Language of document : ECLI:EU:T:1999:55

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

11. März 1999 (1)

„Beamte — Dauernde Teilinvalidität — Verschlimmerung der Verletzungen — Nichtigkeitsklage — Schadensersatzklage — Zulässigkeit — Gleichbehandlungsgrundsatz — Beistands- und Fürsorgepflicht — Mangelnde Sorgfalt“

In der Rechtssache T-257/97

Hans C. Herold, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Bernd Potthast, Hans-Josef Rüber und Albert Potthast, Köln, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Ernest Arendt, 8/10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Christine Berardis-Kayser, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwalt Bertrand Wägenbaur, Köln und Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, ebenfalls Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 20. November 1996, mit der der Antrag des Klägers auf Anpassung des als Entschädigung bei dauernder Teilinvalidität gezahlten Betrages abgelehnt wurde, und wegen Schadensersatzes

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter K. Lenaerts und J. Azizi,

Kanzler: A. Mair, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1998,

folgendes

Urteil

Sachverhalt und Verfahren

1.
    Der Kläger war als Beamter der Kommission im Gemeinsamen Forschungszentrum in Ispra in Italien tätig. Am 6. März 1982 erlitt er einen Skiunfall.

2.
    Am 26. Oktober 1984 erhielt der Kläger den in Artikel 20 Absatz 3 der Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten (im folgenden: Unfallregelung) vorgesehenen Vorschuß auf den in Artikel 73 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) vorgesehenen Kapitalbetrag.

3.
    Am 1. März 1986 versetzte die Anstellungsbehörde den Kläger in den vorzeitigen Ruhestand, nachdem sie bei ihm eine dauernde Teilinvalidität von 28 % festgestellt hatte. Am selben Tag teilte der Kläger der Kommission in einer Erklärung im Hinblick auf die Auszahlung seiner Versorgungsbezüge seinen neuen Wohnsitz ab 1. März 1986 mit, nämlich 1851 Jadwin 227, Richland 99352, im Staat Washington in den Vereinigten Staaten. Er präzisierte jedoch, daß die Post ihm nach Italien geschickt werden sollte, und zwar an folgende Anschrift: Via dei Tigli 13, 21020 Brebbia.

4.
    Am 14. Mai 1986 beantragte der Kläger die erneute Prüfung seines Falles aufgrund der Verschlimmerung der durch den Unfall vom 6. März 1982 verursachten Verletzungen mit dem Ziel der Anerkennung der Erhöhung des Grades seiner dauernden Teilinvalidität auf 50 % bis 55 % unter Berücksichtigung der Angaben in dem ärztlichen Bericht seines behandelnden Arztes Dr. Genovese vom 6. Mai 1986. Er führt dazu aus: „In der Anlage übersende ich Ihnen das Gutachten meines Arztes, in dem eine wesentliche Verschlimmerung der durch den Unfall verursachten Verletzungen festgestellt wird. Ich beantrage deshalb gemäß Artikel 22 der Unfallregelung die erneute Prüfung meiner Unfallakte. Sollte eine ärztliche Untersuchung notwendig sein, so bin ich vom 10. Mai 1986 bis 15. September 1986 unter folgender Anschrift zu erreichen: Herold, Jadwin 227, Richland 99352, WA, USA. Nach diesem Zeitpunkt werde ich mich bis zum 15. Dezember 1986 an folgender Anschrift aufhalten: Herold, Via Vallesanta 13, 19015 Levanto (SP), Italien. Ich bin bereit, mich sowohl in den USA als auch in Italien einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wenn ich rechtzeitig informiert werde.“

5.
    Am 11. Juni 1986 machte die Kommission den Kläger darauf aufmerksam, daß er für den Schriftverkehr über sein Ruhegehalt nicht eine andere Postadresse benutzen könne als die seines Wohnsitzes.

6.
    Am 17. Juni 1986 teilte die Kommission dem Kläger in einem an die Anschrift in Richland in den Vereinigten Staaten gesandten Schreiben mit, daß sie seinen Antrag vom 14. Mai 1986 sowie den ärztlichen Bericht seines behandelnden Arztes an den von der Anstellungsbehörde benannten Arzt übermittelt habe und ihn sobald wie möglich über die Entscheidung über seinen Antrag auf erneute Prüfung seines Falles wegen Verschlimmerung der Verletzungen unterrichten werde. Am selben Tag übersandte die Kommission das Schreiben des Klägers vom 14. Mai 1986 und den ärztlichen Bericht seines behandelnden Arztes an ihren Versicherungsmakler, die Firma J. Van Breda et Cie International, und bat diesen, Dr. Maglienti damit zu befassen und die Kommission über die weitere Behandlung dieses Antrags zu informieren. Am 26. Juni 1986 übersandte der genannte Versicherungsmakler das Schreiben des Klägers vom 14. Mai 1986 und den ärztlichen Bericht seines behandelnden Arztes an die Versicherungsgesellschaft Royale belge mit der Bitte, die Akte Dr. Maglienti zu übersenden und über den Antrag zu entscheiden. Die Royale belge schrieb Dr. Maglienti am 25. Juli 1986 in diesem Sinne. Am 31. Juli 1986 bestätigte der Versicherungsmakler der Kommission, daß die Royale belge Dr. Maglienti „die ärztliche Akte“ am 25. Juli 1986 übersandt habe. Am 4. Februar 1987 übersandte der Versicherungsmakler der Kommission eine Kopie der Notiz des Dr. Maglienti vom 8. Januar 1987, in der dieser ausführt: „Der Beamte steht nach wie vor auf Platz 1 der von mir aufgestellten und der Forschungsanstalt Ispra übersandten Liste für die Ladungen. Da er sich jedoch fast immer außerhalb des Sitzes der Anstalt und oft außerhalb Europas aufhält, ist er nicht zu erreichen. Ich halte Sie auf dem laufenden, sobald mir dies möglich ist.“

7.
    Am 1. Juli 1987 gab der Kläger der Kommission seine neue Adresse in 327 North New Hampshire Ave. Lucero in Los Angeles, Kalifornien, Vereinigte Staaten, bekannt. Er teilte der Kommission ebenfalls mit, daß er seinen Wohnsitz nach Fremont im Staat New Hampshire in den Vereinigten Staaten verlegen werde.

8.
    Am 29. November 1991 richtete der Versicherungsmakler folgendes Schreiben an die Kommission: „Am 17.6.1986 haben Sie ein Schreiben des Geschädigten übermittelt, der wegen einer Verschlimmerung seiner Verletzungen eine Neubewertung des Grades der dauernden Teilinvalidität beantragt hat. Seit dieser Zeit hat Dr. Maglienti den Geschädigten niemals laden können, da dieser nur für kurze Zeiträume in Italien gewohnt hat. Wir bitten Sie, uns mitzuteilen, ob der Geschädigte Ihres Wissens beabsichtigt, nach Italien zurückzukehren und uns wissen zu lassen, wie wir in dieser Sache weiter verfahren sollen. In Erwartung einer baldigen Antwort ...“

9.
    Am 17. Januar 1992 bat die Kommission den Kläger in einem nach Fremont in den Vereinigten Staaten gesandten Schreiben, ihr „mitzuteilen, ob [er] beabsichtige, eventuell nach Italien zurückzukehren, damit [sie] [seinen] Antrag vom 14.5.1986 auf erneute Prüfung [seines] Falles wegen Verschlimmerung seiner Verletzungen bescheiden [könne]“.

10.
    Am 4. Juni 1992 übersandte die Kommission dem Kläger ein Schreiben folgenden Inhalts nach Fremont in den Vereinigten Staaten: „Wir erinnern Sie an unser Schreiben vom 17.1.92, das Sie unseres Wissens nicht beantwortet haben. Teilen Sie uns doch bitte mit, ob Sie beabsichtigen, eventuell nach Italien zurückzukehren, um es uns zu ermöglichen, Ihren Antrag vom 14.5.86 auf erneute Prüfung wegen Verschlimmerung der Verletzungen zu bescheiden. Sollten Sie bis zum 31.7.92 nicht antworten, so gehen wir davon aus, daß Sie das Verfahren der erneuten Prüfung nicht weiterbetreiben wollen und werden Ihre Akte schließen.“

11.
    Am 1. Juli 1992 teilte der Kläger der Kommission mit, er halte sich einmal pro Jahr für mehrere Wochen in Italien auf, und sein nächster Aufenthalt sei für Oktober 1992 vorgesehen. Er fügte hinzu, er sei bei Dr. Renato del Bene, Via Mercato Nuovo, 19015 Levanto (SP), Italien, erreichbar.

12.
    Am 13. November 1992 sandte die Kommission ein Schreiben an den Kläger nach Fremont in den Vereinigten Staaten, das diesen nicht erreichte und mit dem Vermerk „Not Known“ zur Kommission zurückkam.

