Language of document : ECLI:EU:T:2011:317

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

28. Juni 2011(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke ReValue – Teilweise Zurückweisung der Anmeldung – Absolutes Eintragungshindernis − Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Begründungspflicht – Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑487/09

ReValue Immobilienberatung GmbH mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt S. Fischoeder und Rechtsanwältin M. Schork, dann Rechtsanwalt S. Fischoeder,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch S. Hanne als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Oktober 2009 (Sache R 531/2009‑4) über die Anmeldung des Bildzeichens ReValue als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter F. Dehousse und J. Schwarcz (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 7. Dezember 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 24. Februar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 17. März 2008 meldete die Klägerin, die ReValue Immobilienberatung GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in ihrer geänderten Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das folgende Bildzeichen:

Image not found

3        Die Marke wurde u. a. für folgende Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 35: „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in betriebswirtschaftlicher Hinsicht (Facility management); Entwicklung von Werbe- und Marketingkonzepten sowie Werbung und Marketing für Immobilien (Facility management); Vermittlung von Adressen für Marketing- und Werbezwecke; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-commerce; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren; Vermittlung von Verträgen für Dritte, über die Erbringung von Dienstleistungen, Vermittlung von Werbe- und Förderverträgen für Dritte; Aufstellung von Kosten-Preis-Analysen; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Betriebswirtschaftliche Beratung; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; betriebswirtschaftliche Beratung bei Kostenfragen; Sanierungsberatung, nämlich organisatorisches Projektmanagement im Bereich der Sanierung von Unternehmen, von Anlagegesellschaften, Anlagefonds sowie von Immobilien, insbesondere Organisation, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen zur Sanierung von Unternehmen, Anlagegesellschaften, Anlagefonds sowie von Immobilien und Gebäuden sowie Entwicklung von Sanierungskonzepten; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen und Personen); Buchführung; Lohn- und Gehaltsabrechnung; Beteiligungsverwaltung und -management; Kaufmännisches Controlling von Anlagen, Immobilien und Unternehmen; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Erstellung von Geschäftsgutachten; Geschäftsführung von Hotels, anderen Immobilien und Gesellschaften im Auftrag Dritter; Marketing und Absatzberatung; Marktforschung; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Planungen (Hilfe) bei der Geschäftsführung; Werbung“;

–        Klasse 36: „Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Dienstleistungen eines Immobilienmaklers; Immobilienvermittlung; Immobilienverwaltung sowie Vermittlung, Vermietung und Verpachtung von Immobilien (Facility management); Immobilienwesen; Vermietung von Büros (Immobilien); Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds; Verpachtung von Immobilien; Wohnungsvermittlung; Vermietung von Wohnungen; Finanzanalysen; Einziehung von Außenständen (Inkassogeschäfte); Bankgeschäfte; Finanzielle Beratung; Versicherungsberatung; Clearing (Verrechnungsverkehr); Vergabe von Darlehen; Einziehung von Miet- und Pachterträgen; Factoring; Leasing; Erteilung von Finanzauskünften; Finanzielle Schätzungen (Versicherungs-, Bank-, Grundstücksangelegenheiten); Finanzierungen, Finanzielle Förderung, Grundstücks- und Gebäudeverwaltung; Schätzung von Immobilien; Investmentgeschäfte; Übernahme von Kautionen, Bürgschaften und Garantien; Kreditvermittlung; Vermögensverwaltung, auch durch Treuhänder, Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen“;

–        Klasse 42: „Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Bauberatung (Architekturberatung); Dienstleistungen von Ingenieuren; Beratung und Erstellung von Gutachten zu Umweltbelastungen; Planung von Altlastensanierungen in Gebäuden und Böden; Geologische Forschungen; Inneneinrichtungen und -design; Technische Projektplanungen; Stadtplanung“.

4        Mit Entscheidung vom 17. März 2009 wies der Prüfer die Anmeldung für die genannten Dienstleistungen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009) zurück.

5        Am 5. Mai 2009 legte die Klägerin gemäß Art. 58 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.

6        Mit Entscheidung vom 7. Oktober 2009 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Sie war im Wesentlichen der Auffassung, dass die Anmeldemarke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 schutzunfähig sei, da mit der Bedeutung der Marke im Englischen zusammenhängende Eintragungshindernisse in Gebieten der Europäischen Union vorlägen, in denen Englisch gesprochen und verstanden werde.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

8        Das HABM beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

9        Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf drei Gründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, zweitens einen Verstoß gegen die sich aus Art. 75 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c dieser Verordnung ergebende Begründungspflicht und drittens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung geltend macht. Das Gericht hält es für zweckmäßig, zunächst über den zweiten Klagegrund zu entscheiden.

1.     Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 75 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009

10      Dieser Klagegrund gliedert sich in zwei Teile. Im Rahmen des ersten Teils wird ein Verstoß gegen die Begründungspflicht in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42 und mit dem zweiten Teil eine unzureichende Begründung im Zusammenhang mit der Nichtberücksichtigung von früheren Eintragungen angeblich ähnlicher Marken geltend gemacht.

 Zum ersten Teil: Fehlende Begründung in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42

 Vorbringen der Parteien

11      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe zwar die Anmeldung für alle beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42 mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Anmeldezeichen für diese beschreibend sei, dies aber nicht erläutert. Es wäre jedoch für sie von besonderem Interesse gewesen, zu erfahren, inwiefern das fragliche Zeichen für Dienstleistungen wie „Geologische Forschungen“, „Inneneinrichtungen und -design“ oder „Entwicklung von Computerhardware und -software“ beschreibend sein solle.

