Language of document : ECLI:EU:T:2007:85

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

14. März 2007(*)

„Nichtigkeitsklage – Dumping – Einfuhren von Silicium mit Ursprung in Russland – Schädigung – Kausalzusammenhang“

In der Rechtssache T‑107/04

Aluminium Silicon Mill Products GmbH mit Sitz in Zug (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Willems und L. Ruessmann,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bishop als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch,

Beklagter,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. Scharf und K. Talabér Ricz als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2229/2003 des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in Russland (ABl. L 339, S. 3)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richterin V. Tiili und des Richters O. Czúcz,

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2005

folgendes

Urteil

 Sachverhalt und Verfahren

1        Die Klägerin ist eine Gesellschaft schweizerischen Rechts, die u. a. im Bereich des Verkaufs und der Vermarktung von Halbfertigerzeugnissen aus Silicium auf dem Gemeinschaftsmarkt tätig ist. Sie kauft das Silicium bei zwei Erzeugern, SUAL Kremny-Ural LLC (SKU) und JSC ZAO Kremny (ZAO). Diese beiden Gesellschaften gehören zur OAO SUAL (SUAL). Da die Kontrolle über SUAL und die Klägerin letztlich in den Händen desselben Aktionärs, nämlich der SUAL International Ltd, liegt, sind SKU und ZAO mit der Klägerin verbundene Erzeuger.

2        Silicium ist ein Erzeugnis, das in Form von Klumpen, Körnern, Granulat oder Pulver angeboten und in verschiedenen Qualitäten hergestellt wird, die sich u. a. durch ihren Eisengehalt, ihren Kalziumgehalt und ihren Gehalt an Spurenelementen unterscheiden. Für Silicium mit einem Siliciumgehalt von 95 bis 99,99 % – das Erzeugnis, um das es hier geht – unterscheidet man auf dem Gemeinschaftsmarkt zwei Verwendergruppen: die chemische Industrie, die hauptsächlich Silikone herstellt, und die Hüttenindustrie, die Aluminium herstellt.

3        Auf Antrag von EuroAlliages (Verbindungsausschuss der Ferrolegierungsindustrien) leitete die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 305, S. 1, im Folgenden: Grundverordnung) ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in Russland ein. Die Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens wurde am 12. Oktober 2002 (ABl. C 246, S. 12) veröffentlicht.

4        Am 10. Juli 2003 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1235/2003 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in Russland (ABl. L 173, S. 14, im Folgenden: vorläufige Verordnung). Auf der Grundlage der den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. September 2002 (nachstehend: Untersuchungszeitraum oder UZ) betreffenden Untersuchung von Dumping und Schädigung und nach der den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum Ende des UZ (nachstehend: Bezugszeitraum) betreffenden Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen setzte sie für die Einfuhren von Silicium mit einem Siliciumgehalt von weniger als 99,99 % des KN-Codes 2804 69 00 mit Ursprung in Russland, das von SKU oder ZAO kommt, einen vorläufigen Antidumpingzollsatz von 25,2 % fest.

5        In der vorläufigen Verordnung wird die Entwicklung mehrerer Wirtschaftsindikatoren dargestellt, die die Situation auf dem europäischen Siliciummarkt, die Lage der russischen Erzeuger und zugleich Ausführer und die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft betreffen. Einige Daten aus dieser Darstellung sind im Folgenden wiedergegeben:

Tabelle 1

Gemeinschaftsverbrauch (auf der Grundlage der Verkaufsmengen)


1998

1999

2000

2001

UZ

Tonnen

290 684

325 234

388 938

373 950

371 540

Index

Differenz gegenüber Vorjahr

100

112

+ 12 %

134

+ 20 %

129

‑ 4 %

128

‑ 1 %


Tabelle 3

Marktanteil der Einfuhren aus Russland (auf der Grundlage der Verkaufsmenge)


1998

1999

2000

2001

UZ

Anteil am EU-Markt

3,7

1,9

3,6

4,5

4,8

Differenz gegenüber Vorjahr


‑ 1,8 %

+ 1,7 %

+ 0,9 %

+ 0,3 %


Tabelle 4

Durchschnittspreis der gedumpten Einfuhren


1998

1999

2000

2001

UZ

EUR

1048

963

1131

999

929

Index

Differenz gegenüber Vorjahr

100

92

‑ 8 %

108

+ 17 %

95

‑ 12 %

89

‑ 7 %


Tabelle 8

Verkaufsmenge [des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft]


1998

1999

2000

2001

UZ

Tonnen

86 718

114 587

133 568

128 219

136 421

Index

Differenz gegenüber Vorjahr

100

132

+ 32 %

154

+ 17 %

148

‑ 7 %

[‑ 4 %

s. u. Randnr. 87]

157

+ 6 %


Tabelle 9

Siliciumverkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft


1998

1999

2000

2001

UZ

EUR/ Tonne

1 415

1 184

1 231

1 271

1 185

Index

Differenz gegenüber Vorjahr

100

84

‑ 16 %

87

+ 4 %

90

+ 3 %

84

‑ 7 %


Tabelle 10

Marktanteil [des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft]


1998

1999

2000

2001

UZ

Marktanteil

29,8

35,2

34,3

34,3

36,7

Index

100

118

115

115

123


Tabelle 12

Rentabilität [des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft]


1998

1999

2000

2001

UZ

Rentabilität [in Prozenten]

12,6

1,8

5,0

1,7

‑ 2,1

Differenz gegenüber Vorjahr


‑ 10,8 %

+ 3,2 %

‑ 3,3 %

‑ 3,8 %


6        Am 22. Dezember 2003 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2229/2003 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in Russland (ABl. L 339, S. 3, im Folgenden: angefochtene Verordnung). Die angefochtene Verordnung belegt die Einfuhren von Silicium, das von SKU und ZAO kommt, mit einem Antidumpingzoll von 22,7 %.

 Verfahren und Anträge der Parteien

7        Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 16. März 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

8        Mit Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 26. Januar 2005 ist die Kommission als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen worden. Sie hat jedoch darauf verzichtet, schriftliche Erklärungen abzugeben.

9        Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert, schriftlich verschiedene Fragen zu beantworten. Die Parteien sind dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen.

10      Die Parteien haben in der Sitzung vom 9. November 2005 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

11      Die Klägerin beantragt,

–        die Klage für zulässig zu erklären;

–        die angefochtene Verordnung insoweit für nichtig zu erklären, als durch sie Zölle auf die Ausfuhren von SKU und ZAO eingeführt werden;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

12      Der Rat beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Antrag auf Nichtigerklärung

13      Zur Begründung ihres Antrags auf Nichtigerklärung macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend. Der erste, der die fehlerhafte Definition der „gleichartigen Ware“ betrifft, stützt sich auf einen offensichtlichen Wertungsfehler sowie die Verletzung von Art. 1 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 7 der Grundverordnung. Der zweite, die Bestimmung des Ausfuhrpreises betreffende Klagegrund stützt sich auf die Verletzung des Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung und des Art. 253 EG. Der dritte Klagegrund, der die Frage betrifft, ob eine bedeutende Schädigung vorliegt, stützt sich auf die Verletzung von Art. 3 Abs. 2 und 5 der Grundverordnung, der Art. 3.1 und 3.4 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 103), das dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) als Anhang 1A beigefügt ist, und des Art. 253 EG. Der vierte Klagegrund, der sich auf die Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung bezieht, stützt sich auf die Verletzung von Art. 3 Abs. 2, 6 und 7 der Grundverordnung, der Art. 3.1 und 3.5 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, auf einen offensichtlichen Wertungsfehler und auf die Verletzung von Art. 253 EG. Mit dem fünften Klagegrund, der die zur Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle angewandte Methode betrifft, wird die Verletzung von Art. 3 Abs. 3 der Grundverordnung und des Art. 253 EG gerügt.