13.
    Am 12. Januar 1993 erklärte die Kommission dem Kläger in einem nach Brebbia in Italien übersandten Schreiben: „Aufgrund Ihres Schreibens vom 1. Juli 1992 haben wir leider während Ihres Aufenthalts in Levanto keine Untersuchung durch einen Arzt in Italien organisieren können. Wir haben deshalb beschlossen, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um einen Arzt in den Vereinigten Staaten zu benennen. Wir haben Ihnen diese Entscheidung mit Schreiben vom 13. November 1992 bekanntgegeben, das nach Fremont in den Vereinigten Staaten

gesandt wurde. Dieses Schreiben ist mit dem Vermerk .Not known' auf dem Umschlag zurückgekommen. Wir haben uns bei der zuständigen Dienststelle nach einer anderen Adresse, an der wir Sie erreichen können, erkundigt. Da wir sehen, daß Sie in der Provinz Varese wohnen, beabsichtigen wir, Sie zur Untersuchung durch Dr. Maglienti zu laden, damit dieser eine Stellungnahme zu der erneuten Prüfung Ihrer Unfallakte abgeben kann. Da dieses Verfahren etwas ungewöhnlich ist, bitten wir Sie um Zustimmung zu diesem Verfahren. Ihre Ladung wird erst nach Eingang Ihrer Zustimmung erfolgen.“

14.
    Am 26. März 1993 führte die Kommission in einem nach Brebbia in Italien übersandten Schreiben aus: „Wir nehmen Bezug auf unser Schreiben vom 12. Januar 1993, von dem eine Kopie beigefügt ist, in dem wir Sie um Zustimmung zur Ladung zur Untersuchung bei Dr. Maglienti baten, damit dieser eine Stellungnahme zu der erneuten Prüfung Ihrer Unfallakte abgeben kann. Bis jetzt haben wir keine Antwort von Ihnen erhalten. Sollten Sie binnen zwei Monaten nicht antworten, geht unsere Dienststelle davon aus, daß Sie nicht beabsichtigen, diese Angelegenheit weiterzuverfolgen, und wird Ihre Akte schließen.“

15.
    Am 20. April 1993 führte die Kommission in einem nach Levanto in Italien gesandten Schreiben aus: „Wir bestätigen dankend den Eingang Ihres Schreibens vom 21.3.93, demzufolge Sie im Laufe des Monats Mai 1993 in Levanto sein werden. Wir bitten Sie, mit der Dienststelle .Unfälle' in Brüssel Verbindung aufzunehmen (Ansprechpartner: Herr Limbourg — Tel. 295.45.79 oder Frau Gebots — Tel. 295.50.32), damit wir bei dem von dem Organ bestellten Arzt ein Gutachten in Auftrag geben können.“

16.
    Am 29. Juni 1993 teilte die Kommission in einem nach Levanto in Italien gesandten Schreiben mit: „Wir nehmen Bezug auf den bisherigen Briefwechsel mit Ihnen. Um ein Gutachten des von der Kommission bestellten Arztes in Ispra einholen zu können, bitten wir Sie, umgehend mit der Dienststelle für Unfälle in Brüssel (Herr Limbourg — Tel. 32-2-295.45.79 oder Frau Gebots — Tel. 32-2-295.50.32) in Verbindung zu treten. Sollte bis zum 30. September 1993 keine Antwort von Ihnen eingegangen sein, gehen wir davon aus, daß Sie nicht beabsichtigen, das Verfahren der Wiedereröffnung fortzusetzen, und werden Ihr Dossier schließen.“

17.
    Am 26. November 1993 teilte die Kommission dem Kläger mit, daß die Untersuchung bei Dr. Maglienti am 7. Dezember 1993 stattfinden werde, und forderte ihn auf, alle Dokumente über seinen Unfall mitzubringen und unverzüglich zu bestätigen, daß er zu dieser Untersuchung erscheinen werde. Der Kläger hat sich an dem angegebenen Tag zur angegebenen Zeit zur Untersuchung eingefunden.

18.
    Am 14. Dezember 1993 erstellte Dr. Maglienti seinen Bericht, in dem er feststellt, daß die Verletzungen des Klägers konsolidiert seien und daß der Grad der

dauernden Teilinvalidität 35 % betrage, also 7 % mehr als der am 1. März 1986 festgesetzte Grad (siehe oben, Nr. 3).

19.
    Am 19. Mai 1994 übersandte die Kommission dem Kläger den Bericht des Dr. Maglienti sowie einen diesem Bericht entsprechenden Entscheidungsvorschlag nach Levanto in Italien.

20.
    Am 1. August 1994 stellte der Kläger in Ispra einen Antrag auf Anrufung des Ärzteausschusses gemäß Artikel 23 der Unfallregelung.

21.
    Am 27. Oktober 1995 wurde der Kläger von diesem Ärzteausschuß, zu dem Dr. Maglienti gehörte, untersucht. Der Ausschuß gab sein Gutachten am 6. November 1995 ab. Er stellte fest, daß der Grad der dauernden Teilinvalidität des Klägers 42 %, d. h. 14 % mehr betrug als der am 1. März 1986 festgestellte Grad (siehe oben, Randnr. 3). Am 28. Februar 1996 übermittelte die Kommission dem Kläger an die Adresse in Brebbia in Italien das Gutachten des Ärzteausschusses und gab ihm des weiteren ihre Entscheidung bekannt, die Entschädigung, die ihm nach der Erhöhung des Grades seiner dauernden Teilinvalidität zustand, nämlich 1 320 157 BFR, auszuzahlen. Diese Entschädigung wurde am 25. April 1996 auf ein Bankkonto des Klägers überwiesen.

22.
    Mit Schreiben vom 17. Juli 1996, das am 23. Juli 1996 in das Register des Generalsekretariats der Kommission eingetragen wurde, erhob der Kläger Beschwerde gemäß Artikel 90 des Statuts gegen die Entscheidung der Kommission vom 28. Februar 1996. Auf den beiden Beschwerdeformularen, die der Kläger bei dieser Gelegenheit verwendet hat, sowie im Text seiner Beschwerde wird als Adresse Via Vallesanta 13 in 19015 Levanto, Italien, angegeben.

23.
    Am 5. September 1996 antwortete die Kommission (Generaldirektion IX — Personal und Verwaltung) dem Kläger: „Hiermit teile ich Ihnen mit, daß Ihre Beschwerde Nr. 1262/96 in Wirklichkeit EIN ANTRAG ist. Als solcher ist er von der zuständigen Dienststelle (.Ruhegehälter' — IX.B.6) zu beantworten (Kopie dieser Antwort wird normalerweise an die Einheit IX.B.2 übermittelt).“

24.
    Am 20. November 1996 gab die Kommission dem Kläger in einem nach Levanto in Italien gesandten Schreiben ihre Entscheidung bekannt, seinen Antrag vom 17. Juli 1996 zurückzuweisen.

25.
    Am 9. Dezember 1996 bat der Kläger die Kommission mit einem Schreiben, das die Adresse Via Vallesanta 13 in 19015 Levanto, Italien, trug, ihm die in ihrem Schreiben vom 20. November 1996 enthaltene Entscheidung in deutscher Sprache zu übersenden.

26.
    Am 23. Januar 1997 gab die Kommission dem Antrag des Klägers durch ein nach Levanto in Italien gesandtes Schreiben statt, mit dem sie ihm ihre Entscheidung über die Zurückweisung seines Antrags in deutscher Sprache übersandte.

27.
    Am 21. Februar 1997 legte der Kläger Beschwerde gegen die Entscheidung der Kommission vom 20. November 1996 ein, mit der sein Antrag vom 17. Juli 1996 zurückgewiesen worden war. Sowohl in dem von ihm benutzten Beschwerdeformular als auch im Text seiner Beschwerde gab er als Adresse Via Vallesanta 13 in 19015 Levanto, Italien, an.

28.
    Nachdem der Kläger keine Antwort auf seine Beschwerde vom 21. Februar 1997 erhalten hatte, ging er davon aus, daß diese nach Ablauf der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts festgelegten Frist stillschweigend zurückgewiesen worden war.

29.
    Deshalb hat er mit Klageschrift, die am 19. September 1997 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, die vorliegende Klage erhoben.

30.
    Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Es hat jedoch im Wege prozeßleitender Maßnahmen die Parteien aufgefordert, vor der mündlichen Verhandlung bestimmte Fragen schriftlich zu beantworten. Die Parteien sind dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen.

31.
    Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 1998 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

32.
    Der Kläger beantragt,

—    die Entscheidung der Kommission vom 20. November 1996 aufzuheben,

—    die Kommission zu verurteilen, an den Kläger 1 057 567 BFR als Schadensersatz zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 26. Oktober 1984 zu zahlen,

—    der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

33.
    Die Kommission beantragt in ihrer Klagebeantwortung,

—    die Klage als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen,

—    und über die Kosten nach Rechtslage zu befinden.

In ihrer Gegenerwiderung beantragt die Kommission, sämtliche Kosten, einschließlich derjenigen der Beklagten, dem Kläger aufzuerlegen.

Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

34.
    Die Kommission macht, ohne eine förmliche Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts zu erheben, geltend, daß die vorliegende Klage wegen verspäteter Erhebung unzulässig sei. Der Antrag des Klägers vom 17. Juli 1996 sei in Wirklichkeit eine Beschwerde gegen die Entscheidung vom 28. Februar 1996 gewesen, die mehr als drei Monate nach Erlaß dieser Entscheidung eingelegt worden sei. Auch habe der Kläger nicht innerhalb der festgesetzten Frist Klage gegen die Entscheidung vom 20. November 1996, durch die seine Beschwerde zurückgewiesen worden sei, erhoben.

35.
    Der Kläger entgegnet, ihm sei klar gewesen, daß nach dem Gutachten des Ärzteausschusses eine weitere Überprüfungsmöglichkeit nicht mehr gegeben gewesen sei. Er habe somit nicht beabsichtigt, den in der Entscheidung vom 28. Februar 1996 festgesetzten Betrag der Entschädigung zu verweigern, wenngleich er ihn auch nicht ausdrücklich akzeptiert habe. Die in der Beschwerde vom 17. Juli 1996 formulierten Kritikpunkte stellten in Wirklichkeit zusätzliche Anträge dar. Deswegen gebe es kein Zulässigkeitsproblem für seine Klage.

Würdigung durch das Gericht

36.
    Das Schreiben des Klägers vom 17. Juli 1996 (siehe oben, Randnr. 22) enthält in Wirklichkeit zugleich eine Beschwerde und einen Antrag.

