Klage, eingereicht am 4. Januar 2013 - Sherwin-Williams Sweden/HABM - Akzo Nobel Coatings International (ARTI)
(Rechtssache T-12/13)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Sherwin-Williams Sweden AB (Märsta, Schweden) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Ström)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Akzo Nobel Coatings International BV (Arnhem, Niederlande)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 18. Oktober 2012 (Bestätigung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 9. August 2011, Widerspruch Nr. B 1 717 142) in der Sache R 2085/2011-1 aufzuheben;
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "ARTI" für Waren der Klasse 2 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 017 427.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Benelux-Marke Nr. 753 216 und internationale Registrierung Nr. 872 478 der Wortmarke "ARTITUDE" für Waren der Klasse 2.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
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