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Urteil des Gerichts vom 22. März 2018 – De Capitani/Parlament

(Rechtssache T-540/15)1

(Zugang zu Dokumenten – Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 – Dokumente zu einem laufenden Gesetzgebungsverfahren – Triloge –Vierspaltige Tabelle zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europol und zur Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI und 2005/681/JI – Teilweise Verweigerung des Zugangs – Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Zulässigkeit – Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses – Fehlen einer allgemeinen Vermutung, dass der Zugang zu den im Rahmen der Triloge erstellten vierspaltigen Tabellen verweigert wird)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Emilio De Capitani (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer, J. Wolfhagen und E. Raedts)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst N. Görlitz, A. Troupiotis und C. Burgos, dann N. Görlitz, C. Burgos und I. Anagnostopoulou)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: E. Rebasti, B. Driessen und J.-B. Laignelot), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Baquero Cruz und F. Clotuche-Duvieusart)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses A(2015) 4931 des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2015, mit dem dem Kläger der vollständige Zugang zu den Dokumenten LIBE-2013-0091-02 und LIBE-2013-0091-03 verweigert wurde

Tenor

Der Beschluss A(2015) 4931 des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2015 wird für nichtig erklärt, soweit Herrn Emilio De Capitani der vollständige Zugang zu den Dokumenten LIBE-2013-0091-02 und LIBE-2013-0091-03 verweigert wurde.

Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten und die Herrn De Capitani entstandenen Kosten.

Der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 398 vom 30.11.2015.