37.
    Denn zum einen bestreitet der Kläger die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 28. Februar 1996, durch die die Anstellungsbehörde ihm auf seinen Antrag vom 14. Mai 1986 einen Betrag von 1 320 157 BFR als Entschädigung für die Erhöhung seines Grades seiner dauernden Teilinvalidität zuerkannt hatte. Diese Entscheidung ist eine den Kläger beschwerende Maßnahme im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts. So führt der Kläger zu Beginn seines Schreibens vom 17. Juli 1996 aus: „Hiermit lege ich gegen die Auszahlung des Betrages von 1 320 157 BFR vom 25. April 1996, wodurch die Entscheidung vom 28. Februar 1996 auf der Grundlage des Artikels 73 des Statutes konkretisiert wurde, das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß Artikel 90 des Statutes ein ...“

38.
    Zum anderen beantragt der Kläger bei der Kommission, ihm den Schaden zu ersetzen, den er aufgrund der Art und Weise der Behandlung seines Antrags vom 14. Mai 1986 erlitten habe. So führt er im zweiten Absatz seines Schreibens vom 17. Juli 1996 aus: „Inhalt und Gegenstand der Beschwerde ist die Höhe des Auszahlungsbetrages bzw. die Nichtberücksichtigung von Kosten und Auslagen von Kosten, die mir entstanden sind, des Verzögerungsschadens (schuldhafte Amtspflichtverletzung durch die Kommission) und des Kaufkraftverlustes und Zinsverlustes.“ Desgleichen erklärt der Kläger auf den Seiten 4 und 5 des Schreibens vom 17. Juli 1996: „Schlußfolgernd beschwere ich mich also darüber, daß durch die Verzögerung der Bearbeitung mir ein enormer Schaden entstanden ist.“

39.
    Der Kläger verweist also selbst auf die Doppelnatur seines Vorgehens in seinem Schreiben vom 17. Juli 1996. So führt er aus: „Sollte die Kommission zu der Auffassung gelangen, daß ich hiermit erstmals etwas beantrage, was im Rahmen der Beschwerde noch gar nicht behandelt werden kann, so mag die Kommission diese Beschwerde insoweit als Antrag bewerten und behandeln und im Rahmen der Antragsfristen gemäß Artikel 90 des Statuts mir zukommen lassen. In jedem Falle aber fordere ich die Kommission auf, rechtlich eindeutige Erklärungen abzugeben, was als Bescheid auf einen Antrag anzusehen ist und was als Beschwerdeentscheidung anzusehen ist.“ Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hat der Kläger im übrigen erklärt, daß seine Beschwerde vom 17. Juli 1996 zusätzliche Anträge enthalte.

40.
    Diese Doppelnatur des Vorgehens des Klägers in seinem Schreiben vom 17. Juli 1996 wird nicht dadurch berührt, wie die Kommission dieses in ihrem Schreiben vom 5. September 1996 qualifiziert hat (siehe oben, Randnr. 23). Denn das Gericht ist hinsichtlich der rechtlichen Qualifizierung des vom Kläger eingereichten Schriftsatzes als Antrag oder Beschwerde nicht an den Willen der Parteien gebunden (Beschluß des Gerichts vom 25. Februar 1992 in der Rechtssache T-64/91, Marcato/Kommission, Slg. 1992, II-243, Randnr. 43, und Urteil des Gerichts vom 22. März 1995 in der Rechtssache T-586/93, Kotzonis/WSA, Slg. 1995, II-665, Randnr. 21).

41.
    Zudem hat die unrichtige Qualifizierung der vom Kläger in seinem Schreiben vom 17. Juli 1996, das in Wirklichkeit eine Beschwerde gegen die Entscheidung vom 28. Februar 1996 darstellte, vorgebrachten Argumente durch die Kommission das der Klageerhebung vorhergehende Verfahren nicht beeinträchtigt, da dieses zu diesem Zeitpunkt bereits rechtswidrig war.

42.
    Denn der Kläger hat die in seinem Schreiben vom 17. Juli 1996 enthaltene Beschwerde entgegen den Anforderungen des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts mehr als drei Monate nach Kenntnisnahme von der ihn beschwerenden Entscheidung vom 28. Februar 1996 eingereicht. Aus den schriftlichen Notizen auf der Entscheidung vom 28. Februar 1996 (Anlage 19 der Klageschrift) geht hervor, daß der Kläger der Verwaltung am 25. März 1996 die Nummer des Kontos mitgeteilt hat, auf das die ihm durch diese Entscheidung vom 28. Februar 1996 zuerkannte Entschädigung eingezahlt werden sollte. Es ist also davon auszugehen, daß der Kläger spätestens am 25. März 1996 von dieser Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Somit hat er die Dreimonatsfrist des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts nicht beachtet, als er am 17. Juli 1996 eine Beschwerde einreichte.

43.
    Nach ständiger Rechtsprechung dient die Beschwerdefrist des Artikels 90 der Gewährleistung der Sicherheit der Rechtsverhältnisse und der Rechtsgewißheit. Sie ist somit zwingendes Recht und unterliegt nicht dem Ermessen der Parteien und des Gerichts (Urteil des Gerichts vom 18. März 1997 in der Rechtssache T-35/96 Rasmussen/Kommission, Slg. ÖD 1997, II-187, Randnr. 29). Ebenso kann die

Tatsache, daß ein Organ eine verspätete und damit unzulässige Beschwerde sachlich bescheidet, nicht bewirken, daß das durch Artikel 90 und 91 des Statuts eingeführte System der zwingenden Fristen außer Kraft gesetzt wird; sie nimmt der Verwaltung nicht die Möglichkeit, im Stadium des gerichtlichen Verfahrens eine Einrede der Unzulässigkeit wegen Verspätung der Beschwerde zu erheben, und entbindet erst recht das Gericht nicht von seiner Verpflichtung, die Einhaltung der Fristen des Statuts zu prüfen (Urteil Rasmussen/Kommission, Randnr. 30). Selbst wenn die Kommission in der vorliegenden Rechtssache im vorprozessualen Verfahren die Auffassung vertreten hat, daß alle in dem Schreiben vom 17. Juli 1996 enthaltenen Beanstandungen als Stellung eines Antrags anzusehen seien, hat sie doch in ihrer Klagebeantwortung auf die verspätete Einlegung der Beschwerde vom 17. Juli 1996 hingewiesen.

44.
    Daraus folgt, daß die vorliegende Klage insoweit unzulässig ist, als der Kläger versucht, über die Aufhebung der Entscheidung vom 20. November 1996 die Aufhebung der Entscheidung vom 28. Februar 1996 zu erreichen, durch die ihm eine Entschädigung von 1 320 157 BFR für die Erhöhung des Grades seiner dauernden Teilinvalidität zugesprochen worden war. Der Kläger kann also nicht geltend machen, die Anwendung der Artikel 73 des Statuts und 20 der Unfallregelung auf seinen Antrag vom 14. Mai 1986 habe zu einer unrichtigen Festsetzung der Höhe der Entschädigung durch die Entscheidung vom 28. Februar 1996 geführt. Somit ist weder über die angebliche Diskriminierung durch die strikte Anwendung des Artikels 73 Absatz 2 Buchstabe c des Statuts auf alle Beamten unabhängig von der Art ihrer Verletzungen zu entscheiden, noch über die angebliche sofortige oder gar rückwirkende Fälligkeit der Entschädigung für die 7 % der Erhöhung des Grades der dauernden Teilinvalidität des Klägers, die die Anstellungsbehörde in ihrem am 19. Mai 1994 bekanntgegebenen Entscheidungsentwurf anerkannt hat (siehe oben, Randnrn. 18 und 19). Beide Klagegründe zielen nämlich darauf ab, die Berechnung des Betrages der in der Entscheidung vom 28. Februar 1996 festgesetzten Entschädigung in Frage zu stellen, der als solcher unanfechtbar geworden ist.

45.
    Die vorliegende Klage ist dagegen zulässig, soweit sie auf die Verurteilung der Kommission zum Ersatz des Schadens gerichtet ist, der durch die angebliche mangelnde Sorgfalt bei der Behandlung des Antrags des Klägers vom 14. Mai 1986 entstanden ist. Denn entsprechend dem Wunsch, den der Kläger in seinem Schreiben vom 17. Juli 1996 zum Ausdruck gebracht hat, und der Qualifizierung der Kommission in ihrem Schreiben vom 5. September 1996 und in ihrer Entscheidung vom 20. November 1996 stellen die Passagen in dem Schreiben vom 17. Juli 1996, in denen der Kläger versucht, das Vorliegen eines Fehlers der Kommission bei der Behandlung seines Antrags vom 14. Mai 1986 darzutun, um insoweit eine Entschädigung zu erhalten, einen Antrag im Sinne des Artikels 90 Absatz 1 des Statuts dar. Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, daß das Verwaltungsverfahren vor Erhebung der vorliegenden Klage keine Unregelmäßigkeit aufweist (siehe dazu Beschluß Marcato/Kommission, Randnr. 33). Der am 17. Juli 1996 gestellte Antrag wurde ausdrücklich

zurückgewiesen durch die Entscheidung vom 20. November 1996, die dem Kläger erst am 23. Januar 1997 in deutscher Sprache bekanntgegeben wurde. Der Kläger hat gegen diese Entscheidung innerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts festgesetzten Frist, nämlich am 21. Februar 1997, Beschwerde eingelegt. Diese Beschwerde wurde nach Ablauf der statutarischen Frist von vier Monaten am 21. Juni 1997 stillschweigend zurückgewiesen. Der Kläger hat die vorliegende Klage innerhalb der in Artikel 91 Absatz 3 des Statuts vorgeschriebenen Frist, nämlich am19. September 1997, erhoben. Ferner bestreitet der Kläger in seinen Anträgen speziell die Begründetheit der Entscheidung vom 20. November 1996, mit der sein Antrag vom 17. Juli 1996 zurückgewiesen wurde.

46.
    Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß sowohl im vorprozessualen Verfahren (siehe oben, Randnrn. 38 und 39) als auch in der Klageschrift die meisten Argumente des Klägers auf Ersatz des Schadens gerichtet sind, den er aufgrund der Art und Weise der Behandlung seines Antrags vom 14. Mai 1986 durch die Kommission erlitten zu haben behauptet.