14      Nach Ansicht des Gerichts sind zunächst der erste Teil des dritten Klagegrundes, mit dem eine Verletzung der Grundverordnung bei der Bestimmung des Vorliegens einer bedeutenden Schädigung im Sinne von Art. 3 der Grundverordnung gerügt wird, und der erste Teil des vierten Klagegrundes zu prüfen, mit dem beanstandet wird, die Grundverordnung sei dadurch verletzt worden, dass fehlerhaft ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der durch die angefochtene Verordnung festgestellten Schädigung und den gedumpten Einfuhren festgestellt worden sei.

 Vorbringen der Beteiligten

15      Die Klägerin trägt vor, dass sich laut der angefochtenen Verordnung die Schadensindikatoren insbesondere in Bezug auf die Preise zwischen 1998 und 2000 für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zunächst positiv und dann von 2000 bis zum UZ negativ entwickelt hätten. Die Gemeinschaftsorgane hätten es jedoch versäumt, darauf hinzuweisen, dass auch die wichtigsten Preisrückgänge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 1998 und 1999 aufgetreten seien.

16      In Bezug auf die in Randnr. 44 der angefochtenen Verordnung enthaltene Feststellung, „Von 2000 bis zum UZ stiegen alle Indikatoren [für die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft] nur leicht, blieben konstant oder fielen sogar“, führt sie weiter aus, dass sich lediglich die Indikatoren für den Preis, die Rentabilität und den Cashflow negativ entwickelt hätten, während sich andere Indikatoren durchweg positiv entwickelt hätten. In dieser Hinsicht weist sie insbesondere auf die Steigerung der Produktion und der Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hin. Die Preisrückgänge gingen mit einer starken Zunahme der Produktion, der Produktionskapazität, der Verkaufsmengen und der Marktanteile der Unternehmen aus der Gemeinschaft einher. So hätten die Erzeuger in der Gemeinschaft 1999 Gewinne von 32 % und im UZ von 6 % ihrer Absatzmenge erzielt.

17      Auf das Vorbringen des Rates, dass sich nicht nur die drei oben genannten Indikatoren, sondern auch das Investitionsniveau und die Kapitalrendite negativ entwickelt hätten, erwidert die Klägerin, dies sei die logische Folge davon, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von 1998 bis 2000 massiv investiert habe, um seine Produktion zu steigern und so auf die wachsende Nachfrage zu reagieren. Dieses Investitionsniveau habe in den folgenden Jahren, in denen die Nachfrage zurückgegangen sei, nicht aufrechterhalten werden können.

18      Die obigen Ausführungen zeigten, dass der Rat bestimmte der genannten Faktoren nicht berücksichtigt habe und die von ihm berücksichtigten Faktoren nicht richtig gewürdigt habe. Dies stelle eine Verletzung von Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung dar.

19      Schließlich hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Feststellung in Randnr. 46 der angefochtenen Verordnung, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von Jahr 2000 bis zum UZ zurückgegangen ist, fehlerhaft sei, da sie im Widerspruch zu den Angaben in der vorläufigen Verordnung stehe.

20      Bei der behaupteten fehlerhaften Beurteilung der Schadensursache habe die Entwicklung der Nachfrage nach Silicium eine entscheidende Rolle für die Entwicklung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gespielt. Die günstige Entwicklung von 1998 bis 2000 und insbesondere die starke Produktions- und Umsatzsteigerung seien vor allem auf den Anstieg der Nachfrage nach Silicium um 32 % und nicht auf die Entscheidungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, in neue Produktionsanlagen zu investieren, zurückzuführen.

21      Zudem spiegele der erhebliche Rückgang der Preise (und der Rentabilität) des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 2000 bis zum UZ im Wesentlichen den Rückgang der Nachfrage nach Silicium und die Tatsache wider, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seinen Marktanteil auf einem schrumpfenden Markt durch eine aggressive Preispolitik erhöht habe. Der Wunsch, die Menge der Verkäufe an die Hüttenindustrie (den einzigen Absatzmarkt für die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in Russland, im Folgenden: Einfuhren aus Russland) so schnell zu erhöhen, habe natürlich eine deutliche Senkung der Verkaufspreise erforderlich gemacht und zu einer Preissenkung (von 19 %) geführt, die wesentlich deutlicher ausfalle als der erhebliche Preisrückgang bei den Einfuhren aus Russland (11 %). Also hätten sich die Einfuhren aus Russland nicht auf die Umsätze und die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt.

22      Außerdem mache der gestiegene Marktanteil der ausführenden Erzeuger aus Russland von 2000 bis zum UZ lediglich die Hälfte der Steigerung des Marktanteils der Erzeuger der Gemeinschaft aus. Jedenfalls sei es undenkbar, dass die ausführenden Erzeuger aus Russland mit einem Marktanteil von weniger als 5 % in der Lage gewesen sein sollten, die Preise auf dem europäischen Markt zu bestimmen.

23      Weder bestreite der Rat in seiner Klagebeantwortung den maßgeblichen Sachverhalt noch prüfe er ihn. Es gehe um folgenden Sachverhalt: Erstens sei die Steigerung der Nachfrage der chemischen Industrie im Jahr 2001 zum Stillstand gekommen, und während des UZ seien die Verkäufe der Erzeuger aus der Gemeinschaft an die chemische Industrie deutlich zurückgegangen. Zweitens seien die Absatzmengen, die die Erzeuger aus der Gemeinschaft im Handel mit der Hüttenindustrie erzielt hätten, im Laufe des UZ erheblich gestiegen. Dies sei einer der wichtigsten Gründe für den Rückgang des vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angewandten Durchschnittspreises. Drittens seien gleichzeitig die Preise der Erzeuger der Gemeinschaft bei den Verwendern der Hüttenindustrie um etwa 10 % zurückgegangen. Viertens sei der Rückgang der Preise wesentlich deutlicher ausgefallen als der Rückgang der Preise bei den Einfuhren aus Russland im selben Zeitraum.

24      Der Unterschied zwischen den Preisen der ausführenden Erzeuger aus Russland und denen, die die Erzeuger der Gemeinschaft in Rechnung stellten, sei durch zahlreiche Faktoren zu erklären, etwa den Unterschied bei der Mischung der Waren oder den Preisunterschied bei den lokalen Waren.

25      Auf das Vorbringen des Rates zur geltend gemachten kumulativen Wirkung der von den ausführenden Erzeugern aus Russland von 2000 bis zum UZ vorgenommenen Preissenkungen erwidert die Klägerin, dass die russischen Preise schon im Jahr 2000 deutlich unter dem Durchschnittspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gelegen hätten und dass die Einfuhren aus Russland ungefähr ein Zehntel des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgemacht hätten. Das bedeute, dass die Preise der Einfuhren aus Russland keinen wichtigen Wettbewerbsfaktor gegenüber den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft dargestellt hätten.

26      Schließlich macht sie geltend, dass die Gemeinschaftsorgane dadurch gegen Art. 3 Abs. 2, 6 und 7 der Grundverordnung verstoßen hätten, dass sie nicht den gesamten Sachverhalt dargestellt und nicht alle bekannten den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schädigenden Faktoren, die nicht in den gedumpten Einfuhren bestanden hätten, berücksichtigt hätten.

