind. Es wird also von den maßgeblichen englischsprachigen Verkehrskreisen in der Bedeutung „Medizin“ oder als Hinweis oder Bezugnahme auf den medizinischen Bereich verstanden werden.

26      Daher sind die Argumente der Klägerin zum Phantasiecharakter des Elements „medi“ und zum Fehlen von Nachweisen hinsichtlich seiner Bedeutung als unbegründet zurückzuweisen.

27      Die Klägerin macht auch geltend, dass das Element „medi“ nach Recherchen im Internet auf eine Gesellschaft mit dem Namen Medimmune, Inc. sowie auf die Akronyme für Marine Environmental Data Information Referral System, Medical Electronic Data Interchange und Marine Environmental Data Information hinweise. Zudem behauptet sie, dass „medi“ auch der wesentliche Bestandteil der englischen Wörter „media“ (Medien), „medieval“ (Verweis auf das Mittelalter, mittelalterlich), „medium“ (durchschnittlich, mittel) und „meditate“ (meditieren) sei.

28      Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sowohl die Bezeichnung Medimmune, Inc. als auch das Initialwort Medial Electronic Data Interchange eine unmittelbare Bezugnahme auf den medizinischen Bereich sind, denn die erstere bezeichnet eine Gesellschaft, deren Zweck in der Entwicklung von Impfstoffen und Immunisierungsprogrammen besteht, und das zweite bezieht sich auf den Austausch von Daten über Dienstleistungen auf dem Gebiet der Gesundheit.

29      Was zum anderen die Argumente der Klägerin betrifft, „medi“ sei ein Akronym für Marine Environmental Data Information und wesentlicher Bestandteil der englischen Wörter „media“, „medieval“, „medium“ und „meditate“, ist es zwar, wie die Klägerin vorbringt, nicht ausgeschlossen, dass das Element „medi“ weitere nicht mit dem medizinischen Bereich verbundene Bedeutungen hat oder dass es den wesentlichen Bestandteil von Wörtern darstellt, die nicht zu diesem Bereich gehören. Gleichwohl muss nach gefestigter Rechtsprechung ein Zeichen, das zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet, von der Eintragung ausgeschlossen werden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg. 2003, I‑12447, Randnr. 32, und Urteil des Gerichts vom 21. Januar 2009, Korsch/HABM [PharmaCheck], T‑296/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39).

30      Die Tatsache, dass „medi“ andere Bedeutungen haben kann, die nicht auf den medizinischen Bereich hinweisen, oder dass es Bestandteil von nicht mit diesem Bereich verbundenen Wörtern sein kann, kann daher im vorliegenden Fall keine Rolle spielen. Folglich sind diese Argumente als unerheblich zurückzuweisen.

31      Zur Beurteilung der fehlenden Unterscheidungskraft eines Zeichens ist darauf hinzuweisen, dass sich der Mangel an Unterscheidungskraft nach der Rechtsprechung des Gerichts nicht schon daraus ergeben kann, dass kein Phantasieüberschuss (Urteil des Gerichts vom 5. April 2001, Bank für Arbeit und Wirtschaft/HABM [EASYBANK], T‑87/00, Slg. 2001, II‑1259, Randnr. 39) oder kein Minimum an Phantasieüberschuss (Urteile des Gerichts vom 31. Januar 2001, Taurus-Film/HABM [Cine Action], T‑135/99, Slg. 2001, II‑379, Randnr. 31, und Taurus-Film/HABM [Cine Comedy], T‑136/99, Slg. 2001, II‑397, Randnr. 31) vorliegt. Eine Gemeinschaftsmarke entsteht nämlich nicht notwendig aus einer Kreation und beruht nicht auf einem Element von Originalität oder Vorstellungsvermögen, sondern auf ihrer Eignung, die fraglichen Waren oder Dienstleistungen auf dem Markt von gleichartigen Waren oder Dienstleistungen der Mitbewerber zu unterscheiden (Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, Slg. 2002, II‑683, Randnr. 45).

32      Es ist weiter zu beachten, dass der Umstand, dass das fragliche Zeichen auf bestimmte Merkmale der angemeldeten Dienstleistungen hinweisen kann, nach der Rechtsprechung nicht genügt, um die Anwendung des absoluten Eintragungshindernisses gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu begründen, es sei denn, es wird aufgezeigt, dass ein solches Zeichen es den angesprochenen Verkehrskreisen nicht ermöglicht, die Dienstleistungen des Anmelders von denen seiner Mitbewerber zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil EUROCOOL, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 43).

