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Klage, eingereicht am 8. Februar 2024 – Independent Farmers Organisation of Ireland/Kommission

(Rechtssache T-62/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Independent Farmers Organisation of Ireland Ltd (Drumdigus, Irland) (vertreten durch B. Burns, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die im Amtsblatt der Europäischen Union1 veröffentlichte Durchführungsverordnung (EU) 2023/2666 der Kommission vom 22. November 2023 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Irish Grass Fed Beef“ (g. g. A.)) für nichtig zu erklären;

die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/20121 für nichtig zu erklären, soweit sie ihr keine wirksame Beteiligung an der Eintragung der vorliegenden g. g. A. ermöglicht haben;

ihre Kosten der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt:

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Unter Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sei der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht gewahrt worden.

Unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sei ihr jede Möglichkeit genommen worden, zu dem gemeinsamen Antrag von Irland und dem Vereinigten Königreich (Nordirland) gehört zu werden und Stellung zu nehmen.

Verstoß gegen Art. 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/20121

Art. 4 bestimmt: „Bei gemeinsamen Anträgen gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 werden die entsprechenden nationalen Einspruchsverfahren in allen betroffenen Mitgliedstaaten durchgeführt.“

Diese Bestimmungen seien nicht eingehalten worden und der Klägerin sei jede Möglichkeit genommen worden, zu dem gemeinsamen Antrag von Irland und dem Vereinigten Königreich (Nordirland) gehört zu werden.

Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, indem der neue Antrag als grundlegende Änderung angesehen worden sei

Der Kommission sei ein Rechts- und Tatsachenfehler unterlaufen, indem sie die Eintragung (ohne die Möglichkeit eines weiteren Einspruchs auf nationaler Ebene) unter Umständen vollzogen habe, bei denen es sich in Wirklichkeit um einen neuen, gemeinsamen Antrag gehandelt habe, das nationale Einspruchsverfahren aber nur in dem Mitgliedstaat durchgeführt worden sei, von dem der ursprüngliche Antrag ausgegangen sei, und dieses nationale Einspruchsverfahren nur in Bezug auf den ursprünglichen Antrag durchgeführt worden sei.

Aufgrund dieses Verstoßes sei der Klägerin das Verfahren und die Möglichkeit vorenthalten worden, Einspruch gegen den gemeinsamen Antrag von einem Drittland/unter Einbeziehung eines Drittlandes einzulegen.

Rechtswidrigkeit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

Soweit die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 die Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Irish Grass Fed Beef“ (g. g. A.)) unter den vorliegenden Umständen zulasse, sei sie insoweit ungültig, als mit ihr der Anspruch der Klägerin auf Anhörung und auf wirksame Beteiligung am Bezeichnungsverfahren verletzt worden sei.

Beeinträchtigung der Klägerin

Die Eintragung der g. g. A. betreffe die klagende Organisation und ihre Mitglieder unmittelbar und beeinträchtige ihre Interessen, da sie keine Durchführungsmaßnahme nach sich ziehe.

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1     ABl. L 2023/2666.

1     Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2012, L 343, S. 1).

1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften (ABl. 2014, L 179, S. 17).