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Vorabentscheidungsersuchen des Attunda tingsrätt (Schweden), eingereicht am 13. März 2024 – ND/Garrapatica AB

(Rechtssache C-199/24, Garrapatica)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Attunda tingsrätt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: ND

Beklagte: Garrapatica AB

Vorlagefragen

Ermöglicht Art. 85 Abs. 1 der DSGVO1 es den Mitgliedstaaten, über die ihnen gemäß Art. 85 Abs. 2 der Verordnung obliegenden Aufgaben hinaus Gesetzgebungsmaßnahmen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu erlassen, die zu anderen als journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt?

Falls die vorstehende Frage zu bejahen ist: Erlaubt Art. 85 Abs. 1 der DSGVO, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung dadurch mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in Einklang zu bringen, dass Personen, deren personenbezogenen Daten in der Form verarbeitet werden, dass Angaben zu strafrechtlichen Verurteilungen dieser Personen der Öffentlichkeit gegen Entgelt im Internet zugänglich gemacht werden, sich hiergegen rechtlich nur dadurch wehren können, dass sie Strafanzeige wegen Verleumdung stellen oder Schadensersatz wegen Verleumdung verlangen?

Falls die erste Frage oder die zweite Frage verneint wird: Kann eine Tätigkeit, die darin besteht, ohne Anpassung oder redaktionelle Überarbeitung öffentliche Dokumente, nämlich strafrechtliche Verurteilungen, der Öffentlichkeit gegen Entgelt im Internet zugänglich zu machen, als Verarbeitung personenbezogener Daten angesehen werden, die zu den in Art. 85 Abs. 2 der DSGVO genannten Zwecken erfolgt?

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1     Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1)