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Klage, eingereicht am 27. November 2023 – Lagardère/Kommission

(Rechtssache T-1119/23)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Lagardère SA (Paris, Frankreich) (vertreten durch Rechtsanwälte D. Théophile und G. Aubron sowie Rechtsanwältin C. Bocket)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2023) 6429 der Europäischen Kommission vom 19. September 2023 in der Fassung des Beschlusses C(2023) 7464 der Europäische Kommission vom 27. Oktober 2023 gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären;

der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf sechs Gründe gestützt.

Der angefochtene Beschluss stelle einen Missbrauch der Befugnisse dar, die der Kommission nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 zustünden, soweit sie die Durchführung ausforschender „Durchsuchungen“ rechtswidrig auf die Lagardère SA übertragen habe, ohne sicherzustellen, dass diese hierzu rechtlich und technisch in der Lage sei.

Verstoß gegen Art. 296 AEUV wegen unzureichender Begründung des angefochtenen Beschlusses, so dass weder die Klägerin diesem die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen noch das Unionsgericht dessen Rechtmäßigkeit überprüfen könne. Insbesondere erlaube die Begründung des angefochtenen Beschlusses weder (i) die Wahl des Rechtsinstruments noch (ii) den Umfang der verlangten Auskünfte zu verstehen.

Verletzung des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens und des Briefgeheimnisses, da der angefochtene Beschluss die Klägerin zur Erhebung der persönlichen Kommunikationsinstrumente ihrer Angestellten sowie der von diesen auf ihren beruflich genutzten Instrumenten gespeicherten persönlichen Dokumente zwinge.

Verletzung des Grundrechts der Pressefreiheit, soweit der angefochtene Beschluss keinen Schutz derjenigen Dokumente vorsehe, die journalistische Quellen enthalten könnten, und der Lagardère SA sowie den betreffenden Journalisten eine im Hinblick auf die Erfordernisse der Untersuchung der Kommission unverhältnismäßige Arbeitsbelastung auferlege.

Verletzung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes der Rechtssicherheit, da der angefochtene Beschluss nicht als hinreichend „klar und genau“ im Sinne der Rechtsprechung angesehen werden könne und die Klägerin zwangsläufig in die Situation bringe, gegen ihre gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen verstoßen zu müssen.

Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Grundsatzes des Schutzes vor willkürlichen und unverhältnismäßigen Eingriffe der öffentlichen Gewalt in die Sphäre der privaten Betätigung, da der angefochtene Beschluss in Bezug auf (i) das gewählte Rechtsinstrument, (ii) den Umfang der verlangten Auskünfte und (iii) die für die Antwort eingeräumte Frist über das hinausgehe, was zur Erreichung des mit der Untersuchung der Kommission verfolgten Ziels erforderlich sei.

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