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Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Iaşi (Rumänien), eingereicht am 17. November 2023 – Școala gimnazială „Mihai Eminescu“ Vaslui/Uniunea Sindicală „Didactica“ Vaslui im Namen und Auftrag der folgenden Mitglieder: KM u. a.

(Rechtssache C-706/23, Școala gimnazială „Mihai Eminescu“)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Iaşi

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin und Beklagte: Școala gimnazială „Mihai Eminescu“ Vaslui

Berufungsbeklagte und Klägerin: Uniunea Sindicală „Didactica“ Vaslui im Namen und Auftrag der folgenden Mitglieder: KM u. a.

Vorlagefragen

Sind Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/881 , Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Paragraph 4 [Nr. 1] der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG2 [und] Paragraph 4 [Nr. 1] der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 19993 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Arbeitnehmer im Fall einer Kumulierung von Arbeitsverträgen desselben Arbeitnehmers im Bereich der Schulausbildung – [insbesondere] eines unbefristeten Vollzeitvertrags [für] die Grundstelle und eines befristeten Teilzeitvertrags[, d. h.] eines Stundenlohnvertrags – Anspruch auf ein Entgelt für bezahlten Urlaub hat, das nur für die Grundstelle berechnet wird?

Sind Paragraph 4 [Nr. 1] der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG, Paragraph 4 [Nr. 1] der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge [im Anhang der] Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung und Praxis entgegenstehen, die verhindern, dass im Fall einer Kumulierung von Arbeitsverträgen von Lehrkräften an Schulen – [insbesondere] eines Vollzeitvertrags für die Grundstelle und eines befristeten Teilzeitvertrags[, d. h. eines] Stundenlohnvertrags – eine nach der aufgrund des befristeten Teilzeitvertrags geleisteten effektiven Arbeitszeit anteilige Verpflegungszulage gewährt wird und dass diese Zulage in die Berechnung der Höhe des Entgelts für Jahresurlaub einbezogen wird?

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1     Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).

1     Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP and EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit (ABl. 1998, L 14, S. 9).

1     Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43).