Language of document : ECLI:EU:T:2024:33

URTEIL DES GERICHTS (Achte erweiterte Kammer)

24. Januar 2024(*)

„Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Beschluss des SRB über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge – Begründungspflicht – Gleichbehandlung – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Ermessen des SRB – Einrede der Rechtswidrigkeit – Rechtsgrundlage für die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 – Ermessen der Kommission“

In der Rechtssache T‑405/21,

Dexia Crédit Local mit Sitz in Paris (Frankreich), vertreten durch Rechtsanwälte H. Gilliams und J.‑M. Gollier,

Klägerin,

gegen

Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), vertreten durch J. Kerlin und C. De Falco als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte H.‑G. Kamann, F. Louis und P. Gey sowie der Rechtsanwältin V. Del Pozo Espinosa de los Monteros,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäisches Parlament, vertreten durch J. Etienne und O. Denkov als Bevollmächtigte,

durch

Rat der Europäischen Union, vertreten durch E. d’Ursel und A. Westerhof Löfflerová als Bevollmächtigte,

und durch

Europäische Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou und A. Steiblytė als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

erlässt

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov, der Richter G. De Baere, D. Petrlík (Berichterstatter) und K. Kecsmár sowie der Richterin S. Kingston,

Kanzler: L. Ramette, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2023

folgendes

Urteil(1)

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, Dexia Crédit Local, die Nichtigerklärung des Beschlusses SRB/ES/2021/22 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 14. April 2021 über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden: angefochtener Beschluss), soweit er sie betrifft.

[Nicht wiedergegeben]

III. Anträge der Parteien

22      Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

–        dem SRB die Kosten aufzuerlegen.

23      Der SRB beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen;

–        hilfsweise, im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses dessen Wirkungen bis zu seiner Ersetzung oder zumindest für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das Urteil rechtskräftig wird, aufrechtzuerhalten.

24      Das Europäische Parlament beantragt,

–        die Klage abzuweisen, soweit sie auf die im fünften und im sechsten Klagegrund erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 806/2014 gestützt ist;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

25      Der Rat der Europäischen Union beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

26      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

IV.    Rechtliche Würdigung

[Nicht wiedergegeben]

A.      Zu den Einreden der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung 2015/63

1.      Zum fünften und zum sechsten Klagegrund: Einreden der Rechtswidrigkeit von Bestimmungen der Verordnung Nr. 806/2014 im Hinblick auf die Verträge

29      Erstens macht die Klägerin geltend, dass die Art. 5, 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014, auf deren Grundlage der SRB die jährliche Zielausstattung bestimmt und ihre im Voraus erhobenen Beiträge festgelegt habe, rechtswidrig seien. Diese Bestimmungen seien auf der Grundlage von Art. 114 AEUV erlassen worden, obwohl sie eine durch die Verordnung eingesetzte, unabhängige europäische Agentur, den SRB, an die Stelle der für die Festlegung der jährlichen Zielausstattung und der im Voraus erhobenen Beiträge zuständigen NRA setzten.

30      Zweitens stellen die Bestimmungen, deren Rechtswidrigkeit mit dem sechsten Klagegrund geltend gemacht wird, nämlich die Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014, nach Ansicht der Klägerin – wie sie in ihrer Antwort auf die ihr vom Gericht gestellten schriftlichen Fragen klargestellt hat – „Bestimmungen über die Steuern“ im Sinne von Art. 114 Abs. 2 AEUV dar, so dass sie nicht auf der Grundlage von Abs. 1 dieses Artikels erlassen werden konnten. Sie sähen nämlich, so die Klägerin, die Verpflichtung zur Zahlung von im Voraus erhobenen Beiträgen vor, die steuerlicher Natur seien, da sie keine tatsächliche und proportionale Vergütung für eine bestimmte Dienstleistung darstellten. Angesichts des von der Kommission und dem SRB bestätigten Umstands, dass die Situation der Klägerin durch die Bestimmungen geregelt werde, die zu Beginn ihrer Abwicklung – vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2014/59 – in Kraft gewesen seien, und dass ihr bei einem Ausfall kein Abwicklungsinstrument zur Verfügung stehe, könne die Klägerin nämlich keinerlei Gegenleistung für ihre Zahlung erwarten.

31      Ebenso dienten die im Voraus erhobenen Beiträge nur Zielen von öffentlichem Interesse, wie das Gericht im Urteil vom 20. Januar 2021, ABLV Bank/SRB (T‑758/18, EU:T:2021:28, Rn. 70 und 71), festgestellt habe. Das im öffentlichen Interesse liegende Ziel, die Finanzstabilität des Bankensystems zu sichern, komme aber nicht nur den zur Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge verpflichteten Instituten zugute, sondern allen Wirtschaftsteilnehmern der Union.

32      Daraus folge, dass nur Art. 352 AEUV eine Rechtsgrundlage für den Erlass der Art. 5, 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 hätte darstellen können.

33      Der SRB, das Parlament, der Rat und die Kommission treten diesem Vorbringen entgegen.

34      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Unionsrechtsakts auf objektive und gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen muss, zu denen das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU‑Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C‑244/17, EU:C:2018:662, Rn. 36).

35      Die auf der Grundlage von Art. 114 Abs. 1 AEUV erlassenen Gesetzgebungsakte müssen zum einen Maßnahmen zur Angleichung der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten umfassen und zum anderen die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben (Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Rat und Parlament, C‑270/12, EU:C:2014:18, Rn. 100).

36      Zur Prüfung, ob die Art. 5, 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 auf der Grundlage von Art. 114 Abs. 1 AEUV erlassen werden konnten, ist zum Ersten zu untersuchen, ob diese Bestimmungen die beiden oben in Rn. 35 genannten Voraussetzungen erfüllen.