12      Die Beschwerdekammer müsse insgesamt gesehen für alle in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen eine Begründung angeben. Im vorliegenden Fall bezögen sich aber die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung nur auf die Klassen 35 und 36. Die angefochtene Entscheidung sei deshalb wegen Unvereinbarkeit mit Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 aufzuheben.

13      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

14      Gemäß Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 sind die Entscheidungen des HABM zu begründen. Diese Verpflichtung hat den gleichen Umfang wie die aus Art. 253 EG. Nach ständiger Rechtsprechung müssen sich aus der nach Art. 253 EG vorgeschriebenen Begründung klar und eindeutig die Erwägungen ergeben, die der Verfasser des Rechtsakts angestellt hat. Diese Verpflichtung soll dem doppelten Ziel dienen, die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und es außerdem dem Unionsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen. Die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Anforderungen genügt, ist nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu entscheiden, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. November 2008, Shaker/HABM – Limiñana y Botella [Limoncello della Costiera Amalfitana shaker], T‑7/04, Slg. 2008, II‑3085, Randnr. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Außerdem ist daran zu erinnern, dass sich die Prüfung des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke auf jede Ware und Dienstleistung beziehen muss, für die die Eintragung beantragt wird, und dass die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Anmeldung einer Marke zurückweist, grundsätzlich für jede dieser Waren oder Dienstleistungen begründet sein muss. Wenn allerdings dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, kann sich die zuständige Behörde auf eine globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 9. Dezember 2009, Prana Haus/HABM, C‑494/08 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Im vorliegenden Fall ist zunächst zu konstatieren, dass die angefochtene Entscheidung, wie die Klägerin vorgebracht hat, keine Ausführungen speziell zu den Dienstleistungen der Klasse 42 enthält.

17      Sodann ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung bestimmte Ausführungen allgemeiner Art enthält, die für sämtliche Dienstleistungen gelten können, für die die Anmeldung zurückgewiesen wurde, einschließlich derjenigen der Klasse 42 (vgl. oben, Randnr. 3).

18      So führte die Beschwerdekammer in Randnr. 12 der angefochtenen Entscheidung aus, dass das die Anmeldemarke bildende Wortelement zur Bezeichnung von Merkmalen der fraglichen Dienstleistungen dienen könne, nämlich ihres Gegenstands, der in der Neubewertung von Objekten liege. Ebenso stellte die Beschwerdekammer in Randnr. 20 der angefochtenen Entscheidung fest, dieser Wortbestandteil mache in Verbindung mit den „zurückgewiesenen Dienstleistungen“ in seiner Gesamtheit deutlich, dass es sich um Dienstleistungen handele, die die Neubewertung von Vermögensgegenständen, insbesondere Immobilien, zum Gegenstand hätten. In Randnr. 23 der angefochtenen Entscheidung schließlich führte die Beschwerdekammer im Wesentlichen aus, dass grundsätzlich jedes Anlagegut einer Neubewertung unterzogen werden könne, indem der Verkehrswert neu den aktuellen Marktverhältnissen entsprechend ermittelt werde. Das angemeldete Zeichen verspreche dem Kunden einen wirtschaftlichen Vorteil, indem ihm über eine Neubewertung seiner Anlagegüter eine Erhöhung des Verkehrswerts zugutekommen solle.

19      Zusätzlich zu diesen knappen Erwägungen allgemeiner Art enthält die angefochtene Entscheidung in Randnr. 4 eine Zusammenfassung der Entscheidung des Prüfers u. a. in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 42. Nach den dort von der Beschwerdekammer wiedergegebenen Feststellungen des Prüfers handelt es sich bei den genannten Dienstleistungen um wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen wie beispielsweise Dienstleistungen von Ingenieuren, die Beratung und Erstellung von Gutachten zu Umweltbelastungen oder die Planung von Altlastensanierungen in Gebäuden und Böden zum Zweck der Neubewertung dieser Objekte. In allen diesen Fällen seien die Dienstleistungen unmittelbar darauf gerichtet, eine neue Bewertung des Objekts auf dem Markt zu erreichen.

20      Das Gericht ist unter diesen Umständen der Auffassung, dass die insoweit eingehendere Begründung der Entscheidung des Prüfers zu berücksichtigen ist. Wenn nämlich die Beschwerdekammer die Entscheidung der nachgeordneten Dienststelle des HABM in vollem Umfang bestätigt, gehören diese Entscheidung sowie ihre Begründung zu dem Kontext, in dem die Entscheidung der Beschwerdekammer erlassen wurde, der den Parteien bekannt ist und der es dem Richter ermöglicht, seine Rechtmäßigkeitskontrolle in Bezug auf die Richtigkeit der Beurteilung der Beschwerdekammer in vollem Umfang auszuüben (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2008, Reber/HABM – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T‑304/06, Slg. 2008, II‑1927, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Wie jedoch aus der Entscheidung des Prüfers hervorgeht, hat sich dieser über die in der angefochtenen Entscheidung zusammengefassten Erwägungen (vgl. oben, Randnr. 19) hinaus auf konkrete Beispiele aus den mit der Anmeldemarke beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42 gestützt, um seine Auffassung zu belegen, dass es sich bei der Anmeldemarke nicht lediglich um ein „sprechendes Zeichen“, sondern um eine für die in Rede stehenden Dienstleistungen beschreibende Marke handele, weil ein konkreter Zusammenhang zwischen ihrem klaren Bedeutungsgehalt und diesen Dienstleistungen bestehe. So hat der Prüfer erstens auf die Dienstleistungen „Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und -software“ Bezug genommen und festgestellt, dass die Anmeldemarke für diese beschreibend sei, weil diese Dienstleistungen für die Durchführung einer Bewertung speziell konfiguriert werden könnten. Zweitens hat er in Bezug auf die Dienstleistung „Geologische Forschungen“ ausgeführt, dass auch diese im Rahmen eines Bewertungsverfahrens eine Rolle als Bewertungsgrundlage spielen könnten. Drittens hat der Prüfer dargelegt, dass bei „Stadtplanung“ die Höhe der Bewertung eines Grundstücks für den vorgesehenen Verwendungszweck im Hinblick auf die künftige Ausrichtung der Stadt nicht zu vernachlässigen sei.

