Language of document : ECLI:EU:T:2015:783

BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer)

2. Oktober 2015(*)

„Nichtigkeitsklage – REACH – Erhebung eines Verwaltungsentgelts wegen eines Fehlers bei der Angabe der Unternehmensgröße – Sprachenregelung – Klagefrist – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑540/13

Société européenne des chaux et liants mit Sitz in Bourgoin-Jallieu (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Dezarnaud,

Klägerin,

gegen

Europäische Chemikalienagentur (ECHA), vertreten durch M. Heikkilä, A. Iber und C. Schultheiss als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung SME (2013) 1665 der ECHA vom 21. Mai 2013, soweit der Klägerin damit ein Verwaltungsentgelt auferlegt wird,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen sowie der Richter F. Dehousse (Berichterstatter) und A. M. Collins,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 9. Dezember 2010 registrierte die Klägerin, die Société européenne des chaux et liants, bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zwei Stoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1, und – Berichtigung – ABl. 2007, L 136, S. 3).

2        Im Registrierungsverfahren gab die Klägerin gegenüber der ECHA an, ein „kleines“ Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124, S. 36) zu sein. Aufgrund dieser Angabe konnte sie eine Ermäßigung der nach Art. 6 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1907/2006 für eine Registrierung anfallenden Gebühren in Anspruch nehmen.

3        Am 13. Februar 2013 ersuchte die ECHA die Klägerin gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission vom 16. April 2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung Nr. 1907/2006 (ABl. L 107, S. 6), bestimmte Unterlagen zwecks Prüfung ihrer Angabe, ein kleines Unternehmen zu sein, beizubringen.

4        Mit Schreiben vom 12. April 2013 antwortete die Klägerin, dass ihre Klassifizierung als „kleines“ Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361 auf einem Fehler beruht habe und dass sie vielmehr ein „großes“ Unternehmen im Sinne dieser Empfehlung sei.

5        Mit E‑Mail und Schreiben vom 21. Mai 2013 übermittelte die ECHA der Klägerin die Entscheidung SME (2013) 1665 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). In dieser Entscheidung befand die ECHA im Hinblick auf das Schreiben vom 12. April 2013 und in Anwendung von Art. 13 Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 340/2008, dass die Klägerin die Gebührenermäßigung für „kleine“ Unternehmen nicht in Anspruch nehmen könne und dass sie ihr folglich – zusätzlich zu zwei Rechnungen über den Unterschiedsbetrag zwischen den ursprünglich entrichteten und den letztlich geschuldeten Gebühren – eine Rechnung über 9 950 Euro zur Zahlung des Verwaltungsentgelts ausstellen werde. Die angefochtene Entscheidung enthielt einen speziellen Hinweis auf die ihrer Adressatin offenstehenden Rechtsbehelfsmöglichkeiten.

6        Die ECHA übermittelte der Klägerin demzufolge per E‑Mail eine auf den 22. Mai 2013 datierte Rechnung über einen Betrag von 9 950 Euro als Verwaltungsentgelt.

7        Mit Schreiben vom 15. Juli 2013 an die ECHA – dort eingegangen am 25. Juli 2013 – wandte sich die Klägerin gegen die Auferlegung des Verwaltungsentgelts und beantragte, ihr dieses Entgelt zu erlassen.

8        Mit E‑Mail und Schreiben vom 26. Juli 2013 teilte die ECHA der Klägerin mit, dass – wie in der angefochtenen Entscheidung erwähnt –gemäß Art. 94 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1907/2006 und Art. 263 AEUV gegen die angefochtene Entscheidung binnen zwei Monaten ab ihrer Mitteilung Klage beim Gericht erhoben werden könne. Aus diesem Grund müsse die Klägerin, wenn sie einen Rechtsbehelf zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung einlegen wolle, eine Klage beim Gericht erheben.

9        Mit Schreiben vom 30. Juli 2013, das am 5. August 2013 bei der Kanzlei des Gerichts einging und dem in der Anlage die Beschwerde vom 15. Juli 2013 beigefügt war, wollte die Klägerin durch ihren Geschäftsführer M. Klage beim Gericht erheben.

10      Mit Schreiben und Telefax vom 14. August 2013 wies der Kanzler des Gerichts die Klägerin darauf hin, dass ein Kläger durch einen in einem Mitgliedstaat zugelassenen Rechtsanwalt vertreten sein muss, um eine Klage im Zuständigkeitsbereich des Gerichts zu erheben, dass eine nicht von einem Rechtsanwalt unterschriebene Klage nicht registriert werden kann und dass demnach das Schreiben vom 30. Juli 2013 nicht behandelt werden kann.

