Language of document : ECLI:EU:C:2022:391

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

27. April 2022(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C‑2/22

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Erfurt (Deutschland) mit Entscheidung vom 30. Dezember 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Januar 2022, in dem Verfahren

HK

gegen

Allianz Lebensversicherungs AG

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts M. Campos Sánchez-Bordona

folgenden

Beschluss

1        Das Landgericht Erfurt (Deutschland) hat dem Gerichtshof am 22. März 2022 über e‑Curia mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.

2        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

3        Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C2/22 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Luxemburg, den 27. April 2022

Der Kanzler

 

Der Präsident

A. Calot Escobar

 

K. Lenaerts


* Verfahrenssprache: Deutsch.