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Klage, eingereicht am 20. Januar 2012 - PT Musim Mas/Rat

(Rechtssache T-26/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: PT Perindustrian dan Perdagangan Musim Semi Mas (PT Musim Mas) (Medan, Indonesien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Luff)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Art. 1 und 2 der Durchführungsverordnung Nr. 1138/2011 des Rates vom 8. November 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Fettalkohole und ihrer Gemische mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia (ABl. L 293 vom 11.11.2011, S. 1) (im Folgenden: angefochtene Verordnung), soweit diese sie betreffen, für nichtig zu erklären;

dem Beklagten ihre Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Das Gericht sei für die Überprüfung der Art. 1 und 2 der angefochtenen Verordnung und ihrer Vereinbarkeit mit der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (im Folgenden: Grundverordnung) und mit den allgemeinen Grundsätzen des europäischen Rechts zuständig.

Zweiter Klagegrund: Der Rat habe dadurch gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung verstoßen,

a)    dass er einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung von Tatsachen und einen Ermessensmissbrauch begangen habe, indem er eine "wirtschaftliche Einheit" zwischen der Klägerin und der mit ihr verbundenen Verkaufstochtergesellschaft in Singapur verneint habe. Bei ihrer Untersuchung habe die Kommission das Vorbringen der Klägerin zu den Tochtergesellschaften bewusst nicht berücksichtigt.

b)    dass er nicht nachgewiesen habe, dass die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung erfüllt seien. Er habe auch dadurch einen Ermessensmissbrauch und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung begangen, dass er bei der Feststellung, die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung seien erfüllt, auf unzutreffende oder falsch ausgelegte Tatsachen abgestellt habe. Er habe die Tatsachen, die die Klägerin gegenüber der Kommission vorgebracht habe, nicht berücksichtigt; die Kommission habe diese überprüft und in keinem Stadium des Untersuchungsverfahrens widerlegt.

Dritter Klagegrund: Der Rat habe gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung verstoßen, da

a)    er keinen gerechten Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert durchgeführt habe. Er habe die Unterschiede in den Faktoren, die die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussten, nicht hinreichend nachgewiesen. Entgegen der Rechtsprechung habe er nicht nachgewiesen, dass ohne die Berichtigung für gezahlte Provisionen eine Asymmetrie zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis bestanden hätte. Er habe die Informationen und Beweise, die die Klägerin in ihrer Antwort auf den Fragebogen und bei den Kontrollbesuchen geliefert habe, nicht berücksichtigt; aus diesen gehe hervor, dass ICOF S auch Inlandsverkäufe tätige. Er habe nicht hinreichend begründet, warum er die Informationen und Beweise nicht berücksichtigt habe. Der Rat habe so einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung von Tatsachen und einen Ermessensmissbrauch begangen. Er habe die Erforderlichkeit einer Berichtigung nicht hinreichend begründet; die Klägerin werde durch diese diskriminiert.

b)    er einen doppelten Abzug des Gewinns vom Ausfuhrpreis nicht vermieden habe. Er habe für den Gewinn von ICOF E gemäß Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung eine erste hypothetische Gewinnspanne in Höhe von 5 % abgezogen und für den Gewinn von ICOF S eine zweite in Höhe von 5 %, insgesamt also bei einem Geschäft innerhalb der Gruppe eine unangemessene hypothetische Gewinnspanne in Höhe von 10 %. Diese Spanne entspreche offensichtlich nicht den Tatsachen und sei bei dieser Art von Geschäften lebensfremd. Die Kommission hätte dies als Untersuchungsbehörde wissen müssen. Daher habe der Rat bei dem innerhalb der Gruppe erzielten Gewinn einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung fehlerhaft, diskriminierend und unangemessen angewandt.

Vierter Klagegrund: Der Rat habe mit seinen Feststellungen zur Lage der Klägerin gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen. Er habe Informationen, Beweise und Argumente, die sie im Laufe der Untersuchung gegenüber der Kommission vorgebracht habe, nicht berücksichtigt. Stattdessen habe er auf formale Rechnungen, gezahlte Provisionen und Verträge abgestellt, die aus ihrem Zusammenhang gerissen worden seien, um ihre Dumpingspanne künstlich in die Höhe zu treiben. Die Kommission und der Rat hätten ihre Schlussfolgerung auf eine sorgfältigere und genauere Prüfung stützen müssen.

Fünfter Klagegrund: Die angefochtene Verordnung sei unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung erlassen worden. Bei der Berichtigung des Ausfuhrpreises der Klägerin habe der Rat eine Asymmetrie zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert allein aus ihrer gesellschafts- und steuerrechtlichen Struktur abgeleitet. Wegen dieser Struktur sei bei ihr auch die hypothetische Gewinnspanne doppelt abgezogen worden. Durch beides werde sie gegenüber den anderen untersuchten Unternehmen, die vergleichbare Kosten hätten, bei denen aber keine Berichtigungen vorgenommen worden seien, diskriminiert.

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1 - ABl. L 343 vom 22. Dezember 2009, S. 51.