Klage, eingereicht am 7. Februar 2014 – Infocit /HABM – DIN (DINKOOL)
(Rechtssache T-85/14)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Infocit – Prestação de Serviços, Comércio e Indústria, Lda (Luanda, Angola) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Oliveira)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: DIN – Deutsches Institut für Normung e.V. (Berlin, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. November 2013 in der Sache R 1106/2012-2 aufzuheben.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „DINKOOL“ für Waren in den Klassen 7, 9 und 11 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 768 061.
Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Internationale Markenregistrierung Nr. 229 048 der den Wortbestandteil „DIN“ enthaltenden Bildmarke für Waren in den Klassen 1 bis 34 und einer früheren nicht registrierten Wortmarke „DIN“ in Deutschland.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs in vollem Umfang.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben, die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung in vollem Umfang zurückgewiesen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 4 und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.