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Klage, eingereicht am 27. August 2010 - Kraft Foods Schweiz/HABM - Compañia Nacional de Chocolates SA (CORONA)

(Rechtssache T-357/10)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Kraft Foods Schweiz Holding GmbH (Zug, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Péters und T. de Haan)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Compañia Nacional de Chocolates SA (Medellín, Kolumbien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. Juni 2010 in der Sache R 696/2009-4 aufzuheben;

dem Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "CORONA" für Waren der Klasse 30.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene estnische Wortmarke "KARUNA" (Nr. 20671) für Waren der Klasse 30, eingetragene lettische Wortmarke "KARUNA" (Nr. M36592) für Waren der Klasse 30, eingetragene litauische Wortmarke "KARŪNA" (Nr. 28143) für Waren der Klasse 30.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung des Widerspruchs.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht eine Verwechslungsgefahr verneint habe, Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht zur Auffassung gekommen sei, dass keine Identität oder Ähnlichkeit der Marken bestehe.

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