37      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass Art. 114 AEUV nur dann als Rechtsgrundlage herangezogen werden kann, wenn aus dem Rechtsakt objektiv und tatsächlich hervorgeht, dass er den Zweck hat, die Voraussetzungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern (vgl. Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C‑270/12, EU:C:2014:18, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Im vorliegenden Fall ergibt sich insbesondere aus den Erwägungsgründen 1 und 3 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie aus dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/59, dass die Verordnung vor dem Hintergrund einer Wirtschafts- und Finanzkrise erlassen wurde, in der sich zeigte, dass es in der Union an Instrumenten für den wirksamen Umgang mit dem von Instituten in finanziellen Schwierigkeiten ausgehenden Risiko fehlte, weshalb die Mitgliedstaaten öffentliche Finanzmittel zur Unterstützung solcher Institute einsetzen mussten.

39      Aus dem ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 geht auch hervor, dass diese Krise die Bedrohungen für die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts für Bankdienstleistungen und das wachsende Risiko einer finanziellen Fragmentierung zeigte. Dies gab im Binnenmarkt, in dem die Banken die Möglichkeit hätten haben sollen, nennenswerte grenzüberschreitende Tätigkeiten auszuüben, Anlass zu erheblicher Sorge, und die Tätigkeiten wurden aus Furcht vor Ansteckung zurückgefahren.

40      Im Übrigen hat der Unionsgesetzgeber in den Erwägungsgründen 2 bis 4 und 12 der Verordnung Nr. 806/2014 hervorgehoben, dass die zwischen den nationalen Abwicklungsvorschriften sowie den entsprechenden Verwaltungsverfahren bestehenden Unterschiede und die Tatsache, dass es kein einheitliches Beschlussfassungsverfahren für die Abwicklung in der Bankenunion gab, zu einem mangelnden Vertrauen der nationalen Bankensysteme gegenüber denen der anderen – einschließlich der nicht am SRM beteiligten – Mitgliedstaaten und zur Instabilität des Marktes beitrugen, da hinsichtlich der möglichen Folgen des Ausfalls einer Bank keine Vorhersagbarkeit gewährleistet war. Diese Unterschiede konnten auch dazu führen, dass bestimmten Banken und ihren Kunden, unabhängig von ihrer tatsächlichen Kreditwürdigkeit, allein aufgrund des Ortes ihrer Niederlassung höhere Kreditkosten entstehen konnten.

41      Schließlich hat der Unionsgesetzgeber in den Erwägungsgründen 9 und 19 der Verordnung Nr. 806/2014 den Umstand hervorgehoben, dass, solange Abwicklungsvorschriften, praktische Vorgehensweisen und Ausgestaltung der Lastenteilung in nationaler Hand bleiben und die zur Finanzierung einer Abwicklung erforderlichen Mittel auf nationaler Ebene erhoben und verausgabt werden, die Verbindung zwischen den Mitgliedstaaten und dem Bankensektor nicht völlig gekappt und die Fragmentierung des Binnenmarkts fortbestehen wird. Dies würde die grenzüberschreitenden Tätigkeiten der Banken einschränken, die Wahrnehmung der Grundfreiheiten behindern und den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerren.

42      In Anbetracht dieser Erwägungen soll mit der Verordnung Nr. 806/2014 die Verknüpfung zwischen der wahrgenommenen Haushaltslage einzelner Mitgliedstaaten und den Finanzierungskosten der dort tätigen Banken und Unternehmen abgeschwächt sowie die Verantwortung für die Finanzierung der Stabilisierung des Finanzsystems der gesamten Finanzbranche zugewiesen werden.

43      Daher legt die Verordnung Nr. 806/2014, wie sich aus ihrem Art. 1 ergibt, insbesondere einheitliche Vorschriften und ein einheitliches Verfahren für die Abwicklung von Instituten fest, die vom SRB angewandt werden sollten, um den oben in den Rn. 38 bis 41 genannten Bedrohungen zu begegnen.

44      Ein wesentliches Element dieser Vorschriften und dieses Verfahrens ist der SRF, der es – wie aus den Art. 67 und 76 sowie dem 107. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 hervorgeht – ermöglicht, die effiziente Ausübung der Abwicklungsbefugnisse sicherzustellen und durch Gewährleistung der effizienten Anwendung der Abwicklungsinstrumente zu deren Finanzierung beizutragen.

45      Um ausreichende Finanzmittel im SRF zu gewährleisten, wird dieser in Anbetracht der oben in den Rn. 38 bis 41 dargelegten Erwägungen insbesondere durch die von den Instituten entrichteten im Voraus erhobenen Beiträge finanziert, deren Höhe von der endgültigen Zielausstattung und den grundsätzlichen Berechnungsmodalitäten abhängt, die jeweils in den Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 festgelegt sind.

46      Folglich stellt die gemäß den Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 festgelegte Entrichtung dieser Beiträge die effiziente Anwendung der einheitlichen Vorschriften und des einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Instituten sicher. Durch die Vorschriften zur Festlegung der Beiträge ihrerseits kann verhindert werden, wie aus den Erwägungsgründen 12 und 19 der Verordnung hervorgeht, dass divergierende nationale Vorgehensweisen die Wahrnehmung der Grundfreiheiten beeinträchtigen oder den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerren.

47      Im Übrigen hat der Unionsgesetzgeber in den Erwägungsgründen 11, 31 und 39 der Verordnung Nr. 806/2014 hervorgehoben, dass die einheitliche Anwendung der Abwicklungsregelung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten durch die dem SRB übertragenen Aufgaben gestärkt wird und dass der SRB speziell darauf ausgerichtet ist, bei Abwicklungen eine zügige und effektive Beschlussfassung sicherzustellen, und auch gewährleisten sollte, dass der nationalen Finanzstabilität sowie der Finanzstabilität der Union und des Binnenmarkts in angemessener Weise Rechnung getragen wird. Vor diesem Hintergrund sieht Art. 5 der Verordnung vor, dass der SRB an die Stelle einer NRA im Sinne der Richtlinie 2014/59 tritt, wenn er Aufgaben wahrnimmt oder Befugnisse ausübt, die einer solchen NRA zugewiesen sind. Diese Bestimmung ermöglicht es dem SRB somit, in vollem Umfang als Entscheidungsorgan im Bereich der Abwicklung innerhalb der Bankenunion tätig zu werden, und bezweckt daher, auch angesichts der oben in den Rn. 38 bis 41 dargelegten Erwägungen, ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts.

