Language of document : ECLI:EU:F:2007:208

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

26. November 2014(*)

„Nichtigkeitsklage – Beschluss 2012/19/EU – Rechtsgrundlage – Art. 43 Abs. 2 und 3 AEUV – Bilaterales Abkommen zur Genehmigung der Ausbeutung des Überschusses der zulässigen Fangmenge – Auswahl des in Frage kommenden Drittstaats, dem die Union gestattet, lebende Ressourcen auszubeuten – Ausschließliche Wirtschaftszone – Politische Entscheidung – Festsetzung der Fangmöglichkeiten“

In den verbundenen Rechtssachen C‑103/12 und C‑165/12

betreffend Nichtigkeitsklagen nach Art. 263 AEUV, eingereicht am 24. Februar und am 3. April 2012,

Europäisches Parlament, vertreten durch L. G. Knudsen, I. Liukkonen und I. Díez Parra als Bevollmächtigte (C‑103/12),

Europäische Kommission, vertreten durch A. Bouquet und E. Paasivirta als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg (C‑165/12),

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. Westerhof Löfflerová und A. de Gregorio Merino als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek, E. Ruffer und D. Hadroušek als Bevollmächtigte,

Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte,

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues, D. Colas und N. Rouam als Bevollmächtigte,

Republik Polen, vertreten durch B. Majczyna und M. Szpunar als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten M. Ilešič und L. Bay Larsen, der Richter A. Rosas, A. Borg Barthet und J. Malenovský (Berichterstatter), der Richterin C. Toader sowie der Richter C. G. Fernlund und J. L. da Cruz Vilaça,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2013,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 15. Mai 2014

folgendes

Urteil

1        Mit ihren Klagen beantragen das Europäische Parlament und die Europäische Kommission die Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/19/EU des Rates vom 16. Dezember 2011 zur Genehmigung – im Namen der Europäischen Union – der Erklärung über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana (ABl. 2012, L 6, S. 8, im Folgenden: angefochtener Beschluss).

 Rechtlicher Rahmen

 Internationales Recht

2        Das am 10. Dezember 1982 in Montego Bay unterzeichnete Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (im Folgenden: Übereinkommen von Montego Bay) trat am 16. November 1994 in Kraft. Mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 (ABl. L 179, S. 1) wurde es im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

3        Die Bolivarische Republik Venezuela ist nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens.

4        Die Art. 55 bis 75 des Übereinkommens von Montego Bay befinden sich in dessen Teil V („Ausschließliche Wirtschaftszone“).

5        Art. 55 dieses Übereinkommens sieht vor:

„Die ausschließliche Wirtschaftszone ist ein jenseits des Küstenmeers gelegenes und an dieses angrenzendes Gebiet, das der in diesem Teil festgelegten besonderen Rechtsordnung unterliegt, nach der die Rechte und Hoheitsbefugnisse des Küstenstaats und die Rechte und Freiheiten anderer Staaten durch die diesbezüglichen Bestimmungen dieses Übereinkommens geregelt werden.“

6        Art. 56 Abs. 1 des Übereinkommens lautet:

„In der ausschließlichen Wirtschaftszone hat der Küstenstaat

a)      souveräne Rechte zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds …

…“

7        Art. 61 Abs. 1 des Übereinkommens von Montego Bay bestimmt: „Der Küstenstaat legt die zulässige Fangmenge für die lebenden Ressourcen in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone fest.“

8        Art. 62 („Nutzung der lebenden Ressourcen“) dieses Übereinkommens sieht in den Abs. 1 bis 4 vor:

„(1)      Der Küstenstaat setzt sich zum Ziel, die optimale Nutzung der lebenden Ressourcen in der ausschließlichen Wirtschaftszone zu fördern, dies gilt unbeschadet des Artikels 61.

(2)      Der Küstenstaat legt seine Kapazität zum Fang der lebenden Ressourcen in der ausschließlichen Wirtschaftszone fest. Hat der Küstenstaat nicht die Kapazität zum Fang der gesamten zulässigen Fangmenge, so gewährt er anderen Staaten durch Abkommen oder andere Vereinbarungen und entsprechend den in Absatz 4 vorgesehenen Bedingungen, Gesetzen und sonstigen Vorschriften Zugang zum Überschuss der zulässigen Fangmenge; dabei sind vor allem die Artikel 69 und 70 zu berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf die dort erwähnten Entwicklungsstaaten.

(3)      Gewährt ein Küstenstaat anderen Staaten nach diesem Artikel Zugang zu seiner ausschließlichen Wirtschaftszone, so berücksichtigt er dabei alle in Betracht kommenden Faktoren, unter anderem die Bedeutung der lebenden Ressourcen des jeweiligen Gebiets für die Wirtschaft des betreffenden Küstenstaats und seine sonstigen nationalen Interessen, die Bestimmungen der Artikel 69 und 70, die Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten der Subregion oder Region am Fang eines Teils des Überschusses und die Notwendigkeit, wirtschaftliche Störungen in Staaten auf ein Mindestmaß zu beschränken, deren Angehörige gewohnheitsmäßig in dieser Zone gefischt haben oder die wesentliche Bemühungen zur Erforschung und Bestimmung der Bestände unternommen haben.

(4)      Angehörige anderer Staaten, die in der ausschließlichen Wirtschaftszone fischen, haben die Erhaltungsmaßnahmen und die anderen Bedingungen einzuhalten, die in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Küstenstaats festgelegt sind. Diese Gesetze und sonstigen Vorschriften müssen mit diesem Übereinkommen vereinbar sein …“

 Unionsrecht

9        Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286, S. 33) sieht in ihrem Art. 18 Abs. 1 Buchst. a vor, dass „Drittlandfischereifahrzeuge … in [den Gewässern der Europäischen Union] Fischereitätigkeiten ausüben [dürfen], sofern sie über eine … Fanggenehmigung verfügen“.