22      Unter diesen Umständen gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die angefochtene Entscheidung, was den beschreibenden Charakter der Anmeldemarke in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 42 betrifft, den Begründungsanforderungen gemäß Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 genügt.

23      Auch das Vorbringen der Klägerin, dass die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf die fehlende Unterscheidungskraft der Anmeldemarke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 unzureichend begründet sei, greift nicht durch, da sich die von der Beschwerdekammer in Randnr. 26 der Entscheidung vorgenommene Beurteilung allgemein auf alle von der Anmeldung erfassten Dienstleistungen bezieht und gemäß der oben in den Randnrn. 14 und 15 angeführten Rechtsprechung ihre Erwägungen sowohl zu dem Zusammenhang zwischen dem festgestellten beschreibenden Charakter und der fehlenden Unterscheidungskraft der Anmeldemarke als auch zu einer in der Marke enthaltenen „werbenden Aussage“ erkennen lässt, die von den angesprochenen Verkehrskreisen wahrgenommen werde, so dass der Marke die Unterscheidungskraft fehle.

24      Demnach ist der erste Teil dieses Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil: Nichtberücksichtigung älterer eingetragener Gemeinschaftsmarken durch die Beschwerdekammer

 Vorbringen der Parteien

25      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, indem sie zum einen nicht zu den verschiedenen Voreintragungen von Gemeinschaftsmarken Stellung genommen habe, die sie ihr vorgelegt habe und die ebenfalls den Bestandteil „value“ enthielten, und zum anderen „pauschal“ und ohne nähere Erläuterung erklärt habe, dass es sich um andere Wortmarken handele, die nicht mit der Anmeldemarke vergleichbar seien.

26      Zwar komme nach der Rechtsprechung Voreintragungen keine Bindungswirkung zu, doch müsse das HABM sie bei Entscheidungen über Anmeldungen ähnlicher Marken berücksichtigen. Dies gelte erst recht, wenn es sich bei den eingetragenen Marken um Wortmarken handele, die einen weiteren Schutzgegenstand hätten als die angemeldete Bildmarke.

27      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

28      Zunächst ist festzustellen, dass aus Randnr. 25 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, dass die Beschwerdekammer ausdrücklich in allgemeiner Art zu den von der Klägerin geltend gemachten Voreintragungen Stellung genommen hat. Sie war zum einen der Auffassung, dass diese keine andere Beurteilung des beschreibenden Charakters der Anmeldemarke rechtfertigten, weil diese Eintragungen „andere Wortmarken“ beträfen, die nicht mit der in Rede stehenden Marke vergleichbar seien. Zum anderen führte sie aus, dass sich niemand auf eine bestimmte Praxis des HABM berufen könne, um die Anmeldung einer Marke zu beanspruchen, deren Eintragung gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b oder c der Verordnung Nr. 207/2009 verstoße.

29      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin war die Beschwerdekammer jedoch insoweit nicht zu einer eingehenderen Begründung verpflichtet, da nach der Rechtsprechung die Entscheidungen der Beschwerdekammern über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher allein auf der Grundlage der Verordnung in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 2005, BioID/HABM, C‑37/03 P, Slg. 2005, I‑7975, Randnr. 47, und entsprechend Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010, Zeta Europe/HABM [Superleggera], T‑464/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 41 und 42).

30      Folglich ist der zweite Teil des vorliegenden Klagegrundes und damit der Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

2.     Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

31      Dieser Klagegrund gliedert sich in zwei Teile. Der erste Teil bezieht sich darauf, dass die Beschwerdekammer die grafischen Elemente der Anmeldemarke nicht hinreichend berücksichtigt habe, und mit dem zweiten Teil wird geltend gemacht, dass die Marke nicht „unmittelbar beschreibend“ sei.

 Zum ersten Teil: Unzureichende Berücksichtigung des Bildcharakters der Anmeldemarke

 Vorbringen der Parteien

32      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe die Art der Anmeldemarke als Bildmarke nicht berücksichtigt und sie, insbesondere in den Randnrn. 12, 18 und 25 der angefochtenen Entscheidung, fälschlicherweise behandelt, als ob es sich bei ihr um eine Wortmarke mit dem Wortbestandteil „revalue“ handele. So habe sie die für Wortmarken geltenden Kriterien auf sie angewandt, obwohl diese Kriterien bei der Beurteilung von Hindernissen für die Eintragung einer Bildmarke nicht relevant seien. Zwar habe die Beschwerdekammer in Randnr. 24 der angefochtenen Entscheidung die grafische Ausgestaltung der fraglichen Marke kurz angesprochen, doch sei dies nur im Hinblick auf die Unterscheidungskraft der Marke geschehen.