48      Nach alledem ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 806/2014 – insbesondere ihre Art. 5, 69 und 70 – den Zweck hat, die Voraussetzungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern.

49      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Verfasser des AEU-Vertrags dem Unionsgesetzgeber in Art. 114 AEUV mit dem Ausdruck „Maßnahmen zur Angleichung“ nach Maßgabe des allgemeinen Kontexts und der speziellen Umstände der zu harmonisierenden Materie einen Ermessensspielraum hinsichtlich der zur Erreichung des angestrebten Ergebnisses am besten geeigneten Angleichungstechnik einräumen wollten, insbesondere in den Bereichen, die durch komplexe technische Besonderheiten gekennzeichnet sind (vgl. Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C‑270/12, EU:C:2014:18, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Demzufolge kann der Unionsgesetzgeber im Rahmen der Auswahl der Angleichungstechnik angesichts des ihm für Maßnahmen im Sinne von Art. 114 AEUV eingeräumten Ermessens Befugnisse auf eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union übertragen, die der Verwirklichung der angestrebten Harmonisierung dienen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die zu ergreifenden Maßnahmen ein spezifisches technisches Fachwissen und die Reaktionsfähigkeit einer solchen Stelle voraussetzen (Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C‑270/12, EU:C:2014:18, Rn. 105).

51      In diesem Zusammenhang ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die im Bereich der Abwicklung zu ergreifenden Maßnahmen, wie sich aus den Rn. 38 bis 42 oben ergibt, ein spezifisches technisches Fachwissen voraussetzen. Zum anderen wurde der SRB, wie sich aus den oben in Rn. 47 dargelegten Erwägungen ergibt, eingerichtet, um die Anwendung der einheitlichen Vorschriften und des einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Instituten sicherzustellen und zu stärken. Unter diesen Umständen konnte der Unionsgesetzgeber in Art. 5 der Verordnung Nr. 806/2014 vorsehen, dass der SRB an die Stelle einer NRA im Sinne der Richtlinie 2014/59 tritt, wenn er Aufgaben wahrnimmt oder Befugnisse ausübt, die einer solchen NRA zugewiesen sind, und er konnte ihm die Befugnisse übertragen, gemäß den Art. 69 und 70 der Verordnung die Höhe der im Voraus erhobenen Beiträge festzulegen sowie die Finanzmittel des SRF gemäß Art. 67 Abs. 2 und 3 der Verordnung zu verwalten.

52      Außerdem stellen die Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014, wie oben aus den Rn. 45 und 46 hervorgeht, einen wesentlichen Bestandteil der Vorschriften und des Verfahrens für die Abwicklung von Instituten dar, der dazu beiträgt, zu verhindern, dass divergierende nationale Vorgehensweisen die Wahrnehmung der Grundfreiheiten beeinträchtigen oder den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerren.

53      Ebenso enthält Art. 5 der Verordnung Nr. 806/2014, wie oben aus Rn. 47 hervorgeht, eine Maßnahme zur Angleichung der Abwicklungsvorschriften, die die einheitliche Anwendung der Vorschriften und des Verfahrens für die Abwicklung von Instituten stärkt.

54      Unter diesen Umständen können die Art. 5, 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 als Bestimmungen zur Angleichung der Abwicklungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Institute in der Bankenunion angesehen werden.

55      Diese Schlussfolgerung wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, dass die Schaffung des SRB durch die Verordnung Nr. 806/2014 nicht den im Urteil vom 2. Mai 2006, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat (C‑217/04, EU:C:2006:279, Rn. 44 und 45), aufgestellten Anforderungen entspreche.

56      Im Urteil vom 2. Mai 2006, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat (C‑217/04, EU:C:2006:279), hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Aufgaben, die einer Einrichtung übertragen werden, welche zur Verwirklichung eines Harmonierungsprozesses beizutragen hat, in engem Zusammenhang mit den Bereichen stehen müssen, auf die sich die Rechtsakte zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten beziehen. Dies ist „insbesondere“ dann der Fall, wenn die Einrichtung den nationalen Behörden oder Wirtschaftsteilnehmern Dienstleistungen erbringt, die sich auf die einheitliche Durchführung der Harmonisierungsmaßnahmen auswirken und deren Anwendung erleichtern können (Urteil vom 2. Mai 2006, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C‑217/04, EU:C:2006:279, Rn. 45).

57      Mit diesen Ausführungen hat der Gerichtshof auf die Besonderheiten der damals bei ihm anhängigen Rechtssache hingewiesen, die unter den konkreten Umständen die Annahme zuließen, dass die Aufgaben der damals in Rede stehenden Einrichtung in engem Zusammenhang mit den Bereichen standen, auf die sich der in dieser Rechtssache streitgegenständliche Rechtsakt zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten bezog.

58      Ein solcher enger Zusammenhang zwischen den dem SRB übertragenen Aufgaben und dem Bereich, auf den sich die Verordnung Nr. 806/2014 bezieht, besteht auch in der vorliegenden Rechtssache. Die dem SRB durch die Verordnung übertragenen Aufgaben, die oben in Rn. 51 beschrieben sind, stehen nämlich im Zusammenhang mit der Schaffung der Bankenunion, die, wie der Unionsgesetzgeber im fünften Erwägungsgrund der Verordnung ausgeführt hat, ein umfassendes und detailliertes einheitliches Regelwerk für Finanzdienstleistungen erforderte. In diesem Zusammenhang spielt der SRB, wie sich aus dem 35. Erwägungsgrund der Verordnung ergibt, eine wichtige Rolle, indem er die Kohärenz zwischen den Aufsichts- und Abwicklungsverfahren in der gesamten Union stärkt. Außerdem arbeitet der SRB gemäß Art. 31 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 2 der Verordnung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben eng mit den NRA zusammen, auch bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge. Die dem SRB durch die Verordnung Nr. 806/2014 übertragenen Aufgaben wirken sich daher auf die einheitliche Durchführung der Harmonisierungsmaßnahmen aus und können deren Anwendung erleichtern.