33      Im vorliegenden Fall kann sich, erstens, das Element „medi“ der Erinnerung der maßgeblichen Verkehrskreise leicht und unmittelbar einprägen, und es ist daher seinem Wesen nach geeignet, von den maßgeblichen Verkehrskreisen als unterscheidungskräftiges Zeichen wahrgenommen zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil EUROCOOL, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 49).

34      Zweitens jedoch hat die Beschwerdekammer, wie in den Randnrn. 23 und 24 des vorliegenden Urteils ausgeführt, zutreffend festgestellt, dass „medi“ eine Abkürzung des englischen Wortes „medicine“ wie auch der wesentliche Bestandteil des englischen Wortes „medic“ und der Stamm einer Vielzahl von Wörtern sei, die auf den medizinischen Bereich hinwiesen. Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen ist sie zu dem Ergebnis gelangt, dass dieses Zeichen einen unmittelbaren und konkreten Zusammenhang mit Waren zu medizinischem Gebrauch und mit Dienstleistungen aufweist, die im medizinischen Sektor oder für diesen Sektor erbracht werden. Wie das HABM in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, ist jedoch dieser Zusammenhang nicht geeignet, es den angesprochenen Verkehrskreisen zu ermöglichen, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen und das Wortzeichen medi als beschreibend aufzufassen (vgl. im Umkehrschluss Urteile des Gerichts PAPERLAB, oben in Randnr. 22 angeführt, Randnr. 25, und vom 22. November 2011, Sports Warehouse/HABM [TENNIS WAREHOUSE], T‑290/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).

35      Drittens bestreitet die Klägerin nicht, dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen medizinischen Zwecken dienen oder zu diesem Bereich gehören.

36      Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in dem von der angemeldeten Marke erfassten Bereich das Wortzeichen medi in der Weise wahrnehmen werden, dass es über die Natur der mit ihm gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, im vorliegenden Fall über ihre Bestimmung zu medizinischen oder Heilzwecken oder ihren Bezug zum medizinischen Bereich, informiert, und nicht in der Weise, dass es die Herkunft der fraglichen Waren und Dienstleistungen, d. h. von der Klägerin hergestellte und vermarktete Waren, angibt (Urteil des Gerichts vom 29. April 2010, Kerma/HABM [BIOPIETRA], T‑586/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 22). Das Zeichen medi ermöglicht es den maßgeblichen Verkehrskreisen daher nicht, die Waren und Dienstleistungen der Klägerin von denen ihrer Mitbewerber zu unterscheiden.

37      Das Argument der Klägerin, dass die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Englischen niemals mit „medi“ bezeichnet und beschrieben würden, ist unerheblich. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Zeichen medi, wie in Randnr. 36 des vorliegenden Urteils ausgeführt, als Hinweis auf die Bestimmung und somit auf die Natur dieser Waren und Dienstleistungen oder als allgemeine Angabe darüber wahrgenommen werden könnte, und nicht als die Art und Weise, in der sie auf dem Markt konkret bezeichnet werden.

38      Nach alledem ist das Zeichen medi als nicht unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 10, 17, 35, 38, 39, 42 und 44 sowie für „Seifen“ der Klasse 3, „pharmazeutische Erzeugnisse zur Vorbeugung und Behandlung von Venenerkrankungen und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Kompressen und andere Wundabdeckungen; Drainageschwämme (Wundschwämme) und Hydrokolloidverbände (soweit in Klasse 5 enthalten), Verbandmaterial; Präparate für die Wärme- und Kältetherapie, nämlich Salben, Gele und Tinkturen (soweit in Klasse 5 enthalten); Desinfektionsmittel; Hosen, Tampons und Windeln für Inkontinenzkranke (soweit in Klasse 5 enthalten); Fungizide“ der Klasse 5, „Wissenschaftliche, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Datenverarbeitungsgeräte und Computer“ der Klasse 9 und „Erziehung; Unterhaltung; Ausbildung, insbesondere Veranstaltung von Fort- und Weiterbildungsseminaren für die Administration in Krankenhäusern und im ambulanten Bereich, für die Alten- und Heimpflege, im stationären und ambulanten Pflege- und Operationsbereich, für Ärzte, Arzthelfer/innen und Pflegepersonal, für die Mitarbeiter von Industrie und Handel im Bereich Medizintechnik; Weiterbildung, insbesondere medizinische Weiterbildung; Veranstaltung von Fernkursen; Organisation und Veranstaltung von Seminaren, Kongressen, Messen und Ausstellungen für Aus- und Weiterbildungszwecke auf wissenschaftlichem Gebiet; Demonstrationsunterricht in medizinischen Vorbeugungsmaßnahmen im Rahmen von Informationsveranstaltungen, Seminaren, Kongressen, Messen und Ausstellungen zum Zweck der Weiterbildung; Filmproduktion, Filmvorführungen, Produktion von Videofilmen und CDs (als Dienstleistung eines Film-, Video- und/oder Tonstudios); Herausgabe von Druckereierzeugnissen zur Information und Beratung in Gesundheitsfragen; Demonstrationsunterricht in medizinischen Vorbeugungsmaßnahmen im Rahmen von Informationsveranstaltungen, Seminaren, Kongressen und Ausstellungen zu Unterrichts- und wissenschaftlichen Zwecken; Veröffentlichung und Herausgabe von Verlagserzeugnissen mit Informationen über Anwendungsmöglichkeiten von medizinischen Heil- und Hilfsmitteln in gedruckter Form; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckerzeugnissen mit Informationen zur Volksgesundheit; Organisation und Veranstaltung von Seminaren, Kongressen und Ausstellungen für Aus- und Weiterbildungszwecke auf wissenschaftlichem Gebiet; Veranstaltung von Seminaren und Kongressen zur Förderung von medizinischen Vorbeugemaßnahmen“ der Klasse 41 anzusehen.

