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Vorabentscheidungsersuchen des Szegedi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 6. September 2023 – SPAR Magyarország Kft./Bács-Kiskun Vármegyei Kormányhivatal

(Rechtssache C-557/23, SPAR Magyarország)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Szegedi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: SPAR Magyarország Kft.

Beklagte: Bács-Kiskun Vármegyei Kormányhivatal

Vorlagefragen

Ist Art. 83 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/20071 (im Folgenden: GMO-Verordnung) dahin auszulegen, dass er einer nationalen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die unter Berufung auf eine Notsituation Händlern die Pflicht auferlegt, eine Reihe landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich der GMO-Verordnung fallen, zu einem genehmigten Festpreis in Mengen zum Verkauf anzubieten, die nicht auf der Grundlage der täglichen Durchschnittsmengen, die von dem Händler im Referenzjahr verkauft wurden, sondern unabhängig davon auf der Grundlage der täglichen Durchschnittsmengen berechnet werden, die der Händler im Referenzjahr auf Lager hatte?

Ist Art. 90a Abs. 3 der GMO-Verordnung dahin auszulegen, dass er einer nationalen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die vorschreibt, dass eine Geldbuße zwingend auch dann verhängt wird, wenn der Händler an dem Tag, an dem die Kontrolle durchgeführt wird, eine Reihe von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in den Geltungsbereich der GMO-Verordnung fallen, in Mengen zum Verkauf angeboten hat, die den täglichen Durchschnittsmengen entsprechen, die er im Referenzjahr verkauft hat, und den Verbrauchern diese Erzeugnisse zur Verfügung stehen?

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1     ABl. 2013, L 347, S. 671.