59      Unter diesen Umständen kann die Klägerin nicht geltend machen, dass die dem SRB übertragenen Aufgaben nicht in engem Zusammenhang mit den Bereichen stünden, auf die sich die Rechtsakte zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in dem betreffenden Bereich beziehen.

60      Nach alledem erfüllen die Art. 5, 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 die in Art. 114 Abs. 1 AEUV genannten Voraussetzungen.

61      Zum Zweiten macht die Klägerin geltend, dass die Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014, soweit sie eine Verpflichtung zur Entrichtung von im Voraus erhobenen Beiträgen vorsehen, steuerlicher Natur im Sinne von Art. 114 Abs. 2 AEUV seien und daher nicht auf der Grundlage von Art. 114 Abs. 1 AEUV erlassen werden könnten.

62      Nach Art. 114 Abs. 2 AEUV findet Abs. 1 u. a. auf „Bestimmungen über die Steuern“ keine Anwendung.

63      In Bezug auf die Auslegung des Ausdrucks „Bestimmungen über die Steuern“ ist festzustellen, dass der AEU-Vertrag keine Definition davon enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Kommission/Rat, C‑338/01, EU:C:2004:253, Rn. 63).

64      Allerdings ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine von den Wirtschaftsteilnehmern eines bestimmten Sektors entrichtete Abgabe insbesondere dann nicht steuerlicher Natur ist, wenn sie unmittelbar nur zur Finanzierung der Ausgaben in diesem Sektor verwendet wird und diese Ausgaben für dessen Funktionieren erforderlich sind, insbesondere um ihn zu stabilisieren (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 11. Juli 1989, Schräder HS Kraftfutter, 265/87, EU:C:1989:303, Rn. 9 und 10).

65      Diese Erwägung gilt auch für im Voraus erhobene Beiträge, die einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik folgen und von den Wirtschaftsteilnehmern eines bestimmten Sektors zur ausschließlichen Finanzierung der Ausgaben dieses Sektors entrichtet werden.

66      Was die Natur der im Voraus erhobenen Beiträge betrifft, so wurde bereits oben in Rn. 38 festgestellt, dass die Verordnung Nr. 806/2014 vor dem Hintergrund einer Wirtschafts- und Finanzkrise erlassen wurde, in der sich zeigte, dass es in der Union an Instrumenten für den wirksamen Umgang mit dem von Instituten in finanziellen Schwierigkeiten ausgehenden Risiko fehlte, weshalb die Mitgliedstaaten öffentliche Finanzmittel zur Unterstützung solcher Institute einsetzen mussten. Der SRM dient der Verhütung von Schäden, die durch Ausfälle von Instituten in solchen Krisen verursacht wurden, da der Ausfall von Instituten in nur einem Mitgliedstaat die Stabilität der Finanzmärkte insgesamt beeinträchtigen kann, wie sich aus den Erwägungsgründen 8 und 12 der Verordnung ergibt.

67      In diesem Zusammenhang war der Unionsgesetzgeber der Ansicht, dass die gesamte Finanzbranche die Stabilisierung des Finanzsystems finanzieren sollte, wie sich insbesondere aus dem 100. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt.

68      Vor diesem Hintergrund besteht die besondere Natur der im Voraus erhobenen Beiträge, wie die Erwägungsgründe 105 bis 107 der Richtlinie 2014/59 und der 41. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 bestätigen, darin, in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik sicherzustellen, dass die Finanzbranche dem SRM ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stellt, damit er seine Aufgaben erfüllen kann (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113).

69      Folglich werden gemäß Art. 67 Abs. 2 und 4 und dem 61. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 die im Voraus erhobenen Beiträge von den Wirtschaftsteilnehmern der Finanzbranche erhoben, um den SRF zu finanzieren, auf den nur zurückgegriffen werden darf, um die effiziente Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die effiziente Ausübung der Abwicklungsbefugnisse sicherzustellen, wenn sich solche Maßnahmen als erforderlich erweisen, um das Ziel der Finanzstabilität dieser Branche zu erreichen.

70      Hierzu ist festzustellen, dass die oben in Rn. 69 genannten Maßnahmen, wie sich aus Art. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt, nur zugunsten derjenigen Institute ergriffen werden, die zur Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge verpflichtet sind.

71      Zwar stellt die Verordnung Nr. 806/2014 keinen automatischen Zusammenhang zwischen der Zahlung des im Voraus erhobenen Beitrags und der Abwicklung des betreffenden Instituts her. Aus diesem Grund können die im Voraus erhobenen Beiträge nicht als Versicherungsprämien angesehen werden, deren monatliche Zahlung und Rückerstattung möglich wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, ABLV Bank/SRB, T‑758/18, EU:T:2021:28, Rn. 70 und 73).

72      Gleichwohl profitieren die Institute in zweifacher Hinsicht vom SRF, der gerade durch ihre im Voraus erhobenen Beiträge finanziert wird.

73      Zum einen kann die finanzielle Lage von Instituten, wenn sie ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen, im Rahmen eines Abwicklungsverfahrens geordnet werden, das zu ihren Gunsten eingeleitet werden kann, wenn auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 erfüllt sind. Ein solches Verfahren ermöglicht es somit, Finanzmittel des SRF zugunsten solcher Institute einzusetzen, wobei diese Mittel durch die Beiträge dieser Institute finanziert wurden.

74      Zum anderen profitieren alle Institute von ihren im Voraus erhobenen Beiträgen über die Stabilität des Finanzsystems, die durch den SRF gesichert wird.

75      Das vom SRF abgedeckte Risiko ist nämlich dasjenige, das die gesamte Finanzbranche für die Stabilität des Finanzsystems bewirkt (Urteil vom 20. Januar 2021, ABLV Bank/SRB, T‑758/18, EU:T:2021:28, Rn. 72).