39      Daher ist die Beschwerdekammer in Randnr. 26 der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft aufweise.

40      Dieses Ergebnis kann durch das übrige Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt werden. Erstens macht sie geltend, dass „medi“ auch in den nicht englischsprachigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union keine Abkürzung für „medicine“ sei. Da, wie in Randnr. 19 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die für die Beurteilung der Unterscheidungskraft maßgeblichen Verkehrskreise die englischsprachigen Verkehrskreise sind, ist die Frage, ob das Element „medi“ von nicht englischsprachigen Verbrauchern der Union nicht als Abkürzung des Wortes „medicine“ wahrgenommen werde, unerheblich. Im Übrigen ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Klägerin weder aus der angefochtenen Entscheidung noch aus der Entscheidung der Prüferin, dass die deutschsprachigen Verkehrskreise für die Beurteilung der fehlenden Unterscheidungskraft des Zeichens medi herangezogen worden wären. Daher ist dieses Argument als unerheblich zurückzuweisen.

41      Zweitens macht die Klägerin geltend, dass das Zeichen medi am 22. Juni 2006 vom Deutschen Patent- und Markenamt für identische Waren eingetragen worden sei. Die Gemeinschaftsregelung für Marken ist jedoch ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2000, Messe München/HABM [electronica], T‑32/00, Slg. 2000, II‑3829, Randnr. 47; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 21. Januar 2009, giropay/HABM [GIROPAY], T‑399/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 46). Weder das HABM noch gegebenenfalls der Unionsrichter ist somit durch eine Entscheidung gebunden, die auf der Ebene eines Mitgliedstaats ergangen ist und die das betreffende Zeichen zur Eintragung als nationale Marke zulässt. Die in den Mitgliedstaaten bereits vorliegenden Eintragungen stellen nur einen Umstand dar, der lediglich berücksichtigt werden kann, ohne entscheidend zu sein (vgl. Urteile des Gerichts vom 21. April 2004, Concept/HABM [ECA], T‑127/02, Slg. 2004, II‑1113, Randnrn. 70 und 71, und vom 9. Juli 2008, Reber/HABM – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T‑304/06, Slg. 2008, II‑1927, Randnr. 45).

42      Im vorliegenden Fall weist kein Gesichtspunkt darauf hin, dass das Zeichen medi von den maßgeblichen Verkehrskreisen in derselben Weise wahrgenommen wird wie von den deutschsprachigen Verkehrskreisen und dass daher seine Unterscheidungskraft auf der Grundlage der Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts zu bejahen sei. Folglich ist dieser Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

43      Im Übrigen sind die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argumente zum Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 2011, medi/HABM – Deutsche Medien Center (deutschemedi.de) (T‑247/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), unerheblich. In der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache ging es nämlich darum, zu prüfen, ob eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen medi.eu und deutschemedi.de vorliegt, und im Rahmen des Vergleichs dieser Zeichen hat das Gericht festgestellt, dass das Wortelement „medi“ dem Stamm der Begriffe „Medizin“, „Mediziner“ und „medizinisch“ entspricht. Das Gericht hat daher befunden, dass dieses Element aus der Perspektive der maßgeblichen deutschen Verkehrskreise bei ihnen einen mit dem Gebiet der Medizin zusammenhängenden Vorstellungsinhalt wachrufen wird (Urteil deutschemedi.de, Randnr. 41).

44      Nach alledem ist der einzige von der Klägerin zur Begründung ihres Aufhebungsantrags geltend gemachte Klagegrund zurückzuweisen und die Klage daher insgesamt abzuweisen.

 Kosten

45      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die medi GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

Kanninen

Wahl

Soldevila Fragoso

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Juli 2012.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.