27      In Bezug auf den Nachweis einer bedeutenden Schädigung trägt der Rat vor, zwar treffe es zu, dass die Preise 1998 und 1999 erheblich zurückgegangen seien, aber sie seien danach wieder gestiegen und vom Jahr 2001 bis zum Ende des UZ erneut erheblich zurückgegangen. Dieser zweite Preisrückgang sei parallel zu einer Zunahme der Einfuhren aus Russland eingetreten. Außerdem hätten sich die Preise, die Rentabilität und der Cashflow von 2000 bis zum UZ negativ entwickelt. Ferner seien die Investitionen um 26 % zurückgegangen, die Kapitalrendite sei um 26,1 % gesunken und der Anstieg der Durchschnittslöhne sei hinter der Inflationsrate zurückgeblieben (weniger als 1 % pro Jahr). Dasselbe gelte für den gesamten UZ.

28      Das Vorbringen der Klägerin, die negative Entwicklung des Investitionsniveaus und der Kapitalrendite seien die Folge umfangreicher Investitionen in Produktionskapazitäten (oben Randnr. 17), hält der Rat für unsubstantiiert und unzutreffend, da die Produktionskapazitäten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bis zum Jahr 2001 regelmäßig gestiegen seien.

29      Außerdem macht der Rat geltend, dass es entgegen dem Vorbringen der Klägerin von 2000 bis zum UZ weder eine massive Steigerung der Absatzmenge noch eine erhebliche Steigerung des Marktanteils gegeben habe. In dieser Zeit sei die Absatzmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 2 % und sein Marktanteil um 2,4 Prozentpunkte gestiegen. Hierzu hat der Rat in der mündlichen Verhandlung zwar ausdrücklich eingeräumt, dass die angefochtene Verordnung in Randnr. 46 einen Irrtum enthalte, soweit darin festgestellt werde, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich zurückgegangen sei, aber geltend gemacht, dass die Klägerin diesen Umstand erstmals in der mündlichen Verhandlung und somit verspätet geltend gemacht habe, so dass dieses Vorbringen gemäß den Art. 44 und 46 der Verfahrensordnung des Gerichts unzulässig sei.

30      Allgemein ist der Rat der Ansicht, dass der Vortrag der Klägerin zur Verletzung der Grundverordnung unbegründet sei und dass er alle maßgeblichen Faktoren der Schädigung in den Randnrn. 33 bis 73 der vorläufigen und den Randnrn. 37 bis 48 der angefochtenen Verordnung ordnungsgemäß geprüft habe.

31      Außerdem macht er geltend, die Klägerin gebe nicht an, welche Kriterien er nicht geprüft haben solle oder inwiefern die von ihm vorgenommene Prüfung unzureichend sei. Er bezieht sich insofern auf den Beschluss des Gerichtshofs vom 1. Februar 1993, Moat/Kommission (C‑318/92 P, Slg. 1993, I‑481), und das Urteil des Gerichts vom 12. Januar 1995, Viho/Kommission (T‑102/92, Slg. 1995, II‑17), wonach die Klageschrift genaue Angaben enthalten müsse.

32      Zum ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung und den gedumpten Einfuhren führt der Rat aus, dass die verfügbaren Informationen im Widerspruch zu der Behauptung stünden, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe bei der Bestimmung der Preise, zu denen an die Hüttenindustrie verkauft werde, eine führende Rolle gespielt. Er erinnert daran, dass von 2000 bis zum UZ die russischen Durchschnittspreise durchweg niedriger gewesen seien als die Durchschnittspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Dasselbe gelte, wenn man lediglich die Verkäufe an die Hüttenindustrie berücksichtige.

33      Außerdem bestreitet er das Vorbringen der Klägerin, dass die russischen Preise nicht zu einem Preisrückgang der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geführt haben könnten, da Letztere stärker zurückgegangen seien als die russischen Preise. Insofern sei festzustellen, dass die russischen Preise während des gesamten UZ um 11 % zurückgegangen seien. Bei der Beurteilung der Schadensursache komme es nicht auf den Umfang des Rückgangs der Preise der gedumpten Einfuhren und der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an, wenn der Preis der Einfuhren unter dem des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liege. Da das Niveau der russischen Preise schon seit dem Jahr 2000 deutlich unter dem des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gelegen habe und danach noch weiter gesunken sei, müsse vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Preis der Einfuhren aus Russland die Ursache für den Preisrückgang in der Gemeinschaft gewesen sei.

34      Der Rat hält das Vorbringen der Klägerin, dass der Rückgang der Preise und der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 2000 bis zum UZ den Konjunkturabschwung widerspiegele, für unbegründet. Die Absatzmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei von 2000 bis zum UZ leicht gestiegen. Somit habe sich der Nachfragerückgang nicht auf die Umsätze des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt. Zudem sei der leichte Anstieg des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in dieser Zeit eine logische Folge davon gewesen, dass die Verkäufe auf einem schrumpfenden Markt konstant geblieben seien. Außerdem habe die Klägerin im gleichen Zeitraum auch Marktanteile hinzugewonnen.

35      Der Rat bestreitet auch, dass sich die Steigerung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf die von diesem angewandten Preise ausgewirkt habe. In Randnr. 52 der vorläufigen Verordnung sei die Kommission dieser Frage nachgegangen und habe festgestellt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Jahr 2001 bei dem Versuch, die Preise zu halten, Einbußen bei den Verkaufsmengen erlitten habe. Im UZ habe er die verlorenen Mengen durch den Verkauf zu geringeren Preisen wieder zurückgewinnen können. Davon ausgehend kommt der Rat zu dem Ergebnis, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angesichts der Konkurrenz aus Russland, die seine Preise erheblich unterboten und ihre Verkaufsmengen im Handel mit der Hüttenindustrie spürbar gesteigert habe, in Schwierigkeiten gewesen sei. Die gestiegenen Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Preisrückgang während des UZ stellten somit Abwehrmaßnahmen dar, die getroffen worden seien, um dem im Jahr 2001 festgestellten Rückgang der Verkaufsmengen und der erneuten Senkung der russischen Preise zu begegnen.

36      Nach Ansicht des Rates belegen die verfügbaren Informationen sein Ergebnis. Die Klägerin bestreite nicht, dass die russischen Preise stets niedriger als die in der Gemeinschaft gewesen seien, selbst wenn man die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an die Hüttenindustrie mit berücksichtige.

37      Zum Vorbringen der Klägerin, dass durch die Einfuhren aus Russland wegen ihres geringen Marktanteils nicht wirklich Druck auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft habe ausgeübt werden können, macht der Rat geltend, dass dies unerheblich sei, weil die Einfuhren aus Russland zwischen dem Jahr 2000 und dem Beginn des UZ die Geringfügigkeitsschwelle immer überschritten hätten.

38      Auch die Ausführungen der Klägerin zum Rückgang der Nachfrage nach Silicium für die chemische Industrie hält der Rat für unzutreffend. Er macht hierzu geltend, dass die Siliciumverkäufe an die chemische Industrie, wie in Randnr. 63 der angefochtenen Verordnung ausgeführt werde, im UZ um 4 783 Tonnen zurückgegangen seien. Dabei habe es sich um lediglich 1,3 % des Gesamtverbrauchs in der Gemeinschaft gehandelt. In derselben Zeit seien die Einfuhren aus Russland jedoch auf rund 18 000 Tonnen, also 4,8 % des Gesamtverbrauchs in der Gemeinschaft, gestiegen. Diese Verkäufe und folglich der Rückgang der Nachfrage nach Silicium für die chemische Industrie könnten den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht in Frage stellen.

39      Zur Verletzung der Grundverordnung im Allgemeinen macht der Rat geltend, dass die Klägerin dieses Dokument nicht richtig lese. Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung verpflichte die Organe nicht dazu, den gesamten Sachverhalt darzulegen, sondern dazu, ihn objektiv zu prüfen. Dies hätten die Organe sowohl in der angefochtenen Verordnung als auch in der vorläufigen Verordnung getan. Außerdem ist der Rat der Ansicht, dass die Klägerin nicht genau genug angebe, welche Tatsache die Organe nicht dargestellt hätten.