Begründetheit

Vorbringen der Parteien

47.
    Der Kläger beanstandet die mangelnde Sorgfalt, mit der die Kommission seinen Antrag vom 14. Mai 1986 bearbeitet habe und durch die ihm ein Schaden entstanden sei. Dieser entspreche der Differenz zwischen der Summe der Grundgehälter, die er in den letzten zwölf Monaten vor dem Unfall am 6. März 1982, und der Summe der Grundgehälter, die er in den letzten zwölf Monaten vor der Zahlung der Entschädigung am 25. April 1996 erhalten habe, und belaufe sich auf 1 057 567 BFR.

48.
    Der Kläger macht geltend, diese Verspätung habe aufgrund der strikten Anwendung des Artikels 73 Absatz 2 des Statuts zu einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz geführt.

49.
    Er meint außerdem, die Kommission habe ihre ihm gegenüber bestehende Beistands- und Fürsorgepflicht dadurch verletzt, daß sie seinen Schadensersatzantrag vom 17. Juli 1996 zurückgewiesen habe. In seiner Erwiderung erstreckt er die Beschreibung dieser mangelnden Fürsorge auf den Umstand, daß am 19. Mai 1994 nicht die Entschädigung gezahlt worden sei, die dem Prozentsatz der Erhöhung des Grades seiner dauernden Teilinvalidität entsprach, die seinerzeit in dem ihm mitgeteilten Entscheidungsentwurf der Anstellungsbehörde bereits anerkannt worden sei. Er kritisiert insoweit die Auffassung, die das Gericht im Urteil vom 12. März 1996 in der Rechtssache T-361/94 (Weir/Kommission, Slg. ÖD 1996, II-381, Randnrn. 50 ff.) zum Ausdruck gebracht habe, daß nämlich jedweder Anspruch des Beamten erst nach Erlaß der Entscheidung nach Artikel 20 der Unfallregelung fällig werden könne. Er meint nämlich, der Anspruch auf einen

Vorschuß sei schon vor diesem Zeitpunkt fällig. Sein Entschädigungsanspruch sei grundsätzlich mit dem Eintritt der durch einen Unfall verursachten Invalidität entstanden und fällig geworden; dies sei der Grund, weshalb Artikel 20 der Unfallregelung einen Anspruch auf eine vorläufige Entschädigung vorsehe. Sobald ein Anspruch auf eine vorläufige Entschädigung vorgesehen sei, entspreche der Zeitpunkt der Fälligkeit dem Zeitpunkt des Unfalls. Insoweit sei zu berücksichtigen, daß der Grad der dauernden Teilinvalidität auch heute noch nicht endgültig bestimmt werden könne, da der Zustand, in dem er sich aufgrund des Unfalls befinde, sich weiter verschlechtern könnte. Somit habe die Kommission dadurch, daß sie es abgelehnt habe, zu seinen Gunsten die rückwirkende Fälligkeit der in Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c des Statuts vorgesehenen Entschädigung anzuerkennen, einen Fehler gemacht, durch den ihm ein Schaden entstanden sei.

50.
    Schließlich beruft sich der Kläger auf alle anderen denkbaren Rechtsgründe nach dem Grundsatz: Da mihi factum, dabo tibi ius.

51.
    Im übrigen hätten die Kommission und die von ihr beauftragte Versicherung geradezu ein Interesse daran gehabt, die Entscheidung gemäß den Artikeln 19 und 20 der Unfallregelung möglichst lange hinauszuzögern und es darauf anzulegen, daß der Beamte die Einholung eines Gutachtens des in Artikel 23 genannten Ärzteausschusses beantrage. So sei es zu einer Vielzahl geringerer Bearbeitungsstillstände gekommen, die nach der Rechtsprechung als normale Bearbeitungsintervalle angesehen werden würden. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus den vorgelegten Dokumenten, daß die Kommission es im Zusammenwirken mit Dr. Maglienti geradezu darauf angelegt haben könnte, seinen Antrag dilatorisch zu behandeln.

52.
    Als Ersatz für seinen Schaden beantragt der Kläger nicht nur die Zahlung von 1 057 567 BFR zum Ausgleich der Geldentwertung zwischen dem Zeitpunkt seines Unfalls und dem der Zahlung der Entschädigung gemäß Artikel 73 Absatz 2 des Statuts, sondern auch die Zahlung von Verzugszinsen von 5 % bis 6 % aus diesem Betrag ab 26. Oktober 1984. In seiner Erwiderung fügt er hinzu, daß dieser Antrag auf Zahlung von Verzugszinsen seine Rechtfertigung in der rückwirkenden Fälligkeit des Betrages finde, der ihm unter Berücksichtigung des Wortlauts des Artikels 20 der Unfallregelung geschuldet werde. Er verweist zur Begründung des Antrags auf Verzugszinsen im Fall der Zahlung einer vorläufigen Entschädigung auf Artikel 11 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88) der deutschen Versicherungswirtschaft. Er beruft sich außerdem auf die Billigkeit, die Ausdruck des Grundsatzes des guten Glaubens sei.

53.
    Hinsichtlich der übermäßigen Dauer der Bearbeitung seines Antrags wirft der Kläger der Kommission zunächst ihre Untätigkeit in der Zeit vom 14. Mai 1986 bis 17. Januar 1992 vor. Er führt aus, sie habe auf seinen Antrag vom 14. Mai 1986 trotz ihrer Zusage vom 17. Juni 1986 erst am 17. Januar 1992 reagiert. Er weist auf die verschiedenen Schritte hin, die er unternommen habe, um die Kommission stets über seine Wohnsitze sowohl in den Vereinigten Staaten als auch in Italien auf dem

laufenden zu halten. Er behauptet, er habe am 5. November 1986 einen zweiten Antrag an die Kommission gerichtet. Er bestreitet insbesondere die Behauptung der Kommission, der für die Behandlung seines Falles von der Anstellungsbehörde benannte Arzt Dr. Maglienti habe zwischen September und Dezember 1986 wiederholt versucht, ihn zu erreichen. Er rügt insoweit, die Kommission habe Dr. Maglienti lediglich seine alte Adresse in Italien gegeben. In seiner Erwiderung führt er aus, dieser habe ihm in dem Gespräch vom 7. Dezember 1993 mitgeteilt, daß ihm seine Adresse in dem Zeitraum vom 15. September bis 15. Dezember 1986 nicht bekannt gewesen sei. Er bringt ferner sein Erstaunen darüber zum Ausdruck, daß die Kommission ihm zu keinem Zeitpunkt vorgeschlagen habe, sich von einem Arzt in den Vereinigten Staaten untersuchen zu lassen, obwohl dies das im Statut vorgesehene normale Verfahren sei. Der Kläger weist außerdem darauf hin, daß das Schreiben der Kommission vom 17. Januar 1992 von dem Versicherungsmakler J. Van Breda et Cie International vom 29. November 1991 an die Kommission, in dem dieser sie gefragt habe, wie in dieser Akte weiterverfahren werden solle, ausgelöst worden sei.

54.
    Des weiteren beanstandet der Kläger das Verhalten der Kommission in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 7. Dezember 1993. Er wirft ihr vor, auf sein Schreiben vom 1. Juli 1992, in dem er seinen Aufenthalt in Italien im Oktober 1992 angekündigt habe, nicht geantwortet zu haben. Er weist insoweit darauf hin, daß die Kommission nicht vor Oktober 1992 reagiert habe. Denn das Schreiben der Kommission, das ihm nicht ausgehändigt worden und mit dem Vermerk „Not known“ zurückgekommen sei, datiere vom 13. November 1992. Er stellt ferner fest, daß die späteren Schreiben der Kommission vom 12. Januar, 20. April und 29. Juni 1993 alle nach Italien, sei es an die Anschrift seiner Tochter in Brebbia, sei es an die Anschrift seiner Freunde in Levanto, geschickt worden seien. Der Name des Dr. Maglienti als des von der Anstellungsbehörde benannten Arztes sei erstmals in dem Schreiben der Kommission vom 12. Januar 1993 erwähnt worden. Man könne ihm somit nicht vorwerfen, nicht vor diesem Zeitpunkt mit diesem Kontakt aufgenommen zu haben.

55.
    Die ärztliche Untersuchung bei Dr. Maglienti vom 7. Dezember 1993 habe vier Minuten gedauert, und dieser habe keine Kenntnis von der Akte gehabt. Die Kommission habe weitere sechs Monate gebraucht, um ihm am 19. Mai 1994 den von Dr. Maglienti am 14. Dezember 1993 erstellten ärztlichen Bericht zu übersenden. Dann habe es mehr als ein Jahr gedauert, bis der Ärzteausschuß, dessen Befassung der Kläger am 1. August 1994 beantragt habe, ihn zu einer Untersuchung am 27. Oktober 1995 geladen habe. Im Gutachten dieses Ärzteausschusses sei — obwohl Dr. Maglienti diesem angehört habe — eine Verschlimmerung der Verletzungen des Klägers festgestellt worden, die doppelt so hoch gewesen sei wie die von Dr. Maglienti festgestellte. Auch habe der Ärzteausschuß festgestellt, daß die Konsolidierung 1994 eingetreten sei. Die Entscheidung, durch die dieses Gutachten bestätigt worden sei, sei erst am 28. Februar 1996 erlassen worden. Auch habe die Kommission auf seine Beschwerde

vom 21. Februar 1997 nicht geantwortet, was die vorliegende Klage notwendig gemacht habe.

56.
    Schließlich wirft der Kläger der Kommission vor, Dr. Maglienti in dieser Angelegenheit benannt zu haben, obwohl sie gewußt habe, daß er bereits viele Berichte abgegeben habe, die der Prüfung durch andere Sachverständige nicht standgehalten hätten. Zwischen der Abfassung des Berichts von Dr. Maglienti am 14. Dezember 1993 und der des Gutachtens des Ärzteausschusses vom 27. Oktober 1995, das die Schlußfolgerungen des ersteren abgeändert habe, lägen zwei Jahre.

