BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS
21. April 2009(*)
„Prozesskostenhilfe“
In der Rechtssache T-48/09 AJ
Andrej Poleev, wohnhaft in Essen (Deutschland),
Antragsteller,
gegen
Bundesrepublik Deutschland,
Antragsgegnerin,
wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Art. 95 der Verfahrensordnung des Gerichts
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
in Anbetracht von Art. 94 § 3 der Verfahrensordnung,
in Anbetracht von Art. 96 § 1 der Verfahrensordnung,
in Anbetracht des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der am 12. Januar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,
in Anbetracht der Rechtsverfolgung, für die die Prozesskostenhilfe nach den Angaben im Antragsformular beantragt ist,
in Anbetracht dessen, dass das Gericht für die Entscheidung über eine Klage einer natürlichen Person gegen einen Mitgliedstaat nicht zuständig ist und darüber hinaus weder für die Überprüfung von Entscheidungen nationaler Gerichte zuständig ist noch über die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Bestimmungen oder Handlungen nationaler Behörden befinden kann
und dass daher die Rechtsverfolgung, für die die Prozesskostenhilfe beantragt ist, offensichtlich unzulässig erscheint,
folgenden
Beschluss
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Rechtssache T−48/09 AJ wird zurückgewiesen.
Luxemburg, den 21. April 2009
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