 Verfahren

11      Mit Schriftsatz vom 27. September 2013, bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen am 1. Oktober 2013, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

12      Mit am 19. Februar 2014 gemäß Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem besonderen Schriftsatz hat die ECHA die Unzulässigkeit der Klage im Hinblick auf die Fristen geltend gemacht.

13      Mit am 11. März 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz hat die Klägerin zur Einrede der Unzulässigkeit Stellung genommen.

14      Nachdem die Klägerin die der Einreichung ihrer Stellungnahme zu der Unzulässigkeitseinrede anhaftenden Mängel behoben hatte, ist das schriftliche Verfahren über die Unzulässigkeitseinrede am 25. März 2014 abgeschlossen worden.

15      Am 9. Januar 2015 sind die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 aufgefordert worden, bis zum 12. Februar 2015 zur eventuellen Bedeutung des Urteils vom 2. Oktober 2014, Spraylat/ECHA (T‑177/12, Slg, EU:T:2014:849), für den vorliegenden Rechtsstreit Stellung zu nehmen und eine Frage zu beantworten.

16      Die ECHA ist dieser Aufforderung am 11. Februar 2015 nachgekommen, die Klägerin am 23. Februar 2015. Mit Entscheidung des Gerichts vom 27. Februar 2015 ist die Antwort der Klägerin zu den Verfahrensakten genommen worden.

 Anträge der Parteien

17      Die ECHA beantragt,

–        die Klage für unzulässig zu erklären;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

18      Die Klägerin beantragt,

–        die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen;

–        der ECHA die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

19      Gemäß Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts kann das Gericht vorab über die Unzulässigkeit oder die Unzuständigkeit entscheiden, wenn der Beklagte dies beantragt. Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht aufgrund der Aktenlage für hinreichend unterrichtet und beschließt, ohne weiteres Verfahren zu entscheiden.

 Vorbringen der Parteien

20      Die ECHA macht geltend, dass die am 1. Oktober 2013 eingereichte Klage wegen verspäteter Erhebung unzulässig sei.

21      Der Umstand, dass die angefochtene Entscheidung in einer anderen Sprache als der der Klägerin verfasst worden sei, könne dieses Ergebnis nicht ändern.

22      Die Klägerin habe nämlich der ECHA ein Registrierungsdossier in englischer Sprache vorgelegt. Die ECHA habe darauf gemäß Art. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, Nr. 17, S. 385) in derselben Sprache geantwortet und die Registrierung vorgenommen.

23      In jedem Fall habe die Klägerin von der angefochtenen Entscheidung rechtzeitig Kenntnis erhalten und diese unbestreitbar verstanden.

24      Im Übrigen könne der Umstand, dass die Rechtsbehelfsbelehrung in englischer Sprache verfasst worden sei, mangels einer allgemeinen Verpflichtung, die Empfänger von seitens der Gemeinschaftsorgane erlassenen Rechtsakten über dagegen gegebene Rechtsbehelfe zu belehren, die Frist für die Einreichung der Nichtigkeitsklage nicht berühren.

25      Die Klägerin trägt hinsichtlich der Einreichung ihres Dossiers zur Registrierung chemischer Stoffe in englischer Sprache vor, dass das Formular für das Registrierungsdossier in dieser Sprache verfasst und der Korrespondenz der ECHA beigefügt gewesen sei, so dass sie nur noch die Angaben buchhalterischer Art einzufügen und das auf die Unternehmensgröße bezogene Feld anzukreuzen gehabt habe.

26      Betreffend das Vorbringen der ECHA, wonach die Klägerin nicht behaupte, die angefochtene Entscheidung nicht verstanden zu haben, gibt die Klägerin an – ohne dieses Vorbringen zu bestreiten –, dass die dieser Entscheidung beigefügte, in französischer Sprache verfasste Rechnung für sich allein genügt habe, um ihr auf dieser Grundlage den Schluss zu erlauben, dass ihr eine finanzielle Sanktion auferlegt werde.

27      Die Klägerin ruft in Erinnerung, dass sie zweimal, nämlich am 15. und am 30. Juli 2013, zum Ausdruck gebracht habe, dass sie gegen die angefochtene Entscheidung vorgehe, „wenngleich – in Anbetracht der Unklarheiten in der seitens der ECHA in einer Sprache, die nicht [ihre] nationale Sprache ist, verfassten Korrespondenz – in formaler Hinsicht in wenig geeigneter Weise“.

28      Jedoch bedeutet nach Auffassung der Klägerin der Umstand, dass sie gegen diese finanzielle Sanktion tatsächlich vorgegangen sei, nicht, dass sie das ursprünglich erhaltene Registrierungsdossier genau verstanden habe. Es stehe nämlich fest, dass die durch die ECHA getroffene Sprachenwahl ein fehlerhaftes Verständnis des Registrierungsdossiers dahin gehend begünstigt habe, dass die Klägerin in ihr Registrierungsdossier nur die sie selbst betreffenden finanziellen Angaben aufgenommen habe und nicht auch jene des an ihrem Kapital beteiligten Partnerunternehmens.