10      Nach Art. 21 Buchst. a dieser Verordnung erteilt die Kommission „eine Fanggenehmigung nur für Drittlandfischereifahrzeuge, … die für eine Fanggenehmigung im Rahmen des betreffenden Abkommens in Betracht kommen und gegebenenfalls in der Liste von Fahrzeugen aufgeführt sind, von denen mitgeteilt wurde, dass sie Fischereiaktivitäten im Rahmen des betreffenden Abkommens ausüben“.

11      Art. 22 der Verordnung lautet:

„Drittlandfischereifahrzeuge, denen gemäß diesem Kapitel eine Fanggenehmigung erteilt wurde, müssen die Bestimmungen der gemeinsamen Fischereipolitik über Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen sowie sonstige Bestimmungen, die die Fischereitätigkeit von Fischereifahrzeugen der [Union] in den Fischereigewässern, in denen sie Fischfang betreiben, regeln, und die Bestimmungen des betreffenden Abkommens einhalten.“

12      Der Rat der Europäischen Union legt jährlich durch Verordnungen über die zulässigen Gesamtfangmengen und ‑quoten die Fangmöglichkeiten in Unionsgewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern fest.

13      Zu diesen Verordnungen gehört die Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (ABl. L 25, S. 55).

14      Art. 36 Abs. 1 dieser Verordnung lautet: „Die Höchstzahl an Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in EU-Gewässern fischen, ist in Anhang VIII angegeben.“

15      Hinsichtlich der Gewässer des Überseedepartements Guayana (Frankreich, im Folgenden: Guayana) wird in diesem Anhang die Zahl der Fanggenehmigungen für Schiffe, die die venezolanische Flagge führen, auf 45 festgelegt. In der die Bolivarische Republik Venezuela betreffenden Fußnote dieses Anhangs heißt es zudem: „Für die Erteilung dieser Fanggenehmigungen muss der Nachweis erbracht werden, dass ein gültiger Vertrag zwischen dem Schiffseigner, der die Fanggenehmigung beantragt, und einem [in Guayana] ansässigen Verarbeitungsunternehmen besteht, und dass dieser Vertrag die Verpflichtung beinhaltet, mindestens 75 % aller Fänge von Schnapper des betreffenden Fischereifahrzeugs in diesem Departement anzulanden, so dass sie in den Anlagen dieses Unternehmens verarbeitet werden können. …“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

16      Am 30. September 1977 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 2159/77 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1014/77 über einige vorläufige Maßnahmen gegenüber Schiffen, die die Flagge bestimmter Drittländer führen, zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände in der 200-Meilenzone vor der Küste des französischen Departements Guyana (ABl. L 250, S. 15). Mit dieser Verordnung erteilte der Rat den Schiffen unter venezolanischer Flagge die Genehmigung, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Guayana (im Folgenden: ausschließliche Wirtschaftszone von Guayana) Fischfang zu betreiben.

17      Diese Genehmigung wurde regelmäßig durch Verordnungen über die zulässigen Gesamtfangmengen und ‑quoten verlängert, mit denen solche Fangmöglichkeiten trotz der Tatsache zugeteilt wurden, dass kein internationales Fischereiabkommen mit der Bolivarischen Republik Venezuela geschlossen worden war.

18      Die Kommission war der Auffassung, dass diese Situation eine Rechtslücke und in Anbetracht von Art. 21 Buchst. a der Verordnung Nr. 1006/2008 ein Hindernis für die Erteilung von Fanggenehmigungen in Bezug auf die ausschließliche Wirtschaftszone von Guayana an Schiffe darstelle, die die venezolanische Flagge führten. Daher erließ sie am 7. Januar 2011 einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Zugang von Fischereifahrzeugen, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, zur ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste des französischen Departements Guyana (KOM[2010] 807). Dieser Vorschlag sollte für die Tätigkeiten der genannten Schiffe in dieser Zone eine völkerrechtliche Grundlage schaffen. Die Kommission schlug vor, den Beschluss auf der Grundlage von Art. 43 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 218 Abs. 6 Buchst. a Ziff. v AEUV zu erlassen.

19      Nach Prüfung dieses Vorschlags beschloss der Rat, die Rechtsgrundlage des zu erlassenden Beschlusses dahin gehend zu ändern, dass er ihn auf Art. 43 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit Art. 218 Abs. 6 Buchst. b AEUV stützte.

20      Im Einklang mit den letztgenannten Bestimmungen richtete der Rat eine Bitte um Stellungnahme an das Parlament.

21      Das Parlament rügte die Wahl dieser Rechtsgrundlage und schlug dem Rat vor, sie zu ändern und es mit einem neuen, auf die ursprünglich von der Kommission vorgeschlagene Rechtsgrundlage gestützten Vorschlag zu befassen.

22      Der Rat weigerte sich, die Rechtsgrundlage des zu erlassenden Beschlusses zu ändern, und richtete mit Schreiben vom 28. Oktober und vom 1. Dezember 2011 zwei Anträge auf dringliche Beratung an das Parlament. Das Parlament wies diese Anträge am 15. November und am 13. Dezember 2011 zurück. Beide Male teilte es mit, dass es sich dem Beschluss nicht in der Sache widersetze, aber seine Rechtsgrundlage für unzutreffend halte.

23      Am 16. Dezember 2011 erließ der Rat, ohne die Stellungnahme des Parlaments abzuwarten, den angefochtenen Beschluss, und zwar auf der Grundlage der Art. 43 Abs. 3 AEUV und 218 Abs. 6 Buchst. b AEUV.

