Language of document : ECLI:EU:C:2016:887





Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 23. November 2016 –
Kommission/Frankreich

(Rechtssache C314/15)(1)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 91/271/EWG – Behandlung von kommunalem Abwasser – Art. 4 Abs. 1 und 3 – Zweitbehandlung oder gleichwertige Behandlung“

1.      Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist

(Art. 258 AEUV; Richtlinie Nr. 91/271 des Rates, Art. 4 Abs. 1 und 3)

(vgl. Rn. 17)

2.      Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Anerkennung der Vertragsverletzung durch den betreffenden Mitgliedstaat – Keine Auswirkung

(Art. 258 AEUV)

(vgl. Rn. 21)

3.      Umwelt – Behandlung von kommunalem Abwasser – Richtlinie 91/271 – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten – Erfolgspflicht – Nichterfüllung dieser Pflicht – Vertragsverletzung

(Art. 258 AEUV; Richtlinie Nr. 91/271 des Rates, Art. 4 Abs. 1 und 3, und Anhang I Buchst. B)

(vgl. Nr. 22, 23, 25, 26, 30, Tenor Nr. 1)

Tenor

1.

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 geänderten Fassung verstoßen, dass sie eine Zweitbehandlung oder eine gleichwertige Behandlung des kommunalen Abwassers aus den Gemeinden Goyave, Bastelica, Morne‑à‑l’Eau, Aiguilles-Château-Ville Vieille, Borgo-Nord, Isola, Plombières-les-Bains, Saint-Céré, Vincey, Etueffont sowie Volx und Villeneuve entweder für alle ihre Einleitungen, soweit es sich um Gemeinden mit einem Einwohnerwert von 10 000 bis 15 000 handelt, oder für Einleitungen in Binnengewässer und in Ästuare, soweit es sich um Gemeinden mit einem Einwohnerwert von 2 000 bis 10 000 handelt, nicht sichergestellt hat.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Französische Republik trägt die Kosten.


1 ABl. C 294 vom 7.9.2015.