 Würdigung durch das Gericht

29      Zunächst ist hinsichtlich der auf die Klagefristen anwendbaren Regelung festzuhalten, dass die Klagefristen des Art. 263 AEUV zwingendes Recht sind und nicht zur Disposition der Parteien und des Gerichts stehen (Beschluss vom 15. November 2012, Städter/EZB, C‑102/12 P, EU:C:2012:723, Rn. 13).

30      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die strikte Anwendung der Verfahrensvorschriften dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspricht, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu vermeiden (vgl. Beschluss vom 29. Januar 2014, Gbagbo/Rat, C‑397/13 P, EU:C:2014:46, Rn. 7 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Nach Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs kann von den Verfahrensfristen nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen – bei Vorliegen eines Zufalls oder eines Falls höherer Gewalt – abgewichen werden (vgl. Beschluss Gbagbo/Rat, oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2014:46, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Im Übrigen ist bei Klagefristen der Begriff des entschuldbaren Irrtums eng auszulegen und kann sich nur auf Ausnahmefälle beziehen, insbesondere auf solche, in denen das betroffene Organ ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich genommen oder aber in ausschlaggebendem Maß geeignet war, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand zu verlangen ist, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen (vgl. Urteil vom 22. September 2011, Bell & Ross/HABM, C‑426/10 P, Slg, EU:C:2011:612, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Im vorliegenden Fall wurde die angefochtene Entscheidung der Klägerin am 21. Mai 2013 zugestellt. In Anwendung der Bestimmungen von Art. 263 Abs. 6 AEUV in Verbindung mit Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 ist die Frist für die Erhebung einer Klage gegen diese Entscheidung daher am Mittwoch, dem 31. Juli 2013, um Mitternacht abgelaufen.

34      Was sodann die Sprachenregelung der Union betrifft, bestimmt Art. 2 der Verordnung Nr. 1, dass Schriftstücke, die ein Mitgliedstaat oder eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehende Person an Organe der Union richtet, nach Wahl des Absenders in einer der Amtssprachen abgefasst werden können und dass die Antwort in derselben Sprache zu erteilen ist.

35      Im Übrigen sind nach Art. 3 der Verordnung Nr. 1 Schriftstücke, die ein Organ der Union an einen Mitgliedstaat oder an eine der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehende Person richtet, in der Sprache dieses Staates abzufassen.

36      Art. 104 der Verordnung Nr. 1907/2006 bestimmt, dass die Verordnung Nr. 1 auch für die ECHA gilt.

37      Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass das Registrierungsdossier durch die Klägerin in englischer Sprache eingereicht wurde.

38      Es steht ebenfalls außer Streit, dass die angefochtene Entscheidung in englischer Sprache zugestellt wurde und ihr eine Rechnung über das streitgegenständliche Verwaltungsentgelt beigegeben wurde, die teilweise in englischer, teilweise in französischer Sprache abgefasst war.

39      Im Übrigen steht fest, dass die am 15. Juli 2013 von der Klägerin an die ECHA gerichtete Beschwerde in französischer Sprache abgefasst war und dass die ECHA am 26. Juli 2013 auf diese Beschwerde mit einer in derselben Sprache abgefassten E‑Mail antwortete.

40      Obwohl die ECHA vorträgt, dass die Klägerin die angefochtene Entscheidung verstanden habe, bringt die Klägerin in ihrer Stellungnahme zu der Einrede der Unzulässigkeit kein genaues Argument dazu vor und behauptet nicht, diese Entscheidung, mit der ihr in englischer Sprache ein Verwaltungsentgelt auferlegt wurde, nicht verstanden zu haben. Was speziell die Frage der Klagefrist betrifft, deren Einhaltung im Rahmen der hier gegenständlichen Unzulässigkeitseinrede bestritten wird, behauptet die Klägerin insbesondere nicht, die in dieser Entscheidung enthaltenen Angaben zu den Rechtsbehelfsmodalitäten und ‑fristen nicht verstanden zu haben.

41      Die Klägerin beschränkt sich – in der Sache – darauf, zu behaupten, dass die Verwendung der englischen Sprache sowie einer technischen Begrifflichkeit im Verfahren zur Registrierung ihrer beiden chemischen Stoffe das Auftreten des Fehlers bei der Angabe der Größe ihres Unternehmens begünstigt habe, was ihrer Ansicht nach dazu führt, dass ihr kein Verwaltungsentgelt auferlegt werden dürfe.

