Language of document : ECLI:EU:T:2020:435

URTEIL DES GERICHTS (Achte erweiterte Kammer)

23. September 2020(*)

„Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Beschluss des SRB über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für 2017 – Nichtigkeitsklage – Unmittelbare und individuelle Betroffenheit – Zulässigkeit – Wesentliche Formvorschriften – Feststellung des Beschlusses – Begründungspflicht – Recht auf effektiven Rechtsschutz – Einrede der Rechtswidrigkeit – Zeitliche Beschränkung der Urteilswirkungen“

In der Rechtssache T‑411/17,

Landesbank Baden-Württemberg mit Sitz in Stuttgart (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Berger und K. Rübsamen,

Klägerin,

gegen

Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Martin-Ehlers, S. Raes, T. Van Dyck und A. Kopp,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch A. Steiblytė und K.‑P. Wojcik als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 11. April 2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2017 (SRB/ES/SRF/2017/05), soweit er die Klägerin betrifft,

erlässt

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins, der Richterin M. Kancheva sowie der Richter R. Barents, J. Passer (Berichterstatter) und G. De Baere,

Kanzler: S. Bukšek Tomac, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2019

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1        Die vorliegende Rechtssache fällt in den Rahmen der zweiten Säule der Bankenunion, die den einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) betrifft; dieser wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) errichtet. Mit der Schaffung des SRM soll die Integration des Abwicklungsrahmens in den Mitgliedstaaten des Euro‑Währungsgebiets und den nicht dem Euro‑Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die sich für eine Beteiligung am einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) entscheiden (im Folgenden: teilnehmende Mitgliedstaaten), gestärkt werden.

2        Die Rechtssache betrifft konkret den durch Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 errichteten Einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF). Der SRF wird durch die Beiträge der Institute finanziert, die gemäß Art. 67 Abs. 4 dieser Verordnung auf nationaler Ebene insbesondere in Form von im Voraus erhobenen Beiträgen erhoben werden. Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 der Verordnung Nr. 806/2014 umfasst der Begriff „Institut“ ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma, das bzw. die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Art. 2 Buchst. c dieser Verordnung unterliegt. Die Beiträge werden gemäß dem am 21. Mai 2014 in Brüssel (Belgien) unterzeichneten zwischenstaatlichen Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den SRF und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge auf die Ebene der Europäischen Union übertragen.

3         In Art. 70 („Im Voraus erhobene Beiträge“) der Verordnung Nr. 806/2014 heißt es:

„(1)      Die jeweiligen Beiträge der einzelnen Institute werden mindestens jährlich erhoben und anteilig zur Gesamthöhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute berechnet.

(2)      Nach Anhörung der EZB oder der nationalen zuständigen Behörde und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden errechnet der Ausschuss jährlich die einzelnen Beiträge, damit die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, 12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen.

Die jährliche Berechnung der Beiträge der einzelnen Institute beruht auf:

a)      einem Pauschalbetrag, der sich anteilig aus dem Betrag der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – eines Instituts im Verhältnis zur Gesamthöhe der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – aller im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute ergibt, und

b)      einem risikoadjustierten Beitrag, der auf der Grundlage der in Artikel 103 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Kriterien errechnet wird, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss und keine Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren der Mitgliedstaaten ausgelöst werden dürfen.

Bei dem Verhältnis zwischen dem Pauschalbeitrag und den risikobereinigten Beiträgen ist auf eine ausgewogene Verteilung der Beiträge zwischen den verschiedenen Arten von Banken zu achten.

In jedem Fall darf der gemäß den Buchstaben a und b jährlich berechnete aggregierte Betrag der einzelnen Beiträge aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute 12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen.

(6)      Es gelten die von der Kommission gemäß Artikel 103 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen delegierten Rechtsakte, in denen das Konzept der Beitragsanpassung entsprechend dem Risikoprofil der Institute festgelegt wird.

(7)      Der Rat erlässt im Rahmen eines in Absatz 6 genannten delegierten Rechtsakts auf Vorschlag der Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1, 2 und 3 und insbesondere hinsichtlich

a)      der Anwendung der Methode zur Berechnung der einzelnen Beiträge;

b)      der praktischen Modalitäten bei der Zuordnung der Institute zu den in dem delegierten Rechtsakt festgelegten Risikofaktoren.“

4        Hinsichtlich der im Voraus erhobenen Beiträge wurde die Verordnung Nr. 806/2014 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichem Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1) ergänzt.

5        Darüber hinaus verweisen die Verordnung Nr. 806/2014 und die Durchführungsverordnung 2015/81 auf einige Bestimmungen, die in zwei weiteren Rechtsakten enthalten sind:

–        zum einen in der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190);

–        zum anderen in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).

6        Der Einheitliche Abwicklungsausschuss (SRB) wurde als Agentur der Union geschaffen (Art. 42 der Verordnung Nr. 806/2014). Er umfasst u. a. eine Plenarsitzung und eine Präsidiumssitzung (Art. 43 Abs. 5 der Verordnung Nr. 806/2014). Die Aufgaben des SRB im Rahmen der Präsidiumssitzung bestehen in der Annahme aller Beschlüsse zur Umsetzung der Verordnung Nr. 806/2014, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist (Art. 54 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

7        Die Klägerin, die Landesbank Baden-Württemberg, ist ein in Deutschland niedergelassenes Kreditinstitut. Sie ist dem institutsbezogenen Sicherungssystem (Institutional Protection Scheme, im Folgenden: IPS) der Sparkassen-Finanzgruppe (Deutschland) angeschlossen.

8        Am 26. Januar 2017 übermittelte die Klägerin der deutschen Abwicklungsbehörde, der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (Deutschland, im Folgenden: FMSA), ihre Meldung für die Zwecke des im Voraus erhobenen Beitrags für das Jahr 2017.

9        Mit Beschluss vom 11. April 2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für 2017 (SRB/ES/SRF/2017/05, im Folgenden: angefochtener Beschluss) legte die Präsidiumssitzung des SRB gemäß Art. 54 Abs. 1 Buchst. b und Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 die Höhe des im Voraus erhobenen Beitrags fest, den jedes Institut – darunter die Klägerin – für das Jahr 2017 zu entrichten hatte.

10      Mit Beitragsbescheid vom 21. April 2017, eingegangen am 24. April 2017, unterrichtete die FMSA die Klägerin darüber, dass der SRB ihren im Voraus erhobenen Beitrag zum SRF für das Jahr 2017 berechnet hatte, und teilte ihr den an den Restrukturierungsfonds (Deutschland) zu entrichtenden Betrag mit (im Folgenden: Beitragsbescheid). Die FMSA fügte dem Beitragsbescheid zwei Dokumente bei, nämlich eine deutsche Fassung des Textes des angefochtenen Beschlusses ohne den darin genannten Anhang und ein Dokument mit dem Titel „Berechnungsdetails (risikogewichtet) – Im Voraus erhobene Beiträge zum [SRF] für den Beitragszeitraum 2017“ (im Folgenden: Dokument mit dem Titel „Berechnungsdetails“).

 Verfahren und Anträge der Parteien

11      Mit Klageschrift, die am 30. Juni 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

12      Mit Schriftsatz, der am 29. September 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Europäische Kommission beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des SRB zugelassen zu werden.

13      Mit Entscheidung vom 13. November 2017 hat der Präsident der Achten Kammer des Gerichts (vormalige Besetzung) dem Antrag der Kommission auf Zulassung als Streithelferin stattgegeben.

14      Auf Vorschlag der Achten Kammer des Gerichts (vormalige Besetzung) hat das Gericht gemäß Art. 28 seiner Verfahrensordnung beschlossen, die Rechtssache an einen erweiterten Spruchkörper zu verweisen.

15      Mit einer prozessleitenden Maßnahme, die am 12. Februar 2019 gemäß Art. 89 der Verfahrensordnung erlassen worden ist, hat das Gericht erstens den SRB aufgefordert, zum einen eine vollständige Kopie des Originals des angefochtenen Beschlusses einschließlich seines Anhangs und zum anderen sämtliche von ihm erlassenen Zwischenbeschlüsse, die der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags für das Jahr 2017 zugrunde liegen, vorzulegen. Zweitens hat das Gericht den SRB aufgefordert, das Verfahren für den Erlass des angefochtenen Beschlusses unter Vorlage entsprechender Nachweise zu beschreiben. Drittens ist der SRB aufgefordert worden, in Bezug auf die in Rn. 154 der Klagebeantwortung und in Rn. 102 der Gegenerwiderung genannten Daten der Tabelle zu den Intervallen des Risikoanpassungsfaktors, die auf der Webseite des SRB veröffentlicht worden sei, den Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung dieser Daten anzugeben. Viertens ist der SRB aufgefordert worden, die Werte des Multiplikators für den IPS‑Indikator und des Risikoanpassungsmultiplikators anzugeben, die im Rahmen des angefochtenen Beschlusses im Fall der anderen in Anhang A.12 zur Klageschrift genannten Institute angewandt wurden.