33      Die Anwendung falscher Maßstäbe durch die Beschwerdekammer laufe darauf hinaus, den Schutzgegenstand einer Bildmarke mit Maßstäben zu beurteilen, die auf den weiteren Schutzgegenstand einer Wortmarke passten. Diese Vorgehensweise verstoße gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009.

34      Der einzige Absatz in der angefochtenen Entscheidung, der den grafischen Elementen gewidmet sei, sei „floskelhaft“ und erkennbar nur „nachgeschoben“, denn die Beschwerdekammer behaupte bloß, dass diese grafischen Elemente üblich seien. Hätte die Beschwerdekammer diese Elemente berücksichtigt, wäre sie zu einem anderen Ergebnis gelangt, da das Anmeldezeichen eine ganze Reihe besonderer Gestaltungsmerkmale aufweise, die nicht außer Acht gelassen werden könnten. Die durch diese erzeugte „Bildwirkung“ führe dazu, dass der Verkehr die Bestandteile des fraglichen Zeichens nicht als „einheitliches Wort ‚revalue‘“ wahrnehme. Für gleichfalls verfehlt erachtet die Klägerin die in Randnr. 24 der angefochtenen Entscheidung enthaltene Behauptung der Beschwerdekammer, dass die verwendeten grafischen Elemente zu den „Standardfunktionen“ eines jeden Textverarbeitungsprogramms gehörten, sowie ihre Argumentation, wonach die grafische Gestaltung noch hervorhebe, dass es um eine Bewertung und nicht um eine „Neu“-Bewertung gehe.

35      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

36      Zur grafischen Ausgestaltung der Anmeldemarke ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer diese in Randnr. 24 der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen geprüft hat. So hat sie auf die Verwendung der Kursivschreibung für die erste Silbe des in Rede stehenden Wortelements und auf die verschiedenen verwendeten Schriftarten Bezug genommen und hieraus den Schluss gezogen, dass es sich um „Standardfunktionen“ eines jeden Textverarbeitungsprogramms handele, die nur der Hervorhebung des Wortelements dienten. Die Beschwerdekammer war zum einen der Auffassung, dass diese Ausgestaltung der Anmeldemarke keine Unterscheidungskraft verleihen könne, und zum anderen, dass das Wortelement keine Verfremdung in dem Sinne, dass sein „rein beschreibende[r]“ Charakter zurücktrete, erfahren habe, sondern vielmehr sein Bedeutungsgehalt durch die unterschiedliche Gestaltung der Anfangssilbe „Re“ noch hervorgehoben werde.

37      Unter diesen Umständen ist erstens festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin, dass die Beschwerdekammer die grafische Gestaltung der Marke nur kurz angesprochen habe, nicht begründet ist.

38      Zweitens hat die Beschwerdekammer die Anmeldemarke entgegen dem Vorbringen der Klägerin durchaus in ihrer Gesamtheit beurteilt. Mit ihrer Feststellung, dass die grafischen Elemente der Anmeldemarke das Wortelement „revalue“ nicht so verfremdeten, dass sein beschreibender Charakter zurücktrete, hat die Beschwerdekammer nämlich dieses Wort einer Beurteilung unterzogen. In diesem Zusammenhang kann die von der Klägerin gerügte Bezugnahme in der angefochtenen Entscheidung auf die die Anmeldemarke bildende „Wortkombination“ nicht zu der Schlussfolgerung führen, dass die Beschwerdekammer diese Marke für eine Wortmarke gehalten hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer außer in Randnr. 24 der angefochtenen Entscheidung auch in deren Randnr. 23 davon gesprochen hat, dass „[d]as angemeldete Zeichen … dem Kunden einen wirtschaftlichen Vorteil [verspreche], indem ihm über eine ‚Neubewertung‘ seines Anlagevermögens ein höherer Verkehrswert zugutekommen [solle] als der, von dem er bisher ausgegangen [sei]“.

39      Angesichts der Schlichtheit der verwendeten grafischen Mittel hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass diese zu den „Standardfunktionen“ eines jeden Textverarbeitungsprogramms gehörten und dass es sich somit um typografische Gestaltungselemente ohne jede Unterscheidungskraft handele. Insbesondere ist zu konstatieren, dass das englische Wort „revalue“ in dem angemeldeten Zeichen trotz dessen Bildcharakter leicht lesbar geblieben ist. Weder bei der von der gewöhnlichen Schreibweise abweichenden Gestaltung, die durch den Großbuchstaben „V“ in der Markenmitte entsteht, noch bei der Unterschiedlichkeit der verwendeten Schriftarten handelt es sich um Elemente, die diese Wahrnehmung durch den Verbraucher ausschließen könnten.

40      Folglich hat die Beschwerdekammer keinen Beurteilungsfehler begangen, indem sie für ihre Beurteilung besonders auf das Wortelement „revalue“ der Anmeldemarke abgestellt hat, da dieses leicht erkennbare Wort geeignet ist, sich unmittelbar und dauerhaft dem Gedächtnis der maßgebenden Verkehrskreise einzuprägen.