24      In Art. 1 des angefochtenen Beschlusses heißt es:

„Die Erklärung gegenüber der Bolivarischen Republik Venezuela über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von [Guayana] wird im Namen der Europäischen Union genehmigt [im Folgenden: streitige Erklärung].“

25      Diese Erklärung, die dem Beschluss angefügt wurde, lautet:

„1.      Die Europäische Union erteilt einer begrenzten Anzahl von Fischereifahrzeugen, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, die Genehmigung, unter den in dieser Erklärung dargelegten Bedingungen in dem jenseits von 12 Seemeilen ab den Basislinien gelegenen Teil der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von [Guayana] zu fischen.

2.      Gemäß Artikel 22 der [Verordnung Nr. 1006/2008] müssen die fangberechtigten Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, beim Fischen in der unter Nummer 1 genannten Zone die Bestimmungen der gemeinsamen Fischereipolitik der Europäischen Union über Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen sowie sonstige Bestimmungen der Europäischen Union einhalten, die die Fischereitätigkeit in der genannten Zone regeln.

3.      Insbesondere müssen fangberechtigte Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, alle einschlägigen Regelungen oder Vorschriften der Europäischen Union einhalten, in denen unter anderem festgelegt ist, welche Fischbestände befischt werden dürfen, wie viele fangberechtigte Fischereifahrzeuge es maximal geben darf und welcher Anteil der Fänge in den Häfen [Guayanas] angelandet werden muss.

4.      Unbeschadet des Entzugs der Genehmigung für einzelne Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen und die einschlägigen Regelungen und Vorschriften der Europäischen Union nicht einhalten, kann die Europäische Union die in der vorliegenden Erklärung zum Ausdruck gebrachte spezifische Zusage über die Gewährung von Fangmöglichkeiten jederzeit durch eine einseitige Erklärung aufheben.“

26      Am 16. Dezember 2011 übermittelte der Rat die streitige Erklärung der Bolivarischen Republik Venezuela, die deren Empfang am gleichen Tag bestätigte.

27      Am 17. Januar 2012 erließ der Rat auf der Grundlage von Art. 43 Abs. 3 AEUV die Verordnung Nr. 44/2012.

28      Mit einer Note vom 30. Januar 2012 bat die Bolivarische Republik Venezuela den Rat um Auskünfte dazu, ob die Absicht des Parlaments, die Gültigkeit des angefochtenen Beschlusses anzufechten, die Fischereitätigkeiten von Schiffen, die die venezolanische Flagge führten, in der ausschließlichen Wirtschaftszone von Guayana beeinträchtigen könne.

29      Am 20. März 2012 übermittelte dieser Staat der Kommission über die zuständigen französischen Behörden Anträge auf Fanggenehmigungen für Schiffe, die die venezolanische Flagge führen, in dieser Zone. Ihnen waren Verträge mit in Guayana ansässigen Verarbeitungsunternehmen beigefügt.

30      Am 26. März 2012 erließ die Kommission den Beschluss C(2012) 2162, mit dem sie 38 im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Schiffen, die die venezolanische Flagge führen, gestattete, in der ausschließlichen Wirtschaftszone von Guayana Fischfang zu betreiben. Gemäß seinem Art. 2 wurde dieser Beschluss der Bolivarischen Republik Venezuela als Flaggenstaat und der Französischen Republik als Küstenstaat dieser Zone notifiziert.

31      Am 24. Februar und am 3. April 2012 haben das Parlament und die Kommission die vorliegenden Klagen erhoben.

32      Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 2. Mai 2012 sind die Rechtssachen C‑103/12 und C‑165/12 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

33      Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. August 2012 sind die Tschechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik und die Republik Polen als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen worden.

 Zu den Klagen

34      In der Rechtssache C‑103/12 beruft sich das Parlament auf zwei Klagegründe. Mit seinem ersten Klagegrund macht es geltend, der angefochtene Beschluss beruhe auf einer falschen Rechtsgrundlage. Mit seinem zweiten Klagegrund macht es hilfsweise geltend, dieser Beschluss sei auf der Grundlage einer falschen Verfahrensvorschrift erlassen worden.

35      In der Rechtssache C‑165/12 macht die Kommission drei Klagegründe geltend, wobei sich der erste Klagegrund in drei Teile gliedert. Im Rahmen des ersten und des zweiten Teils des ersten Klagegrundes trägt sie vor, dass die Rechtsgrundlage des angefochtenen Beschlusses falsch sei. Mit dem ersten Teil rügt sie, dass der Rat die streitige Erklärung fälschlich einer externen Festlegung von Fanggelegenheiten gleichgestellt habe. Mit dem zweiten Teil wirft sie dem Rat vor, fälschlich angenommen zu haben, dass sich aus dieser externen Festlegung der Fanggelegenheiten ergebe, dass die Schiffe, die die venezolanische Flagge führten, den Bestimmungen der gemeinsamen Fischereipolitik unterlägen. Mit dem dritten Teil ihres ersten Klagegrundes macht die Kommission einen Begründungsmangel des Beschlusses geltend. Mit ihrem zweiten Klagegrund trägt sie vor, der Rat habe die institutionellen Vorrechte des Parlaments verkannt. Mit dem dritten Klagegrund rügt sie eine Verfälschung des Beschlussvorschlags vom 7. Januar 2011.

 Vorbringen der Parteien

36      Mit dem ersten Klagegrund des Parlaments und mit dem ersten und dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes der Kommission machen diese Organe geltend, der Rat habe dadurch einen Fehler begangen, dass er den angefochtenen Beschluss auf der Grundlage der Art. 43 Abs. 3 AEUV und 218 Abs. 6 Buchst. b AEUV und nicht auf der Grundlage von Art. 43 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 218 Abs. 6 Buchst. a Ziff. v AEUV erlassen habe.

