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Rechtsmittel, eingelegt am 29. August 2023 von UG gegen das Urteil des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 21. Juni 2023 in der Rechtssache T-571/17 RENV, UG/Kommission

(Rechtssache C-546/23 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: UG (vertreten durch Rechtsanwalt M. Richard)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das in der Rechtssache T-571/17 RENV mit den in Rede stehenden Parteien ergangene Urteil des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 21. Juni 2023 aufzuheben, soweit darin ihre Entlassung als rechtmäßig angesehen und ihr ein Drittel der Kosten der Kommission auferlegt worden sei;

durch Evokation ihr 68 000 Euro als Ersatz für ihren materiellen Schaden zuzusprechen;

ihr 40 000 Euro als Ersatz für ihren immateriellen Schaden zuzusprechen;

die Kommission zur Erstattung sämtlicher Kosten und Auslagen sowie der Anwaltskosten zu verurteilen, die die Rechtsmittelführerin für ihre Verteidigung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens aufwenden muss und die vorläufig auf 10 000 Euro geschätzt werden, unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer Erhöhung;

die Kommission zur Erstattung sämtlicher Kosten und Auslagen sowie zur Erstattung der Anwaltskosten der Klägerin im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsstreit zu verurteilen, die auf 30 000 Euro geschätzt werden.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erstens verstoße das angefochtene Urteil gegen das Verbot der Entlassung wegen Elternurlaubs, das sich aus den Bestimmungen des Art. 42a der Verordnung Nr. 31 über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden: Statut) in Verbindung mit den in Paragraf 5 Abs. 4 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub (Richtlinie 2010/18/EU1 ) sowie aus Art. 33 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) ergebe.

Da die Entscheidung, die Klägerin zu entlassen, ausdrücklich auf die Inanspruchnahme des Elternurlaubs der Klägerin gestützt werde, stelle sie eine Diskriminierung dar und verstoße gegen Art. 14 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden Europäische Menschenrechtskonvention, kurz EMRK) in Verbindung mit Art. 8 EMRK, der das Recht auf Familienleben garantiere, sowie gegen Art. 1 des Protokolls Nr. 12 zur EMRK.

Zweitens habe das Urteil das Begründungsschreiben für die Entlassung und die Akten verfälscht, indem es nicht festgestellt habe, dass die Gründe für die Entlassung in den gewerkschaftlichen Aktivitäten der Rechtsmittelführerin als gewählte Personalvertreterin im örtlichen Personalausschuss und im zentralen Personalausschuss gelegen hätten.

In jedem Fall verstößt die Entscheidung, einen Personalvertreter aus anderen als schwerwiegenden Gründen zu entlassen, gegen die in Art. 7 der Richtlinie 2002/14/EG1 und in Art. 12 der Charta festgelegten Mindestbestimmungen. Darüber hinaus stellt sie eine nach Art. 14 in Verbindung mit Art. 11 EMRK verbotene Diskriminierung aufgrund der Ausübung von Gewerkschaftsfunktionen dar.

Drittens habe das Urteil nicht alle der Kommission in dem Begründungsschreiben für die Entlassung unterlaufenen offensichtlichen Beurteilungsfehler festgestellt, insbesondere indem es die Kommission in eine privilegierte verfahrensrechtliche Situation gegenüber der Rechtsmittelführerin gebracht und somit keine Waffengleichheit gewährleistet habe, was gegen Art. 6 EMRK und Art. 47 der Charta verstoße, der das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf garantiere.

Insbesondere macht die Rechtsmittelführerin geltend: Ihr Recht auf Anhörung gemäß Art. 51 Abs. 2 des Statuts sei missachtet worden; die Entlassungsgründe seien nicht genau angegeben; sie bestreitet, unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben zu sein; ihre angeblich unzulänglichen fachlichen Leistungen seien nicht nachgewiesen.

Viertens macht die Rechtsmittelführerin hilfsweise geltend, dass die gegen sie verhängte Sanktion unverhältnismäßig sei.

Schließlich beantragt die Rechtsmittelführerin Schadensersatz in Höhe von 68 000 Euro als Ersatz für ihren materiellen Schaden und 40 000 Euro als Ersatz für ihren immateriellen Schaden sowie die Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten und Auslagen.

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1     Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG (ABl. 2010, L 68, S. 13).

1     Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. 2002, L 80, S. 29).