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Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, Sitzungsort Zwolle (Niederlande), eingereicht am 29. Januar 2021 – O. T. E./Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

(Rechtssache C-66/21)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Den Haag, Sitzungsort Zwolle

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: O. T. E.

Beklagter: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

Vorlagefragen

1.    a)    Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2004/811 , da die Niederlande es unterlassen haben, den Beginn der nach dieser Vorschrift garantierten Bedenkzeit nach dem innerstaatlichen Recht festzulegen, dahin auszulegen, dass die Bedenkzeit von Rechts wegen zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Drittstaatsangehörige den niederländischen Behörden den Menschenhandel meldet (mitteilt)?

b)    Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2004/81, da die Niederlande es unterlassen haben, die Dauer der nach dieser Vorschrift garantierten Bedenkzeit nach dem innerstaatlichen Recht festzulegen, dahin auszulegen, dass die Bedenkzeit von Rechts wegen endet, nachdem Anzeige wegen Menschenhandel erstattet wurde oder der betreffende Drittstaatsangehörige zum Ausdruck gebracht hat, dass er auf die Erstattung einer Anzeige verzichtet?

2.    Sind unter Rückführungsentscheidungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2004/81 auch Maßnahmen zur Rückführung eines Drittstaatsangehörigen aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu verstehen?

3.    a)    Steht Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2004/81 dem entgegen, dass während der nach Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie garantierten Bedenkzeit eine Überstellungsentscheidung getroffen wird?

b)    Steht Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2004/81 dem entgegen, dass während der nach Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie garantierten Bedenkzeit eine bereits getroffene Überstellungsentscheidung vollstreckt oder ihre Vollstreckung vorbereitet wird?

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1     Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren (ABl. 2004, L 261, S. 19).