Language of document : ECLI:EU:T:2012:50





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 2. Februar 2012 – Griechenland/Kommission

(Rechtssache T‑469/09)

„EAGFL – Abteilung Garantie – Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Verarbeitung von Tomaten und Lagerung von Reis – Schlüsselkontrollen – Integriertes System zur Verwaltung und Kontrolle bestimmter gemeinschaftlicher Beihilferegelungen – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“

1.                     Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast – Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat (Verordnung Nr. 1258/1999 des Rates) (vgl. Randnrn. 29‑34, 78)

2.                     Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – In der Klageschrift nicht dargestellte Gründe – Pauschale Verweisung auf andere, der Klageschrift als Anlage beigefügte Schriftstücke – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 47)

3.                     Handlungen der Organe – Verordnungen – Verordnung, die bestimmte Kontrollmaßnahmen vorschreibt – Kein Ermessen der Mitgliedstaaten – Nichtdurchführung – Rechtfertigung – Größere oder gleiche Wirksamkeit eines anderen Kontrollsystems – Unzulässigkeit (vgl. Randnr. 80)

4.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Feststellung von Mängeln in dem von einem Mitgliedstaat eingeführten Kontrollsystem – Möglichkeit für die Kommission, die Übernahme sämtlicher Kosten abzulehnen – Anwendung einer pauschalen Berichtigung – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen (Verordnung Nr. 1258/1999 des Rates, Art. 7; Verordnung Nr. 2148/96 der Kommission, Art. 4 und 6) (vgl. Randnrn. 137, 140‑147)

5.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Gewährung von Beihilfen und Prämien – Pflicht der Mitgliedstaaten zur Schaffung eines wirksamen Systems von Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen – Verstoß – Rechtfertigung mit praktischen Schwierigkeiten – Unzulässigkeit (vgl. Randnrn. 150‑152)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/721/EG der Kommission vom 24. September 2009 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 257, S. 28)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.