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Klage, eingereicht am 19. Februar 2010 - Lehning Entreprise/HABM - Certmedica International (L112)

(Rechtssache T-78/10)

Sprache der Klageschrift: Französisch

Parteien

Klägerin: Lehning Entreprise (Sainte-Barbe, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Demoly)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Certmedica International GmbH (Aschaffenburg, Deutschland)

Anträge

die Klägerin stellt folgende Anträge:

Angesichts der Ähnlichkeit der Zeichen und der in Rede stehenden Waren besteht zwischen den streitigen Marken L.114 und L112 für alle in ihren Anmeldungen beanspruchten Waren der Klasse 5 Verwechslungsgefahr. Folglich ist die ergangene Entscheidung aufzuheben, soweit der Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung hinsichtlich der Waren "Präparate für die Gesundheitspflege" und "diätetische Lebensmittelkonzentrate auf Basis von Schalentieren (wie Chitosan)" zurückgewiesen wurde, und darüber hinaus zu bestätigen.

Schließlich ist die Tragung der nicht erstattungsfähigen Kosten, die die Klägerin für dieses offenkundig unbegründete Verfahren aufwenden musste, unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände besonders unbillig. Sie beantragt daher, die Certmedica International GmbH zum Ersatz der von der Klägerin seit dem Widerspruch aufgewendeten Kosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke "L112" für Waren der Klassen 5 und 29 (Gemeinschaftsmarke Nr. 2 349 728).

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Certmedica International GmbH.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Nationale französische Marke "L.114" für Waren der Klasse 5 (Nr. 1 312 700).

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigerklärung der betreffenden Marke für Waren der Klasse 5 wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der von Certmedica International erhobenen Beschwerde wurde teilweise stattgegeben.

Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 8, 52 und 53 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke wegen des Bestehens einer Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken in Bezug auf die Waren "Präparate für die Gesundheitspflege"" und "diätetische Lebensmittelkonzentrate auf Basis von Schalentieren (wie Chitosan)".

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