Language of document : ECLI:EU:T:2014:141

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

21. März 2014(*)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen – Verordnung (EG) Nr. 881/2002 – Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer Person im Anschluss an ihre Aufnahme in eine von einer Einrichtung der Vereinten Nationen erstellte Liste – Sanktionsausschuss – Anschließende Aufnahme in Anhang I der Verordnung Nr. 881/2002 – Weigerung der Kommission, diese Aufnahme zu streichen – Untätigkeitsklage – Grundrechte – Anspruch auf rechtliches Gehör, Recht auf effektive gerichtliche Kontrolle und Recht auf Achtung des Eigentums“

In der Rechtssache T‑306/10

Hani El Sayyed Elsebai Yusef, wohnhaft in London (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Grieves, Barrister, und H. Miller, Solicitor, dann E. Grieves, H. Miller sowie P. Moser, QC, und R. Graham, Solicitor,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch E. Paasivirta, M. Konstantinidis und T. Scharf als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Rat der Europäischen Union, zunächst vertreten durch E. Finnegan und R. Szostak, dann durch E. Finnegan als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

betreffend eine Klage auf Feststellung gemäß Art. 265 AEUV, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, die Verordnung (EG) Nr. 1629/2005 der Kommission vom 5. Oktober 2005 zur vierundfünfzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates (ABl. L 260, S. 9) aufzuheben, soweit dieser Rechtsakt den Kläger betrifft,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood (Berichterstatter) sowie der Richter F. Dehousse und J. Schwarcz,

Kanzler: J. Weychert, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2012

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 29. September 2005 nahm der durch die Resolution 1267 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen errichtete Sanktionsausschuss den Namen des Klägers, Herrn Hani El Sayyed Elsebai Yusef, weil dieser als eine mit der Organisation Al-Qaida in Verbindung stehende Person identifiziert worden sei, in die konsolidierte Liste der Personen und Organisationen auf, deren Gelder und sonstigen Finanzmittel nach verschiedenen Resolutionen des Sicherheitsrats (insbesondere den Resolutionen 1333 [2000], 1390 [2002], 1455 [2003], 1562 [2004], 1617 [2005], 1730 [2006], 1735 [2006], 1822 [2008], 1904 [2009] und 1989 [2011]) zur Bekämpfung der Bedrohung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit durch terroristische Handlungen (im Folgenden: Liste des Sanktionsausschusses) eingefroren werden.

2        Mit der Verordnung (EG) Nr. 1629/2005 der Kommission vom 5. Oktober 2005 zur vierundfünfzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates (ABl. L 260, S. 9) wurde der Name des Klägers in die Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 139, S. 9) (im Folgenden: streitige Liste) aufgenommen. Sein Vermögen und seine sonstigen Finanzmittel wurden infolgedessen in der Europäischen Gemeinschaft entsprechend den materiellen Bestimmungen der Verordnung Nr. 881/2002 eingefroren.

3        Mit einer gegen den Rat der Europäischen Union gerichteten Klageschrift, die am 6. Januar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Kläger eine Nichtigkeitsklage gegen die Verordnung Nr. 881/2002 in ihrer durch die Verordnung Nr. 1629/2005 geänderten Fassung, soweit diese Rechtsakte ihn betrafen. Mit Beschluss des Gerichts vom 31. Mai 2006, Yusef/Rat (T‑2/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wurde diese nicht fristgerecht erhobene Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

4        Am 3. September 2008 verkündete der Gerichtshof sein Urteil in den verbundenen Rechtssachen Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C‑402/05 P und C‑415/05 P, Slg. 2008, I‑6351, im Folgenden: Urteil Kadi I des Gerichtshofs).

5        Mit Schreiben vom 7. März 2009 an den Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragte der Kläger den Zugang zu den Dokumenten, die diese Organe verwendet hatten, um die Aufnahme seines Namens in die streitige Liste zu rechtfertigen.

6        Mit Schreiben vom 23. April 2009 übermittelte die Kommission dem Kläger drei Dokumente, und zwar erstens die Mitteilung SC/8516 des Sanktionsausschusses der Vereinten Nationen (im Folgenden auch: Sanktionsausschuss) vom 3. Oktober 2005 über die Ergänzung seiner Liste um den Namen des Klägers und andere Namen, zweitens die Mitteilung SC/8520 dieses Ausschusses vom 10. Oktober 2005 über die Änderung der außer seinem Namen in dieser Liste enthaltenen persönlichen Daten des Klägers und drittens die Mitteilung SC/8815 dieses Ausschusses vom 24. August 2006 über eine neue Änderung dieser persönlichen Daten.

7        Der Kläger erhob beim High Court of Justice (England and Wales), Queen’s Bench Division (im Folgenden: High Court), Klage gegen die nationale Maßnahme des Einfrierens seines Vermögens, die das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und des Commonwealth (United Kingdom Foreign and Commonwealth Office, im Folgenden: FCO) parallel zum Erlass der Verordnung Nr. 1629/2005 gegen den Kläger verfügt hatte. Im Zusammenhang mit dieser Klage unternahm das FCO zahlreiche Schritte beim Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen, um es dem Kläger zu ermöglichen, von den Gründen seiner Aufnahme in die Liste dieses Ausschusses sowie von der Identität des Staates, der diese Aufnahme beantragt hatte, Kenntnis zu erlangen. Keiner dieser Schritte hatte Erfolg, aber in einer Aussage, die er als Zeuge am 19. Juni 2009 vor dem High Court machte, erklärte der Leiter der Einheit „Sanktionen“ des FCO, der sich im Namen seines Ministeriums äußerte, Folgendes:

„Das FCO hat Informationen, über die die Regierung verfügt, gesammelt, um eine Überprüfung der Benennung [des Klägers] im Licht der in den einschlägigen Resolutionen [des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen] aufgestellten Kriterien gemäß dem Überprüfungsverfahren, wie es [in den anwendbaren Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs] vorgeschrieben ist, durchzuführen. Nach Abschluss dieses Überprüfungsverfahrens ist das FCO zu dem Ergebnis gelangt, dass die [Aufnahme des Namens des Klägers] in die Liste [des Sanktionsausschusses der Vereinten Nationen] nach der [durch die Resolution 1267 (1999) des Sicherheitsrats eingeführten Regelung] nicht länger angemessen ist. Um weitere Informationen wurde ersucht, diese wurden von dem Staat, der die Benennung [des Klägers] beantragt hat, jedoch nicht zur Verfügung gestellt. Das Vereinigte Königreich wird sich daher mit [dem Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen] in Verbindung setzen, um mitzuteilen, dass die Aufnahme [des Klägers] in die Liste nicht länger angemessen ist, und das Vereinigte Königreich wird ferner einen Antrag auf Streichung [des Namens des Klägers] von der Liste [des Sanktionsausschusses] einreichen und betreiben.“

8        Mit einem Urteil vom 27. Januar 2010, Her Majesty’s Treasury (Respondent) v Mohammed Jabar Ahmed and Others (Appellants), Her Majesty’s Treasury (Respondent) v Mohammed al-Ghabra (Appellant) and R (on the application of Hani el Sayed Sabaei Youssef) (Respondent) v Her Majesty’s Treasury (Appellant) [2010] UKSC 2 & [2010] UKSC 5, hat der United Kingdom Supreme Court die nationale Maßnahme des Einfrierens des Vermögens des Klägers mit der Begründung aufgehoben, sie sei ultra vires erlassen worden.

9        Mit Schreiben vom 18. März 2010 forderte der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil Kadi I des Gerichtshofs und das vorgenannte Urteil des United Kingdom Supreme Court die Kommission auf, seinen Namen von der streitigen Liste zu streichen, und führte zur Begründung insbesondere an:

–        sein Name sei dieser Liste automatisch nach Aufnahme in die Liste des Sanktionsausschusses der Vereinten Nationen hinzugefügt worden, ohne dass die Kommission eine eigenständige und unparteiische Bewertung vorgenommen habe;

–        keiner der Gründe für diese Aufnahme sei ihm mitgeteilt worden, wodurch seine Grundrechte verletzt und die vom Gerichtshof in seinem Urteil Kadi I aufgestellten Grundsätze verletzt worden seien;

–        das Vereinigte Königreich sei nach Prüfung der Beweismittel, auf denen die Aufnahme seines Namens in die Liste des Sanktionsausschusses beruht habe, zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kriterien für eine Aufnahme nicht erfüllt seien.

10      Der Kläger forderte die Kommission auch auf, dringend ergänzende Informationen zu den sachlichen Gründen beizubringen, die die Aufnahme seines Namens in die streitige Liste angeblich rechtfertigten.