40      Die Kommission unterstützt das Vorbringen des Rates.

 Würdigung durch das Gericht

 Zum ersten Teil des dritten Klagegrundes: Verletzung der Grundverordnung durch eine fehlerhafte Beurteilung der Schadensindikatoren in der angefochtenen Verordnung

41      Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung bestimmt:

„Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung a) des Volumens der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt und b) der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.“

42      Zur Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bestimmt Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung:

„Die[se] Prüfung … umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen, einschließlich … der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne, des tatsächlichen und des potenziellen Rückgangs von Absatz, Gewinn, Produktion, Marktanteil, Produktivität, Rentabilität und Kapazitätsauslastung, der Faktoren, die die Preise der Gemeinschaft beeinflussen, der tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen auf Cashflow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.“

43      Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Feststellung einer Schädigung die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Fragen voraus. Die Gemeinschaftsorgane verfügen dabei über einen weiten Wertungsspielraum (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat, C‑69/89, Slg. 1991, I‑2069, Randnr. 86, und Urteil des Gerichts vom 28. September 1995, Ferchimex/Rat, T‑164/94, Slg. 1995, II‑2681, Randnr. 131). Der Gemeinschaftsrichter hat seine Nachprüfung daher auf die Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der umstrittenen Auswahl zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile des Gerichts, Ferchimex/Rat, Randnr. 67, und vom 28. Oktober 1999, EFMA/Rat, T‑210/95, Slg. 1999, II‑3291, Randnr. 57).

44      Hier ist also zu prüfen, ob der Rat im Rahmen der angefochtenen Verordnung seinen weiten Wertungsspielraum überschritten hat, als er eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft feststellte.

45      In Randnr. 44 der angefochtenen Verordnung, die auf Randnr. 71 der vorläufigen Verordnung verweist, heißt es:

„Für die Schadensindikatoren [fanden] … die wichtigsten positiven Entwicklungen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwischen 1998 und 2000 statt … Von 2000 bis zum UZ stiegen alle Indikatoren nur leicht, blieben konstant oder fielen sogar. Also trat die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in diesem Zeitraum am deutlichsten zu Tage.“

46      Randnr. 45 der angefochtenen Verordnung lautet:

„… [D]ie relativ guten Ergebnisse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bis 2000 [sind] unmittelbar auf Entscheidungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zurückzuführen …, in zusätzliche Produktionsanlagen in der Gemeinschaft zu investieren. Denn in jenem Zeitraum stiegen die Produktion, die Produktionskapazität, die Verkaufsmengen, der Marktanteil, die Beschäftigung und die Produktivität im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.“

47      Für die Folgezeit, d. h. für den Zeitraum von 2000 bis zum UZ, führt der Rat in Randnr. 46 der angefochtenen Verordnung Folgendes aus:

„[Es] verschlechterte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entsprechend dem Anstieg der gedumpten Billigeinfuhren aus Russland. Der Marktanteil, der Cashflow, die Investitionen und die Kapitalrendite (RoI) gingen erheblich zurück.“

48      Außerdem stellt der Rat in Randnr. 47 der angefochtenen Verordnung fest, dass „angesichts der Entwicklung der anderen Schadensindikatoren und insbesondere des Rückgangs von Rentabilität und Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum der Schluss gezogen [wurde], dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt wurde“.

49      In Randnr. 48 der angefochtenen Verordnung kommt er zu dem Ergebnis, dass „der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ insbesondere bei den Preisen und der Rentabilität eine bedeutende Schädigung erlitt“ und dass „[d]ie Feststellungen und die Schlussfolgerung unter den Randnummern 71 bis 73 der vorläufigen Verordnung … bestätigt [werden]“.

50      Die Klägerin wirft dem Rat zunächst vor, nicht dargelegt zu haben, dass es nicht nur von 2000 bis zum UZ, sondern auch zwischen 1998 und 1999 einen Rückgang der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gegeben habe.

51      Insofern ist darauf hinzuweisen, dass der Preis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gemäß den Angaben, die in der vorläufigen Verordnung gemacht wurden, zunächst 1999 stark gefallen (um 16 %), dann im Jahr 2000 um 4 % und im Jahr 2001 um 3 % gestiegen und schließlich im UZ um 7 % gesunken ist. Der Verkaufspreis ist im UZ also lediglich wieder auf das Niveau von 1999 zurückgegangen (vgl. Tabelle 9, oben in Randnr. 5).

52      Aus diesen Zahlen geht hervor, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht zwischen dem Jahr 2000 und dem UZ, sondern 1999 am stärksten gesunken sind. In Randnr. 44 der angefochtenen Verordnung vertrat der Rat jedoch die Auffassung, dass die wichtigste positive Entwicklung für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwischen 1998 und dem Jahr 2000 stattgefunden habe. Diese Feststellung zeigt, dass der Preis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft einer von vielen Faktoren ist, die im Rahmen der Beurteilung der Schädigung zu berücksichtigen sind. Insofern ist er nicht allein entscheidend, da andere Faktoren diese Verschlechterung nicht nur ausgleichen können, sondern auch dazu führen können, dass der Rat zu dem Ergebnis kommt, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verbessert hat. Daher kann aus dem Fehlen eines Hinweises in der angefochtenen Verordnung auf den Umstand, dass der Preis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 1999 am stärksten zurückgegangen ist, nicht auf eine Rechtswidrigkeit dieser Verordnung geschlossen werden, zumal aus der vorläufigen Verordnung hervorgeht, dass dieser Preis auch von 2000 bis zum UZ gesunken ist.

53      Da der Rat jedoch festgestellt hat, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ u. a. in Bezug auf die Preise und die Rentabilität bedeutend geschädigt worden sei, musste er zwangsläufig davon ausgehen, dass die anderen Faktoren, anders als im Zeitraum von 1998 bis 2000, den für den UZ festgestellten Rückgang der Preise und der Rentabilität nicht ausgleichen konnten. Daher ist es Sache des Gerichts, zu prüfen, ob der Rat damit, wie die Klägerin behauptet, einen offensichtlichen Wertungsfehler begangen hat.

54      Insofern macht der Rat geltend, dass in Bezug auf die Zeit von 2000 bis zum UZ, die der zweiten Hälfte des Bezugszeitraums entspricht, „alle Indikatoren nur leicht [stiegen], … konstant [blieben] oder … sogar [fielen]“ und dass „die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in diesem Zeitraum am deutlichsten zu Tage [trat]“. Der Rat nimmt mit dieser Feststellung also keine Abwägung der verschiedenen Schadensindikatoren vor, obwohl er einräumt, dass sich einige positiv ausgewirkt haben. Daher kann mit dieser Feststellung nicht bewiesen werden, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von 2000 bis zum UZ eine bedeutende Schädigung erlitten hätte.

55      Zwar ging der Rat in Randnr. 46 der angefochtenen Verordnung davon aus, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 2000 bis zum UZ verschlechterte, wenn er feststellt, dass „[d]er Marktanteil, der Cashflow, die Investitionen und die Kapitalrendite … erheblich zurück[gingen]“. Er weist in Randnr. 47 der angefochtenen Verordnung auch auf die Entwicklung der anderen Schadensindikatoren hin, insbesondere auf den Rückgang der Rentabilität und der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum, und kommt zu dem Ergebnis, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt wurde.

