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Klage, eingereicht am 27. Januar 2010 - CECA/Kommission

(Rechtssache T-24/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: CECA SA (La Garenne Colombes, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: J. Joshua, Barrister, Rechtsanwältin E. Aliende Rodríguez)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Abs. 1 und 2 der Entscheidung der Kommission C(2009)8682 vom 11. November 2009 für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen und auf jeden Fall Art. 1 Abs. 1 für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die Klägerin zwischen dem 16. März 1994 und dem 31. März 1996 an einer Zuwiderhandlung bei Zinnstabilisatoren teilgenommen habe;

die gegen die Klägerin in Art. 2 verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären;

für den Fall, dass der Gerichtshof die Geldbußen nicht in vollem Umfang für nichtig erklären sollte, sie in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung erheblich herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage wird die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 11. November 2009 in der Sache COMP/38.589 - Wärmestabilisatoren beantragt, mit der festgestellt worden sei, dass die Klägerin an zwei separaten Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG (jetzt Art. 101 AEUV) (eine bei Zinnstabilisatoren und eine bei epoxidiertem Sojabohnenöl [ESBO]) teilgenommen habe, und für jedes Erzeugnis eine Geldbuße verhängt worden sei.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgende Gründe:

Sie trägt erstens vor, dass bei korrekter Anwendung des Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1/20031 die Verjährung nicht aufgrund des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache Akzo2 geruht habe, und dass der Befugnis der Kommission zur Verhängung von Geldbußen wegen beider Zuwiderhandlungen die Verjährung nach der vorgeschriebenen zehnjährigen "doppelten Verjährungsfrist" entgegenstehe. Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Verjährung geruht habe, während das Verfahren in der Rechtssache Akzo beim Gericht anhängig gewesen sei, und sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass die in Art. 25 Abs. 5 der genannten Verordnung vorgesehene zehnjährige Verjährungsfrist im vorliegenden Fall verlängert werden könne.

Zweitens habe die Kommission kein berechtigtes Interesse an der Feststellung von Zuwiderhandlungen nachgewiesen, in Bezug auf die sie nicht zur Verhängung von Geldbußen befugt sei. Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gebe der Kommission nämlich für den Fall, dass sie keine Geldbuße verhänge, die Befugnis zur Feststellung einer Zuwiderhandlung nur unter der Voraussetzung des Nachweises eines berechtigten Interesses der Kommission.

Drittens und unabhängig von den ersten beiden Klagegründen beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der in Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Feststellung, wonach sie sich bei Zinnstabilisatoren an einer Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 16. März 1994 bis zum 31. März 1996 beteiligt habe, und trägt vor, dass die Kommission kein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung nachgewiesen habe.

Viertens trägt die Klägerin für den Fall, dass der Gerichtshof die Geldbußen nicht in vollem Umfang für nichtig erklären sollte, vor, da die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die Zuwiderhandlungen über den 23. Februar 1999 hinaus fortgedauert hätten, müsse daher die für das zweite Kartell verhängte Geldbuße aufgrund der kürzeren Dauer der Zuwiderhandlungen herabgesetzt werden.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).

2 - Urteil des Gerichts vom 17. September 2007 in den verbundenen Rechtssachen T-125/03 und T-253/03, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (Slg. 2007, II-3523).