16      Mit Schriftsatz vom 20. März 2019 hat der SRB auf diese prozessleitende Maßnahme geantwortet. Hinsichtlich der Aufforderung zur Vorlage von Dokumenten hat er im Wesentlichen darauf hingewiesen, die Dokumente aus Gründen der Vertraulichkeit nicht vorlegen zu können. Daher hat er beim Gericht den Erlass einer Beweiserhebungsmaßnahme beantragt.

17      Mit Beschluss vom 10. April 2019 hat das Gericht dem SRB auf der Grundlage zum einen von Art. 24 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und zum anderen von Art. 91 Buchst. b, Art. 92 Abs. 3 und Art. 103 der Verfahrensordnung aufgegeben, vollständige Kopien des Originals des angefochtenen Beschlusses einschließlich seines Anhangs, aller von ihm erlassenen Zwischenbeschlüsse, die der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags für das Jahr 2017 zugrunde liegen, und aller Nachweise für das Verfahren zum Erlass des angefochtenen Beschlusses sowie die Werte der oben in Rn. 15 genannten Multiplikatoren in nicht vertraulicher und in vertraulicher Fassung vorzulegen.

18      Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2019 hat der SRB auf den Beschluss vom 10. April 2019 geantwortet. Hinsichtlich des angefochtenen Beschlusses hat der SRB dargelegt, dass dessen Anhang im XLSX-Format erstellt worden sei. Das beim Gericht vorgelegte Dokument war jedoch ein Dokument im PDF‑Format. Hinsichtlich der Zwischenbeschlüsse hat der SRB zum einen Beschlüsse betreffend die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2016 vorgelegt sowie zum anderen Beschlussentwürfe und Begleitschreiben (Cover Notes). Schließlich hat der SRB einige Angaben zu den Werten der oben in Rn. 15 genannten Multiplikatoren gemacht.

19      Um die Vervollständigung der oben in Rn. 18 genannten Antwort des SRB zu erwirken, hat das Gericht am 9. September 2019 einen zweiten Beweiserhebungsbeschluss erlassen.

20      Mit Schriftsatz vom 26. September 2019 hat der SRB auf den Beschluss vom 9. September 2019 geantwortet und zum einen eine Kopie des Textes des angefochtenen Beschlusses im PDF‑Format und hinsichtlich dessen Anhangs einen USB-Stick vorgelegt, der eine Datei im XLSX-Format in nicht vertraulicher und in vertraulicher Fassung enthält. Zum anderen hat der SRB elf Dokumente in nicht vertraulicher und in vertraulicher Fassung vorgelegt, in denen das Verfahren zur Genehmigung der in den oben in Rn. 18 genannten Cover Notes enthaltenen oder diesen als Anhang beigefügten Beschlussentwürfe durch die Präsidiumssitzung des SRB beschrieben wird. Schließlich hat der SRB eine anonymisierte Tabelle der Werte der oben in Rn. 15 genannten Multiplikatoren vorgelegt.

21      Mit Beschluss vom 10. Oktober 2019 hat das Gericht nach der in Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung vorgesehenen Prüfung alle vom SRB in Beantwortung der Beweiserhebungsbeschlüsse vom 10. April und 9. September 2019 in vertraulicher Fassung vorgelegten Dokumente aus der Akte entfernt und festgestellt, dass die nicht vertraulichen Fassungen der oben in Rn. 18 genannten Cover Notes geschwärzte Passagen enthalten, die sowohl für die Entscheidung über den Rechtsstreit erheblich als auch nicht vertraulich sind. Daher hat es dem SRB aufgegeben, neue nicht vertrauliche Fassungen der Cover Notes vorzulegen.

22      Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2019 ist der SRB diesem Beschluss nachgekommen.

23      Mit Schreiben vom 6. November 2019 haben die Klägerin und die Kommission zu den Antworten des SRB auf die prozessleitende Maßnahme vom 12. Februar 2019, auf die Beweiserhebungsbeschlüsse vom 10. April und 9. September 2019 und auf den Beschluss vom 10. Oktober 2019 Stellung genommen.

24      Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

–        dem SRB die Kosten aufzuerlegen.

25      Der SRB beantragt im Wesentlichen,

–        die Klage für unzulässig zu erklären oder als unbegründet abzuweisen;

–        hilfsweise, im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses anzuordnen, dass die Wirkungen der Nichtigerklärung erst sechs Monate nach Erlass eines rechtskräftigen Urteils in dieser Angelegenheit eintreten;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

26      Die Kommission hat innerhalb der gesetzten Frist keinen Streithilfeschriftsatz eingereicht.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

27      Der SRB hat in seinen Schriftsätzen im Wesentlichen in Abrede gestellt, dass die Klägerin befugt sei, eine Nichtigkeitsklage gegen den angefochtenen Beschluss zu erheben, da sie durch diesen nicht unmittelbar und individuell betroffen sei; nur der Beitragsbescheid könne Auswirkungen auf ihre Situation haben.

28      In seinem Urteil vom 3. Dezember 2019, Iccrea Banca (C‑414/18, EU:C:2019:1036, Rn. 65), hat der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden, dass, obwohl die Beschlüsse des SRB über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF gemäß Art. 5 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 an die nationalen Abwicklungsbehörden (national resolution authorities, im Folgenden: NRA) gerichtet sind, die beitragspflichtigen Institute zweifellos von diesen Beschlüssen unmittelbar und individuell betroffen sind.

29      Hieraus folgt, dass die Klägerin befugt ist, eine Nichtigkeitsklage gegen den angefochtenen Beschluss zu erheben. Dies hat der SRB in der mündlichen Verhandlung anerkannt. Ein entsprechender Vermerk ist in das Protokoll der Sitzung aufgenommen worden.

30      Was das Vorbringen des SRB angeht, wonach sich die Klage „unmittelbar … gegen die Verordnungen und Richtlinien, die das System der Berechnung der ex-ante Beiträge betreffen“, richte und daher als unzulässig abzuweisen sei, ist darauf hinzuweisen, dass mit der vorliegenden Klage nur die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses begehrt wird. Die Delegierte Verordnung 2015/63 ist nicht Gegenstand eines Nichtigkeitsantrags, sondern stellt den Rechtsakt mit allgemeiner Geltung dar, gegen den die Klägerin eine Einrede der Rechtswidrigkeit richtet.

31      Insoweit kann zudem nach Art. 277 AEUV, ungeachtet des Ablaufs der in Art. 263 Abs. 6 AEUV genannten Frist, jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem die Rechtmäßigkeit eines von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union erlassenen Rechtsakts mit allgemeiner Geltung angefochten wird, vor den Unionsgerichten die Unanwendbarkeit dieses Rechtsakts aus den in Art. 263 Abs. 2 AEUV genannten Gründen geltend machen.

32      Daher kann die vorliegende Klage, da sie gegen einen Beschluss des SRB gerichtet ist, der auf der Grundlage eines von einem Unionsorgan erlassenen Rechtsakts mit allgemeiner Geltung erlassen wurde, nicht allein deswegen als ganz oder teilweise unzulässig angesehen werden, weil die Klägerin im Rahmen der Klage die Unanwendbarkeit dieses Rechtsakts gemäß Art. 277 AEUV geltend macht.

33      Da nach ständiger Rechtsprechung der allgemeine Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, unmittelbar oder mittelbar auf den streitgegenständlichen Fall anwendbar sein muss, und ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der angefochtenen Einzelentscheidung und dem betreffenden allgemeinen Rechtsakt bestehen muss (vgl. Urteil vom 17. Februar 2017, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, T‑14/14 und T‑87/14, EU:T:2017:102, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung), genügt darüber hinaus der Hinweis, dass der angefochtene Beschluss die Delegierte Verordnung 2015/63 – bezüglich derer die Klägerin eine Einrede der Rechtswidrigkeit hinsichtlich ihrer Art. 4 bis 7 und 9 sowie ihres Anhangs I (vgl. unten, Rn. 35) erhebt – als eine seiner Rechtsgrundlagen nennt. Außerdem ergibt sich aus der Akte, dass der im Voraus erhobene Beitrag der Klägerin für das Jahr 2017 nach der „risk ajusted“ genannten Methode berechnet wurde, also gerade in Anwendung insbesondere der vorgenannten Bestimmungen der Delegierten Verordnung 2015/63.

