Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 5. Dezember 2012 - Grazyte/Kommission
(Rechtssache F-76/11)
(Öffentlicher Dienst - Dienstbezüge - Auslandszulage - In Art. 4 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VII des Statuts vorgesehene Voraussetzung - Zehnjähriger Referenzzeitraum - Beginn - Ablauf - Nichtberücksichtigung der für eine internationale Organisation zurückgelegten Dienstzeiten - Entsprechende Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Diana Grazyte (Utena, Litauen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Guarino)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Martin im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro, sodann V. Joris im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Gewährung der Auslandszulage
Tenor des Urteils
Die Klage wird abgewiesen.
Frau Grazyte trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.
____________1 - ABl. C 319 vom 29.10.2011, S. 29.