42      Allgemein bringt die Klägerin somit weder in der Klageschrift noch in ihrer Stellungnahme zu der Unzulässigkeitseinrede irgendeine Erklärung vor, die es im Hinblick auf die oben in den Rn. 31 und 32 angeführte Rechtsprechung gegebenenfalls rechtfertigen könnte, dass die Einreichung der Klageschrift erst am 1. Oktober 2013 erfolgt ist.

43      Die Klägerin erwähnt in ihrer Klageschrift höchstens, dass sie zweimal, nämlich am 15. und am 30. Juli 2013, zum Ausdruck gebracht habe, dass sie gegen die angefochtene Entscheidung vorgehe, „wenngleich – in Anbetracht der Unklarheiten in der seitens der ECHA in einer Sprache, die nicht [ihre] nationale Sprache ist, verfassten Korrespondenz – in formaler Hinsicht in wenig geeigneter Weise“.

44      Selbst wenn diese Ausführungen, die sich nicht auf die Frist, sondern nur auf die Form der Beschwerden vom 15. und vom 30. Juli 2013 beziehen, dennoch als auch die Frage der Verspätung der Klage betreffend angesehen werden müssten, wären sie immer noch zurückzuweisen.

45      Es ist nämlich festzuhalten, dass die Berufung auf „Unklarheiten“ – zumindest was den Abschnitt der angefochtenen Entscheidung über die Rechtsbehelfsmodalitäten und ‑fristen betrifft – offensichtlich grundlos ist.

46      Zum einen erweist sich dieser Abschnitt der angefochtenen Entscheidung über die Rechtsbehelfsmodalitäten und ‑fristen in seiner englischen Formulierung als frei von jeder Unklarheit hinsichtlich der darin vorgenommenen Beschreibung dieser Modalitäten und Fristen.

47      Zum anderen setzt bereits die bloße Berufung auf eine angebliche Unklarheit logisch voraus, dass sie zuvor erkannt wird und somit notwendigerweise eine zu ihrer Erkennung ausreichende Kenntnis der Sprache des angeblich unklaren Textes vorhanden ist. Nun behauptet die Klägerin zwar vage gewisse Unklarheiten, bezeichnet diese jedoch nicht genauer.

48      Daraus folgt, dass die oben in Rn. 43 wiedergegebenen Ausführungen, selbst wenn sie so zu verstehen sein sollten, dass sie sich auch auf die Frage der Klagefrist beziehen, die Einreichung der Klageschrift erst am 1. Oktober 2013 dennoch nicht erklären und erst recht nicht rechtfertigen könnten.

49      Im Übrigen ist ergänzend festzuhalten, dass die ECHA die Klägerin in Beantwortung der ihr am 25. Juli 2013 in französischer Sprache zugegangenen Beschwerde vom 15. Juli mit E‑Mail vom 26. Juli 2013 in derselben Sprache darauf hingewiesen hat, dass eine Klage innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Mitteilung der angefochtenen Entscheidung beim Gericht zu erheben ist, und ihr die Adresse der Website des Gerichtshofs angegeben hat.

50      Demzufolge wird das Vorbringen der Klägerin in Bezug auf angebliche Unklarheiten, dem bereits durch die oben in den Rn. 42 bis 47 dargelegten Erwägungen ausreichend entgegengetreten wurde, dadurch noch weiter entkräftet, dass die ECHA die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Belehrung über die Rechtsbehelfsmodalitäten und ‑fristen erneut und in französischer Sprache vorgenommen hat.

51      Die Klägerin hat jedoch im Anschluss an die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Belehrung und ihre Wiederholung durch die ECHA am 26. Juli 2013 ihre Klageschrift nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet innerhalb der Klagefrist eingereicht, sondern diese dem Gericht lediglich mit einem Schreiben übermittelt, das am Vortag des Ablaufs der Frist zur Post gegeben und von einem Geschäftsführer unterzeichnet wurde. Hier ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, nach der eine nicht von einem Anwalt unterzeichnete Klageschrift mit einem Mangel behaftet ist, der nach Ablauf der Verfahrensfristen zur Unzulässigkeit der Klage führt und nicht behoben werden kann (Urteil Bell & Ross/HABM, oben in Rn. 32 angeführt, EU:C:2011:612, Rn. 42).

52      Aus alledem folgt, dass der von der ECHA erhobenen Einrede der Unzulässigkeit – angesichts des Sachverhalts des vorliegenden Falles und in Ermangelung von Umständen wie den oben in den Rn. 31 und 32 genannten – stattzugeben ist und die Klage als verspätet abzuweisen ist.

 Kosten

53      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der ECHA die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Société européenne des chaux et liants trägt neben ihren eigenen Kosten auch jene der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA).

Luxemburg, den 2. Oktober 2015

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

       S. Frimodt Nielsen


* Verfahrenssprache: Französisch.