Language of document : ECLI:EU:T:2010:228





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 9. Juni 2010 – COLT Télécommunications France/Kommission

(Rechtssache T‑79/10 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Betrieb eines elektronischen Hochleistungskommunikationsnetzes – Ausgleich für Kosten einer Gemeinwohldienstleistung – Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 13-16)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Endgültige Verschiebung von Marktanteilen – Einbeziehung (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 30, 36-39, 41)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Schaden, der im Wege des Schadensersatzes im Verfahren zur Hauptsache ausgeglichen werden kann (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnr. 44)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung C (2009) 7426 final der Kommission vom 30. September 2009 betreffend das Vorhaben zur Gewährung eines Ausgleichs für Kosten einer Gemeinwohldienstleistung von 59 Mio. Euro für die Einrichtung und den Betrieb eines elektronischen Hochleistungskommunikationsnetzes im Departement Hauts-de-Seine (Frankreich)

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.