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Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 30. Juni 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas – Litauen) – M. A.

(Rechtssache C-72/22 PPU)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Asyl- und Einwanderungspolitik – Richtlinie 2011/95/EU – Art. 4 – Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – Richtlinie 2013/32/EU – Art. 6 und 7 – Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen – Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Richtlinie 2013/33/EU – Art. 8 – Inhaftnahme des Antragstellers – Haftgrund – Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung – Inhaftnahme des Asylbewerbers aufgrund seiner illegalen Einreise in das Unionsgebiet)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: M. A.

Beteiligter: Valstybės sienos apsaugos tarnyba

Tenor

Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach im Fall der Verhängung des Kriegsrechts oder eines Ausnahmezustands oder der Ausrufung einer Notlage wegen eines massiven Zustroms von Ausländern illegal aufhältige Drittstaatsangehörige de facto keine Möglichkeit haben, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats Zugang zum Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zu erlangen.

Art. 8 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ist dahin auszulegen, dass er den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach denen im Fall der Verhängung des Kriegsrechts oder eines Ausnahmezustands oder der Ausrufung einer Notlage wegen eines massiven Zustroms von Ausländern ein Asylbewerber in Haft genommen werden kann, nur weil er sich illegal im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhält.

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1     ABl. C 171 vom 25.4.2022