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Klage, eingereicht am 12. März 2024 – AlfaStrakhovanie/Rat

(Rechtssache T-150/24)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: AlfaStrakhovanie (Moskau, Russland) (vertreten durch Rechtsanwalt A. Genko)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EU) 269/21041 des Rates vom 17. März 2014 in ihrer am 18. Dezember 2023 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/28752 geänderten Fassung für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft und diese unter der Nr. 270 in die Liste der sanktionierten Unternehmen aufnimmt;

den Beschluss 2014/145/GASP1 des Rates vom 17. März 2014 in seiner am 18. Dezember 2023 durch den Beschluss (GASP) 2023/28712 des Rates geänderten Fassung für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft und diese unter der Nr. 270 in die Liste der sanktionierten Unternehmen aufnimmt;

dem Rat der EU die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf sieben Gründe gestützt:

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht. Der Rat habe keinen individuellen, spezifischen und konkreten Grund angegeben, der es ermögliche, die Klägerin nach den auf sie angewandten Kriterien einzustufen.

Zweiter Klagegrund: Beurteilungsfehler. Die Begründung enthalte unzutreffende Behauptungen und in der Beweisakte würden keine Tatsachen belegt, die eine Aufnahme der Klägerin in eine Liste sanktionierter Personen rechtfertigten.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Grundrechte einschließlich des Rechts auf Schutz des Eigentums und des Rechts auf Ausübung einer wirtschaftlichen Betätigung sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die Sanktionen hätten unverhältnismäßige Auswirkungen auf Dritte und seien unbrauchbar, um die durch die Verordnung Nr. 269/2014 verfolgten Ziele zu erreichen.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Die Auswirkungen auf Dritte seien unverhältnismäßig und Sanktionen unbrauchbar, um die durch die Verordnung Nr. 269/2014 verfolgten Ziele zu erreichen.

Fünfter Klagegrund: Möglichkeit, andere, weniger einschneidende Maßnahmen als die in Rede stehenden Maßnahmen zu ergreifen.

Sechster Klagegrund: Inzident erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit des in Art. 3 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 269/2014 vorgesehenen Kriteriums. Es fehle eine ausreichende Verbindung zwischen dem Kriterium und dem verfolgten Ziel und es werde gegen tragende Grundsätze der Union verstoßen, insbesondere gegen den Grundsatz der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung.

Siebter Klagegrund: Verstoß gegen Formvorschriften. Der Rat sei außerstande, die Identität der den Zwangsmaßnahmen unterliegenden Personen korrekt festzustellen.

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1 Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl 2014, L 78, S.6).

1 Durchführungsverordnung (EU) 2023/2875 des Rates vom 18. Dezember 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl L, 2023/2875).

1 Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl 2014, L 78, S. 16).

1 Beschluss (GASP) 2023/2871 des Rates vom 18. Dezember 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl L, 2023/2871).