34      Nach alledem ist die vorliegende Klage sowohl hinsichtlich des Antrags auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses als auch hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Einrede der Rechtswidrigkeit zulässig.

 Zur Begründetheit

35      Die Klägerin stützt ihre Klage auf sechs Gründe:

–        erstens einen Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 1 und 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) wegen unzureichender Begründung des angefochtenen Beschlusses;

–        zweitens einen Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Charta wegen fehlender Anhörung der Klägerin;

–        drittens einen Verstoß Art. 47 Abs. 1 der Charta mangels Überprüfbarkeit des angefochtenen Beschlusses;

–        viertens einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 7 Buchst. h der Richtlinie 2014/59, gegen Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1), gegen Art. 6 Abs. 5 Satz 1 der Delegierten Verordnung 2015/63, gegen die Art. 16 und 20 der Charta und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wegen Anwendung des Multiplikators für den IPS‑Indikator;

–        fünftens einen Verstoß gegen Art. 16 der Charta und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wegen Anwendung des Risikoanpassungsmultiplikators;

–        sechstens die Rechtswidrigkeit der Art. 4 bis 7 und 9 der Delegierten Verordnung 2015/63 und ihres Anhangs I.

36      Zunächst ist die Rüge zwingenden Rechts zu prüfen, mit der eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften geltend gemacht wird, die der Unionsrichter von Amts wegen prüfen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 67, vom 30. März 2000, VBA/Florimex u. a., C‑265/97 P, EU:C:2000:170, Rn. 114, vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T‑228/99 und T‑233/99, EU:T:2003:57, Rn. 143, sowie vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB, T‑323/16, EU:T:2019:822, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Die Verletzung wesentlicher Formvorschriften umfasst u. a. die fehlende Feststellung des Rechtsakts (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C‑137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75 und 76, sowie vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C‑286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 40 und 41) und eine fehlende oder unzureichende Begründung (vgl. Urteil vom 15. Juni 2017, Spanien/Kommission, C‑279/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:461, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung); die letztgenannte Frage ist Gegenstand des ersten Klagegrundes, der zusammen mit dem dritten und dem sechsten Klagegrund zu prüfen ist.

 Zur Feststellung des angefochtenen Beschlusses

38      Die schriftliche Ausformung des Rechtsakts ist als Ausdruck des Willens der ihn erlassenden Stelle notwendig, da das intellektuelle und das formelle Element ein untrennbares Ganzes darstellen (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C‑137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 70, vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C‑286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 38, und vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB, T‑323/16, EU:T:2019:822, Rn. 74).

39      Die Feststellung des Rechtsakts soll die Rechtssicherheit gewährleisten, indem sie den vom Urheber des Rechtsakts angenommenen Wortlaut feststellt, und stellt eine wesentliche Formvorschrift dar (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C‑137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75 und 76, vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C‑286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 40 und 41, sowie vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB, T‑323/16, EU:T:2019:822, Rn. 75).

40      Ferner ist bereits entschieden worden, dass der Tatbestand der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift allein durch die fehlende Feststellung eines Rechtsakts erfüllt ist, ohne dass darüber hinaus nachgewiesen werden muss, dass der Rechtsakt mit einem weiteren Fehler behaftet ist oder dass derjenige, der die fehlende Feststellung geltend macht, durch sie einen Schaden erlitten hat (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C‑286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 42, und vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB, T‑323/16, EU:T:2019:822, Rn. 76).

41      Die Prüfung, ob die Formvorschrift der Feststellung und damit der Bestimmtheit des Rechtsakts eingehalten worden ist, muss jeder anderen Prüfung – wie der der Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts, der Beachtung des Kollegialprinzips oder der Erfüllung der Pflicht zur Begründung der Rechtsakte – vorausgehen (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C‑286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 46, und vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB, T‑323/16, EU:T:2019:822, Rn. 77).

42      Wenn der Unionsrichter bei der Untersuchung des ihm vorgelegten Rechtsakts zu dem Ergebnis kommt, dass dieser nicht ordnungsgemäß festgestellt worden ist, hat er das Angriffsmittel der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift wegen fehlender ordnungsgemäßer Feststellung von Amts wegen zu berücksichtigen und folglich den mit einem solchen Fehler behafteten Rechtsakt für nichtig zu erklären (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C‑286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 51, und vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB, T‑323/16, EU:T:2019:822, Rn. 78).

43      Ohne Bedeutung ist insoweit, dass keine Partei des Rechtsstreits aufgrund der fehlenden Feststellung einen Schaden erlitten hat. Denn die Feststellung der Rechtsakte ist eine wesentliche Formvorschrift im Sinne von Art. 263 AEUV, die grundlegend für die Rechtssicherheit ist und deren Verletzung zur Nichtigerklärung des fehlerhaften Rechtsakts führt, ohne dass ein solcher Schaden nachgewiesen werden müsste (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C‑286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 52, und vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB, T‑323/16, EU:T:2019:822, Rn. 79; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, Goldfish u. a./Kommission, T‑54/14, EU:T:2016:455, Rn. 47).

44      Im vorliegenden Fall führt der SRB in seiner Antwort auf die prozessleitende Maßnahme vom 12. Februar 2019 aus, dass der angefochtene Beschluss gemäß Art. 7 Abs. 5 und Art. 9 der Geschäftsordnung der Präsidiumssitzung des SRB vom 29. April 2015 (SRB/PS/2015/8), wie sie durch Beschluss der Plenarsitzung des SRB erlassen worden sei, im schriftlichen Verfahren gefasst worden sei. Das schriftliche Verfahren sei dadurch eingeleitet worden, dass den Mitgliedern der Präsidiumssitzung des SRB eine E‑Mail mit Dokumenten geschickt worden sei, darunter u. a. ein Dokument im DOC‑Format, das dem Entwurf des Textes des angefochtenen Beschlusses entsprochen habe, und ein Dokument im XLSX-Format, das dem Entwurf des Anhangs entsprochen habe, auf den der Text des angefochtenen Beschlusses Bezug nehme.

45      Insoweit ergibt sich aus der Antwort des SRB auf den Beschluss vom 10. April 2019, dass das Sekretariat des SRB am 11. April 2017, nachdem die beiden oben in Rn. 44 genannten Dokumente in ihrer während des Verfahrens geänderten Fassung ebenfalls per E‑Mail von allen Mitgliedern der Präsidiumssitzung genehmigt worden waren, einen Ausdruck des Dokuments im DOC‑Format (Text des angefochtenen Beschlusses ohne seinen Anhang) anfertigte; die Vorsitzende des SRB habe dieses Dokument sowie den Laufzettel zur Verfahrensakte unterzeichnet. Die unterzeichnete Fassung dieses Dokuments werde in den Räumlichkeiten des SRB verwahrt.

46      In seiner Antwort auf den Beschluss vom 10. April 2019 hat der SRB eine Kopie dieser unterzeichneten Fassung des Textes des angefochtenen Beschlusses sowie eine Kopie des genannten Laufzettels vorgelegt.

47      Es ist jedoch festzustellen, dass der SRB keinen Beweis für die Feststellung des Anhangs des angefochtenen Beschlusses erbracht hat; dieser Anhang ist ein elektronisches Dokument im XLSX-Format, das die Beträge der im Voraus erhobenen Beiträge enthält und daher einen wesentlichen Bestandteil des Beschlusses darstellt.

48      Der SRB hat nämlich keine Fassung des Anhangs des angefochtenen Beschlusses vorgelegt, die mit einer elektronischen Unterschrift versehen ist, obwohl dieser Anhang mit dem Text des angefochtenen Beschlusses nicht untrennbar verbunden ist.

49      Hinsichtlich des oben in Rn. 45 genannten Laufzettels, dessen Vermerk „Attachment(s): 2“ (Anlage[n]: 2) theoretisch bedeuten müsste, dass diesem Laufzettel bei seiner eigenhändigen Unterzeichnung durch die Vorsitzende des SRB zwei Anlagen beigefügt waren, nämlich der Text des angefochtenen Beschlusses und eine ausgedruckte Fassung des Anhangs, ist festzustellen, dass er das Vorhandensein von zwei Anlagen, die er im Übrigen auch gar nicht identifiziert, tatsächlich nicht belegt.

50      In der mündlichen Verhandlung hat der SRB zudem angegeben, dass er den Anhang, der, wie bereits ausgeführt worden ist, ein Dokument im XLSX-Format, also ein elektronisches Dokument, ist, nicht ausgedruckt habe. Daher könne der Anhang nur elektronisch unterzeichnet werden und somit einem Laufzettel in Papierform nicht körperlich beigefügt werden.

