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Klage, eingereicht am 22. Februar 2018 – Grange Backup Power/Kommission

(Rechtssache T-110/18)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Grange Backup Power Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen M. Segura Catalán und M. Clayton)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den von Irland umgesetzten Beschluss C(2017) 7789 final der Kommission vom 24. November 2017 – Irish Capacity Mechanism (SA.44464 [2017/N)]) für nichtig zu erklären,

den vom Vereinigten Königreich umgesetzten Beschluss C(2017) 7794 final der Kommission vom 24. November 2017 – Northern Irish Capacity Mechanism (SA.44465 [2017/N]) für nichtig zu erklären und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen Klagegrund, mit dem sie vorträgt, die Kommission habe es ungeachtet der Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des für die ganze Insel geltenden Mechanismus für die Kapazitätsvergütung (Capacity Renumeration Mechanism, CRM) mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen und den Binnenmarkt unterlassen, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 4 Abs. 4 der Verfahrensverordnung1 einzuleiten, und der Klägerin damit ihre Verfahrensrechte vorenthalten. Dieser Klagegrund besteht aus vier Teilen:

Erstens bestünden gravierende Schwierigkeiten, die durch die Dauer und die Umstände des Verfahrens belegt würden;

zweitens hätte die Kommission Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Mechanismus zur Finanzierung des Mechanismus für die Kapazitätsvergütung mit dem AEUV haben müssen;

drittens hätte die Kommission Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des CRM mit dem Binnenmarkt, insbesondere den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-20202 , haben müssen;

viertens hätte die Kommission bei ihrer Prüfung des Mechanismus für die Kapazitätsvergütung Bedenken im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Mitteilung des Vereinigten Königreichs über seinen Austritt aus der Europäischen Union haben müssen.

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1 Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).

2 Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020

(ABl. 2014, C 200, S. 1).