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Klage, eingereicht am 30. November 2023 – Goodwill M + G/Kommission

(Rechtssache T-1125/23)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Goodwill M + G (Kontich, Belgien) (vertreten durch Rechtsanwälte I. Van Giel und T. Toremans)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EU) 2023/2055 der Kommission vom 25. September 2023 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich synthetischer Polymermikropartikel (ABl. 2023, L 238, S. 67, im Folgenden: angefochtene Verordnung) für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die angefochtene Verordnung habe zum Ziel, den Gebrauch synthetischer, wasserunlöslicher Polymere mit einer Größe von 5 mm oder weniger („synthetische Polymermikropartikel“ oder „Mikroplastik“), die in Produkten vorhanden seien, um eine gewünschte Eigenschaft zu verleihen („absichtlich vorhanden“), auszuarbeiten, um dem Risiko zu begegnen, das diese Mikropartikel für die aquatische Umwelt darstellen können. Diese Verordnung führe zu einem Verbot von Glitter auf Weihnachtsdekoration, wie sie von ihr in den Handel gebracht werde. Das Verbot sei jedoch nicht geeignet, das von der Kommission angestrebte Ziel zu erreichen, und die verursachten Nachteile stünden in keinem Verhältnis zu dem angestrebten Ziel. Die Kommission habe auch nicht die am wenigsten belastende Maßnahme gewählt.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz

Die angefochtene Verordnung sehe für das Inkrafttreten der neuen Regeln verschiedene Übergangsfristen vor. Es liege eine Ungleichbehandlung vor, da für einige vergleichbare Sektoren – wie den Kosmetiksektor – eine Übergangsfrist vorgesehen sei, nicht aber für den Dekorationssektor, in dem die Klägerin tätig sei.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

Erstens werde es Unternehmen durch das Fehlen einer Übergangsfrist unmöglich gemacht, sich an die neuen Vorschriften anzupassen und so die wirtschaftlichen und finanziellen Risiken zu begrenzen. Zweitens sei das Glitterverbot weder klar noch präzise. Das Verbot gelte nämlich nur dann, wenn Glitter bei „normalem Gebrauch“ der betreffenden Produkte, im vorliegenden Fall Weihnachtsdekoration, freigesetzt werde, dieser Begriff sei aber nicht eindeutig. Dadurch könne die Klägerin nicht feststellen, ob und inwieweit das Verbot auf ihre Produkte anwendbar sei, und ein berechtigtes Vertrauen in die Anwendung des Verbots sei unmöglich.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht

Aus keinem einzigen Dokument gehe hervor, dass die Entscheidung, keine Übergangsfrist für Glitter vorzusehen, der bei normalem Gebrauch eines Produkts wie Weihnachtsdekoration freigesetzt werde, auf wissenschaftlichen Untersuchungen oder anderen bewiesenen Tatsachen beruhe. Die Kommission sei beim Erlass der Verordnung offenbar zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Sektoren, denen keine Übergangsfrist gewährt worden sei, diese nicht benötigt hätten, weil sie über praktikable Alternativen zu den verbotenen Mikropartikeln verfügt hätten. Da die Kommission dies nicht nachgewiesen habe, habe sie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und damit gegen ihre Sorgfaltspflicht verstoßen.

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