76      Daraus folgt, dass der SRF – unter einem nicht steuerbezogenen, sondern auf dem Versicherungsgedanken basierenden Gesichtspunkt – die Stabilität der gesamten Finanzbranche sicherstellen soll, indem er dem Zweck dient, zum Nutzen aller Institute einen Schutz gegen eine Krise ebendieser Branche zu gewährleisten.

77      Dieser auf dem Versicherungsgedanken basierende Zweck spiegelt sich im Übrigen auch in der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge wider, da sich diese nicht aus der Anwendung eines bestimmten Satzes auf eine Bemessungsgrundlage ergeben, sondern gemäß den Art. 102 und 103 der Richtlinie 2014/59 sowie den Art. 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 aus der Festlegung einer endgültigen Zielausstattung und dann einer jährlichen Zielausstattung, die sodann auf die Institute verteilt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 113). Diese Aufteilung der jährlichen Zielausstattung beruht, wie sich auch aus dem 109. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 ergibt, insbesondere auf dem Risiko, das jedes Institut für die Stabilität des Finanzsystems darstellt, was für die Institute einen Anreiz schafft, weniger riskant zu operieren.

78      Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Institute die im Voraus erhobenen Beiträge in einer auf dem Versicherungsgedanken basierenden Logik entrichten, wobei diese Beiträge unmittelbar nur zur Finanzierung der Ausgaben in der Finanzbranche, zu der diese Institute gehören, verwendet werden und sich diese Ausgaben als für das Funktionieren der Branche erforderlich erweisen, um sie insbesondere beim Ausfall einiger Institute zu stabilisieren und Ansteckungseffekte zu begrenzen.

79      Folglich stellen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 806/2014, die die Institute zur Entrichtung von im Voraus erhobenen Beiträgen verpflichten und die Modalitäten ihrer Berechnung regeln, insbesondere die Art. 69 und 70, keine „Bestimmungen über die Steuern“ im Sinne von Art. 114 Abs. 2 AEUV dar.

80      Diese Schlussfolgerung wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht entkräftet.

81      Zum einen ist aus den oben in den Rn. 72 bis 74 dargelegten Gründen das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass sie keine Gegenleistung für die Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge erhalte.

82      Zum anderen greift auch das Vorbringen der Klägerin, die Finanzstabilität sei ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel, das nicht nur den zur Zahlung der im Voraus erhobenen Beiträge verpflichteten Personen zugutekomme, nicht durch. Ein solcher Umstand wirkt sich nämlich nicht auf die auf dem Versicherungsgedanken basierende Logik der im Voraus erhobenen Beiträge aus, wenn man berücksichtigt, dass diese von den Instituten entrichteten Beiträge unmittelbar nur zur Finanzierung der Ausgaben in der Finanzbranche, zu der diese Institute gehören, verwendet werden und sich diese Ausgaben als für das Funktionieren der Branche erforderlich erweisen.

83      Zum Dritten macht die Klägerin geltend, dass die Verordnung Nr. 806/2014 auf der Grundlage von Art. 352 AEUV hätte erlassen werden müssen, bei dem es sich um eine Bestimmung handele, die Art. 127 Abs. 6 AEUV entspreche, der wiederum die Rechtsgrundlage für die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63) darstelle.

84      Art. 352 AEUV soll einen Ausgleich in Fällen schaffen, in denen den Unionsorganen durch spezifische Bestimmungen der Verträge ausdrücklich oder implizit verliehene Befugnisse fehlen, die gleichwohl erforderlich erscheinen, damit die Union ihre Aufgaben im Hinblick auf die Erreichung eines der von den Verträgen festgelegten Ziele wahrnehmen kann (Gutachten 2/94 [Beitritt der Gemeinschaft zur EMRK] vom 28. März 1996, EU:C:1996:140, Rn. 29; vgl. auch Urteil vom 3. September 2009, Parlament/Rat, C‑166/07, EU:C:2009:499, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

85      Daraus folgt, dass ein Rückgriff auf Art. 352 AEUV ausgeschlossen ist, wenn es eine spezifische Rechtsgrundlage für den Erlass eines Rechtsakts der Union gibt.

86      Zum einen ergibt sich jedoch aus den Rn. 38 bis 54 oben, dass die Bestimmungen, deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, nämlich die Art. 5, 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014, die Voraussetzungen von Art. 114 Abs. 1 AEUV erfüllen, da sie jeweils eine Maßnahme zur Angleichung der Abwicklungsvorschriften und ‑regelungen enthalten und eine Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts bezwecken. Zum anderen geht aus den Rn. 62 bis 79 oben hervor, dass die Art. 69 und 70 der Verordnung, deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, keine „Bestimmungen über die Steuern“ im Sinne von Art. 114 Abs. 2 AEUV darstellen.

87      Daher können solche Maßnahmen den Befugnissen zugeordnet werden, die den Unionsorganen übertragen wurden, um auf der Grundlage von Art. 114 AEUV zur Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts Rechtsvorschriften zu erlassen.

88      Unter diesen Umständen stellt Art. 352 AEUV keine geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass der Art. 5, 69 und 70 der Verordnung Nr. 806/2014 dar.

89      Nach alledem sind der fünfte und der sechste Klagegrund zurückzuweisen.

[Nicht wiedergegeben]

B.      Zu den die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses betreffenden Klagegründen

[Nicht wiedergegeben]

1.      Zum ersten Klagegrund: Verstoß des angefochtenen Beschlusses gegen Art. 69 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014

[Nicht wiedergegeben]

207    Um zu beurteilen, ob der SRB bei der Festlegung der jährlichen Zielausstattung im angefochtenen Beschluss gegen Art. 69 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 verstoßen hat, muss das Gericht zunächst von Amts wegen prüfen, ob der Beschluss in Bezug auf die Festlegung dieser Zielausstattung hinreichend begründet ist.