57.
    Die Kommission bestreitet, daß ihr bei der Bearbeitung des Antrags des Klägers vom 14. Mai 1986 ein Fehler unterlaufen sei. Sie führt zur angeblich übermäßigen Dauer der Bearbeitung dieses Antrags zunächst aus, das Verstreichen der Zeit zwischen dem 14. Mai 1986 und dem 17. Januar 1992 sei Folge des Verhaltens des Klägers selbst, der somit allein dafür verantwortlich sei. Dieser räume ein, sich bis zum 15. September 1986 in den Vereinigten Staaten und vom 15. September bis Dezember 1986 in Italien aufgehalten zu haben. Während dieses zweiten Zeitraums habe Dr. Maglienti mehrfach vergeblich versucht, ihn zu erreichen. Die Kommission fügt in der Gegenerwiderung hinzu, sie bezweifle, daß der Kläger sich tatsächlich vom 15. September 1986 bis Dezember 1986 in Italien aufgehalten habe. Jedenfalls habe er seit 1987 nicht mehr für eine Untersuchung durch Dr. Maglienti zur Verfügung gestanden, da er in den Vereinigten Staaten gelebt habe. Auch habe er sich in all diesen Jahren niemals an die zuständigen Stellen der Kommission gewandt, um es diesen zu ermöglichen, seinen Antrag zu bearbeiten, indem er sich einer Untersuchung durch Dr. Maglienti unterzog oder vorschlug, sich von einem Arzt in den Vereinigten Staaten untersuchen zu lassen. Er habe somit ein ständiges Desinteresse an der Bearbeitung seines Antrags gezeigt. In ihrer Gegenerwiderung fügt die Kommission hinzu, der Kläger habe gewußt, daß es Dr. Maglienti war, der ihn untersuchen sollte. Der Kläger habe nämlich in seinem Antrag vom 14. Mai 1986 ausdrücklich auf Artikel 22 der Unfallregelung Bezug genommen, der eine Untersuchung durch den Vertrauensarzt des Organs vorsehe. Dr. Maglienti sei der einzige Vertrauensarzt der Kommission in Ispra gewesen und habe den Kläger nach seinem Unfall vom 6. März 1982 bereits dreimal, nämlich am 7. Februar 1984, am 30. September 1984 und am 28. Februar 1985 untersucht.

58.
    Der Kläger habe auch nicht auf das Schreiben der Kommission vom 17. Januar 1992 reagiert. Die Kommission weist zudem nachdrücklich darauf hin, daß sie der Antwort des Klägers vom 1. Juli 1992 außerdem entnommen habe, daß dieser sich seit 1986 jedes Jahr mehrere Wochen in Italien aufgehalten habe. In ihrer Gegenerwiderung führt die Kommission aus, für die Feststellung der Erhöhung seines Invaliditätsgrads habe der Kläger nicht durch irgendeinen Arzt, sondern durch den Arzt, der das Vertrauen der Kommission genieße, untersucht werden müssen, wie sich aus den Artikeln 22 und 23 der Unfallregelung ergebe. Die Kommission leitet daraus her, daß sie nicht verpflichtet gewesen sei, den Kläger dort untersuchen zu lassen, wo er seinerzeit gewohnt habe, nämlich in den Vereinigten Staaten.

59.
    Abschließend führt die Kommission aus, sie habe die Bearbeitung des Antrags des Klägers auch nicht in der Zeit vom 17. Januar 1992 bis 25. April 1996, dem Zeitpunkt der Auszahlung der Entschädigung an den Kläger, verzögert. Sie habe den Kläger sowohl in ihrem Schreiben vom 17. Januar 1992 als auch in ihrem Schreiben vom 4. Juni 1992 gebeten, ihr mitzuteilen, wann er sich in Italien aufhalten werde. In der Antwort des Klägers vom 1. Juli 1992 sei nur von einem Plan des Klägers die Rede gewesen, im Oktober 1992 in Italien zu sein. Ebenso sei das Schreiben der Kommission vom 13. November 1992, in dem sie dem Kläger mitgeteilt habe, daß es unmöglich sei, eine Untersuchung im Oktober durchzuführen, mit dem Vermerk „Not known“ zurückgekommen. Sie habe des weiteren vier Schreiben (vom 12. Januar 1993, 26. März 1993, 20. April 1993 und 29. Juni 1993) an den Kläger richten müssen, ehe er mit Dr. Maglienti einen Termin für den 7. Dezember 1993 vereinbart habe. Die Kommission weist weiter darauf hin, daß der Kläger die Anrufung des Ärzteausschusses beantragt habe. Sie glaubt auch, dem Kläger in einer angemessenen Frist das Gutachten des Ärzteausschusses übersandt und die Entschädigung ausgezahlt zu haben. Abschließend weist die Kommission darauf hin, sie habe das Recht, den Arzt ihrer Wahl zu benennen, so daß der Kläger ihr die Benennung von Dr. Maglienti nicht vorwerfen könne. Sie führt aus, da er sich zwischen 1986 und 1992 nicht für eine ärztliche Untersuchung zur Verfügung des Vertrauensarztes der Kommission gehalten habe, obwohl er jedes Jahr mehrere Wochen in Italien verbracht habe, habe er sich die Konsequenzen seines Verhaltens während dieses Zeitraums selbst zuzuschreiben.

60.
    Die Kommission macht im übrigen geltend, sie habe die Bearbeitung des Antrags des Klägers nach dem Erhalt des Gutachtens des Ärzteausschusses am 6. November 1995 bis zur Auszahlung der Entschädigung am 25. April 1996 keineswegs verzögert.

61.
    Sie wendet sich weiter gegen das Vorbringen des Klägers zur Fälligkeit der in Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c des Statuts vorgesehenen Entschädigung.

62.
    Desgleichen bestreitet die Kommission die Verletzung ihrer Fürsorgepflicht im vorprozessualen Verfahren und erinnert daran, daß dieses Verfahren nach Erlaß der Entscheidung vom 28. Februar 1996 begann und daß das Statut die Anstellungsbehörde nicht verpflichte, auf einen Antrag oder eine Beschwerde zu antworten. Auch habe sie ihre Fürsorgepflicht nicht dadurch verletzt, daß sie Artikel 73 des Statuts angewandt habe, da es sich um eine zwingende Vorschrift des Statuts handele.

63.
    Abschließend weist die Kommission darauf hin, daß ein so allgemeiner Verweis auf alle anderen denkbaren Rechtsgrundlagen nicht zulässig sei; der Kläger sei gehalten, seine Klagegründe im einzelnen anzugeben.

Würdigung des Gerichts

64.
    Die Haftung der Gemeinschaft setzt voraus, daß der Kläger die Rechtswidrigkeit des der Kommission vorgeworfenen Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und den Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem behaupteten Schaden nachweist (Urteil des Gerichts vom 30. September 1998 in der Rechtssache T-43/97, Adine-Blanc/Kommission, Randnr. 49, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

65.
    Somit ist zu prüfen, ob die vom Kläger beanstandeten Verhaltensweisen der Kommission zur Haftung der Gemeinschaft geführt haben, und der dem Kläger möglicherweise entstandene Schaden zu beziffern.

66.
    Es ist jedoch daran zu erinnern, daß die Argumente des Klägers, mit denen er die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission vom 28. Februar 1966 bestritten hat, unzulässig sind (siehe oben, Randnr. 44).

Das Verhalten der Kommission

67.
    Der Kläger stützt seine gesamte Argumentation auf die mangelnde Sorgfalt der Kommission bei der Bearbeitung seines Antrags vom 14. Mai 1986. Aus diesem angeblich fehlerhaften Verhalten der Kommission leitet er die Verletzung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und gegen die Beistands- und Fürsorgepflicht her. Er beruft sich außerdem auf alle anderen denkbaren Klagegründe.

68.
    Vor einer Prüfung der Dauer der Bearbeitung des Antrags des Klägers vom 14. Mai 1986 durch die Kommission ist darauf hinzuweisen, daß die Klageschrift gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Protokolls über die EG-Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 46 Absatz 1 dieser Satzung auf das Gericht anzuwenden ist, und Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muß. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, daß dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird. In der Klageschrift ist deshalb darzulegen, worin die Klagegründe bestehen, auf die die Klage gestützt wird, so daß ihre bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Satzung des Gerichtshofes und der Verfahrensordnung nicht entspricht (Urteil des Gerichts vom 27. November 1997 in der Rechtssache T-224/95, Tremblay/Kommission, Slg. 1997, II-2215, Randnr. 79). Folglich genügt der bloße Hinweis auf alle denkbaren Klagegründe nach dem Motto „da mihi factum dabo tibi ius“ nicht den Anforderungen der genannten Bestimmungen. Dieses Vorbringen ist somit unzulässig.

69.
    Des weiteren ist festzustellen, daß die Bearbeitung eines Antrags nach Artikel 22 der Unfallregelung Pflichten und Rechte sowohl der Verwaltung als auch des Antragstellers impliziert.

70.
    Die Verwaltung muß insbesondere gemäß dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung einen derartigen Antrag unverzüglich beantworten. Sie verfügt nämlich

über die Mittel und die Erfahrung, die für die Behandlung eines solchen Antrags erforderlich sind.

71.
    Der Antragsteller muß der Verwaltung seinerseits alle Angaben machen, die sie braucht, um den Antrag unverzüglich und hinreichend unterrichtet zu entscheiden. Er muß sich unter anderem aufgrund seiner Verpflichtung, loyal bei der Bearbeitung seines Antrags mitzuwirken, für die in den anwendbaren Bestimmungen vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen bereithalten. Denn nach der Rechtsprechung ist der Umstand, daß der Beamte es an der normalen Umsicht fehlen läßt und dadurch zur Verlängerung der gerügten Verzögerung beiträgt, gegebenenfalls zu berücksichtigen (Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juli 1976 in der Rechtssache 58/75, Sergy/Kommission, Slg. 1976, 1139, Randnrn. 46 und 47). Diese Schlußfolgerung ergibt sich unmittelbar aus dem allgemeinen, den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsatz, wonach der Geschädigte sich in angemessener Form um die Begrenzung des Schadensumfangs bemühen muß, wenn er nicht Gefahr laufen will, den Schaden selbst tragen zu müssen (Urteil des Gerichtshofes vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C-104/89 und C-37/90, Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, Randnr. 33).

