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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Johannes Priesemann gegen die Europäische Zentralbank, eingereicht am 22. November 2001

(Rechtssache T-286/01)

    Verfahrenssprache: Deutsch

Herr Johannes Priesemann, Frankfurt am Main (Deutschland), hat am 22. November 2001 eine Klage gegen die Europäische Zentralbank beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Dr. Norbert Pflüger.

Der Kläger beantragt,

- die Entscheidung der Europäischen Zentralbank, dem Kläger die Ausbildungszulage (education allowance) zu Gunsten seiner drei Kinder zu verweigern, ebenso aufzuheben wie - erforderlichenfalls - die Entscheidungen der Beklagten im Vorverfahren,

- der Europäischen Zentralbank die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, Bediensteter bei der Beklagten, beantragte die Gewährung einer Ausbildungszulage für den Schulbesuch seiner drei Kinder auf einer internationalen Schule. Die Beklagte lehnte diesen Antrag ab und berief sich darauf, dass der Kläger die Bezugsvoraussetzungen nicht erfülle, da er bereits keinen Anspruch auf eine Auslandszulage (expatriation allowance) erheben könne.

Zur Unterstützung seiner Klage macht der Kläger geltend, dass die angefochtene Entscheidung den Gleichbehandlungsgrundsatz verletze und damit auch im Widerspruch zu Artikel 19 der "Conditions of Employment" (CoE) stehe. Der Kläger werde gegenüber der Gruppe der Angestellten diskriminiert, die gemäß Artikel 17 CoE Anspruch auf Gewährung der Auslandszulage habe, und diese Diskriminierung sei nicht gerechtfertigt.

Der Kläger macht geltend, dass aus der Tatsache, dass es sich bei der Regelung des Artikel 19 CoE nur um eine "Zwischenlösung" bis zur Errichtung einer Europäischen Schule im Raum Frankfurt a. M. handelt, kein anderes Ergebnis folge. Der Kläger dürfe auch in dieser Phase gegenüber den auslandszulageberechtigten Angestellten nicht unterschiedlich behandelt werden.

Der Kläger trägt vor, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum die Ausbildungszulage an das Bestehen eines Anspruchs nach Artikel 17 CoE gekoppelt ist. Die Zwecksetzung der Ausbildungszulage sei auf der Ermöglichung einer ganztätigen schulischen Betreuung gerichtet. Ferner sei die Zulage nicht darauf gerichtet, die Angestellten zu begünstigen, sondern darauf, das abhängige Kind zu unterstützen, indem ein Beitrag zu den Unterhaltskosten dieses Kindes geleistet wird.

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