56      Wie die Klägerin jedoch ausführt, ist der Rat mit dieser Argumentation zum einen überhaupt nicht auf die Tatsache eingegangen, dass während des gesamten Bezugszeitraums zahlreiche zum Teil erheblich Fortschritte erzielt worden sind, und zwar bei den Produktionsmengen (+34 %), den Kapazitäten (+30 %), der Kapazitätsauslastung (+3 Prozentpunkte), den Verkaufsmengen in der Gemeinschaft (+57 %), dem Marktanteil in der Gemeinschaft (+23 % oder +6,9 Prozentpunkte), den Lagerbeständen (–29 %), der Beschäftigung (+16 %) und der Produktivität (+15 %). Zum anderen hat der Rat selbst für die Zeit vom Jahr 2000 bis zum UZ keine Ausführungen dazu gemacht, dass sich bestimmte nicht vernachlässigbare Faktoren positiv entwickelt haben. Daher ist nicht nur auf die leichte Verbesserung der Lage in Bezug auf die Beschäftigung und die Löhne hinzuweisen, sondern insbesondere auch darauf, dass die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 2 % gestiegen ist und im UZ ein Rekordniveau von 136 421 Tonnen erreicht hat, während bei den Produktionskapazitäten ein Wachstum von 2,5 % verzeichnet werden konnte.

57      Sodann ist daran zu erinnern, dass der Rat in Randnr. 46 der angefochtenen Verordnung bestätigt hat, dass von 2000 bis zum UZ „[d]er Marktanteil, der Cashflow, die Investitionen und die Kapitalrendite … erheblich zurück[gingen]“.

58      Hierzu hat die Klägerin jedoch in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass in Randnr. 46 der angefochtenen Verordnung zu Unrecht festgestellt werde, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich zurückgegangen sei.

59      Der Rat hat eingeräumt, dass es sich dabei um einen Fehler handele, ist jedoch der Ansicht, dass dieses Vorbringen verspätet sei und daher vom Gericht nicht berücksichtigt werden dürfe.

60      Aus Art. 44 § 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung ergibt sich, dass die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Ein Angriffsmittel oder ein Vorbringen, das eine Erweiterung eines bereits vorher – unmittelbar oder implizit – in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, ist jedoch für zulässig zu erklären (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 30. September 1982, Amylum/Rat, 108/81, Slg. 1982, 3107, Randnr. 25; vgl. Urteile des Gerichts vom 20. September 1990, Hanning/Parlament, T‑37/89, Slg. 1990, II‑463, Randnr. 38, und vom 17. Juli 1998, Thai Bicycle/Rat, T‑118/96, Slg. 1998, II‑2991, Randnr. 142 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerin bereits in ihrer Klageschrift geltend gemacht hat, dass die angefochtene Verordnung gegen die Grundverordnung verstoße, u. a., weil sie im Rahmen der Feststellung der Schädigung die Wirtschaftsindikatoren falsch beurteilt habe (erster Teil des dritten Klagegrundes). Insbesondere hat die Klägerin in ihrer Klageschrift geltend gemacht, dass „die [angefochtene] Verordnung außer Acht lässt, dass der Preisrückgang mit einer erheblichen Steigerung der Marktanteile der Unternehmen in der Gemeinschaft einhergegangen ist“. Folglich knüpft die streitige Feststellung der Klägerin an den dritten Klagegrund an, den sie bereits in der Klageschrift geltend gemacht hat, und steht damit in engem Zusammenhang mit ihren Ausführungen im Rahmen dieses Klagegrundes.

62      Das fragliche Vorbringen ist daher zulässig.

63      Wie auch der Rat einräumt, ist die Feststellung in der angefochtenen Verordnung, dass „[d]er Marktanteil [des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft] erheblich zurück[ging]“, offensichtlich unzutreffend und widerspricht den Feststellungen in der vorläufigen Verordnung, über deren Richtigkeit sich die Parteien einig sind. Aus der vorläufigen Verordnung ergibt sich, dass der Marktanteil nicht und schon gar nicht stark zurückgegangen ist, sondern dass er von 2000 bis zum UZ vielmehr erheblich gestiegen ist, nämlich von 34,3 % auf 36,7 %, also um 2,4 Prozentpunkte (vgl. Tabelle 10, oben in Randnr. 5).

64      Daher ist zu prüfen, ob dieser Fehler zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führen kann.

65      Insofern kann nicht bestritten werden, dass die Entwicklung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei der Feststellung einer Schädigung dieses Wirtschaftszweigs ein Indikator von erheblicher Bedeutung ist. Außerdem hat der Rat mit seiner Feststellung, dass dieser Indikator „erheblich zurück[ging]“, nicht nur eine der Realität widersprechende Darstellung der Entwicklung dieses Indikators gegeben, sondern ihm notwendigerweise auch eine nicht unerhebliche Bedeutung beigemessen, als er zu dem Ergebnis kam, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt worden sei.

66      Ohne dass es darauf ankommt, ob die oben in den Randnrn. 54 bis 56 beschriebenen Umstände als solche ausreichen, um zu dem Schluss zu kommen, dass der Rat bei der Feststellung des Vorliegens dieser bedeutenden Schädigung einen offensichtlichen Wertungsfehler begangen hat, ist unter diesen Bedingungen festzustellen, dass der Rat durch einen Fehler in der Sachverhaltsermittlung in Bezug auf die Entwicklung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Zeit von 2000 bis zum UZ, die er für die Zeit hält, in der die Schädigung besonders offensichtlich war, bei der Feststellung, dass eine Schädigung vorliegt, von einer offensichtlich unzutreffenden Voraussetzung ausging. Die Feststellung der Schädigung muss das Ergebnis einer Abwägung der – positiven wie negativen – Entwicklung der Indikatoren sein, die der Rat für maßgeblich hält. Berücksichtigt man, dass zum einen das Gericht die Beurteilung dieser Sache durch den Rat nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen darf, und dass zum anderen nicht auszuschließen ist, dass der Rat ohne diesen Fehler nicht zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass eine bedeutende Schädigung vorliegt, ist die angefochtene Verordnung allein aus diesem Grund für nichtig zu erklären (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 2. Mai 1995, NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat, T‑163/94 und T‑165/94, Slg. 1995, II‑1381, Randnr. 115).

67      Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass auch der erste Teil des vierten Klagegrundes zu prüfen ist, der den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Rückgang des Verkaufspreises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den Einfuhren aus Russland betrifft.

 Zum ersten Teil des vierten Klagegrundes: Verletzung der Grundverordnung durch die fehlerhafte Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der behaupteten bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den gedumpten Einfuhren

68      Gemäß Art. 3 Abs. 3 der Grundverordnung ist „[i]m Zusammenhang mit den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise … in Betracht zu ziehen, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eine erhebliche Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, deutlich verhindert haben“.

69      Art. 3 Abs. 6 lautet:

„Aus allen einschlägigen gemäß Absatz 2 vorgelegten Beweisen muss hervorgehen, dass die gedumpten Einfuhren eine Schädigung im Sinne dieser Verordnung verursachen. Insbesondere gehört dazu der Nachweis, dass das gemäß Absatz 3 ermittelte Volumen und/oder Preisniveau für die in Absatz 5 genannten Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verantwortlich sind und dass diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichen, dass sie als bedeutend bezeichnet werden können.“

70      Art. 3 Abs. 7 bestimmt schließlich Folgendes:

„Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit schädigen, werden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht nach Absatz 6 den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. In diesem Zusammenhang können unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden: … Nachfragerückgang oder Veränderung der Verbrauchsgewohnheiten, …“

71      Aus der oben in Randnr. 43 angeführten Rechtsprechung geht hervor, dass die Feststellung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den gedumpten Einfuhren die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Fragen voraussetzt. Dabei verfügen die Gemeinschaftsorgane über einen weiten Wertungsspielraum, und der Gemeinschaftsrichter hat seine Nachprüfung daher auf die Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der umstrittenen Auswahl zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen.