 Verfahren und neue Entwicklungen seit der Klageerhebung

11      Da die Kommission das Schreiben des Klägers vom 18. März 2010 innerhalb der in Art. 265 AEUV vorgesehenen Frist von zwei Monaten nicht beschied, hat dieser die vorliegende Klage mit am 23. Juli 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhoben.

12      Mit am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingereichtem Schriftsatz hat der Kläger einen Antrag auf Prozesskostenhilfe nach Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichts gestellt. Diesem Antrag ist mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 22. Oktober 2010 stattgegeben worden.

13      Am 29. Juli 2010 überprüfte der Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen die Eintragung des Namens des Klägers auf seiner Liste nach dem durch Paragraf 25 der Resolution 1822 (2008) des Sicherheitsrats vorgesehenen Überprüfungsverfahren. Der Zweck dieser Überprüfung besteht darin, zu gewährleisten, dass diese Liste so genau und aktuell wie möglich ist, und zu bestätigen, dass die Eintragung des Betroffenen weiterhin gerechtfertigt ist. Nach Abschluss dieser Überprüfung blieb der Name des Klägers weiterhin auf der Liste des Sanktionsausschusses.

14      Am 31. August 2010 erhielt die Kommission vom Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen in Beantwortung ihres Ersuchens vom 26. Januar 2010 ein „Statement of Reasons“, das die Gründe angab, aus denen verschiedene Personen, darunter der Kläger, in die Liste des Ausschusses aufgenommen worden seien.

15      Die Kommission übermittelte dieses „Statement of Reasons“ dem Kläger mit Schreiben vom 10. September 2010. Sie führte dazu aus, dieses „Statement of Reasons“ sei die Begründung dafür, warum er in die streitige Liste aufgenommen worden sei. Er könne sich zu dem „Statement of Reasons“ (im Folgenden: Begründung) bis zum 10. Dezember 2010 äußern.

16      In dieser Begründung heißt es:

„[Der Kläger] war ein Mitglied des ägyptischen Islamischen Dschihad … [Der Kläger] und eine bestimmte Anzahl anderer Mitglieder des ägyptischen Islamischen Dschihad schlossen sich Al-Qaida … zu Beginn der 1990er Jahre an.

Der ägyptische Islamische Dschihad, den der Stellvertreter Osama bin Ladens, Aiman al-Zawahiri …, leitete, ist für die Bombardierung der Ägyptischen Botschaft in Islamabad im Jahr 1995 verantwortlich. Seit 1998 hat die Gruppe die meisten ihrer finanziellen Mittel von Al-Qaida erhalten und sich 2001 mit Al-Qaida zusammengeschlossen.

[Der Kläger] hat Al-Qaida materiell unterstützt und konspiriert, um terroristische Handlungen zu begehen. Er reiste international und benutzte dabei falsche Dokumente, er erhielt eine militärische Ausbildung und gehörte Zellen und Gruppen an, die terroristische Operationen durchführten, indem sie Zwang und Gewalt anwandten, darunter auch Einschüchterung, Bedrohung und Beschädigung öffentlichen und privaten Eigentums, und indem sie Widerstand gegen die Handlungen staatlicher Behörden leisteten. [Der Kläger] wies andere an, nach Afghanistan zu gehen und sich dort an Kampfhandlungen zu beteiligen. Er benutzte eine Website, um von Al-Qaida unternommene Terrorakte zu unterstützen sowie den Kontakt mit einer Anzahl von Anhängern in der Welt aufrechtzuerhalten.

[Der Kläger] wird wegen seiner Beteiligung an in und außerhalb Ägyptens begangenen terroristischen Verbrechen, einschließlich kriminellen Zusammenwirkens zur Begehung geplanter Morde, wegen Zerstörung von Eigentum, unerlaubten Besitzes von Schusswaffen, Munition und Sprengstoffen, Zugehörigkeit zu einer terroristischen Gruppe, Fälschung amtlicher und anderer Dokumente und Diebstahls von den ägyptischen Behörden gesucht.“

17      Die Kommission hat mit gesondertem Schriftsatz, der am 8. Oktober 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gegen die vorliegende Klage eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben.

18      Am 30. September 2010 hat das Gericht sein Urteil in der Rechtssache Kadi/Kommission (T‑85/09, Slg. 2010, II‑5177, im Folgenden: Urteil Kadi II des Gerichts) erlassen.

19      Durch Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 19. November 2010 ist der Rat als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.

20      Am 30. November 2010 lehnte der Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen den vom Vereinigten Königreich gestellten Antrag auf Streichung des Namens des Klägers von seiner Liste ab. Aus einem Schreiben vom 2. Dezember 2011 des Vorsitzenden dieses Ausschusses an die Kommission geht hervor, dass „wenigstens ein Mitgliedstaat des [Sanktionsausschusses] erklärt hat, dass er die Auffassung, dass [der Kläger] die Kriterien für die Aufnahme in die Liste [des Ausschusses] nicht mehr erfülle, nicht teile“.

21      Mit Schreiben vom 9. Dezember 2010 nahm der Kläger gegenüber der Kommission zu der Begründung Stellung.

22      Nach Art. 7c Abs. 3 der Verordnung Nr. 881/2002 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1286/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 (ABl. L 346, S. 42) geänderten Fassung überprüfte die Kommission daher ihren Beschluss, den Kläger in die streitige Liste aufzunehmen, im Licht dieser Stellungnahme und folgte damit dem Verfahren nach Art. 7b Abs. 2 der Verordnung Nr. 881/2002. Die Kommission übermittelte die fragliche Stellungnahme auch an den Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen.

23      Mit Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 14. März 2011 ist die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten worden.

24      Durch prozessleitende Maßnahme vom 17. November 2011 hat das Gericht (Zweite Kammer) die Parteien aufgefordert, den Stand des im vorliegenden Fall nach der Verordnung Nr. 881/2002 in der durch die Verordnung Nr. 1286/2009 geänderten Fassung eingeleiteten Überprüfungsverfahrens (im Folgenden: Überprüfungsverfahren) mitzuteilen, und in der Annahme, dass eine Entscheidung über die Überprüfung noch nicht erlassen worden sei, die Kommission aufgefordert, die Gründe hierfür anzugeben und ihm den ungefähren Zeitpunkt mitzuteilen, den sie für deren Erlass ins Auge fasse.

25      Mit Schreiben, das am 8. Dezember 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, unterrichtete der Kläger das Gericht, dass er nicht in der Lage sei, dieser Aufforderung nachzukommen, da er seit seinem Schreiben vom 9. Dezember 2010 von der Kommission keinerlei Information oder Schreiben mehr erhalten habe.

26      Mit Schreiben, das am 6. Dezember 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, informierte die Kommission das Gericht, dass sie den Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen ersucht habe, auf die Stellungnahme des Klägers vom 9. Dezember 2010 zu reagieren, bevor sie ihre Überprüfung abschließen werde. Sie führte aus, dass sie, nachdem sie mehrfach bei diesem Ausschuss nachgefragt habe, von ihm schließlich am 2. Dezember 2011 eine Mitteilung erhalten habe, wonach der Ausschuss die Angelegenheit „aktiv untersuch[e]“. Die Kommission vertrat die Auffassung, es erscheine zweckmäßig, den Ausgang der Untersuchung des Sanktionsausschusses abzuwarten. Sie erklärte sich jedoch bereit, mit „aller gebotenen Eile“ tätig zu werden, und äußerte die Hoffnung, das Überprüfungsverfahren „im Laufe des ersten Quartals 2012“ beenden zu können.

27      Mit bei der Kanzlei des Gerichts am 6. Dezember 2011 eingegangenem Schreiben bestätigte der Rat die Angaben der Kommission.

28      Mit Schreiben, das am 20. Dezember 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, unterrichtete die Kommission das Gericht, dass sie vom Vorsitzenden des Sanktionsausschusses der Vereinten Nationen eine neue schriftliche Mitteilung mit Datum vom 15. Dezember 2011 zum Fall des Klägers erhalten habe, die diesem Schreiben im Anhang beigefügt sei. Sie wiederholte, dass sie hoffe, ihre Überprüfung im Laufe des ersten Quartals 2012 beenden zu können. In dieser Mitteilung wird u. a. Folgendes ausgeführt:

„Zu der Behauptung, wonach alle Beweise in dieser Sache unter Folter erlangt worden seien, hat der Staat des Wohnsitzes [des Klägers] [dem Sanktionsausschuss] in dem beigefügten Schreiben vom 7. Dezember 2011 seinen Standpunkt mitgeteilt. Ein anderes Mitglied des [Sanktionsausschusses] hat bekräftigt, dass [vom Kläger] bekannt sei, dass er das ‚Al-Maqreze Center for Historical Studies‘, das seine Basis im Vereinigten Königreich habe, leite. Auf der Website dieses Zentrums (www.almaqreze.net) seien radikale Inhalte verfügbar.“

29      Im Schreiben der Ständigen Vertretung des Vereinigten Königreichs bei der Organisation der Vereinten Nationen an den Vorsitzenden des Sanktionsausschusses vom 7. Dezember 2011, das dieser Mitteilung beigefügt ist, heißt es u. a.:

„[Der Kläger] wendet sich gegenwärtig vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs gegen den Beschluss des Vereinigten Königreichs, seine Benennung nach der Resolution 1989 (2011) des Sicherheitsrats zu unterstützen. Mit seiner Klage macht [der Kläger] geltend, dass die Beweise zu seinen Lasten entweder unter Folter seiner Kollegen erlangt oder von den ägyptischen Behörden gefälscht worden seien. Somit gibt [der Kläger] nicht an, dass er wisse, dass die gegen ihn verwendeten Beweise unter Folter erlangt worden seien, sondern dass er diese Beweise aus einem der beiden möglichen Gründe für nicht zuverlässig halte.