37      Das Parlament und die Kommission sind erstens der Auffassung, dass Art. 43 Abs. 3 AEUV eine Ausnahme von der allgemeinen Rechtsgrundlage in Art. 43 Abs. 2 AEUV darstelle, so dass er wie jede Ausnahme von einer Regel in Bezug auf seinen Anwendungsbereich eng auszulegen sei. Somit könnten nur Maßnahmen, die ausdrücklich auf die Festlegung und die Aufteilung der konkreten Fangmöglichkeiten abzielten, auf der Grundlage von Abs. 3 erlassen werden. Diese Fangmöglichkeiten seien zwangsläufig quantifizierte Fangrechte. Ein Rechtsakt müsse daher auf der Grundlage von Art. 43 Abs. 2 AEUV erlassen werden, sofern mit ihm ein anderes zur gemeinsamen Fischereipolitik gehörendes Ziel als die bloße Zuteilung von Fangmöglichkeiten in quantitativer und geografischer Form verfolgt werde.

38      Dies sei bei dem angefochtenen Beschluss und der streitigen Erklärung der Fall. Mit Letzterer verpflichte sich die Union nämlich, Fanggenehmigungen an Schiffe zu erteilen, die die venezolanische Flagge führten, wobei sie von den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern verlange, die von der Union erlassenen Bestimmungen im Bereich der Erhaltung der Fischereiressourcen einzuhalten und einen Teil ihrer Fänge in Guayana anzulanden. Solche Zugangsbedingungen seien somit darauf gerichtet, die Realisierung der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik sicherzustellen, so dass das Ziel und der Inhalt des Beschlusses mit den Zielen dieser Politik zusammenhingen, dabei aber über die bloße Festlegung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Sinne von Art. 43 Abs. 3 AEUV hinausgingen.

39      Zweitens sind das Parlament und die Kommission der Auffassung, dass zwischen dem Zugang zu den Gewässern für die Zwecke des Fischfangs (im Folgenden: Zugang zu den Gewässern) und dem Zugang zu den Fischereiressourcen im Sinne der Zuteilung der konkreten Fangmöglichkeiten in diesen Gewässern (im Folgenden: Zugang zu den Ressourcen) zu unterscheiden sei. Es werde ein rechtlicher Rahmen mit zwei Komponenten geschaffen, wenn die Union im Zusammenhang mit der gemeinsamen Fischereipolitik Wirtschaftsteilnehmern aus Drittstaaten den Zugang zu ihren Gewässern und den darin befindlichen Ressourcen eröffnen wolle. In einem ersten Schritt werde dem Drittstaat mittels einer internationalen Übereinkunft gemäß dem in Art. 218 Abs. 6 Buchst. a Ziff. v AEUV vorgeschriebenen Verfahren Zugang gewährt. In einem zweiten Schritt erfolge die Zuteilung der Fangmöglichkeiten durch den Rat nach Art. 43 Abs. 3 AEUV.

40      Im vorliegenden Fall müsse die streitige Erklärung als Teil des ersten Abschnitts angesehen werden, da die Union durch sie den Zugang zu den Gewässern gewähre, nicht aber Schiffen, die die venezolanische Flagge führten, konkrete Fangmöglichkeiten zugeteilt habe. Letztere seien nach dem Erlass dieser Erklärung festgelegt worden, und zwar habe der Rat sie für das Jahr 2012 durch die Verordnung Nr. 44/2012 festgelegt.

41      Der Rat, unterstützt von der Tschechischen Republik, vom Königreich Spanien, von der Französischen Republik und von der Republik Polen, macht geltend, der angefochtene Beschluss sei zu Recht auf Art. 43 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit Art. 218 Abs. 6 Buchst. b AEUV gestützt.

42      Erstens sei die Unterscheidung zwischen dem Zugang zu den Gewässern und dem Zugang zu den Ressourcen gekünstelt. Die streitige Erklärung könne nämlich keinen Zugang zu den Gewässern der Union gewähren, ohne zugleich einen Zugang zu den Ressourcen zu gewähren.

43      Zweitens schließe der Begriff „Fangmöglichkeiten“ im Sinne von Art. 43 Abs. 3 AEUV auch die Fanggenehmigungen mit ein. Wie schon der Wortlaut des angefochtenen Beschlusses zeige, betreffe er aber die Zuteilung von Fanggenehmigungen. Das Ziel und der Inhalt der streitigen Erklärung hätten somit darin bestanden, Schiffen, die die venezolanische Flagge führten, Fangmöglichkeiten zuzuteilen, und nicht darin, einen Zugang zu den Gewässern der Union zu gewähren.

44      Drittens gestatte es der Anwendungsbereich von Art. 43 Abs. 3 AEUV, Maßnahmen zu erlassen, die sich nicht auf die Festlegung von numerisch angegebenen Fangmöglichkeiten beschränkten. Eine solche Auslegung stehe sowohl mit dem Wortlaut als auch mit dem Geist dieser Bestimmung im Einklang, denn sie ermächtige den Rat, alle Maßnahmen „zur“ Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten zu erlassen.

45      Obwohl der angefochtene Beschluss im vorliegenden Fall diese Möglichkeiten nicht selbst in zahlenmäßiger Form zuteile, stelle er eine solche Maßnahme dar. Er schaffe nämlich einen internationalen Titel für die Festsetzung und die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf der Ebene der unionsinternen Regeln, da die Union durch diesen Beschluss der Bolivarischen Republik Venezuela mitteile, dass sie weiterhin bereit sei, Schiffen, die die venezolanische Flagge führten, Fangmöglichkeiten zuzuteilen.

46      Viertens gehe der Inhalt des angefochtenen Beschlusses nicht über den Anwendungsbereich von Art. 43 Abs. 3 AEUV hinaus. Die Nrn. 2 und 3 der streitigen Erklärung sollten lediglich die bestehenden Regeln, an die sich die Schiffe aus Drittstaaten in den Unionsgewässern halten müssten, in Erinnerung rufen. Diese beiden Bestimmungen seien deklaratorischer Natur, da sie weder ein neues Recht noch eine Verpflichtung für diese Schiffe begründeten. Ebenso sei das in Nr. 4 dieser Erklärung genannte Recht, den betreffenden Schiffen die erteilten Fanggenehmigungen zu entziehen, eine Maßnahme zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten.