208    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine fehlende oder unzureichende Begründung ein Gesichtspunkt zwingenden Rechts ist, den die Unionsgerichte von Amts wegen prüfen können und müssen (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C‑89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich kann und muss das Gericht auch andere Begründungsmängel als die von der Klägerin geltend gemachten berücksichtigen, insbesondere wenn sie während des Verfahrens zutage treten.

209    Zu diesem Zweck sind die Parteien im Wege einer prozessleitenden Maßnahme und in der mündlichen Verhandlung zu allen etwaigen Begründungsmängeln des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung angehört worden.

210    Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 bis zum Ende der Aufbauphase die im SRF verfügbaren Mittel die endgültige Zielausstattung erreichen müssen, die mindestens 1 % der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute entspricht.

211    Nach Art. 69 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 müssen die im Voraus erhobenen Beiträge während der Aufbauphase zeitlich so gleichmäßig wie möglich gestaffelt werden, bis die oben in Rn. 210 erwähnte endgültige Zielausstattung erreicht ist, wobei jedoch die Konjunkturphase und die etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der Institute zu berücksichtigen sind.

212    Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 bestimmt, dass die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, jährlich 12,5 % der endgültigen Zielausstattung nicht übersteigen dürfen.

213    Was die Vorgehensweise zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge betrifft, sieht Art. 4 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2015/63 vor, dass der SRB deren Höhe auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung und unter Berücksichtigung der endgültigen Zielausstattung sowie auf der Grundlage des auf Quartalsbasis berechneten durchschnittlichen Betrags der im vorangegangenen Jahr gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute festlegt.

214    Desgleichen bestimmt Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81, dass der SRB den im Voraus erhobenen Beitrag für jedes Institut auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung berechnet, die unter Bezugnahme auf die endgültige Zielausstattung und in Einklang mit der in der Delegierten Verordnung 2015/63 dargelegten Methodik festzulegen ist.

215    Im vorliegenden Fall hat der SRB, wie aus Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, die Höhe der jährlichen Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 auf 11 287 677 212,56 Euro festgesetzt.

216    In den Rn. 36 und 37 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB im Wesentlichen erläutert, dass die jährliche Zielausstattung auf der Grundlage einer Analyse der Entwicklung der gedeckten Einlagen in den Vorjahren und aller relevanten Entwicklungen der wirtschaftlichen Lage sowie einer Analyse der Indikatoren für die Phase des Konjunkturzyklus und der Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der Institute zu bestimmen sei. Infolgedessen hielt es der SRB für angemessen, einen Koeffizienten festzusetzen, der auf dieser Analyse und den im SRF verfügbaren Finanzmitteln beruhte (im Folgenden: Koeffizient). Der SRB wandte diesen Koeffizienten auf ein Achtel des Durchschnittsbetrags der gedeckten Einlagen im Jahr 2020 an, um die jährliche Zielausstattung zu erhalten.

217    Der SRB hat die Vorgehensweise bei der Festsetzung des Koeffizienten in den Rn. 38 bis 47 des angefochtenen Beschlusses dargelegt.

218    In Rn. 38 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB einen konstanten Wachstumstrend der gedeckten Einlagen aller Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten festgestellt. Insbesondere habe sich der vierteljährlich berechnete durchschnittliche Betrag dieser Einlagen für das Jahr 2020 auf 6,689 Billionen Euro belaufen.

219    In den Rn. 40 und 41 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB die prognostizierte Entwicklung der gedeckten Einlagen für die verbleibenden drei Jahre der Aufbauphase, d. h. 2021 bis 2023, dargelegt. Er hat geschätzt, dass die jährlichen Wachstumsraten der gedeckten Einlagen bis zum Ende der Aufbauphase zwischen 4 % und 7 % liegen würden.

220    In den Rn. 42 bis 45 des angefochtenen Beschlusses hat der SRB eine Beurteilung der Konjunkturphase und der möglichen prozyklischen Auswirkungen der im Voraus erhobenen Beiträge auf die Finanzlage der Institute dargelegt. Er hat angegeben, er habe hierfür mehrere Indikatoren berücksichtigt, wie etwa die Prognose der Kommission in Bezug auf das Wachstum des Bruttoinlandsprodukts und die diesbezüglichen Projektionen der Europäischen Zentralbank (EZB) oder die Kreditvergabe an den Privatsektor, bezogen auf das Bruttoinlandsprodukt.

221    In Rn. 46 des angefochtenen Beschlusses ist der SRB zu dem Schluss gelangt, dass zwar mit einem weiteren Anstieg der gedeckten Einlagen in der Bankenunion zu rechnen sei, aber ein langsameres Wachstum als im Jahr 2020 zu erwarten sei. Insoweit hat der SRB in Rn. 47 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass er hinsichtlich der Wachstumsraten der gedeckten Einlagen in den kommenden Jahren bis 2023 einen „konservativen Ansatz“ gewählt habe.

222    In Anbetracht dieser Erwägungen hat der SRB in Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses den Wert des Koeffizienten auf 1,35 % festgesetzt. Anschließend hat er den Betrag der jährlichen Zielausstattung berechnet, indem er den Durchschnittsbetrag der gedeckten Einlagen im Jahr 2020 mit diesem Koeffizienten multipliziert und das Ergebnis dieser Berechnung gemäß der folgenden, in Rn. 48 dieses Beschlusses angegebenen mathematischen Formel durch acht dividiert hat:

„Target0 [Betrag der jährlichen Zielausstattung] = Summe gedeckte Einlagen2020 * 0,0135 * ⅛ = EUR 11 287 677 212,56“.

223    Aus den Erläuterungen des SRB in der mündlichen Verhandlung geht im Wesentlichen hervor, dass er die jährliche Zinsausstattung für den Beitragszeitraum 2021 wie folgt bestimmt hat.