Das Vereinigte Königreich möchte klarstellen, dass es keinen Grund hat, zu glauben, dass die Informationen, die es bei seinem Beschluss, seine Vorbehalte in Bezug auf die Benennung [des Klägers] aufzuheben, berücksichtigt hat, unter Folter erlangt oder von den ägyptischen Behörden gefälscht worden seien, wie dies der Kläger behauptet.

[Der Kläger] hatte die Möglichkeit, sich direkt an den [Sanktionsausschuss] zu wenden, um sich von der Liste streichen zu lassen. Seit dem 3. Juni 2010 hat er das Recht, einen Streichungsantrag beim Büro des Ombudsmanns zu stellen.

Das Vereinigte Königreich prüft gegenwärtig die Benennung [des Klägers] und wird den [Sanktionsausschuss] wieder kontaktieren, sobald dieses Verfahren beendet ist.“

30      Mit Schreiben vom 11. Januar 2012 teilte die Kommission dem Kläger mit, dass die Überprüfung seines Falles noch immer anhängig sei, und übermittelte ihm zusätzliche Belastungsbeweise, die im vorgenannten Schreiben des Vorsitzenden des Sanktionsausschusses vom 15. Dezember 2011 enthalten waren, wobei sie ihn aufforderte, hierzu vor dem 1. Februar 2012 Stellung zu nehmen.

31      Mit Schreiben vom 1. Februar 2012 nahm der Kläger gegenüber der Kommission Stellung.

32      Mit Schreiben, das am 1. Mai 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger dem Gericht eine Kopie der in den Rn. 30 und 31 des vorliegenden Urteils erwähnten Schreiben übermittelt.

33      Das Gericht (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

34      Mit Schreiben, das am 14. September 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger einen Antrag auf prozessleitende Maßnahmen gestellt, der darauf gerichtet ist, dass der Kommission bestimmte Fragen gestellt werden. Diesem Schreiben waren ein Schreiben des Klägers an die Kommission vom 13. September 2012 und eine gewisse Anzahl von Dokumenten beigefügt, deren Geheimhaltung aufgehoben war und die er vor kurzem von den UK Security Services (Sicherheitsbehörden des Vereinigten Königreichs) erhalten hatte.

35      Mit Schreiben, das am 24. September 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, teilte die Kommission dem Gericht mit, dass sie vom Vorsitzenden des Sanktionsausschusses der Vereinten Nationen eine – ihrem Schreiben beigefügte – schriftliche Mitteilung vom 21. März 2012 zum Fall des Klägers erhalten habe. Sie fügte hinzu, auf der Grundlage informeller, von ihrer Delegation in New York (Vereinigte Staaten) übermittelter Informationen nehme sie an, dass das Verfahren der Überprüfung des Falles des Klägers durch den Sanktionsausschuss am 23. Dezember 2012 zu einer Entscheidung führen könne. In dieser Mitteilung wird u. a. Folgendes ausgeführt:

„Im Anschluss an meine früheren Schreiben vom 2. und 15. Dezember 2011 möchte ich Ihnen mitteilen, dass der Staat, der die Aufnahme beantragt hat, den [Sanktions-]Ausschuss unterrichtet hat, dass er der Offenbarung seiner Identität als der Staat, der die Aufnahme beantragt habe, widerspreche. Zudem haben die Behörden dieses Staates bestätigt, dass ‚sie nach ihrer kürzlich vorgenommenen Überprüfung des Falles [des Klägers] zu dem Schluss gelangt sind, dass Bindungen und Beziehungen zwischen [dem Kläger] und Al-Qaida bestehen, da er Mitglied der Gruppe Al-jihad ist, die Verbindungen zu der Organisation Al-Qaida hat‘.“

36      Die Parteien haben in der Sitzung vom 9. Oktober 2012 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet; danach ist die Rechtssache in die Beratung gegangen.

37      Am 18. Juli 2013 hat der Gerichtshof sein Urteil in den verbundenen Rechtssachen Kommission u. a./Kadi (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, im Folgenden: Urteil Kadi II des Gerichtshofs) erlassen.

 Anträge der Parteien

38      Der Kläger beantragt,

–        festzustellen, dass das Unterlassen der Kommission, seinen Namen von der streitigen Liste zu streichen, rechtswidrig ist;

–        der Kommission aufzugeben, seinen Namen von dieser Liste zu streichen;

–        der Kommission die Kosten samt der von der Kasse des Gerichts im Rahmen der Prozesskostenhilfe vorgestreckten Beträge aufzuerlegen.

39      Die Kommission, unterstützt durch den Rat, beantragt,

–        die Klage als unzulässig und/oder unbegründet abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

40      In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen Antrag, der Kommission aufzugeben, seinen Namen von der streitigen Liste zu streichen, und seinen Antrag auf prozessleitende Maßnahmen zurückgenommen; dies ist im Sitzungsprotokoll vermerkt worden.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

 Vorbringen der Parteien

41      Die Kommission und der Rat machen als Erstes geltend, dass die vorliegende Untätigkeitsklage der Sache nach eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1629/2005 sei, die offensichtlich nicht fristgerecht erhoben worden und somit unzulässig sei.

42      Im Übrigen sei der Kläger für eine Untätigkeitsklage mit dem Vorbringen, die Verordnung Nr. 1629/2005 sei nicht aufgehoben worden, auch nicht klagebefugt, weil er unterlassen habe, gegen diese Verordnung bei ihrem Erlass im Jahr 2005 eine Nichtigkeitsklage zu erheben. Damit versuche der Kläger, den Ablauf der zwingenden Ausschlussfrist für die Erhebung der Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG (jetzt Art. 263 AEUV) zu umgehen, was nach überkommener und ständiger Rechtsprechung unzulässig sei. Nach Ansicht des Rates liegt es nicht im Interesse der Rechtspflege, den Betroffenen eine de facto unbegrenzte Frist einzuräumen, um eine Klage zu erheben, die zu einer rückwirkenden oder nicht rückwirkenden Aufhebung einer Maßnahme des Einfrierens des Vermögens führen könnte.

43      Die Kommission und der Rat machen als Zweites geltend, dass die vorliegende Klage jedenfalls deshalb unzulässig sei, weil nicht nachgewiesen werde, dass die Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem sie zu einem Tätigwerden aufgefordert worden sei, also am 18. März 2010, im Sinne von Art. 265 Abs. 2 AEUV aus unionsrechtlicher Sicht verpflichtet gewesen sei, die Verordnung Nr. 1629/2005, soweit sie den Kläger betreffe, aufzuheben.

44      Die Verordnung Nr. 881/2002 in der durch die Verordnung Nr. 1286/2009 geänderten Fassung sehe keine Verpflichtung zum Tätigwerden auf Antrag eines Betroffenen vor. Die Kommission sei nach Art. 7c Abs. 2 der Verordnung Nr. 881/2002 in dieser geänderten Fassung lediglich verpflichtet, dem Betroffenen die Gründe für die Aufnahme seines Namens in die streitige Liste mitzuteilen, „[s]obald der Sanktionsausschuss die beantragte Begründung abgegeben hat“, und habe sodann nach Art. 7c Abs. 3 der Verordnung Nr. 881/2002, wenn seitens des Betroffenen „Stellungnahmen abgegeben [werden]“, ihren Beschluss zu überprüfen. Die Kommission ist der Ansicht, dass sie nicht verpflichtet sei, das Überprüfungsverfahren einzuleiten, bevor sie die Begründung des Sanktionsausschusses erhalten habe und die in Art. 7c Abs. 2 der Verordnung Nr. 881/2002 vorgesehenen Abschnitte zu Ende geführt worden seien.

45      Da der Sanktionsausschuss im vorliegenden Fall der Kommission bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung aber noch keine Begründung übermittelt habe, habe sie es auch nicht versäumt, eine ihr obliegende Maßnahme zu treffen.

