Language of document : ECLI:EU:C:2024:142

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

6. Februar 2024(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C‑616/23

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Beschluss vom 4. September 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Oktober 2023, in dem Verfahren

TA,

ET,

VB,

CI

gegen

British Airways plc

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch, J. Schmoll und G. Kunnert als Bevollmächtigte,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch G. von Rintelen und N. Yerrell als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Generalanwältin L. Medina

folgenden

Beschluss

1        Das Landgericht Düsseldorf (Deutschland) hat dem Gerichtshof am 1. Februar 2024 über e‑Curia mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.

2        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

3        Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C616/23 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.