 Würdigung durch den Gerichtshof

47      Mit dem ersten Klagegrund des Parlaments und mit dem ersten und dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes der Kommission machen diese Organe geltend, dass der Rat eine falsche Rechtsgrundlage gewählt habe, als er den angefochtenen Beschluss auf Art. 43 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit Art. 218 Abs. 6 Buchst. b AEUV und nicht auf Art. 43 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 218 Abs. 6 Buchst. a Ziff. v AEUV gestützt habe.

48      Was den Wortlaut von Art. 43 AEUV betrifft, geht zum einen aus seinem Abs. 2 hervor, dass die zuständigen Unionsorgane verpflichtet sind, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die für die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik notwendigen Bestimmungen festzulegen.

49      Zum anderen geht aus Art. 43 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit dessen Abs. 2 hervor, dass u. a. die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei als solche nicht zu den für die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik notwendigen Bestimmungen im Sinne von Abs. 2 gehören und nicht dem genannten Gesetzgebungsverfahren unterliegen.

50      Der Erlass der in Art. 43 Abs. 2 AEUV vorgesehenen Maßnahmen setzt nämlich zwangsläufig eine Beurteilung der Frage voraus, ob sie „notwendig“ sind, um die Ziele der durch den AEU-Vertrag geregelten gemeinsamen Politiken verwirklichen zu können, so dass er eine politische Entscheidung voraussetzt, die dem Unionsgesetzgeber vorbehalten sein muss. Hingegen bedarf der Erlass der Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach Art. 43 Abs. 3 AEUV keiner solchen Beurteilung, da derartige Maßnahmen in erster Linie technischen Charakter haben und zur Durchführung der auf der Grundlage von Abs. 2 dieses Artikels ergangenen Bestimmungen getroffen werden sollen.

51      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts der Union nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs auf objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Umständen beruhen muss, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (Urteile Parlament/Rat, C‑130/10, EU:C:2012:472, Rn. 42, und Vereinigtes Königreich/Rat, C‑431/11, EU:C:2013:589, Rn. 44).

52      Im vorliegenden Fall dient der angefochtene Beschluss allein zur Genehmigung der streitigen Erklärung. Unter diesen Umständen ist die Rechtsgrundlage dieses Beschlusses anhand des Ziels und des Inhalts der Erklärung zu prüfen.

53      Inhaltlich teilt die Union der Bolivarischen Republik Venezuela in Nr. 1 der streitigen Erklärung mit, dass sie einer begrenzten Zahl von Fischereifahrzeugen, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führten, Fanggenehmigungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone von Guayana erteilen werde.

54      In den Nrn. 2 und 3 der Erklärung macht die Union die Erteilung solcher Genehmigungen davon abhängig, dass die die venezolanische Flagge führenden Schiffe, denen gestattet wird, in der betreffenden Zone zu fischen, die Bestimmungen der gemeinsamen Fischereipolitik der Union über Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen sowie sonstige Bestimmungen der Union einhalten, die die Fischereitätigkeit in der genannten Zone regeln.

55      In Bezug auf das Ziel der streitigen Erklärung ist der durch das Übereinkommen von Montego Bay, in dem die ausschließliche Wirtschaftszone völkerrechtlich geregelt ist, geschaffene Kontext zu berücksichtigen. Dieses für die Union bindende Übereinkommen bildet den Rahmen für die politischen Entscheidungen der Union in dieser Zone und gibt insbesondere die Rechtsinstrumente und ‑formen vor, die ihr bei der Verwirklichung solcher Entscheidungen zur Verfügung stehen.

56      Aus Art. 55 des Übereinkommens von Montego Bay geht hervor, dass die ausschließliche Wirtschaftszone einer besonderen Rechtsordnung unterliegt, nach der die Rechte und Hoheitsbefugnisse des Küstenstaats und die Rechte und Freiheiten anderer Staaten durch die einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens geregelt werden.

57      Nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. a des Übereinkommens von Montego Bay hat der Küstenstaat in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone das Recht zur Ausbeutung der lebenden Ressourcen. Hat er nicht die Kapazität zum Fang der gesamten zulässigen Fangmenge, so ist er nach Art. 62 Abs. 2 des Übereinkommens verpflichtet, anderen Staaten Zugang zum Überschuss der zulässigen Fangmenge zu gewähren.

58      Bei der Ausübung dieser Verpflichtung verfügt der Küstenstaat über einen gewissen Handlungsspielraum. Zum einen kann er, vorbehaltlich der Anforderungen von Art. 62 Abs. 3 des Übereinkommens von Montego Bay, die Staaten auswählen, denen er Zugang zum Überschuss der Fangmenge gewährt. Zum anderen berücksichtigt der Küstenstaat bestimmte Gesichtspunkte, und zwar die Bedeutung der lebenden Ressourcen des jeweiligen Gebiets für seine Wirtschaft und seine sonstigen nationalen Interessen, die Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten der betreffenden Region und die Notwendigkeit, wirtschaftliche Störungen in Staaten, deren Angehörige gewohnheitsmäßig in dieser Zone gefischt haben oder die wesentliche Bemühungen zur Erforschung und Bestimmung der Bestände unternommen haben, auf ein Mindestmaß zu beschränken.

59      Außerdem verlangt Art. 62 Abs. 2 des Übereinkommens von Montego Bay, dass der Küstenstaat den Zugang zum Überschuss der zulässigen Fangmenge „durch Abkommen oder andere Vereinbarungen“ gewährt. Der betreffende Küstenstaat muss sich daher mit den in Frage kommenden Staaten einigen. In den Beziehungen zwischen dem Küstenstaat und den anderen Staaten kommen nämlich ihre gegenseitigen, in Rn. 57 des vorliegenden Urteils angesprochenen Rechte und Pflichten zum Ausdruck, so dass der Küstenstaat seine Bedingungen nicht unilateral durchsetzen kann.