46      In der Folgezeit seien dem Kläger die in der Verordnung Nr. 881/2002 in ihrer vorgenannten Änderungsfassung vorgesehenen Verfahrensgarantien ordnungsgemäß zugutegekommen. Die Überprüfung seiner Aufnahme in die Liste sei noch anhängig.

47      Der Rat und die Kommission machen als Drittes geltend, dass die Abweisung der vorliegenden Klage als unzulässig dem Kläger nicht die Möglichkeit nehme, einen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelf oder eine gerichtliche Klage gegen die Maßnahme des Einfrierens seines Vermögens einzulegen bzw. zu erheben.

48      In diesem Zusammenhang machen diese Organe erstens geltend, dass die Verteidigungsrechte von in die Liste des Sanktionsausschusses aufgenommenen Personen oder Einrichtungen dank der Verordnung Nr. 1286/2009 nunmehr in der Verordnung Nr. 881/2002 verankert seien. Nach Art. 7c der geänderten Verordnung Nr. 881/2002 könnten die Personen, die vor dem 3. September 2008 in die streitige Liste aufgenommen worden seien und weiter dort geführt würden, bei der Kommission einen Antrag auf Mitteilung der Begründung stellen, die ihrer Eintragung zugrunde gelegen habe. Die Kommission sei dann verpflichtet, ihnen die Begründung, die sie vom Sanktionsausschuss erhalte, mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu geben, zu der Sache Stellung zu nehmen. Die Kommission sei demgemäß verpflichtet, ihren Beschluss, die Betroffenen mit dem Einfrieren ihrer Finanzmittel zu überziehen, zu überprüfen, und der Beschluss, den sie nach Abschluss dieser Überprüfung erlasse, stelle einen Akt dar, der Rechtswirkungen im Sinne von Art. 263 AEUV entfalte und mit einer Klage vor dem Unionsrichter angefochten werden könne.

49      Im vorliegenden Fall sei die vom Sanktionsausschuss am 7. September 2010 abgegebene Begründung dem Kläger am 10. September 2010 mitgeteilt worden. Die Kommission habe ihn aufgefordert, vor dem 10. Dezember 2010 Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme sei dann von der Kommission an den Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen übermittelt worden.

50      Im Übrigen hinge selbst dann, wenn das Gericht der vorliegenden Klage stattgäbe, der wirkliche Ausgang des Rechtsstreits darüber, ob das Vermögen des Klägers eingefroren bleibe, letztlich vom Ergebnis des derzeit laufenden administrativen Überprüfungsverfahrens ab.

51      Der Rat und die Kommission beziehen sich zweitens auf die Rechtsbehelfsmöglichkeiten beim Büro des Ombudsmanns, das durch die Resolution 1904 (2009) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen geschaffen worden sei.

52      Der Kläger tritt diesem Vorbringen entgegen und macht geltend, dass die vorliegende Untätigkeitsklage zulässig sei.

 Würdigung durch das Gericht

53      Zu der von der Kommission und dem Rat als Erstes vorgetragenen Argumentation ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit der vorliegenden Klage allein begehrt wird, „festzustellen, dass das Unterlassen der Kommission, den Namen [des Klägers] von der streitigen Liste zu streichen, rechtswidrig ist“, und sie nicht auf die Nichtigerklärung eines Rechtsakts gerichtet ist. Eine solche Klage stellt sich somit formal als eine Untätigkeitsklage nach Art. 265 AEUV und nicht als eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV dar.

54      Wie die Kommission und der Rat zu Recht in Erinnerung gerufen haben, ist es einem Kläger zwar nicht gestattet, den Ablauf der Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV gegen einen Rechtsakt eines Organs durch den „prozessualen Kunstgriff“ der Untätigkeitsklage nach Art. 265 AEUV gegen die Weigerung dieses Organs, diesen Akt für nichtig zu erklären oder aufzuheben, zu umgehen (Urteil des Gerichtshofs vom 6. April 1962, Meroni u. a./Hohe Behörde, 21/61 bis 26/61, Slg. 1962, 159, 166).

55      Insbesondere genügt es nicht, geltend zu machen, dass ein solcher Akt unter Verstoß gegen den AEU-Vertrag erlassen worden sei, da dieser namentlich in Art. 263 andere Möglichkeiten vorsieht, nach denen ein Unionsakt, dessen Rechtswidrigkeit behauptet wird, auf Klage einer ordnungsgemäß klagebefugten Person angefochten und gegebenenfalls für nichtig erklärt werden kann. Zuzulassen, dass die Betroffenen bei dem Organ, von dem dieser Akt stammt, beantragen könnten, den Akt aufzuheben, und in dem Fall, dass das Organ dies unterlässt, diese Unterlassung vor dem Unionsrichter als eine rechtswidrige Untätigkeit rügen könnten, liefe darauf hinaus, ihnen eine Klagemöglichkeit parallel zu der nach Art. 263 AEUV zu eröffnen, die nicht den im Vertrag vorgesehenen Voraussetzungen unterläge. Folglich erfüllt eine solche Klage nicht die Anforderungen von Art. 265 AEUV und ist daher für unzulässig zu erklären (Urteil des Gerichtshofs vom 10. Dezember 1969, Eridania u. a./Kommission, 10/68 und 18/68, Slg. 1969, 459, Rn. 16 bis 18).

56      Im vorliegenden Fall lief die Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen die Verordnung Nr. 1629/2005, mit der das Einfrieren des Vermögens des Klägers ursprünglich angeordnet worden war, am 30. Dezember 2005 ab, und gerade die Weigerung der Kommission, diese Verordnung aufzuheben, stellt die im Rahmen der vorliegenden Klage geltend gemachte Untätigkeit dar.

57      Außerdem hatte der Kläger auch gegen die Verordnung Nr. 881/2002 in der durch die Verordnung Nr. 1629/2005 geänderten Fassung mit einer am 23. Dezember 2005 per Fernkopie bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift eine Nichtigkeitsklage erhoben. Da das Original dieser Klageschrift infolge eines Irrtums der den Kläger vertretenden Rechtsanwaltskanzlei, der der Unerfahrenheit einer jungen Sekretärin und der Weihnachtszeit zugeschrieben wurde, jedoch erst am 6. Januar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht wurde, wurde diese Klage wegen nicht fristgerechter Erhebung mit dem angeführten Beschluss Yusef/Rat als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

58      Dies vorausgeschickt, kann dieser letzte Umstand aus rein subjektiver Sicht eher dafür sprechen, dass der Kläger es gerade nicht versucht, den Ablauf der Frist für eine Nichtigkeitsklage durch die vorliegende Untätigkeitsklage zu umgehen, denn er hat bis zum 7. März 2009, also während beinahe drei Jahren nach Abweisung der Nichtigkeitsklage als unzulässig, nicht mehr bei der Kommission vorgesprochen.

59      Tatsächlich sind es neue Tatsachen, die erst einige Zeit nach dem Erlass der Verordnung Nr. 1629/2005 und der Abweisung der Nichtigkeitsklage gegen diese Verordnung als unzulässig eingetreten sind, welche den Kläger, wie nachfolgend ausgeführt werden wird, dazu veranlasst haben, zunächst am 7. März 2009 einen Antrag auf Zugang zu den Dokumenten zu stellen, die die Kommission verwendet hatte, um das Einfrieren seines Vermögens zu rechtfertigen (vgl. oben, Rn. 5), sodann am 18. März 2010 die Kommission aufzufordern, seinen Namen von der streitigen Liste zu streichen (vgl. oben, Rn. 9), und schließlich am 23. Juli 2010, nachdem die Kommission dieser Aufforderung innerhalb der in Art. 265 AEUV vorgesehenen Frist von zwei Monaten in keiner Weise nachgekommen war, die vorliegende Untätigkeitsklage zu erheben.

60      Nach ständiger Rechtsprechung kann das Vorliegen wesentlicher neuer Tatsachen die Stellung eines Antrags auf Überprüfung einer nicht fristgerecht angefochtenen Entscheidung zulässig machen (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Mai 1985, Esly/Kommission, 127/84, Slg. 1985, 1437, Rn. 10, und vom 14. Juni 1988, Muysers und Tülp/Rechnungshof, 161/87, Slg. 1988, 3037, Rn. 11; Beschluss des Gerichts vom 11. Juli 1997, Chauvin/Kommission, T‑16/97, Slg. ÖD 1997, I‑A‑237 und II‑681, Rn. 37).

61      In diesem Zusammenhang ist auch auf die besondere zeitliche Dimension des im vorliegenden Fall in Rede stehenden Rechtsakts abzustellen, die ihn von den Rechtsakten unterscheidet, die der in Rn. 54 des vorliegenden Urteils in Erinnerung gerufenen Rechtsprechung zugrunde liegen.

