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Amtsblattmitteilung

 

     URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

     vom 9. Juli 2002

in der Rechtssache T-333/00: Rougemarine SARL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften(1)

(Programm zur Förderung der Projektentwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke [MEDIA II] ( Entscheidung über eine Finanzhilfe ( Ablehnung ( Implizite Begründung)

    (Verfahrenssprache: Französisch)

In der Rechtssache T-333/00, Rougemarine SARL mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Levy und O. Rezlan, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: K. Banks und M. Wolfcarius), unterstützt durch Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigter: A. Lopes Sabino), wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission in ihrem Schreiben vom 5. September 2000, mit der sie es abgelehnt hat, der Klägerin im Rahmen des Programms MEDIA II eine Finanzhilfe zu gewähren, und wegen Ersatz des durch diese Ablehnung entstandenen Schadens, hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke sowie des Richters R. García-Valdecasas und der Richterin P. Lindh ( Kanzler: B. Pastor, Hauptverwaltungsrätin ( am 9. Juli 2002 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Klägerin trägt neben ihren eigenen Kosten auch die Kosten der Beklagten.

3.Der Streithelfer trägt seine eigenen Kosten.

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1 - )ABl. C 372 vom 23.12.2000.