72.
    In der vorliegenden Rechtssache beanstandet der Kläger die Länge der Zeit, die zwischen der Stellung seines Antrags am 14. Mai 1986 und der stillschweigenden Zurückweisung seiner Beschwerde am 21. Juni 1997 verstrichen ist. Diese elf Jahre bestehen jedoch aus vier Zeiträumen, die getrennt zu prüfen sind: Vom 14. Mai 1986 bis 1. Juli 1992, vom 1. Juli 1992 bis 19. Mai 1994, vom 19. Mai 1994 bis 25. April 1996 und vom 25. April 1996 bis 21. Juni 1997.

73.
    Erstens ergibt sich aus den Schriftstücken, die die Parteien für den Zeitraum vom 14. Mai 1986 bis 1. Juli 1992 vorgelegt haben, daß, während die Kommission den Eingang des Antrags des Klägers registriert hat, diese an ihren Versicherungsmakler weitergeleitet hat, von den Interventionen des von der Anstellungsbehörde benannten Arztes informiert worden ist und zweimal, nämlich am 17. Januar und am 4. Juni 1992, wieder Verbindung aufnahm, sich der Kläger damit begnügte, am 14. Mai 1986 seinen Antrag zu stellen, dem er die notwendigen medizinischen Angaben beifügte, was die Kommission keineswegs bestritten hat.

74.
    Der Kläger behauptet, er habe die Kommission am 5. November 1986 schriftlich an seinen Antrag erinnert, war jedoch nicht imstande, einen Urkundsbeweis dafür zu erbringen. Auch die Kommission hat keine Kopie dieses Erinnerungsschreibens in ihrer Verwaltungsakte gefunden. Folglich kann diesem nicht Rechnung getragen werden.

75.
    Der Kläger trägt vor, in diesem Zeitraum habe der von der Anstellungsbehörde benannte Arzt niemals versucht, mit ihm Kontakt aufzunehmen, und ihm sei die Identität dieses Arztes nicht bekannt gewesen. Diese beiden Argumente sind zurückzuweisen. Zum einen geht aus einer Notiz von Dr. Maglienti vom 8. Januar

1987 hervor, daß dieser zu jener Zeit immer noch versuchte, den Kläger zu einer ärztlichen Untersuchung zu laden, und daß er über dessen Auslandsaufenthalte unterrichtet war. Die Kommission erhielt am 4. Februar 1987 von dieser Notiz Kenntnis (siehe oben, Randnr. 6). Zum anderen verfügte der Kläger, selbst wenn man annimmt, daß ihm die Identität des von der Anstellungsbehörde benannten Arztes nicht bekannt war, über alle erforderlichen Informationen, um mit der Verwaltung der Forschungsanstalt Ispra Kontakt aufzunehmen, und daß es ihm freistand, sich bei dieser nach dem Fortgang der Bearbeitung seines Antrags zu erkundigen. Daß die Identität des von der Anstellungsbehörde genannten Arztes dem Kläger zu dieser Zeit nicht bekannt war, ist somit unerheblich. Zudem zeigen die eingereichten Schriftstücke, daß die Anstellungsbehörde diesen benannt hatte.

76.
    Der Umstand, daß der Kläger auf das Schreiben vom 17. Januar 1992 nicht reagiert hat, läßt sich auch nicht mit der Anschrift erklären, an die dieses Schreiben gesandt wurde, denn das zweite Schreiben vom 4. Juni 1992, auf das er geantwortet hat, wurde an dieselbe Anschrift gesandt wie das erste.

77.
    Somit hat der Kläger, selbst wenn man davon ausgeht, daß Dr. Maglienti nicht versucht hat, mit ihm Kontakt aufzunehmen, mindestens sechs Jahre und zwei Monate nicht das geringste Interesse an der Bearbeitung seines Antrags bekundet. Ebenso hat er in all diesen Jahren die Kommission nicht über seine jährlichen Aufenthalte in Italien informiert, mit Ausnahme des Aufenthalts, den er in seinem Antrag vom 14. Mai 1986 erwähnt. Die Kommission hat von diesen jährlichen Aufenthalten des Klägers in Italien erst durch dessen Schreiben vom 1. Juli 1992 Kenntnis erlangt (siehe oben, Randnr. 11). Dagegen teilte der Kläger der Verwaltung gemäß seinen Verpflichtungen im Rahmen seiner Versetzung in den Ruhestand die Änderungen seiner Anschrift in den Vereinigten Staaten mit.

78.
    Während des ersten Zeitraums hat der Kläger somit keine besondere Sorgfalt für die Behandlung seines Antrags aufgewandt. Das Verhalten des Klägers erscheint um so weniger gerechtfertigt, als er von den Verfahrensschritten bei der Bearbeitung seines Antrags auf Neubewertung des Grades seiner dauernden Teilinvalidität, insbesondere von der Untersuchung durch den von der Anstellungsbehörde dafür benannten Arzt, notwendigerweise Kenntnis hatte, denn er verweist in seinem Antrag vom 14. Mai 1986 auf die Bestimmungen der Unfallregelung. Die Kommission hat ihrerseits Beweis dafür angetreten, daß Dr. Maglienti versucht hat, den Kläger zu erreichen und ihn ärztlich zu untersuchen.

79.
    Außerdem mußte der Kläger, auch wenn ihm gewiß nicht vorgeworfen werden kann, daß er sich an einem Ort aufhielt, der weit von dem Ort seiner früheren Verwendung der Kommission entfernt war und außerhalb des Gemeinschaftsgebiets lag, doch mehr als andere dafür Sorge tragen, der Kommission in Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht alle notwendigen Angaben zu machen und ihr insbesondere mitzuteilen, wann er für eine ärztliche Untersuchung in Italien zur Verfügung stehen würde. Er kann insoweit nicht von einer Verpflichtung der Kommission

ausgehen, die ärztliche Untersuchung am Aufenthaltsort des Beamten vornehmen zu lassen, selbst wenn es sich um die Vereinigten Staaten handelt. Denn zum einen muß, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, der von ihr benannte Arzt ihr volles Vertrauen genießen. Zum anderen ist der Kläger, da es sich um seinen Antrag handelt, aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten, sich für alle ärztlichen Untersuchungen, die für die Bearbeitung seines Antrags erforderlich sind, bereitzuhalten, ohne besondere, in den anwendbaren Vorschriften nicht vorgesehene Bedingungen zu stellen.

80.
    Unter diesen Umständen kann die möglicherweise mangelnde Sorgfalt der Kommission bei der Behandlung der Angelegenheit, auch wenn sie bewiesen wäre, wegen des Verhaltens des Klägers selbst jedenfalls nicht zur Haftung der Verwaltung führen (siehe oben, Randnr. 70). Sein vollständiges Desinteresse hat tatsächlich zur Verlängerung der Dauer der Bearbeitung seines Antrags zwischen dem 14. Mai 1986 und dem 1. Juli 1992 geführt.

81.
    Zweitens ergibt sich aus den den Zeitraum vom 1. Juli 1992 bis 19. Mai 1994 betreffenden Schriftstücken, daß der Kläger schließlich auf die Schreiben der Kommission geantwortet und diese in seinem Schreiben vom 1. Juli 1992 mitgeteilt hat, daß er beabsichtige, sich im Oktober 1992 nach Italien zu begeben, wobei er die Adresse angab, an der er erreichbar wäre (siehe oben, Randnr. 11).

82.
    Die Kommission reagierte jedoch nicht rechtzeitig auf dieses Schreiben des Klägers. Tatsächlich teilte sie ihm am 13. November 1992 mit, daß es nicht möglich gewesen sei, die ärztliche Untersuchung im Oktober 1992 zu organisieren. Dadurch hat die Kommission gegen ihre Verpflichtung verstoßen, den Antrag des Klägers mit der gebührenden Sorgfalt zu bearbeiten. Denn anders als in den ersten sechs Jahren hatte der Kläger hier der Kommission Gelegenheit gegeben, die ärztliche Untersuchung während seines Aufenthalts in Italien im Oktober 1992 zu organisieren.

83.
    Entgegen ihren Aussagen während der mündlichen Verhandlung kann sich die Kommission nunmehr weder zur Rechtfertigung ihres Schreibens darauf berufen, daß aus dem Schreiben des Klägers vom 1. Juli 1992 nicht mit Sicherheit hervorgegangen sei, daß dieser sich im Oktober 1992 in Italien aufhalten werde, noch kann sie auf die Auswirkungen der Urlaubszeit in Italien verweisen. Das Schreiben des Klägers vom 1. Juli 1992 stellt eine Initiative des Klägers dar, die die Kommission zu berücksichtigen hatte, und eine Urlaubszeit kann unabhängig von ihrer Natur und von dem betroffenen Ort als solche nicht eine mangelnde Sorgfalt der Gemeinschaftsverwaltung rechtfertigen, die möglicherweise die Rechte eines ihrer Bediensteten beeinträchtigt und zur Haftung der Verwaltung ihm gegenüber führt.

84.
    Folglich hat die Kommission dadurch, daß sie nicht rechtzeitig auf die Initiative des Klägers reagiert hat, gegen ihre Sorgfaltspflicht verstoßen und dadurch eine

überflüssige Verzögerung der Überarbeitung seines Antrags bewirkt. Aufgrund der besonderen Umstände dieses Falles entspricht die durch das fahrlässige Verhalten der Klägerin bewirkte Verzögerung zumindest der Zeitspanne, die zwischen dem Zeitpunkt des vom Kläger geplanten Aufenthalts in Italien, der für die Vornahme der ärztlichen Untersuchung hätte genutzt werden können, und dem Zeitpunktliegt, als diese tatsächlich stattfand, nämlich vom 1. Oktober 1992 bis 7. Dezember 1993. Denn unabhängig von der Haltung des Klägers während dieses Zeitraums von vierzehn Monaten ist davon auszugehen, daß der Ablauf dieser Zeitspanne auf der Nachlässigkeit der Kommission beruht. Diese kann sich aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles nicht darauf berufen, daß der Kläger sich nicht vor Oktober 1992 nach der Antwort der Kommission auf seinen Vorschlag vom 1. Juli 1992 erkundigt hat.

