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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Peter Strobl gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 14. Juli 2005

(Rechtssache T-260/05)

    Verfahrenssprache: Deutsch

Peter Strobl, Greifenberg-Beuern (Deutschland), hat am 14. Juli 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt H.-J. Rüber.

Der Kläger beantragt,

-    die Entscheidung der Anstellungsbehörde der Europäischen Kommission vom 7. Oktober 2004 betreffend die Eingruppierung des Klägers in die Besoldungsgruppe A*6 aufzuheben;                    

-    festzustellen, dass eine Einstellung in die Besoldungsgruppe A*10 erfolgen muss;

-    hilfsweise festzustellen, dass eine Einstellung in die Besoldungsgruppe A*8 erfolgen muss;

-    hilfsweise festzustellen, dass eine Einstellung in die Besoldungsgruppe A*7 erfolgen muss;

-    die Beklagte zu verurteilen, den Kläger finanziell so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Eingruppierung stehen würde, d.h. die Differenzbeträge nachzuzahlen;

-    der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen seine Eingrupperung in die Besoldungsgruppe A*6 im Rahmen seiner Einstellung bei der Beklagten im Oktober 2004.

Der Kläger stützt sich in der Begründung seiner Klage auf drei Gründe. An erster Stelle macht er die Verletzung des Prinzips der legitimierten Erwartungen geltend. Nach Auffassung des Klägers sei durch die Ausschreibung selbst, durch das Vorgehen bei vergleichbaren Ausschreibungen und durch die zum Zeitpunkt der Ausschreibung geltenden Regelungen des alten Beamtenstatuts beim Kläger die begründete Erwartung geweckt worden, dass er im Falle der Einstellung in die Besoldungsgruppe A7/A6 bzw. ihr Äquivalent im neuen Statut, nämlich die Gruppen A*8 bzw. A*10 nach Artikel 2 des Anhangs XIII, eingruppiert werde. Die Einstellung in der Besoldungsgruppe A*6 aufgrund des Artikels 12 des Anhangs XIII des neuen Statuts soll widerrechtlich erfolgt sein. Dem Kläger zu Folge stelle die Anwendung des neuen Statuts durch die Einstellungsbehörde eine Verletzung des allgemeinen Transparenzgebots, eine Nichtbefolgung des Bestimmtheitsgebotes sowie eine Missachtung des Rückswirkungsverbotes dar.

Als zweiten Klagegrund macht der Kläger die Diskriminierung aufgrund seines Alters geltend. Die Einstufung in die Besoldungsgruppe A*6 soll ohne jegliche Berücksichtigung des Alters des Klägers erfolgt sein.

Zuletzt trägt der Kläger vor, dass die Anwendung des Artikels 12 des Anhangs XIII des neuen Statuts zu einer Ungleichbehandlung des Klägers im Vergleich zu Kollegen aus anderen Auswahlverfahren und bei anderen Stellenbesetzungen, denen aber eine Eingruppierung in eine höhere Besoldungsgruppe zugestanden wird, führe.

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