62      Im Unterschied zu solchen Akten, die endgültige Wirkungen erzeugen sollen, stellt eine Maßnahme des Einfrierens des Vermögens nach der Verordnung Nr. 881/2002 eine Sicherungsmaßnahme präventiver Art dar, die nicht darauf abzielt, die betreffenden Personen zu enteignen (Urteil Kadi I des Gerichtshofs, Rn. 358). Die Gültigkeit einer solchen Maßnahme ist immer von der Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die ihrem Erlass zugrunde gelegen haben, sowie von der Notwendigkeit abhängig, sie zur Erreichung des mit ihr verbundenen Ziels aufrechtzuerhalten.

63      Diese definitionsgemäß vorläufige Natur der Maßnahme des Einfrierens von Geldern rechtfertigt es, die in Rn. 54 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung im vorliegenden Fall als nicht einschlägig anzusehen. Im Gegensatz zu einem Rechtsakt, der dazu bestimmt ist, dauerhafte Wirkungen zu erzeugen, muss eine Maßnahme des Einfrierens von Geldern nach der Verordnung Nr. 881/2002 einem Antrag auf Überprüfung jederzeit zugänglich sein, um zu klären, ob sich ihre Aufrechterhaltung als gerechtfertigt erweist, und die Unterlassung der Kommission, einem solchen Antrag nachzukommen, muss Gegenstand einer Untätigkeitsklage sein können.

64      Insoweit ist, wie es der Gerichtshof in Rn. 365 seines Urteils Kadi I getan hat, hervorzuheben, dass die Resolutionen des Sicherheitsrats, die mit der Verordnung Nr. 881/2002 umgesetzt werden sollen, selbst einen Mechanismus der regelmäßigen Überprüfung der in ihnen angeordneten Maßnahmen sowie ein Verfahren vorsehen, wonach die Betroffenen „jederzeit“ ihren Fall dem Sanktionsausschuss zur Überprüfung vorlegen können (vgl. auch oben, Rn. 13).

65      Schließlich ist zu beachten, dass die Argumentation des beklagten Organs und des als Streithelfer beigetretenen Organs, wenn die Rechtsprechung sich ihr anschlösse, zur Konsequenz hätte, dass die Kommission, sobald die für eine Nichtigkeitsklage gegen eine Maßnahme des Einfrierens von Geldern geltende Frist abgelaufen wäre, die exorbitante Befugnis erlangte, die Gelder einer Person außerhalb jeder gerichtlichen Kontrolle und unabhängig davon, wie sich die Umstände, die den Erlass dieser Maßnahme ursprünglich rechtfertigten, entwickeln oder ob sie gar entfallen, unbegrenzt einzufrieren (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Sison/Rat, T‑341/07, Slg. 2009, II‑3625, Rn. 116).

66      Im Übrigen hat Generalanwalt Roemer bereits in seinen Schlussanträgen zum angeführten Urteil Eridania u. a./Kommission (Slg. 1969, 484, 494) die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass ein Kläger, der die für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen einen Rechtsakt festgelegten Fristen versäumt, „seine Aufhebung nicht [im Rahmen des Verfahrens nach Art. 265 AEUV]… verlangen kann, es sei denn, dass er den Eintritt neuer Tatsachen nachweist“. Auch die präzise Formulierung in Rn. 16 des angeführten Urteils Eridania u. a./Kommission zeigt, dass Eridania in dieser Rechtssache hätte obsiegen können, wenn sie das Bestehen einer gesetzlichen Verpflichtung der Kommission zur Rücknahme der angefochtenen Entscheidungen nachzuweisen vermocht hätte, so beispielsweise im Fall des Eintretens neuer Tatsachen, wie dies Generalanwalt Roemer ins Auge fasste.

67      Das prozessuale Vorgehen des Klägers, das sich auf die Geltendmachung bestimmter neuer Tatsachen stützt, ist somit voll und ganz mit der „überkommenen und ständigen“ Rechtsprechung vereinbar, die ihm die Kommission und der Rat entgegenhalten wollen.

68      Es ist zudem ausdrücklich durch die Regelung vorgesehen, die zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Tätigwerden (18. März 2010) galt, nämlich Art. 7c der Verordnung Nr. 881/2002 in der ab 26. Dezember 2009 durch die Verordnung Nr. 1286/2009 geänderten Fassung. Zum einen sieht diese Vorschrift nämlich in ihren ersten drei Absätzen ein Überprüfungsverfahren vor, das speziell Personen zugutekommen soll, die wie der Kläger vor dem 3. September 2008 (also vor der Verkündung des Urteils Kadi I des Gerichtshofs) in die streitige Liste aufgenommen worden waren. Diese Personen können bei der Kommission beantragen, ihnen die Begründung mitzuteilen, die ihrer Aufnahme in die streitige Liste zugrunde gelegen hat, sie können sodann hierzu Stellung nehmen, und die Kommission muss daraufhin ihren Beschluss, sie in die fragliche Liste aufzunehmen im Licht dieser Stellungnahme überprüfen. Zum anderen sieht diese Vorschrift in ihrem Abs. 4 ein Überprüfungsverfahren vor, in dessen Genuss jede in die Liste aufgenommene Person kommen muss, die einen „auf stichhaltigen neuen Beweisen beruhenden“ weiteren Antrag auf Streichung stellt. In dem einen wie dem anderen Fall muss daher eine Untätigkeitsklage nach Art. 265 AEUV in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung statthaft sein, wenn die Kommission die in Art. 7c der Verordnung Nr. 881/2002 vorgesehene Überprüfung unterlässt.

69      Im vorliegenden Fall sind die vom Kläger speziell in seinem Schreiben an die Kommission vom 18. März 2010 angeführten neuen Tatsachen oder Beweise zweierlei Art, nämlich zum einen der Erlass des Urteils Kadi I des Gerichtshofs vom 3. September 2008, das die formellen und materiellen Voraussetzungen, unter denen eine Maßnahme des Einfrierens von Geldern verhängt werden kann, und die Verfahrensgarantien behandelt, in deren Genuss die Betroffenen kommen müssen, und zum anderen der Umstand, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs, nachdem sie im Kontext eines nationalen Verfahrens die Beweise geprüft hatte, auf denen die Aufnahme seines Namens in die Liste des Sanktionsausschusses der Vereinten Nationen beruhte, etwa im Juni 2009 zu dem Ergebnis gelangt war, dass er die Kriterien für die Aufnahme in diese Liste nicht mehr erfülle, und ihre Absicht mitgeteilt hatte, sich an den Ausschuss zu wenden, um die Streichung seines Namen von dieser Liste zu erreichen (vgl. oben, Rn. 7 und 9).

70      Was die Stellungnahme der britischen Behörden zugunsten des Klägers betrifft, so ergibt sie sich aus der Aussage, die der zur Äußerung im Namen des FCO ermächtigte Leiter der Einheit Sanktionen dieses Ministeriums (vgl. oben, Rn. 7) am 19. Juni 2009 als Zeuge vor dem High Court machte. Sie stellt zweifellos einen neuen Umstand dar, da das Vereinigte Königreich sich anfangs dem Einfrieren der Gelder, das der Sanktionsausschuss am 29. September 2005 beschlossen hatte, nicht entgegengestellt hatte. Nach den seinerzeit geltenden Regeln der Geschäftsordnung des Sanktionsausschusses waren diese Maßnahmen des Einfrierens von Geldern nämlich im Konsens, also einstimmig, erlassen worden. Das Vereinigte Königreich hatte als ständiges Mitglied des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und daher auch seines Sanktionsausschusses also im September 2005 notwendigerweise seine Zustimmung zum Einfrieren der Gelder des Klägers erklärt, bevor es seinen Standpunkt im Jahr 2009 änderte. Der Kläger hat vorgetragen, er habe von dieser Änderung ebenfalls im Juni 2009 anlässlich des Verfahrens vor dem High Court Kenntnis erlangt, was durch die Angaben in den Akten belegt erscheint und von der Kommission jedenfalls nicht bestritten wird. Dieser neue Umstand kann auch als substanziell eingestuft werden, wofür schon die Stellung dieses Mitgliedstaats als ständiges Mitglied des Sicherheitsrats spricht, der darüber hinaus der Wohnsitzstaat des Betroffenen ist.