72      Der Rat und die Kommission müssen jedoch bei der Feststellung, ob eine Schädigung vorliegt, prüfen, ob die von ihnen angenommene Schädigung tatsächlich auf die gedumpten Einfuhren zurückgeht, und jede auf andere Faktoren zurückgehende Schädigung, insbesondere eine solche, die durch das eigene Verhalten der Gemeinschaftshersteller verursacht worden ist, außer Betracht lassen (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juni 1992, Extramet Industrie/Rat, C‑358/89, Slg. 1992, I‑3813, Randnr. 16).

73      Im vorliegenden Fall führt der Rat in Randnr. 46 der angefochtenen Verordnung für die Zeit von 2000 bis zum UZ Folgendes aus:

„[Es] verschlechterte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entsprechend dem Anstieg der gedumpten Billigeinfuhren aus Russland. Der Marktanteil, der Cashflow, die Investitionen und die Kapitalrendite (RoI) gingen erheblich zurück.“

74      Weiter stellt der Rat in Randnr. 66 der angefochtenen Verordnung Folgendes fest:

„… [Der] Preisunterschied zwischen dem in der Gemeinschaft hergestellten Silicium und dem aus Russland eingeführten Silicium … [stieg] … im UZ … [auf] durchschnittlich 11 % … trotz des Rückgangs der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 2001 bis zum UZ um 7 %. Dies wird als eindeutiger Beweis für die Auswirkungen der russischen Preise auf jene des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angesehen. …“

75      Hierzu ist festzustellen, dass die Differenz zwischen den russischen Preisen und denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Zeit von 1998 bis 2000 und die Differenz in der Zeit von 2000 bis zum UZ gemäß den in der vorläufigen Verordnung dargelegten Daten (vgl. Tabellen 4 und 9, oben in Randnr. 5) ähnlich groß waren.

76      Weder in der angefochtenen Verordnung noch in den Verfahrensunterlagen machen der Rat und die Kommission jedoch ausdrücklich geltend, dass der Preisrückgang des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Jahr 1999 (der einzige Preisrückgang in der Zeit von 1998 bis 2000) die Folge einer Unterbietung durch russische Preise gewesen sei. Der Rat beschreibt die Zeit von 1998 bis 2000 in der angefochtenen Verordnung sogar als eine Zeit, in der die Ergebnisse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft relativ gut gewesen seien. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der starke Anstieg der Differenz zwischen dem Durchschnittspreis der russischen Einfuhren und dem vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verlangten in der Zeit von 2000 bis 2001 Letzteren nicht daran gehindert hat, seinen Durchschnittspreis in den Jahren 2000 und 2001 anzuheben (vgl. Tabellen 4 und 9, oben in Randnr. 5).

77      Somit beweisen die Ausführungen in der angefochtenen Verordnung und die in der vorläufigen Verordnung wiedergegebenen Daten, dass die Preisdifferenz nur einer von mehreren bei der Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen den Einfuhren aus Russland und der behaupteten Schädigung zu berücksichtigenden Faktoren ist. Aus ihrem Vorliegen allein kann nicht geschlossen werden, dass der Rückgang des Preises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ ausschließlich oder hauptsächlich auf die Einfuhren aus Russland zurückzuführen war.

78      Der Rat und die Kommission machen geltend, dass die Schädigung aus folgenden Gründen eine Folge der gedumpten Einfuhren gewesen sei: Im Jahr 2001 habe der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bei dem Versuch, die Preise trotz der nachgebenden Preise von Silicium aus Russland zu halten, Einbußen bei den Verkaufsmengen erlitten. Im UZ sei er schließlich gezwungen gewesen, auf den Preisdruck zu reagieren, um seine Verkaufsmengen zu halten. Daher habe er seine Preise deutlich gesenkt, was zu einem Rentabilitätsverlust geführt habe (Randnr. 52 der vorläufigen Verordnung).

79      Nach Ansicht der Klägerin haben die Gemeinschaftsorgane den Verlust der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Jahr 2001 und den Rückgang seiner Preise im UZ zu Unrecht auf die Einfuhren aus Russland zurückgeführt. Sie hätten die Auswirkungen erstens des Nachfragerückgangs auf dem Markt für Silicium, zweitens der Steigerung der Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und drittens des Umstands, dass ein Großteil der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft an die chemische Industrie verkauften Menge im UZ auf die Hüttenindustrie übergegangen sei, außer Acht gelassen.

80      Daher ist zu prüfen, ob das Vorbringen der Klägerin begründet ist und ob damit nachgewiesen werden kann, dass der Rat den weiten Wertungsspielraum, über den er gemäß der oben in Randnr. 43 angeführten Rechtsprechung verfügt, überschritten hat.

–       Zum Nachfragerückgang bei allen Verwendern

81      In der mündlichen Verhandlung hat der Rat geltend gemacht, dass die Schriftsätze der Klägerin kein Vorbringen zum Nachfragerückgang im Allgemeinen, sondern nur zum Nachfragerückgang bei der chemischen Industrie enthielten. Das entsprechende Vorbringen der Klägerin sei daher verspätet und folglich unzulässig.

82      In Randnr. 44 der Klageschrift führt die Klägerin aus, dass „der Rückgang der Preise (und der Rentabilität) des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Zeit von 2000 bis zum UZ hauptsächlich den Rückgang der Nachfrage nach Silicium widerspiegelt“.

83      Folglich sind die Ausführungen des Rates zur Zulässigkeit des Vorbringens betreffend den Nachfragerückgang unbegründet.

84      Zur Begründetheit ist daran zu erinnern, dass die angefochtene Verordnung keine Analyse der Nachfrageentwicklung enthält. Der Rat beschränkt sich darauf, in Randnr. 48 dieser Verordnung die in der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen zur Schädigung zu bekräftigen.

85      Aus der vorläufigen Verordnung (vgl. Tabelle 1, oben in Randnr. 5) geht hervor, dass der Siliciumverbrauch in der Europäischen Union im Jahr 2001 um 4 % und im UZ um 1 % gesunken ist.

86      Noch einmal sei darauf hingewiesen, dass der Ausgangspunkt für die Auffassung des Rates, der die Schädigung auf die Einfuhren aus Russland in der Zeit von 2000 bis zum UZ zurückführt, darin besteht, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Jahr 2001 Verkaufsmengen verloren hat, als er versuchte, seine Preise im Hinblick auf die Preissenkungen der ausführenden Erzeuger aus Russland zu halten. Dadurch sei der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gezwungen gewesen, seine Preise zu senken, um seine Verkaufsmengen zu halten oder später im UZ wiederzuerlangen. Daher ist zu prüfen, ob der Rat, ohne dabei einen offensichtlichen Wertungsfehler zu begehen, den Rückgang der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Jahr 2001 ausschließlich auf die Einfuhren aus Russland zurückführen durfte, obwohl der Verbrauch in der Gemeinschaft im Jahr 2001 zurückging.

87      In dieser Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Tabelle 8 der vorläufigen Verordnung (vgl. oben in Randnr. 5) einen Rechenfehler enthält, den der Rat in seiner Antwort auf die schriftliche Frage des Gerichts eingeräumt hat. Nach der Berichtigung geht aus dieser Tabelle hervor, dass die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Jahr 2001 nur um 4 % und nicht, wie ursprünglich in der Tabelle angegeben, um 7 % zurückgegangen ist.

88      Diese Berichtigung zeigt, dass der Rückgang der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Jahr 2001 (–4 %) genau dem Nachfragerückgang (–4 %) entspricht. Daher folgten die Verkaufszahlen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft offenbar lediglich strikt der allgemeinen Entwicklung des Verbrauchs in der Gemeinschaft. Dies stellt das Vorbringen des Rates in Frage, dass der Rückgang der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Jahr 2001 auf die Preisunterbietung durch die ausführenden Erzeuger aus Russland zurückzuführen sei. Dieser Rückgang kann nämlich sinnvoll mit dem Nachfragerückgang in der Gemeinschaft erklärt werden. Diesen entscheidenden Gesichtspunkt hat der Rat nicht berücksichtigt.