51      Allerdings macht der SRB nur Ausführungen hinsichtlich einer Unterschrift des Textes des angefochtenen Beschlusses. Die elektronische Unterschrift des genannten Anhangs durch seine Vorsitzende wird vom SRB nicht nachgewiesen.

52      Zum Vorbringen des SRB in der mündlichen Verhandlung, wonach der Anhang zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Laufzettels in einem Dokumentationssystem namens ARES (Advanced Records System) verfügbar gewesen sei, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen neu und deshalb unzulässig ist und jedenfalls nicht belegt ist.

53      Der Laufzettel enthält keinen Anhaltspunkt, der diese Behauptung belegt, und noch weniger einen Anhaltspunkt, der es erlaubt, eine untrennbare Verbindung zwischen diesem eigenhändig von der Vorsitzenden des SRB unterzeichneten Laufzettel und einem angeblich in ARES vorhandenen Dokument nachzuweisen, das dem Anhang des angefochtenen Beschlusses, wie er dem Gericht vorgelegt wurde, entspricht.

54      Letztlich kann die eigenhändige Unterschrift eines Laufzettels, der zwei Anlagen nennt, ohne sie zu identifizieren, die sodann nicht untrennbar verbunden sind, obwohl es tatsächlich nur eine Anlage zu diesem Laufzettel gab, nicht die Feststellung eines anderen Dokuments, dem angeblich in ARES vorhandenen Anhang im XLSX-Format, nach sich ziehen.

55      Nach alledem ist die Voraussetzung der Feststellung des angefochtenen Beschlusses nicht erfüllt.

56      Das Gericht hält es für angebracht, im Interesse einer geordneten Rechtspflege auch über den ersten Klagegrund (Verstoß gegen die Begründungspflicht), den dritten Klagegrund (Verletzung des Rechts der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz) und den sechsten Klagegrund (Einrede der Rechtswidrigkeit einiger Bestimmungen der Delegierten Verordnung 2015/63) zu befinden, wobei diese verschiedenen Klagegründe zusammen zu prüfen sind.

 Zum ersten, zum dritten und zum sechsten Klagegrund zusammen: Verstoß gegen die Begründungspflicht, Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz bzw. Einrede der Rechtswidrigkeit der Delegierten Verordnung 2015/63

–       Vorbringen der Parteien

57      Die Klägerin macht geltend, der SRB habe gegen die Begründungspflicht und ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz verstoßen, da er den angefochtenen Beschluss unzureichend begründet habe.

58      Nach der Rechtsprechung sei eine Entscheidung, mit der die Zahlung einer Abgabe gefordert werde, nur dann in der für die richterliche Nachprüfung erforderlichen Tiefe ordnungsgemäß begründet, wenn sie eine genaue und aufgegliederte Berechnung aller Einzelposten der Forderung enthalte, für die sie den vollstreckbaren Titel darstelle.

59      Im vorliegenden Fall bestünden ferner hohe Begründungsanforderungen wegen der Komplexität der Risikoanpassung, wegen des Ausmaßes der finanziellen Belastung und wegen des Entscheidungsspielraums des SRB.

60      Jedoch enthalte keines der der Klägerin als Anlage zum Beitragsbescheid vorgelegten Dokumente die Angaben, die sie benötige, um die Richtigkeit der Berechnung ihres Beitrags zu beurteilen; dies gelte sowohl hinsichtlich der Berechnung des jährlichen Grundbeitrags als auch hinsichtlich der Risikoanpassung dieses Betrags.

61      Die Wiedergabe ausschließlich auf die Klägerin bezogener Daten sei offenkundig unzureichend.

62      Der SRB könne die Nichteinhaltung der Begründungspflicht nicht durch Geheimhaltungspflichten hinsichtlich der Daten der anderen Institute rechtfertigen, die für die Überprüfung der Berechnung unabdingbar seien. Die Klägerin verweist auf Art. 84 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59 und auf die Offenlegungspflichten der Kreditinstitute gemäß den Art. 431 ff. der Verordnung Nr. 575/2013.

63      Daher habe der SRB in wesentlichem Umfang und in mehrfacher Hinsicht gegen die Begründungspflicht verstoßen, was die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zur Folge haben müsse. Die gegebene Begründung ermögliche es weder den Instituten noch der FMSA, die Beitragsberechnung nachzuvollziehen und nachzuprüfen. Auch für das Gericht sei es unmöglich, den angefochtenen Beschluss zu prüfen; daher könne es seiner eigenen Begründungspflicht nicht nachkommen. Sein Urteil würde deshalb die Garantie des Rechts auf ein faires Verfahren aus Art. 47 Abs. 2 der Charta verletzen.

64      Nach Ansicht der Klägerin lassen es die Verstöße gegen die Begründungspflicht möglich erscheinen, dass inhaltliche Mängel vorlägen, die ohne eine vollständige Begründung gerade nicht feststellbar seien.

65      Aus denselben Gründen habe der SRB auch das Recht der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Wenn es an einer hinreichenden Begründung des angefochtenen Beschlusses mangele, könne sich das Gericht nicht vergewissern, dass dieser Beschluss auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage beruhe. Dem Gericht sei noch nicht einmal die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der der Berechnung des streitgegenständlichen Beitrags zugrunde liegenden Daten, Werte sowie Berechnungsschritte möglich.

66      Schließlich macht die Klägerin unter Berufung auf Art. 277 AEUV geltend, dass der angefochtene Beschluss auch deswegen für nichtig zu erklären sei, weil die Art. 4 bis 7 und 9 der Delegierten Verordnung 2015/63 sowie ihr Anhang I ihrerseits gegen den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes verstießen. Denn diese Bestimmungen schüfen ein komplexes und mit zahlreichen Ermessensspielräumen versehenes, gänzlich intransparentes Beitragsbemessungssystem, bei dessen Anwendung der SRB keine nachvollziehbare und überprüfbare Begründung für die individuelle Belastung der Institute geben könne.

67      Der SRB, dem die Kommission im Wesentlichen beipflichtet, tritt diesem Vorbringen entgegen.

68      Zunächst bringt der SRB vor, die Begründung des angefochtenen Beschlusses sei nicht nur gegenüber den NRA ausreichend, um die Gründe für die Berechnung zu verstehen, sondern auch allgemein.

69      Sodann beruft sich der SRB auf mehrere im Kontext enthaltene Elemente, die seiner Ansicht nach einen Einfluss auf den Umfang der Begründungspflicht haben können.

70      Erstens seien sowohl die FMSA als auch die Institute am Verfahren der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge beteiligt gewesen.

71      Zweitens sei die Methodik zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge in den anwendbaren Vorschriften, insbesondere in Art. 70 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 806/2014 sowie in Abschnitt 2 und im Anhang I der Delegierten Verordnung 2015/63, eindeutig festgelegt.

72      Drittens folge aus der Rechtsprechung, dass eine Entscheidung, die sich in eine ständige Entscheidungspraxis einfüge, summarisch, insbesondere unter Bezugnahme auf diese Praxis, begründet sein könne.

73      Ferner gehe die Begründungspflicht gegenüber der Klägerin entgegen deren Ansicht nicht so weit, dass ihr die genaue Überprüfung der Richtigkeit der Berechnung ermöglicht werden müsse. Dies folge aus der Rechtsprechung zu anderen Gebieten des Unionsrechts, insbesondere dem Wettbewerbsrecht.

74      In diesem Zusammenhang betont der SRB, dass die im Voraus erhobenen Beiträge der (rund) 3 500 Institute miteinander verbunden seien, weil die Summe aller Beiträge die jährliche Zielausstattung erreichen müsse. Deshalb basiere die Berechnung der Beiträge für die Klägerin nicht nur auf den von ihr bereitgestellten Informationen, sondern auch auf den Informationen, die von den 3 500 anderen Instituten übermittelt würden und sich auf bankspezifische Tätigkeiten, Verbindlichkeiten und Risiken bezögen, die der SRB im Rahmen des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer Kategorisierung/Rangfolge verglichen mit anderen Instituten bewerte. Diese Angaben seien vertraulich. Daher müsse die Begründungspflicht mit der dem SRB obliegenden Pflicht zum Schutz des Berufsgeheimnisses aller betroffenen Institute abgewogen werden.

75      Zudem könne nach der Rechtsprechung der Umfang der Begründungspflicht auch dann beschränkt werden, wenn zwingende Erwägungen der Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen berührt würden.

76      Schließlich würde die Mitteilung aller vertraulichen Informationen aller Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten an jede NRA über die Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81 hinausgehen.