71      Was den Erlass des Urteils Kadi I des Gerichtshofs angeht, trifft es zwar zu, dass nach ständiger Rechtsprechung die rechtlichen Wirkungen eines Urteils des Unionsrichters im Rahmen einer Nichtigkeitsklage außer den Parteien nur die Personen treffen, die von dem für nichtig erklärten Akt unmittelbar betroffen sind, und dass ein solches Urteil nur für diese Personen eine neue Tatsache darstellen kann (Urteile des Gerichtshofs vom 17. Juni 1965, Müller/Rat EWG, EAG und EGKS, 43/64, Slg. 1965, 520, 536, vom 14. Dezember 1965, Pfloeschner/Kommission, 52/64, Slg. 1965, 1290, 1298, und vom 8. März 1988, Brown/Gerichtshof, 125/87, Slg. 1988, 1619, Rn. 13; Beschluss des Gerichts vom 15. Dezember 1995, Progoulis/Kommission, T‑131/95, Slg. ÖD 1995, I‑A‑297 und II‑907, Rn. 41).

72      Im vorliegenden Fall sind jedoch nicht nur der Erlass des Urteils Kadi I des Gerichtshofs, sondern auch und vor allem die Änderung der Haltung und des Verhaltens zu berücksichtigen, zu der dieses Urteil notwendigerweise bei der Kommission geführt hat und die selbst eine neue und substanzielle Tatsache darstellt. Bis zum Erlass dieses Urteils ging die Kommission davon aus, dass sie zum einen durch die Beschlüsse des Sanktionsausschusses strikt gebunden sei, ohne irgendein eigenständiges Ermessen zu besitzen, und dass zum anderen die üblichen Garantien der Verteidigungsrechte in dem Kontext des Erlasses oder der Anfechtung einer Maßnahme des Einfrierens von Geldern nach der Verordnung Nr. 881/2002 nicht anwendbar seien. Dieser Standpunkt war im Übrigen durch das Gericht in seinem Urteil vom 21. September 2005, Kadi/Rat und Kommission (T‑315/01, Slg. 2005, II‑3649, im Folgenden: Urteil Kadi I des Gerichts), für gültig befunden worden. Hingegen hat die Kommission, sobald das Urteil Kadi I des Gerichtshofs ergangen war, mit dem das Urteil Kadi I des Gerichts aufgehoben wurde, ihre Verfahrensweise, gerade um im Einklang mit Art. 266 AEUV diesem Urteil nachzukommen, grundlegend geändert und es unternommen, wenn nicht aus eigener Initiative, so doch wenigstens auf ausdrücklichen Antrag der Betroffenen, alle anderen Fälle des Einfrierens von Geldern nach der Verordnung Nr. 881/2002 zu überprüfen.

73      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Datenbank Prelex der Vorschlag der Kommission an den Rat, eine Verordnung zur Änderung der Verordnung Nr. 881/2002 zu erlassen, um dem Urteil Kadi I des Gerichtshofs nachzukommen, von der Kommission bereits am 22. April 2009 förmlich verabschiedet wurde (vgl. insbesondere die Erwägungsgründe 4, 5 und 8 dieses Vorschlags sowie dessen Art. 1, mit dem u. a. die Einfügung von Art. 7c und Art. 7a Abs. 3 in die Verordnung Nr. 881/2002 vorgesehen wurde).

74      Diese neuen Vorschriften in ihrer späteren Änderung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens haben zwar nicht vor ihrem förmlichen Erlass durch den Rat und ihrem Inkrafttreten am dritten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 23. Dezember 2009 Geltung erlangt. Gleichwohl spiegeln auch sie wider, dass die Kommission anerkannt hatte, dass die vor dem Erlass des Urteils Kadi I des Gerichtshofs in die streitige Liste aufgenommenen Personen unter Verstoß gegen ihre Grundrechte in diese Liste aufgenommen worden waren, und daraufhin den Entschluss gefasst hatte, dem in Zukunft abzuhelfen. Das Gericht ist der Ansicht, dass es sich insoweit um neue und substanzielle Umstände im Vergleich zu der Lage handelt, in der sich die in die streitige Liste aufgenommenen Personen vor dem Erlass des Urteils Kadi I des Gerichtshofs befanden.

75      Nach alledem ist die in erster Linie vorgetragene Argumentation der Kommission und des Rates als unbegründet zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 1. September 2011, Elosta/Kommission, T‑102/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 39).

76      Die als Zweites von der Kommission und vom Rat geltend gemachte Argumentation, die auf das Fehlen einer Verpflichtung, tätig zu werden, gestützt wird, betrifft nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Klage. Nach ständiger Rechtsprechung ist, um über die Begründetheit eines Antrags auf Feststellung der Untätigkeit entscheiden zu können, zu prüfen, ob die Kommission zu dem Zeitpunkt, als sie nach Art. 265 AEUV zum Tätigwerden aufgefordert wurde, eine entsprechende Verpflichtung traf (vgl. Urteile des Gerichts vom 20. September 2011, Arch Chemicals und Arch Timber Protection/ Kommission, T‑400/04 und T‑402/04 bis T‑404/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 57, und vom 29. September 2011, Ryanair/Kommission, T‑442/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 27 und 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

77      Schließlich ist die als Drittes von der Kommission und dem Rat vorgetragene Argumentation, die auf das Bestehen alternativer Rechtsbehelfsmöglichkeiten im Unionsrecht wie vor dem Ombudsmann des Sanktionsausschusses der Vereinten Nationen gestützt wird, im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der vorliegenden Klage unerheblich. Diese hängt nämlich nicht vom Fehlen anderer Rechtsbehelfe in der Union oder anderen Rechtsordnungen ab, die es dem Kläger ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Aufrechterhaltung des Einfrierens seiner Gelder anzufechten.

78      Aus alledem ergibt sich, dass die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen ist.

 Zur Begründetheit

 Vorbringen der Parteien

79      Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger förmlich drei Klagegründe geltend. Der Erste wird darauf gestützt, dass die Kommission es unterlassen habe, die Begründung, die zur Aufnahme seines Namens in die streitige Liste geführt hat, selbst zu überprüfen. Der Zweite wird auf die Verletzung seiner Grundrechte gestützt. Der dritte Klagegrund wird darauf gestützt, dass die Beibehaltung seines Namens auf der Liste „irrational“ sei.

80      Mit seinem ersten Klagegrund macht der Kläger geltend, die Kommission habe die Pflicht, selbst die Gesichtspunkte zu beurteilen, die jeder Aufnahme des Namens einer Person in die streitige Liste zugrunde lägen, um sich zu vergewissern, dass diese Aufnahme gerechtfertigt sei. Im vorliegenden Fall habe die Kommission diese Pflicht auch nach dem Erlass des Urteils Kadi I des Gerichtshofs offensichtlich nicht beachtet.

81      Die Kommission antwortet hierauf, dass der erste Klagegrund nicht die behauptete Untätigkeit betreffe, sondern sich vielmehr auf ihre Pflicht beziehe, die Begründung der Aufnahme des Namens des Betroffenen in die streitige Liste gemäß der Verordnung Nr. 881/2002 in der Fassung der Änderung durch die nach dem Urteil Kadi I des Gerichtshofs erlassene Verordnung Nr. 1286/2009 zu überprüfen. Ein solcher Klagegrund könne nur im Rahmen einer Nichtigkeitsklage Erfolg haben. Im Übrigen weise der Kläger mit dem Vorbringen, dass die Kommission es unterlassen habe, seinen Fall zu überprüfen, nicht das Bestehen einer diesem Organ obliegenden Verpflichtung nach, seinen Namen von der streitigen Liste zu streichen.

82      Mit seinem zweiten Klagegrund beanstandet der Kläger, dass er nicht die geringste Information über die Begründung, mit der die Aufnahme seines Namens in die streitige Liste gerechtfertigt worden sei, und die Beweise zu seinen Lasten erhalten habe. Dadurch seien seine Grundrechte, insbesondere seine Verteidigungsrechte, sein Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf und sein Recht auf Achtung des Eigentums, in der gleichen Weise verletzt worden wie die Grundrechte der Kläger in den Rechtssachen, die dem Urteil Kadi I des Gerichtshofs und dem Urteil des Gerichts vom 11. Juni 2009, Othman/Rat und Kommission (T‑318/01, Slg. 2009, II‑1627), zugrunde gelegen hätten. Sofern Gründe der nationalen Sicherheit dieser Unterrichtung hätten entgegenstehen können, sei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 19. Februar 2009 zu verweisen (vgl. EGMR, Urteil A u. a./Vereinigtes Königreich [Große Kammer], Nr. 3455/05, Rn. 220, EMRK 2009).