89      Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seinen Marktanteil im Jahr 2001 gehalten hat, obwohl er seine Preise um 3 % erhöht hat, während die ausführenden Erzeuger aus Russland ihre Preise um 12 % gesenkt haben. Dies deutet darauf hin, dass sich die Höhe der Preise der Einfuhren aus Russland so gut wie gar nicht auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt hat.

90      Folglich wird die Ansicht des Rates, dass der Rückgang der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Jahr 2001 ausschließlich auf die Einfuhren aus Russland zurückzuführen sei, nicht durch die Entwicklung der fraglichen Indikatoren bestätigt. Diese belegt vielmehr das Vorbringen der Klägerin, dass der Rückgang der Verkaufsmenge hauptsächlich eine Folge des Nachfragerückgangs im Jahr 2001 gewesen sei.

91      In Bezug auf den UZ ist daran zu erinnern, dass die Nachfrage nach Silicium nochmals um 1 % zurückgegangen ist. Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sind dagegen um 6 % oder 2,4 Prozentpunkte gestiegen und haben damit ein Rekordniveau erreicht.

92      Der Rat ist jedoch der Ansicht, dass der Rückgang der Nachfrage sich nicht auf die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt habe, da diese gestiegen seien, und dass der Anstieg des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 2000 bis zum UZ eine logische Folge der Absatzstabilität auf einem schrumpfenden Markt gewesen sei.

93      Diese Ansicht des Rates greift nicht durch. Auf einem transparenten Wettbewerbsmarkt wie dem in der angefochtenen Verordnung dargestellten Markt für Silicium geraten die Preise durch einen Nachfragerückgang unter Druck. Der Wirtschaftsteilnehmer hat bei einem Nachfragerückgang die Wahl zwischen einer Verringerung seiner Verkaufsmenge und einer Preissenkung.

94      Außerdem ist festzustellen, dass der Rat nichts zu den spezifischen Umständen vorgetragen hat, die es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglicht hätten, seine Verkaufsmenge zu halten, ja sogar noch zu steigern, und zugleich trotz des Nachfragerückgangs während des UZ seine Preise zu halten.

95      Nach alledem ist festzustellen, dass die angefochtene Verordnung insofern einen offensichtlichen Wertungsfehler enthält, als der Rat die Auswirkungen des Nachfragerückgangs auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft außer Acht gelassen hat.

–       Zum Anstieg des Marktanteils und der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

96      Nach Ansicht der Klägerin haben die Organe auch dadurch einen Wertungsfehler begangen, dass sie den logischen Zusammenhang zwischen dem Rückgang der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ und dem Anstieg seiner Verkäufe und seines Marktanteils nicht beachtet hätten.

97      In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ von 29,8 % auf 36,7 %, also um 6,9 Prozentpunkte, gestiegen ist. Von 2000 bis zum UZ, als die Schädigung gemäß dem Rat am deutlichsten zum Ausdruck kam, hat der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf einem schrumpfenden Markt seine Verkaufsmenge um 2 % und seinen Marktanteil um 2,4 Prozentpunkte gesteigert (vgl. Tabelle 10, oben in Randnr. 5).

98      Nach Ansicht des Rates war die Steigerung der Verkaufsmenge während des UZ gering und stellte eine Abwehrmaßnahme dar, mit der der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Mengen zurückerlangt habe, die er im Jahr 2001 bei dem Versuch, seine Preise trotz der Einfuhren aus Russland zu halten, verloren habe (–4 %). Für die Steigerung der Verkaufsmenge und des Marktanteils im UZ sei keine Preissenkung erforderlich gewesen; diese sei allein die Folge der russischen Preisunterbietung gewesen.

99      Zunächst geht aus den berichtigten Daten in Tabelle 8 der vorläufigen Verordnung (vgl. oben Randnr. 87) hervor, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ nicht nur die im Jahr 2001 verlorene Verkaufsmenge (–4 %) wiedererlangt, sondern durch einen Zugewinn von 6 % bei der Verkaufsmenge im gesamten UZ auch ein Rekordniveau erreicht hat.

100    Auch bei seinem Marktanteil, der im Jahr 2001 stabil blieb, hat der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im UZ eine Steigerung um 2,4 Prozentpunkte (von 34,3 % auf 36,7 %) verzeichnet und ebenfalls ein Rekordniveau erreicht.

101    Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat im vorliegenden Fall also seine Verkäufe auf einem schrumpfenden Markt gesteigert und vom Jahr 2000 bis zum UZ eine Ausdehnung seines Marktanteils verzeichnet, die der Hälfte des gesamten Marktanteils der ausführenden Erzeuger aus Russland entspricht.

102    Nach Ansicht des Rates hat der Preisrückgang des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft keinen Wettbewerbsvorteil dargestellt, der es ihm ermöglicht hätte, ein solches Ergebnis zu erzielen. Die Preissenkung sei lediglich eine Abwehrmaßnahme gegen die russische Preisunterbietung gewesen, um den Verlust von Verkaufsmengen zu verhindern. Weder durch den Vortrag des Rates noch durch den der Kommission wird jedoch erklärt, wie es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft möglich gewesen sein soll, von 2000 bis zum UZ seinen Marktanteil auf einem schrumpfenden Markt um 2,4 Prozentpunkte zu steigern, ohne dabei seine Preise zu senken.

103    Der Rat stützt sein Vorbringen darauf, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erstens im Jahr 2001 durch die russische Preisunterbietung Verkaufsmengen verloren habe und dass er daher zweitens im UZ gezwungen gewesen sei, seine Preise drastisch zu senken, um den Verlust weiterer Verkaufsmengen zu vermeiden oder die im Jahr 2001 verlorenen Verkaufsmengen zurückzuerlangen.

104    Wie oben in den Randnrn. 88 ff. dargelegt worden ist, ist der Ausgangspunkt für diese Ansicht falsch, da der Rat weder die plausible Erklärung, dass der Verlust der Verkaufsmengen im Jahr 2001 (–4 %) ausschließlich oder hauptsächlich auf den Nachfragerückgang (–4 %) zurückzuführen ist, berücksichtigt noch stichhaltige Argumente zur Widerlegung dieser Erklärung vorgetragen hat.

105    Da das Vorbringen des Rates überdies auf der Annahme beruht, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine defensive Haltung eingenommen habe, um seine Verkaufsmenge zu halten, greift es im Hinblick auf die Steigerung um 6 % im UZ, die nicht als bloßes Halten der Verkaufsmenge angesehen werden kann, nicht durch. Diese Steigerung hat den Verlust von 4 % aus dem Jahr 2001 überkompensiert, so dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von 2000 bis zum UZ einen Verkaufsmengenzuwachs von mehr als 2 % zu verzeichnen hatte.

106    Daher ist festzustellen, dass der Rat und die Kommission kein stichhaltiges Argument zum Beweis dafür vorgetragen haben, dass die beachtliche Steigerung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im UZ auf einem schrumpfenden Markt ohne den Wettbewerbsvorteil der Senkung seiner Preise möglich gewesen wäre.

107    In Bezug auf die Beurteilung der Auswirkungen, die die Steigerung der Verkaufsmenge und des Marktanteils von 2000 bis zum UZ auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gehabt hat, beschränkt sich der Rat darauf, in Randnr. 46 der angefochtenen Verordnung Folgendes festzustellen:

„[Es] verschlechterte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entsprechend dem Anstieg der gedumpten Billigeinfuhren aus Russland. [Sein] Marktanteil … [ging] erheblich zurück.“

108    Im Hinblick darauf, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 2000 bis zum UZ beachtlich gestiegen und nicht „erheblich zurückgegangen“ ist, ist festzustellen, dass es der Rat in der angefochtenen Verordnung nicht nur versäumt hat, der Frage nachzugehen, ob der Preisrückgang eine notwendige Voraussetzung für die Steigerung der Verkaufsmenge und des Marktanteils war und ob es sich daher bei dem Preisrückgang um eine Schädigung handelte, die auf das eigene Verhalten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Urteils Extramet Industrie/Rat, oben Randnr. 72, zurückzuführen ist, sondern er schreibt den Einfuhren aus Russland in diesem Zusammenhang auch einen nicht vorhandenen Schadensindikator zu.