77      Daher sei die für die Begründung im angefochtenen Beschluss gewählte Detailtiefe ausreichend.

78      Soweit die Klägerin davon ausgehe, dass das Recht auf effektiven Rechtsschutz voraussetze, dass das Gericht den Beitrag nachrechnen könne, macht der SRB geltend, dass diese Auslegung des Konzepts der gerichtlichen Nachprüfung zu weit gehe und nicht der in dieser Hinsicht bestehenden Rechtsprechung entspreche. Das Recht auf effektiven Rechtsschutz müsse nämlich im Zusammenhang mit dem institutionellen Gleichgewicht bewertet werden, das durch die Verordnung Nr. 806/2014 und die Durchführungsverordnung 2015/81 errichtet worden sei. Der SRB sei mit der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge betraut worden. Deshalb sollte es nicht die Rolle des Gerichts sein, seine Entscheidung an die Stelle der Entscheidung des SRB zu setzen, indem es die Beiträge nachrechne. Im vorliegenden Fall könne das Gericht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses überprüfen, indem es den relevanten regulatorischen Rechtsrahmen berücksichtige. Aus diesem Grund sei das Recht der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz nicht verletzt.

79      Unabhängig davon könne das Gericht im Zusammenhang mit seiner Nachprüfung nämlich Informationen oder Beweise anfordern, die für eine solche Prüfung relevant seien, wobei es die Wahrung der Vertraulichkeit mit der ausreichenden Gewährung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz abzuwägen habe. Dadurch könne jeder etwaige Mangel an Informationen, der dieses Recht bedrohe, geheilt werden.

80      Aus denselben Gründen sei die von der Klägerin gegen die Bestimmungen der Delegierten Verordnung 2015/63 erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit unbegründet.

81      Jedenfalls bleibe die Berechnung der im Voraus erhobenen  Beiträge des Jahres 2017 grundsätzlich gültig, da die Klägerin keinen Fehler substantiiert behaupte. Daher habe die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses.

82      In seiner Antwort auf eine vom Gericht in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage hat der SRB präzisiert, dass die in Art. 84 Abs. 3 der Richtlinie 2014/59, auf den die Klägerin Bezug nimmt (siehe oben, Rn. 62), und in Art. 88 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehene Möglichkeit, vertrauliche Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form, die keine Rückschlüsse auf einzelne Institute zulässt, offenzulegen, vorliegend nicht in Betracht komme. Der SRB habe der Klägerin das nach dem bestehenden System mögliche Maximum an Daten übermittelt.

–       Würdigung durch das Gericht

83      Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 296 AEUV erforderliche Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2017, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission, C‑70/16 P, EU:C:2017:1002, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

84      Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 7. März 2013, Acino/Kommission, T‑539/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:110, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

85      Die Begründung eines Rechtsakts muss darüber hinaus auch folgerichtig sein und darf insbesondere keine inneren Widersprüche aufweisen, die das Verständnis der Gründe, die diesem Rechtsakt zugrunde liegen, erschweren (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, Pilkington Group/Kommission, T‑462/12, EU:T:2015:508, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

86      Zudem besteht ein enger Zusammenhang zwischen der Begründungspflicht und dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Housieaux, C‑186/04, EU:C:2005:70, Nr. 32).

87      Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle nämlich erforderlich, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen der angefochtene Beschluss beruht, erlangen kann, um es ihm zu ermöglichen, seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und um dieses vollständig in die Lage zu versetzen, die ihm nach dem AEU-Vertrag obliegende Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Beschlusses auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2017, LS Customs Services, C‑46/16, EU:C:2017:839, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. März 2019, AlzChem/Kommission, C‑666/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:196, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

88      Zunächst ist daran zu erinnern, dass in dem durch die Verordnung Nr. 806/2014 und die Durchführungsverordnung 2015/81 errichteten System die Beschlüsse zur Festlegung der im Voraus erhobenen Beiträge zwar den NRA zugestellt werden; jedoch sind die beitragspflichtigen Institute, zu denen die Klägerin zählt, von diesen Beschlüssen individuell und unmittelbar betroffen (siehe oben, Rn. 28).

89      Daher ist bei der Beurteilung des Umfangs der Begründungspflicht hinsichtlich der in Rede stehenden Beschlüsse auch das Interesse zu berücksichtigen, das diese Institute daran haben könnten, Erläuterungen zu erhalten (Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823, Rn. 176, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T‑365/16, EU:T:2019:824, Rn. 164).

90      Zudem werden die im Voraus erhobenen Beiträge vom SRB berechnet und festgelegt. Seine Entscheidungen über die Berechnung dieser Beiträge sind nur an die NRA gerichtet (Art. 5 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81); es obliegt den NRA, diese den Instituten mitzuteilen (Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/81) sowie die Beiträge auf der Grundlage dieser Entscheidungen bei den Instituten zu erheben (Art. 67 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014) (Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823, Rn. 204, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T‑365/16, EU:T:2019:824, Rn. 179).

91      So erlässt der SRB, wenn er gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 handelt, Beschlüsse mit endgültigem Charakter, die die Institute individuell und unmittelbar betreffen (Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823, Rn. 205, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T‑365/16, EU:T:2019:824, Rn. 180).

92      Folglich obliegt es dem SRB, dem Urheber dieser Beschlüsse, diese zu begründen. Diese Pflicht kann nicht an die NRA delegiert werden, und der Verstoß gegen diese Pflicht kann von diesen nicht geheilt werden, da sonst die Eigenschaft des SRB als Urheber dieser Beschlüsse und seine diesbezügliche Verantwortung missachtet würden und in Anbetracht der Diversität der NRA die Gefahr der Ungleichbehandlung der Institute im Hinblick auf die Begründung der Beschlüsse des SRB geschaffen würde (Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823, Rn. 206, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T‑365/16, EU:T:2019:824, Rn. 181).

93      Was im vorliegenden Fall den Text des angefochtenen Beschlusses betrifft, nennen die Bezugsvermerke die Verordnung Nr. 806/2014, die Richtlinie 2014/59, die Durchführungsverordnung 2015/81, die Delegierte Verordnung 2015/63 sowie das oben in Rn. 2 angeführte zwischenstaatliche Übereinkommen als Rechtsgrundlagen und enthalten eine Reihe von Angaben hinsichtlich der Berücksichtigung der im Voraus erhobenen Beiträge für die Jahre 2015 und 2016. Daran schließen sich der Hauptteil des angefochtenen Beschlusses („[Die Präsidiumssitzung des SRB] genehmigt hiermit den jeweils jährlich im Voraus zu erhebenden Beitrag zum [SRF] für den Bezugszeitraum 2017 in der im Anhang ausgewiesenen Höhe“) und elf Ziffern an, die das Verfahren zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge allgemein darstellen. Schließlich präzisiert Ziff. 12, dass „[der angefochtene Beschluss] am Tag seiner Annahme in Kraft [tritt]“.

94      Was den Anhang des angefochtenen Beschlusses betrifft, wie er vom SRB in seiner Antwort auf den Beschluss vom 9. September 2019 vorgelegt worden ist, so enthält er eine Tabelle, die für jedes betroffene Institut angibt, in welchem teilnehmenden Mitgliedstaat es zugelassen ist, nach welcher Methode der „europäische“ Teil des im Voraus erhobenen Beitrags für 2017 berechnet wird, wie hoch dieser Beitrag ist und, in der Spalte „Risk Adjustment Factor (EA)“, wie hoch der „europäische“ Risikoanpassungsmultiplikator (vgl. Art. 9 der Delegierten Verordnung 2015/63 und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Durchführungsverordnung 2015/81) ist, der in seinem Fall angewendet worden ist.

95      Es steht fest, dass der angefochtene Beschluss über die in seinem Text enthaltenen allgemeinen Erläuterungen hinaus quasi kein Element zur Berechnung des Beitrags der Klägerin enthält. Dieser Beschluss gibt nämlich nur an, nach welcher Methode der „europäische“ Teil des Beitrags der Klägerin berechnet wurde und wie hoch der dabei angewendete Risikoanpassungsmultiplikator war.

96      Zudem fließt, wie sich aus Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Durchführungsverordnung 2015/81 ergibt, der Teil der Berechnung des Beitrags, der vom SRB unter Bezugnahme auf den europäischen Kontext vorgenommen wird, im Jahr 2017 nur zu 60 % in die Berechnung dieses Beitrags ein; 40 % macht dagegen der nationale Teil aus.

97      Hinsichtlich des Dokuments mit dem Titel „Berechnungsdetails“ (siehe oben, Rn. 10) – unterstellt, es stammt, wie der SRB in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, tatsächlich von ihm – ist festzustellen, dass es zwar neben den oben in Rn. 94 genannten Elementen angibt, nach welcher Methode der „nationale“ Teil des Beitrags berechnet wird und wie hoch der „nationale“ Risikoanpassungsmultiplikator ist, und auch andere Berechnungselemente nennt, jedoch kein Element enthält, das ausreicht, um die Richtigkeit des Beitrags zu überprüfen.