85.
    Dagegen kann der Kommission für den Zeitraum vom 7. Dezember 1993 bis 19. Mai 1994 keine mangelnde Sorgfalt bei der Bearbeitung des Antrags des Klägers vorgeworfen werden. Während dieses Zeitraums von fünf Monaten gab Dr. Maglienti sein Gutachten ab, erarbeitete die Anstellungsbehörde einen Entscheidungsentwurf, in dem sie dem Ergebnis des ärztlichen Gutachtens von Dr. Maglienti beipflichtete und vorschlug, eine Erhöhung des Grades der dauernden Teilinvalidität des Klägers um 7 % anzuerkennen, und stellte diesen Entwurf gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Unfallregelung dem Kläger zu (siehe oben, Randnrn. 17 bis 19). Der Ablauf einer Frist von fünf Monaten für die Prüfung des Ergebnisses eines ärztlichen Gutachtens und die Zustellung eines Entscheidungsentwurfs gemäß Artikel 21 Absatz 1 zur Unfallregelung ist als angemessen anzusehen.

86.
    Drittens findet der Bearbeitungszeitraum vom 19. Mai 1994 bis 25. April 1996 nach den Akten seine Erklärung darin, daß der Kläger sein Recht, gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Unfallregelung ein Gutachten des Ärzteausschusses zu beantragen, ausgeübt hat, und daß dieser Ärzteausschuß tätig geworden ist, die Kommission eine Entscheidung erlassen hat und die vom Kläger verlangte Entschädigung ausgezahlt wurde.

87.
    Diese Verlängerung des Verfahrens, nämlich das Tätigwerden des Ärzteausschusses, ergibt sich aus einer Initiative des Klägers. Dieser kann die Kommission jetzt nicht dafür verantwortlich machen, es sei denn, er legt dar, daß deren Verhalten die Intervention des Ärzteausschusses ausgelöst oder die Arbeit dieses Ausschusses verzögert hat.

88.
    Der Kläger hat das Verhalten und die angeblich notorische Inkompetenz des Dr. Maglienti gerügt, die u. a. das Tätigwerden des Ärzteausschusses erforderlich gemacht hätten. Er ist der Auffassung, daß die Kommission für die aufgrund seiner Ernennung entstandenen Verzögerungen verantwortlich sei. Abgesehen davon, daß die Kritik des Klägers auf keinen konkreten Beweis gestützt wird und somit einer bloßen Behauptung gleichzustellen ist, enthalten die Akten keinen Hinweis darauf,

daß Dr. Maglienti auf Betreiben der Kommission durch seine Tätigkeit das Verfahren auf die eine oder andere Art verzögert hat.

89.
    Der Kläger beanstandet außerdem das Verhalten der Kommission bei der Benennung der Mitglieder des Ärzteausschusses. Er verweist insbesondere in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts und einer Frage in der mündlichen Verhandlung auf die Zeit, die die Kommission gebraucht habe, um den mit ihrer Vertretung beauftragten Arzt zu benennen und dem Kläger seine Identität bekanntzugeben.

90.
    Wie sich aus den Antworten der Parteien auf die schriftlichen Fragen des Gerichts und auf die in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen ergibt, forderte die Kommission den Kläger gemäß Artikel 23 der Unfallregelung im Anschluß an dessen Antrag vom 1. August 1994 auf, den Arzt zu benennen, der ihn im Ärzteausschuß vertreten sollte. Der Kläger übermittelte am 20. März 1995 Name und Anschrift von Dr. Giovannucci. Die Kommission unterrichtete diesen am 18. Juli 1995 von seiner Benennung und bat ihn, sich mit dem als Vertreter der Kommission benannten Dr. Maglienti in Verbindung zu setzen, um gemäß Artikel 23 der Unfallregelung das dritte Mitglied des Ärzteausschusses zu benennen. Am 4. September 1995 wurde Dr. Mazzetti von seiner Benennung als dritter Arzt unterrichtet. Es sind also mehr als dreizehn Monate bis zur Bildung des Ärzteausschusses vergangen, davon viereinhalb Monate (vom 1. August 1994 bis 18. Januar 1995) bis die Kommission den Kläger aufforderte, ihr Namen und Anschrift des von ihm zu seiner Vertretung benannten Arztes anzugeben, und vier Monate (vom 20. März 1995 bis 18. Juli 1995) bis die Kommission den vom Kläger benannten Arzt in seiner Eigenschaft als Mitglied des Ärzteausschusses bestätigt und ihm in Hinblick auf die Benennung des dritten Arztes Namen und Anschrift des von ihr selbst als Vertreter benannten Arztes mitgeteilt hat.

91.
    Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung versucht, diese für derartige Vorgänge ungewöhnlich langen Zeiträume damit zu rechtfertigen, daß der Kläger in seinem Antrag vom 1. August 1994 auf Befassung des Ärzteausschusses keinen Arzt seines Vertrauens benannt habe.

92.
    Der Auslegung der Unfallregelung, auf die sich die Kommission zur Rechtfertigung dieser Verzögerungen stützt, kann nicht zugestimmt werden. Denn die Verwaltung muß unter Berücksichtigung der Mittel und der Erfahrung, über die sie verfügt, das Verfahren der Benennung der Mitglieder eines solchen Ärzteausschusses in die Hand nehmen, auch wenn die Unfallregelung dies nicht ausdrücklich vorschreibt. Im übrigen ist der Beamte, der die Anrufung eines Ärzteausschusses beantragt, nach den Artikeln 22 und 23 der Unfallregelung nicht verpflichtet, einen Arzt seines Vertrauens zu benennen.

93.
    Folglich kann die Kommission eine derartige Verzögerung nicht damit erklären, daß der Kläger in seinem ursprünglichen Antrag auf Befassung des

Ärzteausschusses keinen Arzt seines Vertrauens benannt hat. Dasselbe gilt für den Zeitraum, der verstrichen ist, bis die Benennung des Vertrauensarztes des Klägers bestätigt und dieser aufgefordert wurde, sich im Hinblick auf die Benennung des dritten Arztes mit dem von der Verwaltung benannten Arzt in Verbindung zu setzen. Diese Zeiträume können nicht als für die Vornahme derartiger Handlung angemessen angesehen werden. Somit ist davon auszugehen, daß das Verfahren der Behandlung des Antrags des Klägers durch mangelnde Sorgfalt, die ausschließlich der Kommission anzulasten ist, um sechs Monate verlängert wurde.

94.
    Dagegen kann den Mitgliedern des Ärzteausschusses nicht vorgeworfen werden, sie hätten das Verfahren verzögert. Zwischen der Benennung des dritten Mitglieds dieses Ärzteausschusses am 4. September 1995 und dem Tag, an dem dieser sein Gutachten abgegeben hat (6. November 1995), sind kaum zwei Monate vergangen. Während dieses Zeitraums, nämlich am 27. Oktober 1995, wurde der Kläger noch vom Ärzteausschuß untersucht.

95.
    Zwischen der Abgabe des Gutachtens des Ärzteausschusses (am 6. November 1995) und dem Erlaß der Entscheidung der Kommission, durch die eine Erhöhung des Grades der dauernden Teilinvalidität des Klägers um 14 % anerkannt wurde (28. Februar 1996), vergingen mehr als drei Monate. Dieser Zeitraum kann nicht als unangemessen angesehen werden, da er insbesondere den Erlaß einer endgültigen Entscheidung der Kommission über die Gewährung einer Entschädigung umfaßt. Die weitere Verzögerung um zwei Monate seit Erlaß der Entscheidung vom 28. Februar 1996 bis zur tatsächlichen Einzahlung der Entschädigung auf dem Bankkonto des Klägers am 25. April 1996 erklärt sich daraus, daß die Kommission diesen erst nach seiner Bankverbindung fragen mußte. Auch diese Verzögerung spiegelt somit kein rechtswidriges Verhalten der Kommission gegenüber dem Kläger wider.

96.
    Viertens muß die Zeit nach dem 25. April 1996 bei der Bewertung des Schadens außer Betracht bleiben, der dem Kläger angeblich durch die Verzögerung der Behandlung seines Antrags auf Neufestsetzung des Grades seiner dauernden Teilinvalidität entstanden ist. Zunächst liegt dieser Zeitraum nach der Zahlung der dieser Erhöhung entsprechenden Entschädigung. Zudem erklärt sich dieser Zeitraum aus dem Lauf der in Artikel 90 des Statuts festgelegten Verfahrensfristen. Der Ablauf von drei Monaten vom 25. April 1996 bis 17. Juli 1996 ist außerdem allein auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen. Schließlich sind die Argumente, mit denen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 28. Februar 1996 u. a. hinsichtlich der Anwendung des Artikels 73 Absatz 2 des Statuts bestritten wird, unzulässig (siehe oben, Randnr. 44). In jedem Fall ist darauf hinzuweisen, daß der Kläger das Ergebnis, zu dem der Ärzteausschuß bei der Festsetzung des Grades der Verschlimmerung seiner dauernden Teilinvalidität gelangt ist, keineswegs bestritten hat.

