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Klage, eingereicht am 23. Februar 2012 - Gas/HABM - Grotto (BLUE JEANS GAS)

(Rechtssache T-93/12)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Kläger: André Pierre Gas (Marseille, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Levy)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Grotto SpA (Chiuppano, Italien)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 7. Dezember 2011 in der Sache R 620/2009-1 vollständig aufzuheben und die Sache an das HABM zur erneuten Entscheidung im Licht des zu erlassenden Urteils zurückzuverweisen;

der Inhaberin der angegriffenen Gemeinschaftsmarke die vollständige Zahlung der künftigen Kosten dieses Verfahrens und die dem Kläger bisher durch die Rechtsbehelfe entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke mit den Wortelementen "BLUE JEANS GAS" für Waren der Klassen 3, 9, 14 und 25 - eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 305050.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren: Kläger.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die Begründung für den Nichtigkeitsantrag stützt sich zum einen auf die Anwendung der Art. 53 Abs. 1 Buchst. a und c, 8 Abs. 1 Buchst. b, 53 Abs. 2 und 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 und zum anderen auf die eingetragenen französischen Bildmarken "-GAS- BIJOUX" und "BIJOUX -GAS-" (Nrn. 1594704 und 1627459) für Waren der Klassen 14 und 25.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Teilweise Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, teilweise Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke und Zurückweisung des Nichtigkeitsantrags.

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 56 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 57 Abs. 3) und gegen die Regel 22 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 2868/95, Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 40/94 und Art. L714 Abs. 5 Buchst. b des französischen Code de la propriété intellectuelle, Verstoß gegen Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75), da die Beschwerdekammer im Zusammenhang mit dem Beweis der Benutzung der älteren Marke in Klasse 25 mehrere Rechts- und Beurteilungsfehler begangen habe.

Fehlerhafte Anwendung der Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 sowie Verstoß gegen Art. 53 der Verordnung Nr. 40/94 und Bestimmungen des französischen Rechts, Art. 2262 des Code Civil und L714 Abs. 3 des französischen Code de la propriété intellectuelle, da die Beschwerdekammer die Verwechslungsgefahr falsch beurteilt habe.

Verstoß gegen Art. 74 der Verordnung Nr. 40/94, da die Beschwerdekammer ultra petita entschieden habe, soweit sie über den Vergleich der Waren der Klasse 14 befunden habe, der nicht Gegenstand der bei ihr anhängigen Beschwerde gewesen sei.

Verstoß gegen Art. 62 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94, da die Beschwerdekammer weder dazu befugt gewesen sei, ihre Prüfung auf das ältere Recht aus der Marke Nr. 1594704 zu beschränken, nachdem sie entschieden habe, die Zuständigkeit der Nichtigkeitsabteilung auszuüben, noch dazu, die Sache an die Nichtigkeitsabteilung zur Entscheidung über die anderen angeführten Rechte zurückzuverweisen, die schon Gegenstand einer Prüfung gewesen seien.

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