98      Insbesondere enthält dieses Dokument kein den (rund) 3 500 anderen Instituten eigenes Berechnungselement, obwohl die Berechnung des Beitrags der Klägerin gemäß insbesondere den Art. 4 bis 7 und 9 der Delegierten Verordnung 2015/63 zum einen impliziert, dass die Höhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen) zur Gesamtsumme der Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen) aller anderen Institute ins Verhältnis gesetzt wird, und zum anderen, dass ihr Risikoprofil im Verhältnis zu den Risikoprofilen dieser anderen Institute nach den vorgesehenen Indikatoren bewertet wird.

99      Zur Rechtfertigung des Fehlens dieser Elemente macht der SRB im Wesentlichen geltend, dass die die anderen Institute betreffenden Elemente vertraulich seien.

100    Das Gericht stellt die Vertraulichkeit der Daten der (rund) 3 500 anderen Institute nicht in Abrede, weist aber darauf hin, dass die Berechnung des Beitrags der Klägerin eine inhärente Intransparenz aufweist, da sie im Wege einer wechselseitigen Abhängigkeit auf diesen Daten beruht.

101    Zwar kann die Klägerin die Methode zur Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags, wie sie in den Vorschriften festgelegt und im Text des angefochtenen Beschlusses dargelegt worden ist, prüfen. Sie kann gegebenenfalls bestimmte Aspekte dieser Methode und deren ihr gegenüber erfolgte Durchführung beanstanden, wie etwa die Beurteilung ihrer Angaben durch den SRB gemäß Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63.

102    Über solche gezielten Einwände hinaus wird es der Klägerin durch die Berechnungsmethode jedoch erschwert, den angefochtenen Beschluss in sachgerechter Weise zu beanstanden, da der Beitrag der Klägerin im Wege einer wechselseitigen Abhängigkeit und auf nicht übermittelbaren Grundlagen berechnet wird.

103    Diese Erwägungen werden durch den SRB im Rahmen seiner Ausführungen zum vierten und zum fünften Klagegrund inzident gestützt. In diesen Klagegründen rügt die Klägerin ganz bestimmte Faktoren für die Berechnung ihres Beitrags und führt hierzu insbesondere ihr angeblich gutes Risikoprofil an, das sich aus einem von ihr vorgenommenen Vergleich ihrer Finanzzahlen mit denen anderer Institute ergebe. Der SRB lehnt diesen Vergleich ab, weil er nicht mit der umfassenden Analyse gleichwertig sei, die er gemäß den Vorschriften durchgeführt habe. Das Gericht kommt hinsichtlich dieser Antwort des SRB nicht umhin, festzustellen, dass es der Klägerin gerade nicht möglich ist, auf die genauen und vollständigen Daten zuzugreifen, die es ihr ermöglichen würden, eine solche Analyse durchzuführen.

104    Außerdem ist, soweit der SRB im Rahmen seiner Ausführungen zum fünften Klagegrund betont, dass sich die im Fall der Klägerin angewendeten Beträge des Risikoanpassungsmultiplikators „innerhalb der Grenzen des Artikel 9 Abs. 3 [der] Delegierte[n] Verordnung [2015/63] – nämlich zwischen 0,8 und 1,5 [– befinden]“, darauf hinzuweisen, dass damit nicht auf die Bedenken der Klägerin eingegangen wird. Diese Bedenken drehen sich nicht um die Frage, ob sich der Multiplikator in den oben genannten Grenzen befindet, was sich anhand der gegebenen Begründung feststellen lässt, sondern darum, ob dieser Multiplikator nicht einen Fehler innerhalb dieser Grenzen aufweist, und zwar unter Berücksichtigung dessen, dass nach den Angaben in dem Dokument mit dem Titel „Berechnungsdetails“ die in der vorgenannten Bestimmung vorgesehene Spanne hinsichtlich der Höhe des Beitrags der Klägerin einen Unterschied von [vertraulich](1) ausmacht.

105    Die vom SRB auf seiner Internetseite veröffentlichte Tabelle, die er auch in seinen Ausführungen zum fünften Klagegrund nennt, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Diese Tabelle gibt die Zahl der Institute an, auf die die Beträge des Risikoanpassungsmultiplikators im Kontext des Euro-Währungsgebiets in den Intervallen zwischen 0,8 und 0,9, zwischen 0,9 und 1 usw. bis zum Intervall zwischen 1,4 und 1,5 angewendet wurden. Wie dem Anhang des angefochtenen Beschlusses ist dieser Tabelle nur eine Teilinformation über die Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags zu entnehmen, da sie nur den Risikoanpassungsmultiplikator im europäischen Kontext betrifft. Diese – im Übrigen nach Erhebung der vorliegenden Klage veröffentlichte – Tabelle ermöglicht es nicht, zu überprüfen, ob dieser Multiplikator und in der Konsequenz hieraus der Beitrag der Klägerin in ihrem Fall richtig berechnet wurde.

106    Vom SRB wird darüber hinaus nicht bestritten, dass ein Institut wie die Klägerin keine genaue Kenntnis darüber haben kann, warum sein Beitrag von einem Jahr zum anderen steigt, sinkt oder gleich bleibt, da sich diese Veränderungen oder deren Unterbleiben aus einer relativen Position ergeben, die es definitionsgemäß nicht kennt. So kann der Beitrag eines Instituts steigen, obwohl sein eigenes Risikoprofil gesunken ist, und umgekehrt, ohne dass ihm die entsprechenden Nachweise zur Verfügung stehen, weil es sich dabei um vertrauliche Unterlagen handelt.

107    Aus Art. 296 AEUV ergibt sich jedoch, dass Rechtsakte begründet sein müssen, und nach der Rechtsprechung gilt die Begründungspflicht für jede Handlung, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann (Urteil vom 1. Oktober 2009, Kommission/Rat, C‑370/07, EU:C:2009:590, Rn. 42).

108    Zudem geht aus der Rechtsprechung hervor, dass sich ein Begründungsmangel nicht mit der Pflicht, das Berufsgeheimnis zu wahren, rechtfertigen lässt. Die Pflicht zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen kann nicht so extensiv ausgelegt werden, dass dadurch das Begründungserfordernis ausgehöhlt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission, C‑131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

109    Im vorliegenden Fall ist die Klägerin anhand der ihr gegebenen Begründung nicht in der Lage, die Höhe ihres Beitrags zu überprüfen, obwohl es sich dabei um den entscheidenden Bestandteil des angefochtenen Beschlusses handelt, soweit er die Klägerin betrifft. Die Begründung versetzt die Klägerin in eine Position, in der sie nicht wissen kann, ob dieser Betrag korrekt berechnet wurde oder ob sie ihn vor dem Gericht anfechten soll, obwohl sie, wie es von ihr gleichwohl im Rahmen einer Klage verlangt wird, weder hinsichtlich dieses Betrags die beanstandeten Punkte des angefochtenen Beschlusses bezeichnen noch insoweit Rügen formulieren und Beweise oder zumindest ernsthafte Indizien für deren Begründetheit beibringen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C‑389/10 P, EU:C:2011:816, Rn. 132).

110    Folglich hat der SRB gegen die Begründungspflicht verstoßen.

111    Dieses Ergebnis wird durch das übrige Vorbringen des SRB nicht in Frage gestellt.

112    Zum Verweis auf die Beteiligung der Klägerin am Entscheidungsprozess ist festzustellen, dass sich diese Beteiligung darauf beschränkt, dass das Institut dem SRB gemäß Art. 14 der Delegierten Verordnung 2015/63 und nach den vom SRB gemäß Art. 6 der Durchführungsverordnung 2015/81 festgelegten Formaten und Schemata Informationen übermittelt. Sie gibt dem Institut kein Mittel zur Überprüfung der Richtigkeit seines Beitrags.

113    Gleiches gilt aus den oben in den Rn. 101 und 102 angegebenen Gründen, soweit der SRB darauf verweist, dass die Berechnungsmethode in den anwendbaren Vorschriften dargelegt sei.

114    Zum Vorbringen des SRB, das sich auf die Rechtsprechung zu Entscheidungen stützt, die sich in eine ständige Entscheidungspraxis einfügten und summarisch begründet sein könnten, ist Folgendes auszuführen.

115    Diese Rechtsprechung ist nicht einschlägig, da sie nicht die hier in Rede stehende Frage der Schwärzung von Daten wegen ihrer Vertraulichkeit betrifft.

