Language of document : ECLI:EU:T:2012:639

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS

3. Dezember 2012(1)

„Streichung“

In der Rechtssache T-468/09

JSK International Architekten und Ingenieure GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Steiff und K. Heuvels,

Klägerin,

gegen

Europäische Zentralbank (EZB), vertreten durch F. von Lindeiner und G. Gruber als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Nachprüfungsstelle der EZB für Vergabeverfahren vom 14. September 2009, die Beschwerde gegen die Entscheidung vom 6. August 2009 zurückzuweisen, mit der das Angebot abgelehnt wurde, das die Klägerin im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens „EZB – T109 Bauleiter – Koordinierung von Bauarbeiten und Bauleitung für das neue EZB-Gebäude (D-Frankfurt am Main)“, veröffentlicht im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 27. Dezember 2008 (ABl. 2008/S 251‑334802), abgegeben hatte, sowie der Entscheidung der EZB vom 6. August 2009, einem anderen Unternehmen den Zuschlag zu erteilen, und, hilfsweise, wegen Schadensersatz.


1        Mit Schreiben, das am 25. Oktober 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, das heißt nur einen Tag vor dem anberaumten Termin zur Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache, hat die Klägerin dem Gericht gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknimmt und dass über die Kosten eine Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde, wonach jede Partei ihre eigenen Kosten trage.

2        Mit Schreiben des Kanzlers vom 21. November 2012 wurde den Parteien mitgeteilt, dass bei der Kanzlei innerhalb der in Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung vorgesehenen Frist von zehn Tagen kein unterzeichnetes Original der Stellungnahme der Beklagten zur Klagerücknahme eingereicht worden ist, von der am 25. Oktober 2012 lediglich eine Kopie per Fax bei der Kanzlei eingegangen ist, und dass folglich dieses Schriftstück nicht berücksichtigt werden kann.

3        Nach Art. 87 § 5 Abs. 2 der Verfahrensordnung wird im Fall der Klagerücknahme, wenn sich die Parteien über die Kosten einigen, gemäß der Vereinbarung entschieden.

4        Nach Art. 87 § 5 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt im Fall der Klagerücknahme, wenn keine Kostenanträge gestellt werden, jede Partei ihre eigenen Kosten.

5        Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen und zu beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Rechtssache T-468/09 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 3. Dezember 2012

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

       J. Azizi


1 Verfahrenssprache: Deutsch.