97.
    Zwar hat nach alledem der Kläger, der es an der normalen Sorgfalt fehlen ließ, die von einem Beamten, der aufgrund des Artikels 22 der Unfallregelung tätig wird,

verlangt werden kann, selbst einen Großteil der Verzögerungen zu verantworten, zu denen es bei der Behandlung seines Antrags kam, bevor die in Artikel 73 des Statuts vorgesehene Entschädigung ausgezahlt wurde. Zwei Verzögerungen beruhen jedoch auf der mangelnden Sorgfalt der Kommission: die erste Verzögerung von vierzehn Monaten zwischen dem 1. Oktober 1992 und dem 7. Dezember 1993 (siehe oben, Randnrn. 81 bis 84) und die zweite Verzögerung von sechs Monaten vom 1. August 1994 bis 4. September 1995 bei der Zusammensetzung des Ärzteausschusses (siehe oben, Randnrn. 88 bis 93).

98.
    Der Kläger kann jedoch aus dieser mangelnden Sorgfalt der Kommission bei der Behandlung seines Antrags vom 14. Mai 1986 keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten, der sich aus der strengen Anwendung des Artikels 73 des Statuts ergibt. Denn dieses Vorbringen ist insoweit unzulässig, als es sich tatsächlich gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 28. Februar 1996 richtet, durch die ihm gemäß Artikel 73 des Statuts eine Entschädigung von 1 320 157 BFR gewährt wurde (siehe oben, Randnrn. 44).

99.
    Dagegen kommt die oben in Randnummer 97 beschriebene mangelnde Sorgfalt der Kommission bei der Behandlung des Antrags des Klägers vom 14. Mai 1986 einer Verletzung der Fürsorgepflicht gleich, die der Kommission gegenüber dem Kläger während der Bearbeitung seines Antrags obliegt. Denn nach ständiger Rechtsprechung spiegelt die Fürsorgepflicht der Verwaltung gegenüber ihren Bediensteten, auch wenn sie nicht im Statut erwähnt wird, das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten wider, das das Statut in den Beziehungen zwischen der Behörde und den Beamten geschaffen hat. Diese Pflicht erfordert insbesondere, daß die Behörde bei der Entscheidung über die Stellung eines Beamten alle Gesichtspunkte berücksichtigt, die geeignet sind, sie in ihrer Entscheidung zu leiten, und dabei nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch dasjenige des betroffenen Beamten berücksichtigt (Urteile des Gerichtshofes vom 23. Oktober 1986 in der Rechtssache 321/85, Schwiering/Rechnungshof, Slg. 1986, 3199, Randnr. 18, vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-298/93 P, Klinke/Gerichtshof, Slg. 1994, I-3009, Randnr. 38, und des Gerichts vom 16. März 1993 in den Rechtssachen T-33/89 und T-74/89, Blackmann/Parlament, Slg. 1993, II-249, Randnr. 96). Die Kontrolle des Gemeinschaftsrichters muß sich jedoch aufgrund des weiten Ermessens, über das die Organe bei der Beurteilung des dienstlichen Interesses verfügen, auf die Frage beschränken, ob das betreffende Organ sich in vernünftigen Grenzen gehalten und sein Ermessen nicht offensichtlich falsch ausgeübt hat (Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-3/96, Haas u. a./Kommission, Randnr. 53, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht). Im vorliegenden Fall hat die Prüfung der Rechtssache es ermöglicht, festzustellen, inwieweit die Kommission die Grenzen des weiten Ermessens, über das sie in diesem Bereich verfügt, beachtet hat. Der Verstoß gegen ihre Fürsorgepflicht entspricht ihrer mangelnden Sorgfalt bei der Behandlung des Antrags des Klägers vom 14. Mai 1986. Die Kommission hat dadurch gegen ihre Fürsorgepflicht verstoßen, daß sie dem Antrag des Klägers bei

zwei besonderen Gelegenheiten nicht die erforderliche Aufmerksamkeit gewidmet hat. Sie war im übrigen nicht in der Lage, ein wie auch immer geartetes dienstliches Interesse geltend zu machen, das geeignet gewesen wäre, die unangemessenen Verzögerungen des Verfahrens der Behandlung des Antrags des Klägers zu rechtfertigen.

100.
    Im übrigen sind die Argumente des Klägers betreffend die Verletzung der Beistands- und Fürsorgepflicht der Kommission zurückzuweisen. Denn abgesehen davon, daß die meisten dieser Argumente unzulässig sind, da sie die Anwendung von Vorschriften des Statuts und der Unfallregelung auf den Antrag des Klägers vom 14. Mai 1986 in Frage stellen (siehe oben, Randnr. 44), ist daran zu erinnern, daß die in Artikel 24 des Statuts festgelegte Beistandspflicht der Kommission gegenüber ihrem Personal diese verpflichtet, ihren Beamten Beistand zu leisten, insbesondere bei Angriffen oder Drohungen, denen sie aufgrund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes ausgesetzt sind (vgl. Urteil Klinke/Gerichtshof, Randnr. 37). Gegenstand der Beistandspflicht ist somit nicht die Verteidigung des Beamten gegen Handlungen des Organs selbst, für deren Überprüfung andere Bestimmungen des Statuts gelten (Urteil des Gerichts vom 18. Februar 1993 in der Rechtssache T-45/91, Mc Avoy/Parlament, Slg. 1993, II-83, Randnr. 60). Im folgenden Fall beanstandet der Kläger aber gerade ein Verhalten der Kommission, das er für falsch hält, um den Beistand der Kommission zu erbitten. Somit kann von einer Verletzung der in Artikel 24 des Statuts verankerten Beistandspflicht der Kommission keine Rede sein.

101.
    Auch die Anschuldigungen des Klägers, die Kommission und die Versicherer hättenentgegen der Billigkeit und dem guten Glauben die Kosten ihrer Interventionen senken wollen, beruhen auf keinem konkreten Beweis. Sie sind somit zurückzuweisen.

Der Schaden

102.
    Nach dem Vorbringen des Klägers entspricht der Schaden, den er aufgrund der beanstandeten Verzögerung der Behandlung seines Antrags vom 14. Mai 1986 erlitten habe, der Differenz zwischen dem Betrag der erhaltenen Entschädigung, die auf der Grundlage seiner Einkünfte in dem Jahr vor seinem Unfall vom 6. Oktober 1982 berechnet worden sei, und dem Betrag einer gleichartigen Entschädigung, die auf der Grundlage der Einkünfte eines Beamten, der einen gleichwertigen Posten innehabe, in dem Jahr vor der Auszahlung der Entschädigung am 25. April 1996 berechnet werde. Außerdem habe er Anspruch auf Verzugszinsen auf diesen Betrag seit dem 26. Oktober 1984.

103.
    Der dem Kläger tatsächlich entstandene Schaden entspricht jedoch, wenn man das wahre Ausmaß des rechtswidrigen Verhaltens der Kommission bei der Behandlung seines Antrags vom 14. Mai 1986 berücksichtigt, den Einkünften, die der Betrag der am 25. April 1996 ausgezahlten Entschädigung — der als solcher unanfechtbar

geworden ist (siehe oben, Randnr. 44) — hätte erbringen können, wenn die Kommission sich nicht rechtswidrig verhalten hätte.

104.
    Im Rahmen seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung gemäß Artikel 91 Absatz 1 des Statuts erachtet das Gericht, daß dem Kläger der ihm aufgrund unangemessener Verzögerungen der Behandlung seines Antrags vom 14. Mai 1986 entstandene Schaden wie folgt zu ersetzen ist: Der zu leistende Schadensersatz entspricht der Summe der während eines Zeitraums von zwanzig Monaten anfallenden Zinsen von dem Betrag der dem Kläger am 25. April 1996 ausgezahlten Entschädigung (1 320 157 BFR), berechnet — entsprechend dem Wunsch des Klägers — zu einem Zinssatz von 5 %.

105.
    Auf diesen Betrag sind Verzugszinsen von 5 % p. a. vom 25. April 1996 bis zur tatsächlichen Zahlung dieses Betrages auf das Bankkonto des Klägers zu zahlen.

106.
    Nach alledem ist die Klage insoweit begründet, als sie auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, der dem Kläger durch die zwanzigmonatige Verzögerung der Behandlung seines Antrags vom 14.Mai 1986 auf die Neubewertung des Grades seiner dauernden Teilinvalidität entstanden ist. Im übrigen ist die Klage abzuweisen.

107.
    Die Kommission ist sonach zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 5 % Zinsen von dem dem Kläger am 25. April 1996 gezahlten Betrag (1 320 157 BFR) während zwanzig Monaten (siehe oben, Randnr. 104) zuzüglich 5 % Verzugszinsen von diesem Betrag vom 25. April 1996 bis zur tatsächlichen Zahlung dieses Betrages an den Kläger (siehe oben, Randnr. 105) zu verurteilen.

Kosten

108.
    Die Kommission hat das Gericht in ihrer Gegenerwiderung ersucht, dem Kläger alle Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Kommission aufzuerlegen, da der Kläger sie für sein eignes Verhalten zwischen 1986 und 1992 verantwortlich machen wolle und so weit gegangen sei, die Kommission zu beschuldigen, sie habe die Behandlung seiner Akte absichtlich verzögert, um finanzielle Vorteile zu erlangen.

109.
    Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 87 § 3 Absatz 1 kann das Gericht jedoch die Kosten teilen oder beschließen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt und teils unterliegt. Nach Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen die Organe in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten ihre Kosten selbst.

110.
    Im vorliegenden Fall ist die Klage teilweise begründet. Deshalb ist die Kommission, die mit ihrem Vorbringen teilweise unterlegen ist, zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie der Hälfte der Kosten des Klägers zu verurteilen, da dieser beantragt hat, der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.    Die Kommission wird zur Zahlung eines Betrages in Höhe der während eines Zeitraums von zwanzig Monaten zu einem Zinssatz von 5 % p. a. anfallenden Zinsen von der dem Kläger am 25. April 1996 geleisteten Entschädigung zuzüglich der von diesem Betrag ab 25. April 1996 bis zur tatsächlichen Zahlung anfallenden 5 % Verzugszinsen verurteilt.

2.    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.    Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten des Klägers.

Jaeger

Lenaerts
Azizi

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. März 1999.

Der Kanzler

Der Präsident

H. Jung

M. Jaeger


1: Verfahrenssprache: Deutsch.