41      Diesem Ergebnis steht das weitere Vorbringen der Klägerin nicht entgegen.

42      Was erstens das Vorbringen anbelangt, dass die Prüfung der grafischen Aspekte der Anmeldemarke „nachgeschoben“ sei, ist festzustellen, dass es keine Verpflichtung gibt, die Merkmale einer Marke in einer bestimmten Reihenfolge zu prüfen. Somit war die Beschwerdekammer berechtigt, zunächst eine Beurteilung des beschreibenden Charakters des Wortes „revalue“ vorzunehmen, da dieses in der Anmeldemarke leicht zu erkennen war, und danach den Einfluss der grafischen Elemente auf dieses Wort zu untersuchen, da diese Untersuchung nicht nur formalen Charakter hatte (vgl. oben, Randnrn. 36 und 38).

43      Zweitens kann, was die sich nach Ansicht der Klägerin aus der Gestaltung der Anmeldemarke ergebende „optische Zäsur“ betrifft, selbst wenn man annimmt, dass diese tatsächlich bei einigen Verbrauchern bewirkt, dass sie das Wort „revalue“ in zwei Schritten lesen, eine Beeinflussung dieser Verbraucher durch die Bedeutung dieses Wortes in seiner Gesamtheit nicht ausgeschlossen werden, da es in dem die Anmeldemarke bildenden Zeichen leicht lesbar bleibt.

44      Drittens ist festzustellen, dass die in Randnr. 18 der angefochtenen Entscheidung angeführte Rechtsprechung, nach der die Eintragung eines Zeichens abzulehnen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C‑363/99, Slg. 2004, I‑1619, Randnr. 97), und die im Rahmen von Wortmarken betreffenden Streitigkeiten entwickelt wurde, auch auf Bildzeichen angewandt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Superleggera, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 28). Somit ist das Vorbringen der Klägerin, die Beschwerdekammer habe im vorliegenden Fall falsche Kriterien angewandt, zurückzuweisen.

45      Folglich ist der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil: Kein „unmittelbar beschreibender“ Charakter der Anmeldemarke

 Vorbringen der Parteien

46      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Anmeldemarke, selbst wenn man von ihrer grafischen Gestaltung absehe, für die beanspruchten Dienstleistungen oder deren Merkmale nicht „unmittelbar und ausschließlich“ beschreibend sei. Die Beschwerdekammer habe zu Unrecht und unter Anlegung eines zu strengen Maßstabs festgestellt, dass die Marke in Bezug auf sämtliche in Rede stehenden Dienstleistungen beschreibend sei, obwohl der Eintragung von Zeichen, die bloß eine „lose Assoziation“ zum Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen hervorriefen, nichts entgegenstehe.

47      Im Einzelnen macht die Klägerin erstens geltend, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht bei ihrer Beurteilung von einem einheitlichen Wortbestandteil „revalue“ ausgegangen sei, obwohl das Anmeldezeichen von den maßgebenden Verkehrskreisen so aufgefasst werde, dass es aus zwei Teilen bestehe, nämlich „re“ und „value“. Unter diesen Umständen sei die Bedeutung des Wortbestandteils „revalue“ für das Verfahren nicht entscheidend.

48      Zweitens könne, selbst wenn man von diesem einheitlichen Wort ausgehe, dieses nicht einfach mit „neu bewerten“ übersetzt werden, weil es andere relevante, nicht beschreibende Bedeutungen in Bezug auf die fraglichen Dienstleistungen gebe, insbesondere für englischsprachige Verkehrskreise im Finanzsektor. Die Beschwerdekammer habe ferner nicht berücksichtigt, dass den nicht englischsprachigen Verkehrskreisen keine Bedeutung des Wortes „revalue“ bekannt sei.

49      Drittens macht die Klägerin geltend, dass die Bedeutung, auf die sich die Beschwerdekammer gestützt habe, nämlich „neu bewerten“, derart allgemein, diffus und unscharf sei, dass eine klare und eindeutige Zuordnung zu bestimmten Dienstleistungen, insbesondere zu den vorliegend in Rede stehenden, oder zu deren Gegenstand oder Inhalt nicht möglich sei. Außerdem habe die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung in fehlerhafter Weise einen Zusammenhang zwischen der Anmeldemarke und den immobilienbezogenen Dienstleistungen hergestellt und nicht geprüft, ob das Wortelement der Marke nach seiner Bedeutung die fraglichen Dienstleistungen bezeichne.

50      Zu den Dienstleistungen der Klasse 35 trägt die Klägerin vor, die Beschwerdekammer begnüge sich mit der willkürlichen Schlussfolgerung, dass die Dienstleistungen „Wertermittlung in Geschäftsangelegenheiten und Erstellung von Geschäftsgutachten“ direkt zu einer Neubewertung der Objekte führten, obgleich es nicht lebensnah sei, anzunehmen, dass die Verkehrskreise bei dem Wort „revalue“ sofort an die Erstellung von Geschäftsgutachten dächten. Für die wenigsten der beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 sei ein Zusammenhang mit dem vorgenannten Begriff ersichtlich. Die Beschwerdekammer habe bestimmte dieser Dienstleistungen lediglich als Hilfsdienstleistungen zu anderen Dienstleistungen betrachtet und sich damit einer Argumentation bedient, die mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nicht vereinbar sei.

