Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 4. Mai 2012 –
UPS Europe und United Parcel Service Deutschland/Kommission
(Rechtssache T‑344/10)
„Staatliche Beihilfen – Fehlen einer Entscheidung über den Abschluss des in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehenen Verfahrens – Untätigkeitsklage – Klagebefugnis – Zulässigkeit“
Untätigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unterbliebener Abschluss eines förmlichen Prüfverfahrens für Beihilfen durch die Kommission – Klagerecht eines konkurrierenden Unternehmens – Voraussetzung – Spürbare Beeinträchtigung seiner Marktstellung (Art. 88 Abs. 2 EG; Art. 263 Abs. 4 AEUV und 265 Abs. 3 AEUV) (vgl. Randnrn. 34‑35, 42‑44, 47‑50, 55, 59‑60)
Gegenstand
| Untätigkeitsklage mit dem Antrag, festzustellen, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen habe, in dem am 12. September 2007 eingeleiteten Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG in Bezug auf die staatlichen Beihilfen, die die deutschen Behörden der Deutsche Post AG gewährt haben (Beihilfe C 36/07 [ex NN 25/07]), innerhalb einer angemessenen Frist eine Entscheidung zu treffen |
Tenor
1. | | Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. | | Die UPS Europe NV/SA und die United Parcel Service Deutschland Inc. & Co. OHG tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. | | Die Deutsche Post AG trägt ihre eigenen Kosten. |