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Klage, eingereicht am 25. Juli 2014 – Estland/Kommission

(Rechtssache T-555/14)

Verfahrenssprache: Estnisch

Parteien

Klägerin: Republik Estland (Prozessbevollmächtigte: N. Grünberg)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2014) 3271 final der Europäischen Kommission vom 14. Mai 2014 für nichtig zu erklären, der die Aussetzung der Zwischenzahlungen an Estland aus dem Europäischen Fischereifonds (EFF) im Rahmen des operationellen Förderprogramms für den Zeitraum 2007 bis 2013 betrifft;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe Art. 25 Abs. 2 und Art. 89 der Verordnung Nr. 1198/20061 fehlerhaft angewandt.

Die Auslegung von Art. 25 durch die Kommission, wonach die Unterstützung von Investitionen nur berechtigt sei, wenn mit Hilfe der entsprechenden Investitionen die betreffenden technischen Merkmale eines Fischereifahrzeugs über die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Fahrzeugs hinaus weiter verbessert würden, entspreche nicht dem Wortlaut, dem Zweck und den Zielen dieser Vorschrift. Der Wortlaut des Art. 25 Abs. 2 gewähre einen weiten Ermessensspielraum hinsichtlich der Entscheidung, welche Investitionen im Rahmen des EFF unterstützt werden könnten. Da die Klägerin die Bestimmungen des Art. 25 Abs. 2 eingehalten habe, sei auch die Anwendung des Art. 89 und die Aussetzung der zur Förderung der ersten Prioritätsachse des operationellen Programms zu leistenden Zwischenzahlungen nicht sachgemäß.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 88 der Verordnung Nr. 1198/2006 verstoßen.

Die Klägerin wirft der Kommission vor, sie habe innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung über die Unterbrechung der Frist für die Zwischenzahlung keine Entscheidung über die Aussetzung der Zahlungen getroffen. Damit habe sie gegen Art. 88 der Verordnung Nr. 1198/2006 verstoßen und ihre eigenen Leitlinien für die Unterbrechung der Zahlungsfrist, für die Aussetzung von Zahlungen und für finanzielle Berichtigungen missachtet.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen.

Die Kommission habe mit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen, da sie erstens nicht alle von der Klägerin vorgelegten Daten sorgfältig bewertet und berücksichtigt habe, zweitens nicht kontrolliert habe, ob alle für den Erlass ihres Beschlusses herangezogenen Voraussetzungen zuträfen, drittens alle Investitionen, die vorgenommen worden seien, um amortisierte Fischereifahrzeuge in einen besseren Zustand zu bringen, automatisch zu den laufenden Instandhaltungskosten gezählt habe und viertens fehlerhaft angenommen habe, dass diese Investitionen nicht zur Erreichung der in Art. 25 Abs. 2 gesetzten Ziele beigetragen hätten.

Vierter Klagegrund: Die Kommission habe gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen.

Ungeachtet des im Schreiben der Kommission klar und präzise geäußerten und daher berechtigte Erwartungen weckenden Standpunkts, wonach Ausgaben für die Erneuerung/Instandsetzung eines Motors unter Art. 25 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1198/2006 fallen könnten, wenn damit nicht das Fangpotenzial eines Fischereifahrzeugs erhöht werde, habe die Kommission später entschieden, dass derartige Ausgaben nicht zur Verbesserung der technischen Merkmale des Fahrzeugs, sondern vielmehr zur Wiederherstellung oder Bewahrung seines ursprünglichen Zustands beitrügen und daher nicht zuschussfähig seien. Die Klägerin habe von diesem Ansatz keine Kenntnis gehabt; er lasse sich nicht aus Art. 25 der Verordnung Nr. 1198/2006 und auch nicht aus dem Antwortschreiben der Kommission auf eine entsprechende Frage der Klägerin herleiten.

Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen.

Dass die Kommission eine endgültige Entscheidung über die Aussetzung einer beantragten Zwischenzahlung mehr als drei Jahre nach der Fristunterbrechung für den ersten Zwischenzahlungsantrag treffe und damit die in Art. 88 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1198/2006 vorgesehene Sechsmonatsfrist nicht einhalte, verstoße klar gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. Dieses Verhalten der Kommission sei für die Empfänger von Zuschüssen aus dem EFF nicht vorhersehbar gewesen.

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1 Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223, S. 1).