60      Die spezielle Verantwortlichkeit des Küstenstaats für die Ausbeutung der lebenden Ressourcen in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone impliziert, dass es normalerweise seine Aufgabe ist, bestimmten anderen in Frage kommenden Staaten ein gezieltes Angebot zu machen; ihnen steht es dann frei, das Angebot anzunehmen oder nicht oder gegebenenfalls zu verlangen, dass daran Änderungen vorgenommen werden.

61      Am Ende dieses Prozesses stellen die übereinstimmenden Willenserklärungen des Küstenstaats und des in Frage kommenden Staates ein Abkommen im Sinne von Art. 62 Abs. 2 des Übereinkommens von Montego Bay dar, wobei es im internationalen Recht ohne Bedeutung ist, ob ein solches Abkommen in nur einem gemeinsamen Dokument oder in zwei oder mehreren zusammengehörigen Urkunden formalisiert wird (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/13, EU:C:2014:2303, Rn. 37).

62      Das Abkommen zwischen dem Küstenstaat und dem in Frage kommenden Staat enthält gegenseitige, die in Rn. 57 des vorliegenden Urteils genannten konkretisierende Rechte und Pflichten. Insbesondere geht in diesem Zusammenhang aus Art. 62 Abs. 4 des Übereinkommens von Montego Bay hervor, dass Angehörige anderer Staaten als des Küstenstaats, die in dessen ausschließlicher Wirtschaftszone fischen, die Erhaltungsmaßnahmen und die anderen Bedingungen einzuhalten haben, die in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Küstenstaats festgelegt sind.

63      Da Einzelne nach dem Übereinkommen von Montego Bay grundsätzlich nicht über einen autonomen Status verfügen, ist es Sache jedes in Frage kommenden Staates, gegenüber den Schiffen, die seine Flagge führen, alle Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Interessen des Küstenstaats zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil Intertanko u. a., C‑308/06, EU:C:2008:312, Rn. 59 bis 62).

64      Daraus folgt, dass sich der in Frage kommende Staat gegenüber dem betreffenden Küstenstaat verpflichten muss, als Gegenleistung für seine Beteiligung an der Ausbeutung der lebenden Ressourcen in dessen ausschließlicher Wirtschaftszone zu garantieren, dass sich die Schiffe, die seine Flagge führen, an die Maßnahmen halten, die der Küstenstaat in dieser Zone getroffen hat.

65      Eine solche, durch ein Abkommen oder eine andere mit dem Küstenstaat geschlossene Vereinbarung gegebene Garantie ist umso mehr angebracht, wenn der in Frage kommende Staat keine Vertragspartei des Übereinkommens von Montego Bay ist und daher nicht an dessen Art. 62 Abs. 4 gebunden ist.

66      Nach Abschluss des Abkommens oder der Vereinbarung zwischen dem in Frage kommenden Staat und dem Küstenstaat kann Letzterer es mittels der konkreten Regeln und Maßnahmen seines innerstaatlichen Rechts umsetzen, die im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens von Montego Bay erlassen und unter Beachtung dieses bilateralen Abkommens angewandt werden.

67      Im Licht der in den Rn. 56 bis 66 des vorliegenden Urteils angestellten Erwägungen ist zunächst zu beurteilen, ob die streitige Erklärung Bestandteil eines Abkommens im Sinne von Art. 62 Abs. 2 des Übereinkommens von Montego Bay ist.

68      In Anbetracht der Ausführungen in Rn. 60 des vorliegenden Urteils ist die streitige Erklärung als ein Angebot anzusehen, das die Union anstelle des betreffenden Küstenstaats an die Bolivarische Republik Venezuela richtet und mit dem sie diesem Staat vorschlägt, einen Teil des Überschusses der zulässigen Gesamtfangmenge in der ausschließlichen Wirtschaftszone von Guayana – vorbehaltlich der Beachtung ganz bestimmter Bedingungen, zu denen u. a. gehört, dass dieser Staat sicherstellen muss, dass die Schiffe, die seine Flagge führen und in dieser Zone fischen, die dort geltenden Bestimmungen der gemeinsamen Fischereipolitik der Union einhalten – auszubeuten.

69      Nachdem die streitige Erklärung der Bolivarischen Republik Venezuela mitgeteilt worden war, bestätigte diese ihren Empfang und reagierte auf zweifache Weise darauf. Zum einen übermittelte sie der Union förmlich Anträge auf Fanggenehmigungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone von Guayana für Schiffe, die ihre Flagge führen, und fügte diesen Anträgen Verträge über die Verarbeitung in Guayana bei, wie es Nr. 3 der Erklärung in Verbindung mit der Fußnote von Anhang VIII der Verordnung Nr. 44/2012 verlangt. Zum anderen brachte sie ihre Besorgnis über die eventuelle Infragestellung dieser Erklärung zum Ausdruck, indem sie den Rat um Auskünfte dazu bat, ob die Absicht des Parlaments, die Gültigkeit des angefochtenen Beschlusses anzufechten, die Fischereitätigkeiten von Schiffen, die ihre Flagge führten, in dieser Zone beeinträchtigen könne.

70      Durch ein solches Verhalten zeigte die Bolivarische Republik Venezuela, dass sie die streitige Erklärung als ein von ihr zu beantwortendes Angebot betrachtete, zu den in diesem Dokument angegebenen Bedingungen einen Teil des Überschusses der zulässigen Gesamtfangmenge in der ausschließlichen Wirtschaftszone von Guayana auszubeuten.

71      Da die Bolivarische Republik Venezuela der Union infolge des ihr von dieser gemachten Angebots konkrete Anträge auf Fanggenehmigungen übermittelte, ohne dabei Vorbehalte bezüglich der Bedingungen dieses Angebots zu äußern, ist davon auszugehen, dass sie mit dem Angebot einverstanden war.