51      Das Gleiche gelte für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36. Die Darlegungen der Beschwerdekammer in Randnr. 22 der angefochtenen Entscheidung, dass es sich einerseits um „Finanzwesen und Beratung in Geldangelegenheiten“, die auch Bewertung umfassten, und andererseits um „typische Immobiliendienstleistungen“ handele, seien nicht nur generell fraglich, sondern jedenfalls für bestimmte Dienstleistungen, hinsichtlich deren es willkürlich erscheine, zu behaupten, dass sie eine Neubewertung umfassten, nicht tragfähig. Die Klägerin rügt, dass die von der Beschwerdekammer in Randnr. 23 der angefochtenen Entscheidung aufgestellte Behauptung, dass grundsätzlich jedes Anlagegut einer Neubewertung unterzogen werden könne, sich beliebig auf jede Sache, die einen Wert habe, und auf jede hierauf bezogene Dienstleistung anwenden lasse. Damit habe die Beschwerdekammer eine lose und rein assoziative Beziehung zwischen der Anmeldemarke und den in Rede stehenden Dienstleistungen ausreichen lassen.

52      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

–       Anwendbare Rechtsvorschriften und einschlägige Rechtsprechung

53      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Diesen beschreibenden Zeichen wird die Eignung abgesprochen, die Hauptfunktion einer Marke als Herkunftshinweis zu erfüllen (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. September 2010, MPDV Mikrolab/HABM [ROI ANALYZER], T‑233/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fallen demgemäß solche Zeichen und Angaben, die im gewöhnlichen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise dazu dienen können, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale zu bezeichnen (vgl. Urteil ROI ANALYZER, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Folglich fällt ein Zeichen nur dann unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den angesprochenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung dieser Waren und Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil ROI ANALYZER, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Der beschreibende Charakter einer Marke ist somit im Hinblick auf die für das angemeldete Zeichen beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (vgl. Urteil ROI ANALYZER, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57      Außerdem wird die Wahrnehmung der Marke durch die maßgebenden Verkehrskreise von deren Aufmerksamkeitsgrad beeinflusst, der je nach der Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Neumann/HABM [Form eines Mikrofonkorbs], T‑358/04, Slg. 2007, II‑3329, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

–       Zu den maßgebenden Verkehrskreisen und ihrer Wahrnehmung der Anmeldemarke

58      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in den Randnrn. 16 und 19 der angefochtenen Entscheidung zu den maßgebenden Verkehrskreisen zu Recht ausgeführt, dass sich die mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen zum Teil an das allgemeine Publikum, nämlich Eigentümer von Immobilien oder anderen Anlagegütern (Wertpapiere, Unternehmen), und zum Teil an Fachkreise richten, die auf dem Gebiet der Vermittlung von Transaktionen im Bereich Immobilien oder sonstiger Anlageobjekte tätig sind, wie beispielsweise Banken, Versicherungen und Immobilienmakler. Da das Wortzeichen „revalue“ aus einem englischen Wort besteht, handelt es sich bei den maßgebenden Verkehrskreisen außerdem um ein englischsprachiges Publikum oder auch um ein Publikum, das zwar nicht englischsprachig ist, jedoch hinreichende Kenntnisse der englischen Sprache besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. September 2005, Citicorp/HABM [LIVE RICHLY], T‑320/03, Slg. 2005, II‑3411, Randnr. 76). Somit hat die Beschwerdekammer bei ihrer Beurteilung zu Recht auf die englischsprachigen Gebiete der Union abgestellt, wie sich aus Randnr. 11 der angefochtenen Entscheidung ergibt.

59      Zum Grad der Aufmerksamkeit der maßgebenden Verkehrskreise geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer zum einen durch die Berücksichtigung der oben erwähnten Fachkreise auf ein besonders aufmerksames Publikum und zum anderen auf ein Publikum abgestellt hat, dessen Aufmerksamkeitsgrad gemäß der oben in Randnr. 57 angeführten Rechtsprechung nach Maßgabe der in Rede stehenden Art von Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

60      Unabhängig vom Grad der Aufmerksamkeit der maßgebenden Verkehrskreise ist festzustellen, dass die Bedeutungen, die die Beschwerdekammer für das Wort „revalue“ in Randnr. 17 der angefochtenen Entscheidung unter Bezugnahme auf Wörterbücher der englischen Sprache ermittelt hat, nämlich „neu bewerten, eine neue Bewertung vornehmen, neuen Wert einer Sache zuweisen“, und die als solche von der Klägerin nicht bestritten werden, mutmaßlich von jedem maßgebenden englischsprachigen Verbraucher erfasst werden. Zum einen gehören diese Wortbedeutungen zum englischen Grundvokabular. Zum anderen bleibt, wie bereits oben in Randnr. 39 festgestellt worden ist, das Wort „revalue“ in der Anmeldemarke auch in deren grafischer Gestaltung leicht lesbar. Daher muss der maßgebende Verbraucher über keine besondere Aufmerksamkeit oder speziellen Kenntnisse verfügen, um das Wort „revalue“ in seinen oben genannten Bedeutungen zu erfassen.

61      Ferner sind angesichts der Tatsache, dass es sich um ein Verb handelt, das als solches in zahlreichen Wörterbüchern der englischen Sprache enthalten und in seiner Gesamtheit zu prüfen ist, und bei Berücksichtigung der oben in Randnr. 39 wiedergegebenen Erwägungen die Frage, ob die Anmeldemarke, wie die Klägerin behauptet, aus einer Kombination zweier Begriffe mit eigenständiger Gestaltung besteht, oder die Frage, ob ihre Struktur möglicherweise ungewöhnlich oder grammatikalisch falsch ist, nicht zu prüfen, da zumindest ein Teil der maßgebenden Verkehrskreise die Anmeldemarke unmittelbar als dieses Wort „revalue“ wahrnimmt.

