Language of document : ECLI:EU:T:2019:30

URTEIL DES GERICHTS (Einzelrichterin)

24. Januar 2019(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke TAKE CARE – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑181/18

Multifit Tiernahrungs GmbH mit Sitz in Krefeld (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt N. Weber und Rechtsanwältin L. Thiel,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Eberl und M. Fischer als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Januar 2018 (Sache R 845/2017‑5) über die Anmeldung des Bildzeichens TAKE CARE als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Einzelrichterin)

Richterin: K. Kowalik-Bańczyk,

Kanzler: E. Hendrix, Verwaltungsrat,

aufgrund der am 9. März 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 24. Mai 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der Entscheidung des Gerichts (Neunte Kammer) vom 15. Oktober 2018, die Rechtssache gemäß Art. 14 Abs. 3 und Art. 29 seiner Verfahrensordnung an die Richterin K. Kowalik-Bańczyk als Einzelrichterin zu übertragen,

auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2018

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 17. Januar 2017 meldete die Klägerin, die Multifit Tiernahrungs GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Dabei handelt es sich um das folgende Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 3, 5, 8, 18, 19, 20, 21, 24, 28 und 31 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 3: „Shampoos für Tiere; Haut- und Fellpflegeprodukte für Tiere; Pflegesprays für Tiere; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege bei Tieren; Tränenfleckentferner für Tiere“;

–        Klasse 5: „Nahrungsergänzungsmittel, Diätfuttermittel für veterinärmedizinische Zwecke; Ohrenreinigungsmittel für Tiere, insbesondere Ohrensprays und ‑tropfen; Flohvertilgungsmittel; Floh- und Zeckenhalsbänder; Floh- und Zeckenvertreibungsmittel, insbesondere Floh- und Zeckensprays, ‑shampoos, ‑schaum und ‑puder; Windeln für Haustiere“;

–        Klasse 8: „Handbetätigte Handwerkzeuge zur Entfernung von Zecken, insbesondere Zeckenzangen, Zeckenpinzetten, Zeckenschlingen, Zeckenkarten“;

–        Klasse 18: „Halsbänder für Tiere; Futtersäcke für Tiere; Tragevorrichtungen für Tiere (Taschen), insbesondere Transporttaschen für Tiere; Ledergurte, insbesondere Tragegurte für Tiere; Lederriemen; Maulkörbe; Leinen für Tiere; Bekleidung für Tiere; Geschirre für Tiere; Zaumzeug für Tiere; Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Peitschen“;

–        Klasse 19: „Aquarienkies“;

–        Klasse 20: „Kissen für Haustiere; Hütten für Haustiere; Futterraufen“;

–        Klasse 21: „Aquarien; Käfige für Haustiere; Bürsten für Haustiere; Terrarien“;

–        Klasse 24: „Waschlappen für die Haut- und Fellpflege von Tieren (ausgenommen für medizinische Zwecke), insbesondere zur Reinigung von Augen und Ohren“;

–        Klasse 28: „Spielzeug für Haustiere“;

–        Klasse 31: „Futtermittel für Tiere; Heu, Kauknochen; Sand (Streumittel für Tiere), insbesondere Vogelsand; Streu“.

4        Mit Entscheidung vom 16. März 2017 wies der Prüfer die Anmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) für die oben in Rn. 3 genannten Waren zurück.

5        Am 27. April 2017 legte die Klägerin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.

6        Mit Entscheidung vom 4. Januar 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde der Klägerin nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 zurück. Zunächst stellte sie zum einen fest, dass die Wortelemente der angemeldeten Marke rein werbenden Charakter hätten, und zum anderen, dass sich das Bildelement der Marke darauf beschränke, die Wortelemente zu verdeutlichen. Weiter ging sie davon aus, dass das Bildelement lediglich ein dekoratives Element der angemeldeten Marke sei. Schließlich wies sie darauf hin, dass weder die Schriftart noch die Position oder die Größe der Wortelemente die für die Eintragung der angemeldeten Marke notwendige Unterscheidungskraft besäßen.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

8        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

9        Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 rügt.