116    Darüber hinaus kann nicht behauptet werden, dass sachliche, technische oder fristbezogene Erwägungen, die manchmal zur Rechtfertigung einer summarischen Begründung geltend gemacht werden, im vorliegenden Fall Anwendung finden könnten, da der SRB ausweislich der Akte für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge und den Erlass der Beschlüsse über diese Beiträge Informationstechnologien (XLSX-Dateien, E‑Mails) verwendet, was eine einfache und schnelle Formgebung und Verteilung einer großen Anzahl von Informationen ermöglicht.

117    Schließlich kann vorliegend jedenfalls von einer ständigen Entscheidungspraxis nicht die Rede sein. Wie die Klägerin ausführt, hat der SRB im Jahr 2017 erst zum zweiten Mal die im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF festgelegt. Zudem ist der Beschluss des SRB zur Festlegung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für das Jahr 2016 für nichtig erklärt worden (Urteile vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB, T‑323/16, EU:T:2019:822, vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T‑365/16, EU:T:2019:824).

118    Was das auf die Rechtsprechung zur Begründung im Bereich des Wettbewerbsrechts gestützte Vorbringen betrifft, zwingen zwar nach ständiger Rechtsprechung in diesem Bereich die Begründungsanforderungen die Kommission nicht dazu, in ihrer Entscheidung Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbußen zu machen (vgl. Urteil vom 5. Juni 2012, Imperial Chemical Industries/Kommission, T‑214/06, EU:T:2012:275, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

119    Gleichwohl geht aus dieser Rechtsprechung hervor, dass Geldbußen ein Instrument der Wettbewerbspolitik der Kommission darstellen, die bei der Festsetzung ihrer Höhe über einen Ermessensspielraum verfügen muss, um das Verhalten der Unternehmen auf die Einhaltung der Wettbewerbsregeln auszurichten. Somit darf die Kommission jedenfalls nicht durch den ausschließlichen und mechanischen Rückgriff auf mathematische Formeln auf ihr Ermessen verzichten. Wenn die Kommission verpflichtet wäre, in ihrer Entscheidung Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbußen zu machen, würde deren abschreckende Wirkung beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2003, Salzgitter/Kommission, C‑182/99 P, EU:C:2003:526, Rn. 75, vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T‑53/03, EU:T:2008:254, Rn. 335 und 336, sowie vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T‑377/16, T‑645/16 und T‑809/16, EU:T:2019:823, Rn. 198 und die dort angeführte Rechtsprechung).

120    Diese Erwägungen sind jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

121    Zum einen fügt sich der vorliegende Fall nicht in den Rahmen einer Regelung ein, die einen Ermessensspielraum enthält, um das Verhalten von Unternehmen zu lenken, sondern in den Rahmen einer objektiven Berechnung, die ihrem Urheber grundsätzlich kein derartiges Ermessen überlässt.

122    Zum anderen gehört der vorliegende Fall nicht zu einem Vorgang, der auf die Verhängung einer Sanktion gerichtet ist und es rechtfertigt, einen abschreckenden Charakter zu wahren, sondern zu einem Vorgang, der mit einer Besteuerung vergleichbar ist. In diesem Kontext gibt es keinen Grund, dem Schuldner die Möglichkeit zu nehmen, die Richtigkeit seines Beitrags zu überprüfen. Insoweit stützt sich die Klägerin entgegen dem Vorbringen des SRB zu Recht auf das Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7, S. 30 und 31), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die in dieser Rechtssache angefochtene Entscheidung, mit der eine Schätzung von Amts wegen vorgenommen wurde, nur dann ordnungsgemäß begründet gewesen wäre, wenn sie eine genaue und aufgegliederte Berechnung aller Einzelposten der Forderung enthalten hätte, für die sie den vollstreckbaren Titel darstellt, dass lediglich eine solche Berechnung die richterliche Nachprüfung der Entscheidung gestattet hätte und dass die Entscheidung ohne diese Elemente nicht ausreichend begründet war (vgl. auch Urteil vom 16. Dezember 1963, Macchiorlati Dalmas/Hohe Behörde, 1/63, EU:C:1963:58, S. 677 und 678).

123    Der Verweis des SRB auf den Beschluss vom 22. Februar 2005, Hynix Semiconductor/Rat (T‑383/03, EU:T:2005:57, Rn. 35), ist im vorliegenden Fall offenkundig nicht einschlägig. Dieser Beschluss betraf nämlich nicht die Pflicht zur Begründung eines Rechtsakts, sondern lediglich die Pflicht einer Partei, die in einem Verfahren vor dem Gericht einen Antrag auf vertrauliche Behandlung stellt, diesen Antrag zu begründen.

124    Was die Verweise des SRB auf Rechtssachen betreffend die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und betreffend staatliche Beihilfen angeht, hat das Gericht in den betreffenden Rechtssachen entschieden, dass die Schwärzung der wirtschaftlichen Daten in der nicht vertraulichen Fassung des streitigen Beschlusses die Kläger nicht daran gehindert hat, die Überlegungen der Kommission zu verstehen, noch ihre Möglichkeit beschränkt hat, diesen Beschluss vor dem Gericht anzufechten, oder das Gericht daran gehindert hat, im Rahmen des betreffenden Klageverfahrens seine gerichtliche Kontrolle auszuüben (Urteil vom 8. Januar 2015, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission, T‑58/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:1, Rn. 73 bis 77), und dass die Kläger hinreichende Kenntnis von den relativen Vorteilen der Angebote der übrigen ausgewählten Bieter hatten (Urteil vom 8. Juli 2015, European Dynamics Luxembourg u. a./Kommission, T‑536/11, EU:T:2015:476, Rn. 47 und Rn. 50 a. E.).

125    Im vorliegenden Fall dagegen ist, wie bereits oben in den Rn. 93 bis 106 sowie in Rn. 109 ausgeführt worden ist, die Klägerin anhand der ihr gegebenen Begründung selbst unter Berücksichtigung des Dokuments mit dem Titel „Berechnungsdetails“ (siehe oben, Rn. 10) nicht in der Lage, zu überprüfen, ob die Höhe ihres Beitrags mit den anwendbaren Vorschriften im Einklang steht, und somit in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es zweckdienlich ist, das zuständige Gericht anzurufen, und in welcher Weise sie dies tun sollte.

126    Soweit der SRB auf die Rechtsprechung auf dem Gebiet der Terrorismusbekämpfung verweist, die zulässt, dass zwingende Gründe der Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen der Mitteilung bestimmter Begründungselemente entgegenstehen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T‑390/08, EU:T:2009:401, Rn. 81), genügt der Hinweis, dass die Materie der Bankenunion in keiner Weise Themenbereiche betrifft, die mit der Terrorismusbekämpfung in Verbindung stehen.

127    Schließlich ist entgegen dem Vorbringen des SRB festzustellen, dass die für das Gericht bestehende Möglichkeit, den SRB zur Vorlage von Informationen aufzufordern, um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses zu prüfen, im vorliegenden Fall weder etwas an der Feststellung ändern kann, dass ein Verstoß gegen die Begründungspflicht vorliegt, noch die Wahrung des Rechts der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz garantieren kann.

128    Der angefochtene Beschluss musste nämlich bei seinem Erlass und in jedem Fall vor Erhebung der Nichtigkeitsklage ausreichend begründet sein. Der Begründungsmangel kann nach Klageerhebung vor dem Gericht, insbesondere in der Folge von prozessleitenden Maßnahmen oder Beweiserhebungen des Gerichts, nicht geheilt werden.

129    Was die von der Klägerin erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit betrifft, ist das von der Kommission in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Argument zurückzuweisen, wonach die Klägerin die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht beanstanden könne, da sich die Methode zur Berechnung ihres Beitrags, die auf der wechselseitigen Abhängigkeit der Beiträge und der Heranziehung vertraulicher Daten beruhe, nicht aus der Delegierten Verordnung 2015/63, sondern vielmehr aus der Verordnung Nr. 806/2014 und der Richtlinie 2014/59 ergebe, gegen die die Klägerin keine Einrede der Rechtswidrigkeit erhoben habe. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, resultiert nämlich der Umstand, dass die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge der Klägerin intransparent ist und diese daher nicht in der Lage ist, deren Richtigkeit zu überprüfen, zumindest zum Teil aus der von der Kommission selbst – d. h., ohne dass ihr dies durch die Verordnung Nr. 806/2014 oder die Richtlinie 2014/59 vorgegeben worden wäre – in der Delegierten Verordnung 2015/63 festgelegten Berechnungsmethode.

130    Gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 und Art. 103 Abs. 2 der Richtlinie 2014/59 wird der im Voraus erhobene Beitrag eines Instituts im Wesentlichen in zwei Schritten berechnet.

