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Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj (Rumänien), eingereicht am 25. Juli 2023 – Voestalpine Giesserei Linz/Administrația Județeană a Finanțelor Publice Cluj und Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice Cluj-Napoca

(Rechtssache C-475/23, Voestalpine Giesserei Linz)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Cluj

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin und Berufungsklägerin: Voestalpine Giesserei Linz

Beklagte und Berufungsbeklagte: Administraţia Judeţeană a Finanţelor Publice Cluj, Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Cluj-Napoca

Vorlagefragen

Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates1 über das Recht auf Vorsteuerabzug einer nationalen Praxis entgegen, wonach in dem Fall, dass eine Gesellschaft einen Gegenstand erwirbt, den sie anschließend einem Subunternehmen zur Ausführung von Tätigkeiten zugunsten der zuerst genannten Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung stellt, dieser Gesellschaft das Recht auf Vorsteuerabzug für den erworbenen Gegenstand mit der Begründung verweigert wird, dass der Erwerb nicht als für die Zwecke ihrer eigenen steuerpflichtigen Umsätze, sondern für die Zwecke der steuerpflichtigen Umsätze des Subunternehmens erfolgt?

Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das Recht auf Vorsteuerabzug einer nationalen Praxis entgegen, wonach einem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug mit der Begründung verweigert wird, dass er keine getrennte Buchführung für die Betriebsstätte in Rumänien geführt hat und die Steuerbehörden deshalb die Kosten der für die Gussteile, deren Eigentümer der Steuerpflichtige ist, eingesetzten Arbeitskräfte und die gesamte Verarbeitungstätigkeit, die im rumänischen Hoheitsgebiet stattfindet, nicht nachprüfen können?

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1 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006 L 347, S. 1).