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Klage, eingereicht am 21. Januar 2012 - PT Ecogreen Oleochemicals u. a./Rat

(Rechtssache T-28/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: PT Ecogreen Oleochemicals (Kabil-Batam, Indonesien), Ecogreen Oleochemicals (Singapore) Pte Ltd (Singapur, Republik Singapur), Ecogreen Oleochemicals GmbH (Dessau-Rosslau, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Graafsma und J. Cornelis)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1138/2011 des Rates vom 8. November 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Fettalkohole und ihrer Gemische mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia (ABl. L 293 vom 11.11.2011, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit sie auf die Klägerinnen Anwendung findet;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund:

Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (im Folgenden: Grundverordnung), da der Rat durch die Zurückweisung des Vorbringens der Klägerinnen, dass PTEO und EOS eine wirtschaftliche Einheit seien, bei seiner Beurteilung einen offensichtlichen Fehler begangen habe. Infolgedessen habe der Rat bei der Bestimmung des Ausfuhrpreises eine unzulässige fiktive Provision nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung abgezogen, da nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit einen solchen Abzug einer fiktiven Provision ausschließe.

Zweiter Klagegrund:

Hilfsweise stelle die Einbeziehung einer fiktiven Gewinnspanne von 5 % bei einer Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i eine unzulässige Auslegung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung dar. Nur der tatsächliche Aufschlag des Händlers könne vom Ausfuhrpreis abgezogen werden. Dieser zweite Klagegrund wird nur hilfsweise für den Fall geltend gemacht, dass das Gericht feststellen sollte, dass der Rat keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als er das Vorbringen der Klägerinnen, dass PTEO und EOS eine wirtschaftliche Einheit seien, zurückgewiesen habe.

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1 - ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.