224    Als Erstes hat der SRB auf der Grundlage einer prospektiven Analyse die für das Ende der Aufbauphase prognostizierte Höhe der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute auf rund 7,5 Billionen Euro festgesetzt. Zur Ermittlung dieses Betrags hat der SRB den durchschnittlichen Betrag der gedeckten Einlagen im Jahr 2020, d. h. 6,689 Billionen Euro, eine jährliche Wachstumsrate der gedeckten Einlagen von 4 % sowie die Zahl der verbleibenden Beitragszeiträume bis zum Ende der Aufbauphase, d. h. drei, berücksichtigt.

225    Als Zweites hat der SRB gemäß Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 1 % dieser 7,5 Billionen Euro berechnet, um den geschätzten Betrag der endgültigen Zielausstattung zu erhalten, der am 31. Dezember 2023 erreicht werden sollte, d. h. ca. 75 Mrd. Euro.

226    Als Drittes hat der SRB von diesem Betrag die Finanzmittel abgezogen, die dem SRF im Jahr 2021 bereits zur Verfügung standen, d. h. rund 42 Mrd. Euro, um den Betrag zu erhalten, den er in den verbleibenden Beitragszeiträumen bis zum Ende der Aufbauphase, d. h. 2021 bis 2023, noch zu erheben hatte. Dieser Betrag belief sich auf etwa 33 Mrd. Euro.

227    Als Viertes hat der SRB den letztgenannten Betrag durch drei dividiert, um ihn gleichmäßig auf die drei verbleibenden Beitragszeiträume aufzuteilen. Die jährliche Zielausstattung für den Beitragszeitraum 2021 wurde auf diese Weise auf den oben in Rn. 215 genannten Betrag, d. h. etwa 11,287 Mrd. Euro, festgesetzt.

228    Der SRB hat in der mündlichen Verhandlung außerdem vorgetragen, er habe Informationen veröffentlicht, auf die sich die oben in den Rn. 224 bis 227 beschriebene Methode gestützt habe und die es der Klägerin ermöglicht hätten, die Methode zu verstehen, mit der die jährliche Zielausstattung bestimmt worden sei. Insbesondere habe er im Mai 2021, d. h. nach Erlass des angefochtenen Beschlusses, aber vor Erhebung der vorliegenden Klage, auf seiner Website ein Informationsblatt mit der Bezeichnung „Fact Sheet 2021“ (im Folgenden: Informationsblatt) veröffentlicht, in dem der geschätzte Betrag der endgültigen Zielausstattung angegeben worden sei. Desgleichen sei auch der Betrag der im SRF verfügbaren Finanzmittel auf seiner Website sowie über andere öffentliche Quellen verfügbar gewesen, und zwar lange vor Erlass des angefochtenen Beschlusses.

229    Zum Zweck der Prüfung, ob der SRB seiner Begründungspflicht in Bezug auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung nachgekommen ist, ist darauf hinzuweisen, dass sich hinsichtlich des Inhalts der Begründungspflicht aus der Rechtsprechung ergibt, dass die Begründung einer Entscheidung eines Organs oder einer Einrichtung der Union u. a. widerspruchsfrei sein muss, damit die Betroffenen, um ihre Rechte vor dem zuständigen Gericht zu verteidigen, die wahren Gründe dieser Entscheidung erkennen können und dieses Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 169 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 22. September 2005, Suproco/Kommission, T‑101/03, EU:T:2005:336, Rn. 20 und 45 bis 47, und vom 16. Dezember 2015, Griechenland/Kommission, T‑241/13, EU:T:2015:982, Rn. 56).

230    Ebenso müssen, wenn der Urheber der angefochtenen Entscheidung im Verfahren vor dem Unionsgericht bestimmte Erläuterungen zu deren Gründen liefert, diese Erläuterungen mit den in der Entscheidung dargelegten Erwägungen in Einklang stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 2005, Suproco/Kommission, T‑101/03, EU:T:2005:336, Rn. 45 bis 47, und vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission, T‑95/15, EU:T:2016:722, Rn. 54 und 55).

231    Wenn die in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Erwägungen nicht in Einklang mit solchen im gerichtlichen Verfahren angeführten Erläuterungen stehen, erfüllt die Begründung der betreffenden Entscheidung nämlich nicht die oben in den Rn. 181 bis 182 genannten Funktionen. Insbesondere hindert eine solche Inkohärenz zum einen die Betroffenen daran, die wahren Gründe der angefochtenen Entscheidung vor der Klageerhebung zu erfahren und ihre Verteidigung in Bezug auf diese Gründe vorzubereiten, und zum anderen hindert sie das Unionsgericht daran, die Gründe zu identifizieren, die tatsächlich als rechtliche Grundlage für diese Entscheidung gedient haben, und ihre Vereinbarkeit mit den anwendbaren Vorschriften zu prüfen.

232    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der SRB, wenn er einen Beschluss zur Festsetzung der im Voraus erhobenen Beiträge erlässt, den betroffenen Instituten die Methode zur Berechnung dieser Beiträge mitteilen muss (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C‑584/20 P und C‑621/20 P, EU:C:2021:601, Rn. 122).

233    Das Gleiche muss für die Methode zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung gelten, da diesem Betrag in der Systematik eines solchen Beschlusses eine wesentliche Bedeutung zukommt. Wie sich nämlich aus Art. 4 der Durchführungsverordnung 2015/81 ergibt, besteht die Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge in der Aufteilung dieses Betrags auf alle betroffenen Institute, so dass eine Erhöhung oder Verringerung dieses Betrags zu einer entsprechenden Erhöhung oder Verringerung des im Voraus erhobenen Beitrags jedes dieser Institute führt.

234    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der SRB zwar verpflichtet ist, den Instituten bereits im angefochtenen Beschluss Erläuterungen bezüglich der Methode zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung zu geben, diese Erläuterungen aber mit denjenigen in Einklang stehen müssen, die der SRB im gerichtlichen Verfahren anführt und die die tatsächlich angewandte Methode betreffen.