62      Folglich ist der Beschwerdekammer kein Fehler mit ihrer Feststellung unterlaufen, dass die oben genannten Bedeutungen des die Anmeldemarke bildenden Wortes „revalue“ (vgl. oben, Randnr. 60) ohne jeden gedanklichen Aufwand und auch ohne spezielle Kenntnisse von jedem Verbraucher erfasst würden.

63      In dieser Hinsicht ist, erstens, das Vorbringen der Klägerin unerheblich, wonach das Wort „revalue“ auch andere mögliche und zudem relevantere oder wichtigere Bedeutungen habe, wie insbesondere die aus der Fachsprache des Devisenhandels stammende Bedeutung der „Ab- oder Aufwertung einer Währung“.

64      Hierzu genügt die Feststellung, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Wortzeichen von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. Urteile Koninklijke KPN Nederland, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 97, und ROI ANALYZER, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Zweitens ist die Behauptung der Klägerin, die Beschwerdekammer habe nicht berücksichtigt, dass den nicht englischsprachigen Verkehrskreisen die Bedeutung des Wortes „revalue“ nicht bekannt sei, als ins Leere gehend zurückzuweisen.

66      Insoweit ist darauf zu hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in Randnr. 11 der angefochtenen Entscheidung unter Bezugnahme auf Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 festgestellt hat, dass sich die Eintragungshindernisse für die Anmeldemarke aus ihrer Bedeutung in der englischen Sprache ergäben und „in dem Teil der [Union bestünden], in dem Englisch gesprochen und verstanden wird“.

67      Folglich hat die Art und Weise, wie ein nicht englischsprachiges Publikum die Anmeldemarke wahrnehmen könnte, keine Auswirkung auf die Versagung der Eintragung und damit die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, die davon abhängt, ob die Bejahung der mit der Bedeutung des Wortes „revalue“ im Englischen zusammenhängenden Eintragungshindernisse begründet ist.

–       Zum beschreibenden Charakter der Anmeldemarke in Bezug auf die betreffenden Dienstleistungen

68      Gemäß der oben in Randnr. 55 angeführten Rechtsprechung ist zu prüfen, ob das die Anmeldemarke bildende Zeichen zu den fraglichen Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den betreffenden Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung dieser Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen.

69      Zunächst ist das Gericht der Ansicht, dass die Beschwerdekammer in Randnr. 21 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, dass die Dienstleistungen „Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten“ und „Erstellung von Geschäftsgutachten“ der Klasse 35 direkt der Neubewertung der Objekte dienen.

70      Was sodann die anderen Dienstleistungen dieser Klasse betrifft, hat die Beschwerdekammer gleichfalls keinen Fehler mit der in derselben Randnummer ausgesprochenen Feststellung begangen, dass diese Dienstleistungen die Entwicklung von Nutzungs-, Werbe- und Marketingkonzepten für Immobilien sowie diverse Arten von Beratung und Management im Bereich der Immobiliensanierung beträfen, die den Zweck haben könnten, eine Neubewertung von Immobilien zu erreichen, und dass dies auch durch Werbung, entsprechendes Marketing und verbundene Dienstleistungen, etwa Buchführung, Lohn- und Gehaltsabrechnung, Beteiligungsverwaltung und -management sowie kaufmännisches Controlling von Anlagen, Immobilien und Unternehmen, erreicht werden könne.

71      Hinzu kommt die in Randnr. 23 der angefochtenen Entscheidung angestellte Erwägung der Beschwerdekammer, die so verstanden werden kann, dass sie sich auf alle in Rede stehenden Dienstleistungen der Klassen 35, 36 oder 42 bezieht, und nach der grundsätzlich jedes Anlagegut einer Neubewertung unterzogen werden könne, indem der bisherige Verkehrswert neu den aktuellen Marktverhältnissen entsprechend ermittelt werde. Die Beschwerdekammer hat auch keinen Fehler begangen, soweit sie in derselben Randnummer festgestellt hat, dass eine solche Neubewertung von den maßgebenden Verkehrskreisen als eine wünschenswerte und wirtschaftlich vorteilhafte, d. h. zu einer Erhöhung des Marktwerts des neubewerteten Anlageguts führende Handlung aufgefasst werde. Im Übrigen ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Vorstellung einer solchen wirtschaftlich vorteilhaften Neubewertung durch die grafische Gestaltung der Marke, die den Begriff „Value“ (Wert) hervorhebt, noch verstärkt wird.

72      Was sodann die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36 betrifft, kann gleichfalls nicht ausgeschlossen werden, dass auch sie Dienstleistungen der Bewertung oder der Neubewertung insbesondere von Immobilien umfassen, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 22 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, da es sich, wie in dieser Randnummer angegeben, um verschiedene Dienstleistungen des Finanzwesens und der Beratung in Geldangelegenheiten oder um typische Immobiliendienstleistungen, nämlich Vermietung, Verpachtung, Leasing und Dienstleistungen eines Maklers, handelt. Dies gilt auch für die in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 42, zu denen überdies festzustellen ist, dass die Klägerin keine konkreten Argumente vorgebracht hat, um die von der Beschwerdekammer aufgegriffenen Beurteilungen des Prüfers, die oben in den Randnrn. 19 und 21 dargestellt worden sind, in Zweifel zu ziehen.

73      Das Gericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Gesichtspunkte die Schlussfolgerung zu stützen vermögen, dass die Anmeldemarke in ihrer Gesamtheit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 dazu dienen kann, aus der Sicht der maßgebenden Verkehrskreise die erfassten Dienstleistungen oder eines ihrer wesentlichen Merkmale zu bezeichnen.