83      Die Kommission antwortet hierauf, dass sich aus dem Urteil Kadi I des Gerichtshofs keine Verpflichtung ergebe, den Namen des Klägers von der streitigen Liste zu streichen. Selbst wenn angenommen würde, dass die Kommission nach dem Erlass dieses Urteils hätte tätig werden müssen, bestehe diese Verpflichtung nicht in der bloßen Streichung des Namens des Betroffenen von dieser Liste, sondern in der Gewährung angemessener rechtlicher Garantien. Die Kommission sei dieser Verpflichtung mit ihrem Vorschlag an den Rat nachgekommen, die Verordnung Nr. 1286/2009 zu erlassen, und habe so sichergestellt, dass der Kläger in den Genuss der in dieser Verordnung vorgesehenen Garantien gelangen könne, sobald diese erlassen worden sei. Der Kläger habe nämlich die Begründung seiner Aufnahme in die streitige Liste erhalten, er habe hierzu Stellung genommen, und die Überprüfung seiner Aufnahme in die Liste sei noch anhängig.

84      Mit seinem dritten Klagegrund macht der Kläger geltend, dass die Beibehaltung seines Namens auf der streitigen Liste irrational sei, da es keinen Anhaltspunkt gebe, der die Annahme stützen könne, dass die Kriterien für die Aufnahme, die insoweit nach der Verordnung Nr. 881/2002 erforderlich seien, im vorliegenden Fall erfüllt seien, und das FCO gerade im Gegenteil davon ausgehe, dass er diese Kriterien nicht mehr erfülle.

85      Die Kommission hält dem entgegen, dass die bloße Behauptung, wonach die Beibehaltung des Namens des Klägers auf der streitigen Liste „irrational“ sei, keine Verpflichtung ihrerseits begründen könne, ihn von der Liste zu streichen. Die Kommission erinnert im Übrigen daran, dass das Überprüfungsverfahren, wie es in Art. 7c der Verordnung Nr. 881/2002 festgelegt sei, derzeit noch anhängig sei.

 Würdigung durch das Gericht

86      Für die Zwecke des vorliegenden Urteils ist es nicht erforderlich, eine getrennte Prüfung der drei Klagegründe vorzunehmen, da die ihnen zugrunde liegende gemeinsame Argumentation vollständig darauf beruht, dass die Kommission die vom Gerichtshof in seinem Urteil Kadi I aufgestellten Grundsätze fortwährend missachtet habe.

87      Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Entscheidung über die Begründetheit eines Antrags auf Feststellung der Untätigkeit zu prüfen, ob die Kommission zu dem Zeitpunkt, als sie nach Art. 265 AEUV zum Tätigwerden aufgefordert wurde, d. h. im vorliegenden Fall am 18. März 2010, eine entsprechende Verpflichtung traf (vgl. Urteil Ryanair/Kommission, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

88      Zu diesem Zeitpunkt richteten sich die Voraussetzungen, unter denen die Kommission verpflichtet ist, auf Antrag einer Person tätig zu werden, deren Vermögen vor dem 3. September 2008 eingefroren worden war und die die Streichung von der streitigen Liste beantragte, zum einen nach Art. 7c der Verordnung Nr. 881/2002 in der Fassung die sich aus der am 26. Dezember 2009 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 1286/2009 ergab, und zum anderen nach den vom Gerichtshof in seinem Urteil Kadi I herausgearbeiteten Grundsätzen der Rechtsprechung.

89      Art. 7c der Verordnung Nr. 881/2002 in der genannten Fassung bestimmt:

„(1)      Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen, die vor dem 3. September 2008 in Anhang I aufgenommen wurden und weiter dort geführt werden, können bei der Kommission einen Antrag auf Begründung stellen. …

(2)      Sobald der Sanktionsausschuss die beantragte Begründung abgegeben hat, setzt die Kommission die Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung davon in Kenntnis, um ihr Gelegenheit zu geben, zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen.

(3)      Werden Stellungnahmen abgegeben, wendet die Kommission das Verfahren nach Artikel 7b Absatz 2 an und überprüft ihren Beschluss, die betreffende Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung in die [streitige] Liste aufzunehmen, im Lichte der Stellungnahmen. Diese Stellungnahmen werden dem Sanktionsausschuss übermittelt. Die Kommission teilt der betreffenden Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung das Ergebnis ihrer Überprüfung mit. Ferner wird das Ergebnis der Überprüfung dem Sanktionsausschuss übermittelt.

(4)      Wird ein auf stichhaltigen neuen Beweisen beruhender weiterer Antrag gestellt, eine Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung von der [streitigen] Liste zu streichen, wendet die Kommission das Verfahren nach Artikel 7b Absatz 2 an und führt gemäß Absatz 3 eine weitere Überprüfung durch.“

90      Aus dem Urteil Kadi I des Gerichtshofs, insbesondere seinen Rn. 348 und 349, ergibt sich, dass das betroffene Unionsorgan mit dem Beschluss, die Gelder einer Person in Anwendung der Verordnung Nr. 881/2002 einzufrieren, verpflichtet ist, der betroffenen Person, um ihre Verteidigungsrechte, insbesondere ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und ihr Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, zu wahren, die zu ihren Lasten zugrunde gelegten Umstände mitzuteilen oder das Recht zu gewähren, innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Erlass dieser Maßnahme Auskunft über diese Umstände zu erhalten, und ihr die Möglichkeit zu geben, ihren Standpunkt hierzu sachdienlich vorzutragen.

91      Im Übrigen folgt aus dem gesamten Aufbau des Urteils Kadi I des Gerichtshofs und namentlich des Urteils Kadi II des Gerichts (Rn. 171 und 172), das durch das Urteil Kadi II des Gerichtshofs nicht in Frage gestellt wurde, dass die Kommission keinesfalls den Standpunkt einnehmen darf, sie sei strikt an die Beurteilungen des Sanktionsausschusses der Vereinten Nationen gebunden, sondern vielmehr bereit sein muss, diese im Licht der Stellungnahme des Betroffenen in Frage zu stellen. Andernfalls würden dessen Verteidigungsrechte nur rein formal und dem Anschein nach gewahrt.

92      In seinem Urteil Kadi II (Rn. 114 bis 116) hat der Gerichtshof bestätigt, dass dann, wenn die betroffene Person zu der Begründung Stellung nimmt, die zuständige Unionsbehörde verpflichtet ist, die Stichhaltigkeit der angeführten Gründe im Licht dieser Stellungnahme und der ihr gegebenenfalls beigefügten entlastenden Unterlagen und Gesichtspunkte sorgfältig und unparteiisch zu prüfen. Dabei hat diese Behörde insbesondere unter Berücksichtigung des Inhalts dieser etwaigen Stellungnahme zu beurteilen, ob es notwendig ist, den Sanktionsausschuss und über ihn den UNO-Mitgliedstaat, der die Aufnahme der betroffenen Person in die konsolidierte Liste des Ausschusses vorgeschlagen hat, um Zusammenarbeit zu bitten, damit ihr im Rahmen der zweckdienlichen Zusammenarbeit, die nach Art. 220 Abs. 1 AEUV die Beziehungen der Union zu den Organen der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Bekämpfung des internationalen Terrorismus bestimmen soll, die – vertraulichen oder nicht vertraulichen – Informationen oder Beweise übermittelt werden, die es ihr erlauben, ihrer Pflicht zu sorgfältiger und unparteiischer Prüfung nachzukommen. Schließlich erfordert die in Art. 296 AEUV vorgesehene Begründungspflicht, ohne so weit zu gehen, dass sie es geböte, im Einzelnen auf die Stellungnahme der betroffenen Person einzugehen, unter allen Umständen – und zwar auch dann, wenn die Begründung des Unionsrechtsakts den von einer internationalen Behörde dargelegten Gründen entspricht –, dass in dieser Begründung die einzelfallbezogenen, spezifischen und konkreten Gründe genannt werden, aus denen die zuständigen Behörden der Auffassung sind, dass gegen die betroffene Person restriktive Maßnahmen verhängt werden müssen.

93      Wie der Gerichtshof im Urteil Kadi II (Rn. 135) aus diesen Gesichtspunkten geschlossen hat, verlangt die Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, dass die zuständige Unionsbehörde der betroffenen Person die vom Sanktionsausschuss gegebene Begründung übermittelt, auf der die Entscheidung beruht, ihren Namen in die streitige Liste aufzunehmen oder darauf zu belassen, dass sie ihr die Möglichkeit einräumt, hierzu sachdienlich Stellung zu nehmen, und dass sie die Stichhaltigkeit der angeführten Gründe sorgfältig und unparteiisch im Licht der Stellungnahme dieser Person und etwaiger von ihr beigebrachter Entlastungsbeweise prüft.

94      Im vorliegenden Fall steht fest, dass dem Kläger keiner dieser Grundsätze und keine dieser Garantien, und zwar weder im Zusammenhang mit dem Erlass der Verordnung Nr. 1629/2005 noch selbst nach dem Erlass des Urteils Kadi I des Gerichtshofs, bis zu den beiden Zeitpunkten zugutegekommen ist, zu denen er zunächst Zugang zu den von der Kommission zur Rechtfertigung der Aufnahme seines Namens in die streitige Liste herangezogenen Dokumenten beantragt hat und sodann dieses Organ aufgefordert hat, seinen Namen von dieser Liste zu streichen.