72      Unter diesen Umständen ist das Verhalten der Bolivarischen Republik Venezuela als Annahme des ihr von der Union mit der streitigen Erklärung gemachten Angebots zu werten.

73      Nach alledem sind die von der Union abgegebene streitige Erklärung und ihre Annahme durch die Bolivarische Republik Venezuela zusammen genommen als ein zwischen ihnen geschlossenes Abkommen in Bezug auf die Genehmigung zu qualifizieren, zu den in der Erklärung angegebenen Bedingungen einen Teil des Überschusses der zulässigen Gesamtfangmenge in der ausschließlichen Wirtschaftszone von Guayana auszubeuten.

74      Im Licht der vorstehenden Analyse des Inhalts und des Ziels der streitigen Erklärung ist sodann zu prüfen, ob sie eine Maßnahme darstellt, die in den dem Unionsgesetzgeber vorbehaltenen Zuständigkeitsbereich fällt, oder ob sie eine bloße technische Durchführungsmaßnahme der in Rn. 50 des vorliegenden Urteils angesprochenen Art darstellt.

75      Hierzu ist festzustellen, dass die streitige Erklärung unabhängig von ihrer Überschrift und bestimmten in der Erklärung gebrauchten Wendungen nicht dazu dient, die „Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei“ im Sinne von Art. 43 Abs. 3 AEUV sicherzustellen, sondern, wie aus Rn. 68 des vorliegenden Urteils hervorgeht, der Bolivarischen Republik Venezuela die Möglichkeit geben soll, sich an der Ausbeutung der lebenden Ressourcen in der ausschließlichen Wirtschaftszone von Guayana unter den von der Union festgelegten Bedingungen zu beteiligen.

76      Bei ihrer Beurteilung, die einem solchen Angebot vorausgehen muss, tragen die zuständigen Unionsorgane zunächst den Gesichtspunkten bilateraler Politik Rechnung. Sodann beurteilen sie in Anbetracht der speziellen Verantwortlichkeit der anstelle des betreffenden Küstenstaats handelnden Union für die Ausbeutung der lebenden Ressourcen in dessen ausschließlicher Wirtschaftszone, ob der in Frage kommende Staat zu garantieren vermag, dass die Schiffe, die seine Flagge führen, die Bedingungen für eine solche Ausbeutung einhalten werden, zu denen insbesondere die Beachtung der in der betreffenden Zone geltenden Bestimmungen der gemeinsamen Fischereipolitik der Union gehört. Schließlich berücksichtigen die Unionsorgane die in Rn. 58 des vorliegenden Urteils genannten Gesichtspunkte, die die Würdigung verschiedener, die Situation der Staaten der betreffenden Region und zumindest des in Frage kommenden Staates charakterisierender Aspekte erfordern.

77      Außerdem geht aus dem dritten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses und den Nrn. 1 bis 3 der streitigen Erklärung hervor, dass diese nicht nur zum Gegenstand hat, der Bolivarischen Republik Venezuela grundsätzlich die Möglichkeit zu gewähren, an der Ausbeutung der lebenden Ressourcen in der ausschließlichen Wirtschaftszone von Guayana teilzuhaben, sondern, wie in Rn. 54 des vorliegenden Urteils dargelegt, dies auch an die Bedingung knüpft, dass die Bestimmungen der gemeinsamen Fischereipolitik der Union über Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen sowie sonstige Bestimmungen der Union zur Regelung der Fischereitätigkeit in der genannten Zone – wie die Regelungen oder Vorschriften der Union, in denen u. a. festgelegt ist, welche Fischbestände befischt werden dürfen, wie viele fangberechtigte Fischereifahrzeuge es maximal geben darf und welcher Anteil der Fänge in den Häfen von Guayana angelandet werden muss – eingehalten werden.

78      Somit soll die streitige Erklärung einen allgemeinen Rahmen festlegen, um Fischereifahrzeugen, die die venezolanische Flagge führen, zu gestatten, in dieser Zone zu fischen, wobei dieser Rahmen anschließend nacheinander durch Art. 36 Abs. 1 und Anhang VIII der Verordnung Nr. 44/2012, durch Art. 34 Abs. 1 und Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (ABl. L 23, S. 54) sowie durch Art. 40 Abs. 1 und Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 24, S. 1) näher ausgestaltet wurde. Insoweit ist festzustellen, dass alle drei Verordnungen auf Art. 43 Abs. 3 AEUV gestützt wurden.

79      Daraus ergibt sich, dass das an die Bolivarische Republik Venezuela gerichtete Angebot keine technische oder Durchführungsmaßnahme ist, sondern eine Maßnahme, die den Erlass eines eigenständigen Beschlusses voraussetzt, der in Anbetracht der politischen Interessen erfolgen muss, die die Union bei ihren gemeinsamen Politiken, u. a. in der Fischereipolitik, verfolgt.

80      Folglich fällt die streitige Erklärung in einen Zuständigkeitsbereich, der zu denen gehört, in denen die Entscheidungsbefugnis beim Unionsgesetzgeber liegt.

81      Somit fällt der angefochtene Beschluss in den Anwendungsbereich von Art. 43 Abs. 2 AEUV und nicht von Art. 43 Abs. 3 AEUV.

82      Schließlich ist zu ermitteln, welche Bestimmung des AEU-Vertrags das Verfahren regelt, nach dem der angefochtene Beschluss hätte erlassen werden müssen.

