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Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2011 - Jager & Polacek/HABM (REDTUBE)

(Rechtssache T-488/09)1

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke REDTUBE - Ältere nicht eingetragene nationale Marke Redtube - Nicht fristgemäße Zahlung der Widerspruchsgebühr - Entscheidung, mit der der Widerspruch für nicht erhoben erklärt wird - Art. 8 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 2869/95 - Vertrauensschutz - Regel 17 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95 - Ex-Parte-Verfahren - Art. 8 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 216/96 - Regel 18 der Verordnung Nr. 2868/95 - Rechtsnatur einer Mitteilung des HABM, dass ein Widerspruch für zulässig befunden worden sei - Regel der Parallelität der Formen und des actus contrarius - Art. 80 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Jager & Polacek GmbH (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Renck, Rechtsanwältin V. von Bomhard und Rechtsanwalt T. Dolde)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Gegenstand

Gemeinschaftsmarke - Klage der Inhaberin der nicht eingetragenen Marke "Redtube" auf Aufhebung der Entscheidung R 442/2009-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 29. September 2009 über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchskammer, die den Widerspruch der Klägerin gegen die Anmeldung der Wortmarke "REDTUBE" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 41 wegen Nichtzahlung der Widerspruchsgebühr als nicht erhoben erklärt hatte

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Jager & Polacek GmbH trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 37 vom 13.2.2010.