235    Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

236    So ist zunächst festzustellen, dass in Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses eine mathematische Formel angegeben wird, die als Grundlage für die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung gedient haben soll. Es zeigt sich jedoch, dass diese Formel nicht die Elemente der vom SRB tatsächlich angewandten Methode enthält, wie sie in der mündlichen Verhandlung erläutert worden ist. Wie sich nämlich oben aus den Rn. 224 bis 227 ergibt, hat der SRB nach dieser Methode den Betrag der jährlichen Zielausstattung ermittelt, indem er von der endgültigen Zielausstattung die im SRF verfügbaren Finanzmittel abgezogen hat, um den Betrag zu berechnen, den er bis zum Ende der Aufbauphase noch zu erheben hatte, und indem er diesen Betrag durch drei geteilt hat. Diese beiden Rechenschritte finden sich jedoch in der fraglichen mathematischen Formel in keiner Weise wieder.

237    Diese Feststellung kann auch nicht durch das Vorbringen des SRB in Frage gestellt werden, dass er im Mai 2021 das Informationsblatt, das eine Spanne der möglichen Beträge der endgültigen Zielausstattung enthalten habe, und auf seiner Website den Betrag der im SRF verfügbaren Finanzmittel veröffentlicht habe. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin tatsächlich Kenntnis von diesen Beträgen hatte, konnte sie nämlich allein auf deren Grundlage nicht erkennen, dass die beiden oben in Rn. 236 genannten Rechenschritte vom SRB tatsächlich angewandt wurden, zumal diese in der in Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses angegebenen mathematischen Formel nicht einmal erwähnt wurden.

238    Ähnliche Unstimmigkeiten betreffen auch die Art und Weise, in der der Koeffizient von 1,35 % festgesetzt wurde, obwohl diesem in der oben in Rn. 237 erwähnten mathematischen Formel eine zentrale Rolle zukommt. Dieser Koeffizient könnte nämlich in dem Sinne verstanden werden, dass er neben anderen Parametern auf dem prognostizierten Wachstum der gedeckten Einlagen in den verbleibenden Jahren der Aufbauphase beruht. Dies steht jedoch im Widerspruch zu den Erläuterungen des SRB in der mündlichen Verhandlung, aus denen hervorgeht, dass der Koeffizient so festgesetzt wurde, dass er das Ergebnis der Berechnung des Betrags der jährlichen Zielausstattung rechtfertigen konnte, d. h., nachdem der SRB diesen Betrag in Anwendung der oben in den Rn. 224 bis 227 dargelegten vier Schritte berechnet hatte, insbesondere durch Teilung des Betrags, der sich aus dem Abzug der im SRF verfügbaren Finanzmittel von der endgültigen Zielausstattung ergab, durch drei. Diese Vorgehensweise geht aber aus dem angefochtenen Beschluss in keiner Weise hervor.

239    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sich der geschätzte Betrag der endgültigen Zielausstattung gemäß dem Informationsblatt innerhalb einer Spanne von 70 bis 75 Mrd. Euro bewegte. Diese Spanne erweist sich jedoch als unvereinbar mit der in Rn. 41 des angefochtenen Beschlusses genannten Spanne der Wachstumsrate der gedeckten Einlagen, d. h. 4 % bis 7 %. Der SRB hat nämlich in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe zur Bestimmung der jährlichen Zielausstattung die Wachstumsrate der gedeckten Einlagen von 4 % (d. h. die niedrigste Rate der zweitgenannten Spanne) berücksichtigt und auf diese Weise die geschätzte endgültige Zielausstattung von 75 Mrd. Euro errechnet (d. h. den höchsten Wert der erstgenannten Spanne). Es zeigt sich somit, dass es eine Diskrepanz zwischen diesen beiden Spannen gibt. Zum einen umfasst nämlich die Spanne betreffend die Wachstumsrate der gedeckten Einlagen auch Werte über 4 %, deren Anwendung allerdings zu einem geschätzten Betrag der endgültigen Zielausstattung geführt hätte, der höher gewesen wäre als die in der Spanne betreffend diese Zielausstattung liegenden Werte. Zum anderen ist es für die Klägerin unmöglich, nachzuvollziehen, warum der SRB in die Spanne betreffend die Zielausstattung Beträge von weniger als 75 Mrd. Euro einbezogen hat. Um diese zu erreichen, hätte nämlich eine Rate von weniger als 4 % angewandt werden müssen, die aber in der Spanne betreffend die Wachstumsrate der gedeckten Einlagen nicht enthalten ist. Unter diesen Umständen konnte die Klägerin nicht erkennen, auf welche Weise der SRB die Spanne betreffend die Wachstumsrate der Einlagen herangezogen hatte, um die geschätzte endgültige Zielausstattung zu berechnen.

240    Daraus folgt, dass in Bezug auf die Bestimmung der jährlichen Zielausstattung die vom SRB tatsächlich angewandte Methode, wie sie in der mündlichen Verhandlung erläutert worden ist, nicht der im angefochtenen Beschluss beschriebenen Methode entspricht, so dass die wahren Gründe für die Festlegung dieser Zielausstattung auf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses weder von den Instituten noch vom Gericht erkannt werden konnten.

241    Nach alledem ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung mangelhaft begründet ist.

242    Folglich ist der angefochtene Beschluss aus diesem Grund für nichtig zu erklären, da ein solcher Begründungsmangel das Gericht daran hindert, die Begründetheit des ersten Klagegrundes zu prüfen.

[Nicht wiedergegeben]

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss SRB/ES/2021/22 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 14. April 2021 über die Berechnung der für 2021 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds wird für nichtig erklärt, soweit er Dexia Crédit Local betrifft.

2.      Die Wirkungen des Beschlusses SRB/ES/2021/22, soweit er Dexia Crédit Local betrifft, werden aufrechterhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht überschreiten darf, ein neuer Beschluss des SRB in Kraft tritt, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag dieses Instituts zum einheitlichen Abwicklungsfonds für den Beitragszeitraum 2021 festgesetzt wird.

3.      Der SRB trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Dexia Crédit Local.

4.      Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

Kornezov

De Baere

Petrlík

Kecsmár

 

      Kingston

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. Januar 2024.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.


1      Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.