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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d’arrondissement (Luxemburg), eingereicht am 21. Mai 2021 – G-Finance SARL, DV/Luxembourg Business Registers

(Rechtssache C-317/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal d’arrondissement

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerinnen: G-Finance SARL, DV

Antragsgegnerin: Luxembourg Business Registers

Vorlagefrage

Sind die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU1 und insbesondere deren Art. 1 Nr. 15 Buchst. c zur Änderung von Art. 30 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in der durch die genannte Richtlinie (EU) 2018/843 geänderten Fassung, soweit mit ihnen „alle[n] Mitglieder[n] der Öffentlichkeit“ das Recht auf Zugang zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und anderen juristischen Personen gewährt wird,

ungültig, da sie

a)    gegen den u. a. in Art. 5 Abs. 4 EUV verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und/oder

b)    gegen Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (unternehmerische Freiheit) und/oder

c)    gegen die Art. 20 (Gleichheit vor dem Gesetz) und 21 (Nichtdiskriminierung) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und/oder

d)    gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen verstoßen?

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1 ABl. 2018, L 156, S. 43.