10      Die Klägerin macht als Erstes geltend, die angemeldete Marke enthalte keine Werbeaussage, da der Ausdruck „take care“ erstens mehrdeutig und vage sei, zweitens nicht beschreibend sei und drittens eine negative Konnotation haben könne.

11      Als Zweites macht die Klägerin geltend, dass die Bild- und die Wortelemente der angemeldeten Marke sowohl für sich genommen als auch in ihrer Kombination ungewöhnlich seien. Die Klägerin hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die angemeldete Marke von keinem anderen Anbieter auf dem Markt für die beanspruchten Waren verwendet werde.

12      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

13      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung finden die Vorschriften von Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

14      Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Marke unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001, wenn sie geeignet ist, die Ware oder die Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C‑311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise, die aus den Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C‑311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Die etwaige Unterscheidungskraft einer komplexen Marke kann zwar teilweise anhand einer gesonderten Prüfung ihrer einzelnen Wort‑ oder sonstigen Bestandteile beurteilt werden, doch muss sie jedenfalls auf der Gesamtwahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise beruhen, nicht aber auf der Vermutung, dass Bestandteile, die isoliert betrachtet nicht unterscheidungskräftig sind, auch im Fall ihrer Kombination nicht unterscheidungskräftig werden können. Dass jeder dieser Bestandteile für sich betrachtet keine Unterscheidungskraft hat, schließt nicht aus, dass ihre Kombination unterscheidungskräftig sein kann (Urteil vom 15. September 2005, BioID/HABM, C‑37/03 P, EU:C:2005:547, Rn. 29).

17      Eine komplexe Marke hat jedoch keine Unterscheidungskraft für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte – wie etwa die Art und Weise, in der die Bestandteile miteinander kombiniert sind – darauf hinweisen, dass diese Marke in ihrer Gesamtheit mehr darstellt als die Summe ihrer Bestandteile (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2005, BioID/HABM, C‑37/03 P, EU:C:2005:547‚ Rn. 34 und 37).

18      Im vorliegenden Fall ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nicht die von der Beschwerdekammer zutreffend vorgenommene Feststellung der maßgeblichen Verkehrskreise rügt, wonach für die Wahrnehmung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke auf das englischsprachige Publikum in der Union abzustellen ist.

19      Zweitens ist zu den Wortbestandteilen der angemeldeten Marke zum einen festzustellen, dass die Beschwerdekammer zutreffend davon ausgegangen ist, der Ausdruck „take care“ bedeute „sorgen, achtgeben“ oder „sich kümmern“. Außerdem bestreitet die Klägerin nicht, dass die in Rede stehenden Waren einen Bezug zum Wohlbefinden, zur Sicherheit oder zur Versorgung der Tiere aufweisen.

20      Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Wortbestandteile der angemeldeten Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Werbebotschaft wahrgenommen werden, die auf die Eignung der in Rede stehenden Waren für die Pflege und Versorgung der Tiere hinweist. Insoweit ist außerdem darauf hinzuweisen, dass der Ausdruck „take care“ entgegen dem Vorbringen der Klägerin von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Kritik verstanden werden kann, dass sie nicht genügend auf ihre Tiere Acht gäben oder aufpassten.

21      Zum anderen ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marken beziehen, verwendet werden, keine strengeren Maßstäbe als bei sonstigen Zeichen anzulegen sind. Aus derselben Rechtsprechung ergibt sich indessen auch, dass die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zwar für alle Markenkategorien dieselben sind, dass aber nicht jede dieser Kategorien von den maßgeblichen Verkehrskreisen notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird und es daher schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 25. Mai 2016, U‑R LAB/EUIPO [THE DINING EXPERIENCE], T‑422/15 und T‑423/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:314, Rn. 47).