131    Zunächst wird ein „Pauschalbetrag“ (für die wichtigsten Institute, zu denen die Klägerin zählt, in Wirklichkeit ein „jährlicher Grundbeitrag“ im Sinne der Delegierten Verordnung 2015/63, vgl. ihren fünften Erwägungsgrund) errechnet, der sich anteilig aus dem Betrag der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – eines Instituts im Verhältnis zur Gesamthöhe der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – aller im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute ergibt.

132    Der „jährliche Grundbeitrag“ wird dann entsprechend dem Risikoprofil des Instituts angepasst.

133    Die Kriterien für diese Anpassung sind in der Delegierten Verordnung 2015/63 niedergelegt, die die Kommission auf der Grundlage von Art. 103 Abs. 2 Unterabs. 2 und Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 erlassen hat und die im Kontext der Verordnung Nr. 806/2014 gemäß Art. 70 Abs. 6 dieser Verordnung gilt.

134    Aus Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59, der Rechtsgrundlage der Delegierten Verordnung 2015/63, ergibt sich jedoch nicht, dass die Anpassung entsprechend dem Risikoprofil zwangsläufig nach einer die wechselseitige Abhängigkeit berücksichtigenden Berechnungsmethode erfolgen und auf vertraulichen Daten Dritter beruhen muss.

135    Die für die Anpassung entsprechend dem Risikoprofil zu berücksichtigenden Faktoren, die in der Liste in Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 aufgeführt werden, beziehen sich vielmehr ausschließlich auf das betroffene Institut, nämlich erstens die Risikoexponiertheit des Instituts, einschließlich Umfang seiner Handelstätigkeiten, seiner außerbilanziellen Positionen und seines Fremdfinanzierungsanteils, zweitens die Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen des Unternehmens sowie unbelastete hochliquide Vermögensgegenstände, drittens die Finanzlage des Instituts, viertens die Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des Instituts, fünftens den Umfang der vom betreffenden Institut in der Vergangenheit empfangenen außerordentlichen öffentlichen finanziellen Unterstützung, sechstens die Komplexität der Struktur des Instituts und seine Abwicklungsfähigkeit, siebtens die Bedeutung des Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der Union und achtens die Tatsache, dass das Institut Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems ist.

136    Zum Vorbringen, dass sich die wechselseitige Abhängigkeit und die Heranziehung vertraulicher Daten der anderen Institute aus Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014, der über die Zielausstattung ein am Ende der Aufbauphase zu erreichendes Finanzierungsniveau des SRF festlegt, und aus Art. 70 Abs. 2 derselben Verordnung ergebe, wonach der jährlich berechnete aggregierte Betrag der Beiträge 12,5 % dieser Zielausstattung nicht übersteigen darf, ist festzustellen, dass diese beiden Bestimmungen durch die von ihnen festgelegten Werte kein intransparentes System zur Anpassung entsprechend dem Risikoprofil für die betroffenen Institute, zu denen die Klägerin zählt, vorschreiben.

137    Erstens definiert Art. 69 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 die Zielausstattung nicht als eine genau bezifferte Finanzierungsobergrenze, die es auf den Eurocent genau zu erfüllen gilt, sondern definiert sie nur als ein Minimum („mindestens 1 %“).

138    Zweitens wird diese Zielausstattung im Verhältnis zu den gedeckten Einlagen aller betroffenen Kreditinstitute am Ende der sogenannten Aufbauphase definiert, also im Verhältnis zu einem Betrag, der erst Ende 2023 beziffert werden kann.

139    Drittens verlangt zwar Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014, dass die im Voraus erhobenen Beiträge für das betreffende Jahr 12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen, doch folgt daraus nicht zwingend, dass für jedes Jahr ein genauer Betrag festzulegen ist, der dann im Rahmen der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge auf alle betroffenen Institute aufgeteilt werden müsste. Abgesehen davon, dass sich der Satz von 12,5% seinerseits auf eine Zielausstattung bezieht, die als ein Minimum und unter Bezugnahme auf einen Betrag, der erst Ende 2023 beziffert werden kann, definiert wird, ist es nämlich nach dieser Bestimmung nicht untersagt, dass sich die aggregierten im Voraus erhobenen Beiträge für das betreffende Jahr auf weniger als 12,5% der Zielausstattung belaufen.

140    Da zum einen die Kommission nach der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 nicht dazu verpflichtet war, durch die Delegierte Verordnung 2015/63 eine für die Klägerin intransparente Methode zur Anpassung entsprechend dem Risikoprofil zu erlassen, und die Kommission zum anderen eingeräumt hat, dass es aus ökonomischer Sicht möglich sei, das Risikoprofil eines Instituts nur auf der Grundlage seiner eigenen Daten zu bewerten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T‑365/16, EU:T:2019:824, Rn. 156), steht folglich der Umstand, dass die Klägerin ihre Einrede der Rechtswidrigkeit auf die Delegierte Verordnung 2015/63 begrenzt hat, nicht der vom Gericht vorgenommenen Feststellung entgegen, dass die Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 296 AEUV rechtswidrig ist, zumindest soweit es um den Teil der Methode geht, der die in dieser Delegierten Verordnung festgelegte Anpassung entsprechend dem Risikoprofil betrifft.

141    Daher ist festzustellen, dass der im vorliegenden Fall oben in Rn. 110 festgestellte Verstoß gegen die Begründungspflicht für den Teil der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags, der die Anpassung entsprechend dem Risikoprofil betrifft, durch die im Wege der Einrede geltend gemachte Rechtswidrigkeit der Art. 4 bis 7 und 9 der Delegierten Verordnung 2015/63 sowie ihres Anhangs I verursacht wird.

142    Da das in Art. 296 AEUV verankerte Erfordernis einer hinreichend genauen Begründung von Rechtsakten einen der fundamentalen Grundsätze des Unionsrechts darstellt, dessen Wahrung der Richter – indem er gegebenenfalls den Verstoß gegen diese Verpflichtung von Amts wegen prüft (siehe oben, Rn. 36 und 37) – sicherzustellen hat, und die Klägerin, wenn gegen diese Pflicht verstoßen wird, nicht über ausreichende Angaben verfügt, um die Richtigkeit ihres Beitrags zu überprüfen, kann der SRB einen solchen Verstoß im Übrigen jedenfalls nicht durch die Geltendmachung einer Regelung des abgeleiteten Rechts heilen.

143    Nach alledem ist, nachdem dem Klagegrund des Verstoßes gegen die Voraussetzung der Feststellung stattgegeben wurde, der Schluss zu ziehen, dass der angefochtene Beschluss auch aufgrund eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht und der Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz für nichtig zu erklären ist, ohne dass die weiteren Klagegründe geprüft zu werden brauchen.

 Zur zeitlichen Beschränkung der Urteilswirkungen

144    Der SRB beantragt im Wesentlichen, im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses anzuordnen, dass die Wirkungen der Nichtigerklärung erst sechs Monate nach Erlass eines rechtskräftigen Urteils in dieser Angelegenheit eintreten.

145    Die Klägerin hat sich zu diesem Punkt nicht geäußert.

146    Die Urteile, mit denen das Gericht einen Beschluss eines Organs oder einer Einrichtung der Union für nichtig erklärt, haben grundsätzlich sofortige Wirkung in dem Sinne, dass der für nichtig erklärte Rechtsakt rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt und so behandelt wird, als habe er niemals bestanden. Gleichwohl kann das Gericht nach Art. 264 Abs. 2 AEUV die Wirkungen eines für nichtig erklärten Beschlusses vorläufig aufrechterhalten (vgl. Urteil vom 2. April 2014, Ben Ali/Rat, T‑133/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:176, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

147    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass der SRB den angefochtenen Beschluss nicht ersetzen kann, ohne erneut gegen die Begründungspflicht und das Recht der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz zu verstoßen, solange der rechtliche Rahmen, insbesondere die Delegierte Verordnung 2015/63, nicht geändert wurde.

148    Unter diesen Umständen sind entsprechend dem Antrag des SRB die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses während eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Tag der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufrechtzuerhalten.

 Kosten

149    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der SRB unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

150    Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung trägt die Kommission ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss der Präsidiumssitzung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 11. April 2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2017 (SRB/ES/SRF/2017/05) wird für nichtig erklärt, soweit er die Landesbank Baden-Württemberg betrifft.

2.      Die Wirkungen des Beschlusses SRB/ES/SRF/2017/05, soweit er die Landesbank Baden-Württemberg betrifft, werden während eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Tag der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufrechterhalten.

3.      Der SRB trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Landesbank Baden-Württemberg.

4.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Collins

Kancheva

Barents

Passer

 

      De Baere

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. September 2020.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Deutsch.


1      Nicht wiedergegebene vertrauliche Daten.