95      Insbesondere kann dem Schreiben der Kommission vom 23. April 2009, also einem nach Erlass des Urteils Kadi I des Gerichtshofs verfassten Kommissionsschreiben, entnommen werden, dass diese sich allein auf die Existenz einer einfachen, in keiner Weise begründeten Pressemitteilung gestützt hatte, um die Verordnung Nr. 1629/2005 zu erlassen. Die Kommission hatte bis zum 31. August 2010, als sie die Begründung des Sanktionsausschusses erhielt, von diesem Ausschuss kein anderes sachdienliches Dokument erhalten.

96      Die Kommission war jedoch sehr wohl verpflichtet, im Fall des Klägers tätig zu werden, um diesen Verfahrens- und sachlichen Mängeln abzuhelfen, und zwar, wenn nicht bereits unmittelbar nach dem Erlass des Urteils Kadi I des Gerichtshofs oder auf das Schreiben des Klägers vom 7. März 2009 hin, doch zumindest und spätestens in Beantwortung seines Aufforderungsschreibens vom 18. März 2010.

97      Dies gilt umso mehr, als der Kläger neue und wichtige Tatsachen und Beweise aufgeführt hatte, die die Kommission jedenfalls zu prüfen verpflichtet war, um zu beurteilen, ob sie eine Änderung der Umstände begründeten, die gegebenenfalls eine nicht rückwirkende Aufhebung der Verordnung Nr. 1629/2005 rechtfertigen könnten.

98      Folglich war die Kommission, selbst wenn sie davon ausgegangen sein sollte, dass die Verhängung der restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger gemäß der Verordnung Nr. 881/2002 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1629/2005 berechtigt war und angesichts der persönlichen Situation des Betroffenen, wie sie sich aus den Akten einschließlich der ihr zur Kenntnis gebrachten neuen Tatsachen ergab, in der Sache berechtigt blieb, doch jedenfalls verpflichtet, die offenkundige Verletzung der im Verfahren zum Erlass der Verordnung Nr. 1629/2005 geltenden Grundsätze unverzüglich zu beheben, nachdem sie festgestellt hatte, dass diese Verletzung mit der vom Gerichtshof und dem Gericht in ihren Urteilen Kadi I bzw. Kadi II festgestellten Verletzung eben dieser Grundsätze im Wesentlichen identisch war (vgl. in diesem Sinne Urteil Kadi I des Gerichtshofs, Rn. 373 bis 376).

99      Da feststeht, dass die Kommission auf das Schreiben des Klägers vom 18. März 2010, mit dem dieser die Wahrung dieser Grundsätze verlangt und sich speziell auf das Urteil Kadi I des Gerichtshofs berufen hatte, nicht sachdienlich und angemessen geantwortet hatte, ist zu konstatieren, dass sie sich mit Ablauf der Frist von zwei Monaten nach der in diesem Schreiben enthaltenen Aufforderung zum Tätigwerden am 18. Mai 2010 rechtlich im Zustand der Untätigkeit befand.

100    Obwohl die Kommission dem Kläger später, am 10. September 2010, die vom Sanktionsausschuss am 31. August 2010 abgegebene Begründung mitteilte und ihn aufforderte, hierzu Stellung zu nehmen, sodann diese Stellungnahme dem Sanktionsausschuss im Dezember 2010 übermittelte und damit das Verfahren zur Überprüfung ihres Beschlusses, den Namen des Klägers in die streitige Liste nach der Verordnung Nr. 881/2002 in ihrer durch die Verordnung Nr. 1286/2009 geänderten Fassung aufzunehmen, einleitete, ist davon auszugehen, dass diese Situation der Untätigkeit noch bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des mündlichen Verfahrens andauerte, da sie die Verletzung, von der in Rn. 96 des vorliegenden Urteils die Rede ist, im Rahmen dieses Überprüfungsverfahrens noch immer nicht in angemessener Weise beseitigt hatte.

101    In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, sie habe das Überprüfungsverfahren, das noch immer anhängig sei, eingeleitet und dem Kläger die Begründung mitgeteilt, die ihr der Sanktionsausschuss übermittelt habe. Denn nach ständiger Rechtsprechung stellt ein Schreiben eines Organs mit dem Inhalt, dass die aufgeworfenen Fragen weiterhin geprüft würden, keine die Untätigkeit beendende Stellungnahme dar (vgl. Urteil des Gerichts vom 26. Februar 2003, CEVA und Pharmacia Enterprises/Kommission, T‑344/00 und T‑345/00, Slg. 2003, II‑229, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

102    Insbesondere ist es nicht hinnehmbar, dass die Kommission mehr als vier Jahre nach dem Erlass des Urteils Kadi I des Gerichtshofs noch immer nicht in der Lage sein soll, ihre Verpflichtung zu einer sorgfältigen und unparteiischen Überprüfung des Falles des Klägers (Urteil Kadi II des Gerichtshofs, Rn. 114 und 135), gegebenenfalls im Rahmen einer „zweckdienlichen Zusammenarbeit“ mit dem Sanktionsausschuss (Urteil Kadi II des Gerichtshofs, Rn. 115), zu erfüllen.

103    Im Übrigen beharrt die Kommission ausweislich ihrer Äußerungen in der mündlichen Verhandlung auf ihrem Standpunkt, sie sei durch die Beurteilung des Sanktionsausschusses streng gebunden und verfüge insoweit über keinerlei eigenständiges Ermessen, und zwar in Widerspruch zu den vom Gerichtshof in seinen Urteilen Kadi I und Kadi II (insbesondere in den Rn. 114, 115 und 135) und vom Gericht in seinem Urteil Kadi II aufgestellten Grundsätzen.

104    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass sich die Behauptung der Kommission, sie helfe im Fall des Klägers den Unregelmäßigkeiten der gleichen Art wie den im Urteil des Gerichtshofs Kadi I festgestellten dadurch ab, dass sie ein Verfahren zur Überprüfung seines Falles führe, in einem rein formelhaften und artifiziellen Vorbringen erschöpft.

105    Aufgrund des Vorstehenden sind die beiden ersten Klagegründe, die auf eine Untätigkeit der Kommission hinsichtlich der Überprüfung, die sie bezüglich der Beurteilungen des Sanktionsausschusses vorzunehmen hat, und ihre Untätigkeit hinsichtlich der Wahrung der Grundrechte des Klägers im Verfahren des Einfrierens seines Vermögens gestützt werden, als begründet anzusehen.

106    Nachdem dies festgestellt ist, ist der Umfang dieser Untätigkeit zu präzisieren.

107    Wie der Gerichtshof in Rn. 374 seines Urteils Kadi I entschieden hat, lässt sich nicht ausschließen, dass sich die Beibehaltung des Namens des Klägers auf der streitigen Liste in der Sache gleichwohl, und zwar selbst im Licht der neuen Tatsachen oder Beweise, die die Kommission zu berücksichtigen hat, als gerechtfertigt erweisen kann. Die festgestellte Untätigkeit besteht also nicht, wie der Kläger es behauptet, in einer Unterlassung, die Verordnung Nr. 1629/2005 aufzuheben, sondern in der begrenzteren Unterlassung, die Grundsätze zu beachten, die im Rahmen des Verfahrens gelten, das aus Anlass der vom Kläger beantragten Überprüfung durchzuführen ist.

108    Mithin ist dem ersten Antrag des Klägers nur teilweise stattzugeben und festzustellen, dass das Unterlassen der Kommission, den Verfahrensmängeln und sachlichen Mängeln, die dem Einfrieren seiner Gelder anhaften, abzuhelfen, rechtswidrig ist.

109    Daher ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

 Kosten

110    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission im Wesentlichen mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Klägers die Kosten aufzuerlegen.

111    Nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Daher sind dem Rat seine eigenen Kosten aufzuerlegen.

112    Da dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist und das Gericht die Kosten des Klägers der Kommission auferlegt, hat die Kommission nach Art. 97 § 3 der Verfahrensordnung der Kasse des Gerichts die als Prozesskostenhilfe vorgestreckten Beträge zu erstatten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Europäische Kommission hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem AEU-Vertrag und der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates verstoßen, dass sie es unterlassen hat, den Verfahrensmängeln und sachlichen Mängeln abzuhelfen, die dem Einfrieren der Gelder von Herrn Hani El Sayyed Elsebai Yusef anhaften.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten von Herrn Yusef sowie die von der Kasse des Gerichts als Prozesskostenhilfe vorgestreckten Beträge.

4.      Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.

Forwood

Dehousse

Schwarcz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. März 2014.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.