22      Ferner enthalten nach dieser Rechtsprechung alle Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der mit diesen Marken bezeichneten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, naturgemäß in mehr oder weniger großem Umfang eine und sei es auch einfache Sachaussage und können dennoch geeignet sein, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 56 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 25. Mai 2016, THE DINING EXPERIENCE, T‑422/15 und T‑423/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:314, Rn. 48).

23      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Ausdruck „take care“ im Hinblick auf die syntaktischen, grammatikalischen, phonetischen oder semantischen Regeln des Englischen keinen ungewöhnlichen Charakter aufweist. Anders als von der Klägerin vorgetragen, enthält dieser Ausdruck eine einfache, klare und unzweideutige Aussage, die ihm weder eine besondere Originalität oder Prägnanz verleiht noch ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordert oder einen Denkprozess auslöst und die infolgedessen nicht geeignet ist, die maßgeblichen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren hinzuweisen.

24      Drittens ist hinsichtlich des Bildbestandteils der angemeldeten Marke mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass der Bedeutungsgehalt des in der Marke abgebildeten Herzens von den maßgeblichen Verkehrskreisen vor dem Hintergrund der Wortbestandteile der Marke ausgelegt werden wird.

25      Das in der angemeldeten Marke abgebildete Herz wird folglich von den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweis darauf wahrgenommen werden, dass die unter dieser Marke vertriebenen Waren für Personen geeignet sind, die es „lieben“, Tiere zu pflegen oder sich um sie zu kümmern. Folglich ist dieses Herz nicht geeignet, auf die betriebliche Herkunft der in Rede stehenden Waren hinzuweisen.

26      Viertens ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit ungewöhnlich sei, weil sich erstens die Schriftgröße des Wortes „take“ von der des Wortes „care“ unterscheide und zweitens der Umriss des Herzens unterbrochen und die Umrisslinie unterschiedlich breit sei.

27      Tatsächlich sind erstens die Buchstaben des Wortes „care“ nur geringfügig größer als die des Wortes „take“; zweitens fehlt zum einen nur ein kleiner Teil vom Umriss des Herzens, und zum anderen kann die Breite der Umrisslinie kein entscheidender Aspekt für die Wahrnehmung der angemeldeten Marke sein. Folglich kann weder die unterschiedliche Schriftgröße noch der fehlende Teil vom Umriss des Herzens, noch die unterschiedliche Breite der Umrisslinie der angemeldeten Marke Unterscheidungskraft verleihen.

28      Da es somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit mehr als die Summe ihrer Bestandteile darstellt, ist mit Blick auf die oben in den Rn. 16 und 17 angeführte Rechtsprechung festzustellen, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 hat.

29      Fünftens ist das Vorbringen der Klägerin, dass die angemeldete Marke zum einen nicht beschreibend sei und zum anderen nicht von anderen Unternehmen auf dem Markt verwendet werde, als ins Leere gehend zurückzuweisen.

30      Die Eintragung der angemeldeten Marke wurde nämlich weder nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c noch nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung 2017/1001 abgelehnt. So konnte die Beschwerdekammer zum einen davon ausgehen, dass sie das etwaige Fehlen eines beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nicht beurteilen müsse, um die Eintragung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 abzulehnen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Dezember 2013, Getty Images [US]/HABM, C‑70/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:875, Rn. 32). Zum anderen ist der Nachweis, dass die angemeldete Marke tatsächlich von anderen Anbietern auf dem Markt benutzt wird, zwar im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. d, nicht jedoch im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ein relevanter Gesichtspunkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2005, BioID/HABM, C‑37/03 P, EU:C:2005:547, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Nach alledem ist der einzige Klagegrund der Klägerin, ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001, zurückzuweisen und somit die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

32      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO dessen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Einzelrichterin)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Multifit Tiernahrungs GmbH trägt die Kosten.

Kowalik-Bańczyk

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. Januar 2019.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      S. Gervasoni


*      Verfahrenssprache: Deutsch.