109    Daher ist festzustellen, dass der Rat im Rahmen der angefochtenen Verordnung bei der Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Steigerung des Marktanteils und der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der von diesem vorgenommenen Preissenkung einen offensichtlichen Wertungsfehler begangen hat.

–       Zum Übergang der Verkaufsmengen der chemischen Industrie auf die Hüttenindustrie

110    Die Klägerin macht geltend, dass der Rat in der angefochtenen Verordnung unzutreffend davon ausgegangen sei, dass der Rückgang des Erwerbs von Silicium durch die chemische Industrie nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen habe und dass die genannte Verordnung diesen Rückgang folglich zu Unrecht auf die Einfuhren aus Russland zurückgeführt habe.

111    Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass die Randnrn. 63 und 64 der angefochtenen Verordnung wie folgt lauten:

„Von 2000 bis zum UZ, als sich die Schadensindikatoren Preise und Rentabilität besonders rückläufig entwickelten, gingen die Verkäufe an chemische Verwender um rund 5 000 Tonnen (– 7,0 %) zurück, aber die Durchschnittspreise stiegen um 14 € pro Tonne (+1,1 %). Für alle Siliciumverkäufe weisen die entsprechenden Zahlen einen Anstieg von rund 3 000 Tonnen (+2,1 %) aus, während die Durchschnittspreise um 46 € pro Tonne (–3,7 %) zurückgingen.

Daher besteht kein Grund zu der Annahme, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch einen Rückgang der Verkäufe an chemische Abnehmer verursacht wurde. Angesichts der Art der Schädigung ist das Gegenteil der Fall.“

112    Aus den in Randnr. 61 der angefochtenen Verordnung und in Tabelle 8 der vorläufigen Verordnung (vgl. oben in Randnr. 5) dargelegten Daten geht hervor, dass die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an die chemische Industrie, die meistens hochwertiges Silicium verwendet, im Jahr 2001 leicht (um 0,6 %, d. h. 445 Tonnen) und im UZ beachtlich (um 6,4 %, d. h. 4 783 Tonnen) zurückgegangen sind. Dagegen sind die Verkäufe an die Hüttenindustrie, die meistens Silicium in Standardqualität oder minderer Qualität verwendet, zunächst im Jahr 2001 zurückgegangen (um 8,4 %, d. h. 4 904 Tonnen) und dann im UZ stark angestiegen (um 24,1 %, d. h. 12 985 Tonnen). Folglich sank der Anteil der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Handel mit der chemischen Industrie an der Gesamtmenge seiner Siliciumverkäufe in der Gemeinschaft von 58 % im Jahr 2001 auf 51 % im UZ; der entsprechende Anteil stieg in Bezug auf seine Verkäufe an die Hüttenindustrie von 42 % auf 49 %.

113    Es ist unstreitig, dass gemäß den oben in Randnr. 112 genannten Quellen der Durchschnittspreis für Silicium, das vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft an diese beiden Gruppen von Verwendern verkauft wurde, im UZ für Siliciumverkäufe an die chemische Industrie auf 1 301 Euro pro Tonne und für Siliciumverkäufe an die Hüttenindustrie auf 1 063 Euro pro Tonne gestiegen ist. Folglich hat sich die in Randnr. 112 beschriebene wesentliche Entwicklung des Anteils der Siliciumverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an die chemische Industrie zum einen und an die Hüttenindustrie zum anderen an den Gesamtverkäufen von Silicium auf die Berechnung des Durchschnittspreises des gesamten im UZ vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkauften Siliciums zwangsläufig dahin ausgewirkt, dass dieser Preis zurückging.

114    Gemäß dem vom Rat nicht bestrittenen Vorbringen der Klägerin im Verwaltungsverfahren war dieser Übergang der Verkäufe vollkommen unabhängig von den Einfuhren aus Russland. Außerdem hat das Verfahren vor dem Gericht gezeigt, dass es sich beim einzigen Beispiel für Verkäufe aus Russland an die chemische Industrie, das den Organen zur Kenntnis gebracht worden ist, um eine Probe von 200 Tonnen gehandelt hat. Dies ist im Vergleich zu den Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Handel mit dieser Verwendergruppe (69 652 Tonnen im UZ) eine vernachlässigbare Menge. Im Übrigen hat der Rat nicht bestritten, dass der Nachfragerückgang der Grund für die Einbußen bei den an die chemische Industrie verkauften Mengen ist.

115    Also hat der Rat in der angefochtenen Verordnung bei der Untersuchung des Einflusses des Rückgangs der Nachfrage der chemischen Industrie auf den Preis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, des unmittelbar daraus folgenden Rückgangs der Verkäufe an diese Gruppe von Verwendern und des gleichzeitigen Anstiegs der Verkäufe an die Hüttenindustrie einen offensichtlichen Wertungsfehler begangen.

116    Nach alledem hat der Rat bei der Beurteilung, die zu der Feststellung führte, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus Russland und der behaupteten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bestanden habe, dadurch offensichtliche Wertungsfehler begangen, dass er nicht die notwendige Auswirkung erstens des Nachfragerückgangs auf die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Zeit von 2000 bis zum UZ, zweitens des Anstiegs seines Marktanteils und seiner Verkaufsmenge vom Jahr 2001 bis zum UZ auf die Höhe seiner Preise und drittens der Strukturänderung seiner Verkäufe vom Jahr 2001 bis zum UZ auf den Umfang des Rückgangs des Durchschnittspreises bei seinen Verkäufen berücksichtigt hat. Damit hat er zwangsläufig den Einfuhren aus Russland schädliche Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugeschrieben, deren Ursache unabhängig von diesen Einfuhren war.

117    Weiter ist festzustellen, dass zum einen die oben genannten Fehler die Hauptthese der Organe, auf der die Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs beruht, widerlegen, und dass zum anderen die Grundverordnung den Nachfragerückgang und die Änderungen bei der Zusammensetzung des Verbrauchs ausdrücklich als Faktoren erwähnt, deren Auswirkungen auf die Schädigung es zu prüfen gilt, um sie nicht den gedumpten Einfuhren zuzuschreiben.

118    Nach alledem ist selbst dann, wenn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, wie vom Rat geltend gemacht, bedeutend geschädigt worden sein sollte, davon auszugehen, dass die offensichtlichen Wertungsfehler, die der Rat in der angefochtenen Verordnung bei der Beurteilung der Schadensursache begangen hat, eine Verletzung der Grundverordnung darstellen.

119    Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist dem dritten und dem vierten Klagegrund stattzugeben. Daher ist die angefochtene Verordnung, soweit sie die Klägerin betrifft, für nichtig zu erklären, ohne dass es einer Prüfung der anderen Klagegründe und des übrigen Vorbringens der Klägerin bedarf.

 Kosten

120    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Art. 87 § 4 Abs. 1 tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Da der Rat mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2229/2003 des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Silicium mit Ursprung in Russland wird für nichtig erklärt, soweit dadurch der Klägerin ein Antidumpingzoll auferlegt wird.

2.      Der Rat trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin.

3.      Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Jaeger

Tiili

Czúcz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. März 2007.

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

       M. Jaeger


* Verfahrenssprache: Englisch.