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Klage, eingereicht am 17. August 2010 - Seatech International u. a./Rat und Kommission

(Rechtssache T-337/10)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Seatech International Inc. (Cartagena, Kolumbien), Tuna Atlantic, Ltda (Cartagena) und Comexthun, Ltda (Cartagena) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Foucault)

Beklagte: Rat der Europäischen Union und Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung Nr. 468/2010 der Kommission vom 28. Mai 2010 insoweit für nichtig zu erklären, als sie das Schiff Marta Lucia R als ein Schiff bezeichnet, das IUU-Fischerei betreibt,

die Verordnung Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 für nichtig zu erklären, und daher die Verordnung Nr. 468/2010 der Kommission vom 28. Mai 2010, insoweit für nichtig zu erklären, als sie ein Verfahren zur Bestimmung von Schiffen, die IUU-Fischerei betreiben, umsetzt und dabei den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verletzt und zu einer Diskriminierung führt,

festzustellen, dass das Schiff Marta Lucia R keine IUU-Fischerei betreibt.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehren die Klägerinnen, Eigentümerinnen und Betreiberinnen des Fischereifahrzeugs Marta Lucia R und Käuferinnen von gefangenen Fischen, die Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 der Kommission vom 28. Mai 2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben1(im Folgenden: IUU-EU-Liste), die das Schiff Marta Lucia R als ein Schiff bezeichnet, das illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreibt. Die Klägerinnen begehren ebenfalls die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates2, die das Verfahren zur Erstellung der IUU-EU-Liste festlegt.

Die Klägerinnen bringen vor, dass das Schiff Marta Lucia R allein aufgrund seiner Aufnahme in eine von der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch erstellte Liste von Schiffen, die als Schiffe angesehen würden, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betrieben (im Folgenden: IUU-IATTC-Liste), in die IUU-Liste der Europäische Union aufgenommen worden sei.

Die Klägerinnen machen mehrere Klagegründe geltend, insbesondere:

eine Verletzung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens und des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da das Schiff Marta Lucia R, ohne Einhaltung eines Verfahrens, das sicherstelle, dass der Betroffene angehört werde, in die IUU-IATTC-Liste aufgenommen worden sei;

eine Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, da das Schiff Marta Lucia R infolge seiner Aufnahme in die IUU-IATTC-Liste automatisch in die IUU-EU-Liste aufgenommen worden sei, während andere Schiffe, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten tätig seien, erst nach einem kontradiktorischen Verfahren in die IUU-EU-Liste aufgenommen worden seien;

den Umstand, dass die Entscheidungen der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch rechtswidrig seien, da diese Kommission ihre Befugnisse insofern überschritten habe, als sie lediglich mit der Berichterstattung und Untersuchungen zum Artenschutz beauftragt sei und keine Befugnis habe, bindende Entscheidungen zu erlassen;

den Umstand, dass es keinen tatsächlichen Grund dafür gebe, die Fischereitätigkeit des Schiffes Marta Lucia R als illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei im Sinne des Gemeinschaftsrechts einzustufen.

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1 - ABl. L 131, S. 22.

2 - Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286, S. 1).