83      Da die streitige Erklärung, die durch den angefochtenen Beschluss genehmigt wurde, Bestandteil einer internationalen Übereinkunft ist (vgl. Rn. 73 des vorliegenden Urteils), fällt sie unter Art. 218 AEUV. Dieser Artikel regelt nämlich die Aushandlung und den Abschluss von Übereinkünften zwischen der Union und Drittländern oder internationalen Organisationen, wobei nach der Rechtsprechung das in diesem Artikel verwendete Wort „Übereinkunft“ in einem allgemeinen Sinne zu verstehen ist und jede von Völkerrechtssubjekten eingegangene bindende Verpflichtung erfassen soll, ungeachtet ihrer formellen Qualifizierung (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/75, EU:C:1975:145, S. 1360, und 2/92, EU:C:1995:83, Rn. 8, sowie Urteil Frankreich/Kommission, C‑327/91, EU:C:1994:305, Rn. 27).

84      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 218 Abs. 6 Buchst. a Ziff. v AEUV das Verfahren vorsieht, das im Fall von Übereinkünften in Bereichen anwendbar ist, für die das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gilt. Da Art. 43 Abs. 2 AEUV – auf den der angefochtene Beschluss hätte gestützt werden müssen – eben dieses Verfahren vorsieht, hätte der Beschluss auf der Grundlage von Art. 218 Abs. 6 Buchst. a Ziff. v AEUV erlassen werden müssen.

85      Nach alledem hätte der angefochtene Beschluss, mit dem die streitige Erklärung im Namen der Union genehmigt wurde, auf der Grundlage von Art. 43 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 218 Abs. 6 Buchst. a Ziff. v AEUV und nicht von Art. 43 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit Art. 218 Abs. 6 Buchst. b AEUV erlassen werden müssen.

86      Deshalb ist dem ersten Klagegrund des Parlaments sowie dem ersten und dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes der Kommission stattzugeben.

87      Folglich ist der angefochtene Beschluss für nichtig zu erklären, ohne dass die übrigen vom Parlament und von der Kommission angeführten Klagegründe geprüft zu werden brauchen.

 Zum Antrag auf Aufrechterhaltung der Wirkungen des angefochtenen Beschlusses

88      Der Rat und die Kommission, hierbei unterstützt durch die Tschechische Republik, das Königreich Spanien und die Französische Republik, beantragen, falls der Gerichtshof den angefochtenen Beschluss für nichtig erklären sollte, dessen Wirkungen aufrechtzuerhalten, bis ein neuer Beschluss erlassen worden ist. Das Parlament hat erklärt, es habe keine Einwände dagegen, dass diesem Antrag stattgegeben werde.

89      Nach Art. 264 Abs. 2 AEUV kann der Gerichtshof, falls er dies für notwendig hält, diejenigen Wirkungen einer für nichtig erklärten Handlung bezeichnen, die als fortgeltend zu betrachten sind.

90      Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass aus Gründen der Rechtssicherheit die Wirkungen einer solchen Handlung aufrechterhalten werden können, insbesondere wenn die unmittelbaren Auswirkungen ihrer Nichtigerklärung schwerwiegende negative Folgen für die Betroffenen hätten und die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung nicht wegen ihres Ziels oder ihres Inhalts in Abrede gestellt wird, sondern aus Gründen der Unzuständigkeit ihres Urhebers oder der Verletzung wesentlicher Formvorschriften. Diese Gründe schließen insbesondere den hinsichtlich der Rechtsgrundlage der angefochtenen Handlung begangenen Fehler mit ein (vgl. in diesem Sinne Urteile Parlament/Rat, C‑414/04, EU:C:2006:742, Rn. 59, Parlament und Dänemark/Kommission, C‑14/06 und C‑295/06, EU:C:2008:176, Rn. 86, sowie Parlament/Rat, C‑490/10, EU:C:2012:525, Rn. 91 und 92).

91      Im vorliegenden Fall ist dem zweiten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu entnehmen, dass der Bolivarischen Republik Venezuela gestattet wird, den Überschuss der zulässigen Gesamtfangmenge in der ausschließlichen Wirtschaftszone von Guayana auszubeuten, um die Kontinuität der Anlandungen in Guayana von Schiffen, die die venezolanische Flagge führen, sicherzustellen, da die in diesem französischen Departement angesiedelte Verarbeitungsindustrie von den Anlandungen dieser Schiffe abhängig ist. Würde der Beschluss mit sofortiger Wirkung für nichtig erklärt, könnte dies aber eine solche Kontinuität beeinträchtigen und somit schwerwiegende negative Folgen für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer haben.

92      Demnach ist es aus gewichtigen Gründen der Rechtssicherheit gerechtfertigt, dem Antrag auf Aufrechterhaltung der Wirkungen des angefochtenen Beschlusses stattzugeben. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass weder das Parlament noch die Kommission die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses wegen seines Ziels oder seines Inhalts in Abrede gestellt hat, so dass insoweit kein Hindernis für die Anordnung der Aufrechterhaltung durch den Gerichtshof besteht.

93      Folglich sind die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses aufrechtzuerhalten, bis innerhalb angemessener Frist nach Verkündung des vorliegenden Urteils ein neuer, auf die geeignete Rechtsgrundlage, nämlich Art. 43 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 218 Abs. 6 Buchst. a Ziff. v AEUV, gestützter Beschluss in Kraft getreten ist.

 Kosten

94      Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des Parlaments und der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Tschechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik und die Republik Polen, die den vorliegenden Rechtsstreitigkeiten als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Beschluss 2012/19/EU des Rates vom 16. Dezember 2011 zur Genehmigung – im Namen der Europäischen Union – der Erklärung über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana wird für nichtig erklärt.

2.      Die Wirkungen des Beschlusses 2012/19/EU werden aufrechterhalten, bis innerhalb angemessener Frist nach Verkündung des vorliegenden Urteils ein neuer, auf die geeignete Rechtsgrundlage, nämlich Art. 43 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 218 Abs. 6 Buchst. a Ziff. v AEUV, gestützter Beschluss in Kraft getreten ist.

3.      Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.

4.      Die Tschechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik und die Republik Polen tragen ihre eigenen Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.