74      Insoweit ist zudem festzustellen, dass die Klägerin, selbst wenn man annähme, dass die fraglichen Dienstleistungskategorien auch Dienstleistungen ohne Bezug zu einer Neubewertung einschließen und dass damit das als Marke angemeldete Zeichen ReValue nicht für alle in diese Kategorien fallenden Dienstleistungen beschreibend ist, doch die Eintragung dieses Zeichens für jede dieser Kategorien in ihrer Gesamtheit beantragt hat, ohne eine Unterscheidung zu treffen. Daher ist die Beurteilung der Beschwerdekammer, die sich auf die Gesamtheit dieser Dienstleistungskategorien bezieht, aufrechtzuerhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2001, DKV/HABM [EuroHealth], T‑359/99, Slg. 2001, II‑1645, Randnr. 33).

75      Dieser Feststellung steht das weitere Vorbringen der Klägerin nicht entgegen.

76      So macht die Klägerin erstens geltend, dass die maßgebenden Verkehrskreise an die Verwendung von suggestiven oder sprechenden Marken gewöhnt seien, weshalb sie die Anmeldemarke als einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft auffassten. Es ist jedoch daran zu erinnern, dass die Anmeldemarke die Hauptfunktion einer Gemeinschaftsmarke erfüllen muss (vgl. oben, Randnr. 53). Daher ist, da die Beurteilung des beschreibenden Charakters der Marke durch die Beschwerdekammer zutreffend ist, dieses Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.

77      Zweitens weist die Klägerin zwar zutreffend darauf hin, dass der Begriff „revalue“ im Sinne von „neu bewerten“ bedeutet, dass eine neue Bewertung vorgenommen wird, und als solcher nicht aussagt, dass diese zu einem positiven Ergebnis führen wird, jedoch ändert dies insbesondere angesichts der grafischen Gestaltung der Anmeldemarke nichts daran, dass die maßgebenden Verkehrskreise diesen Begriff, wenn er im Zusammenhang mit den betreffenden Dienstleistungen der Anmeldung verwendet wird, dahin verstehen werden, dass diese Dienstleistungen nicht nur für den Zweck einer Neubewertung genutzt werden können, sondern auch für den einer Aufwertung von Gütern oder Dienstleistungen.

78      Drittens ist die Klägerin der Auffassung, dass der Begriff „revalue“ nicht hinreichend präzise sei, um den Gegenstand der in Rede stehenden Dienstleistungen klar zu beschreiben, da er weder ein konkretes Merkmal dieser Dienstleistungen bezeichne noch einer bestimmten Dienstleistung zuzuordnen sei. Da es sich jedoch um einen Begriff der Alltagssprache handelt, dessen Benutzung nicht auf ein spezielles Gebiet beschränkt ist, erlaubt er den maßgebenden Verkehrskreisen ohne weitere Überlegung die Annahme, dass es sich bei dieser Angabe, nämlich dass die unter der Anmeldemarke angebotenen Dienstleistungen besonders darauf zugeschnitten sind, ihre Güter aufzuwerten und deren Verkehrswert zu erhöhen, um eines der Hauptmerkmale dieser Dienstleistungen handelt. Unter diesen Umständen ist auch das Vorbringen der Klägerin unerheblich, wonach die Beschwerdekammer dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass sie einige der beanspruchten Dienstleistungen nur als „Hilfsdienstleistungen“ in Bezug auf andere, unmittelbar zum Immobilienbereich gehörende Dienstleistungen angesehen habe. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin weisen die Begriffe der Neubewertung oder der Aufwertung nämlich einen hinreichend direkten Zusammenhang mit Dienstleistungen wie finanz- oder währungsbezogenen Dienstleistungen, Buchführung, wissenschaftlichen Dienstleistungen oder Werbung oder auch verschiedenen Makler-, Beratungs- oder Managementdienstleistungen auf, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie darauf abzielen, dem Kunden einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Somit hat die Beschwerdekammer zu Recht auf das Vorliegen einer für die in Rede stehenden Dienstleistungen beschreibenden Marke erkannt, ohne diese Feststellung allein auf die Dienstleistungen in Zusammenhang mit Immobilien als Anlagegütern zu beschränken.

79      Nach alledem ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes und damit dieser Klagegrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

80      Da sich aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn eines der dort genannten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, Lancôme/HABM – CMS Hasche Sigle [COLOR EDITION], T‑160/07, Slg. 2008, II‑1733, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist im vorliegenden Fall der dritte von der Klägerin vorgebrachte Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der genannten Verordnung nicht mehr zu prüfen.

81      Im Übrigen fehlt nach ständiger Rechtsprechung einer Marke, die im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, aus diesem Grund zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (vgl. entsprechend Urteile des Gerichts vom 11. Mai 2005, Naipes Heraclio Fournier/HABM – France Cartes [Schwert eines Kartenspiels, Stab-Reiter und Schwert-König], T‑160/02 bis T‑162/02, Slg. 2005, II‑1643, Randnr. 59, vom 10. Oktober 2006, PTV/HABM [map&guide], T‑302/03, Slg. 2006, II‑4039, Randnr. 34, und vom 4. März 2010, Monoscoop/HABM [SUDOKU SAMURAI BINGO], T‑564/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

82      Unter diesen Umständen kann der dritte Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 jedenfalls nicht durchgreifen.

83      Folglich ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

84      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die ReValue Immobilienberatung GmbH trägt die Kosten.

Forwood

Dehousse

Schwarcz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. Juni 2011.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.