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Klage, eingereicht am 6. Dezember 2023 – Ferrero Deutschland/EUIPO – Kondyterska korporatsiia „Roshen“ (ROSHEN CONFECTIONERY CORP.)

(Rechtssache T-1140/23)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Ferrero Deutschland GmbH (Frankfurt am Main, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwalt M. Kefferpütz und Rechtsanwältin K. Wagner)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Dochirnie pidpryiemstvo Kondyterska korporatsiia „Roshen“ (Kiew, Ukraine)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke ROSHEN CONFECTIONERY CORP – Anmeldung Nr. 18 026 424

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Oktober 2023 in der Sache R 2428/2022-4

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die streitige Markenanmeldung in vollem Umfang zurückzuweisen;

dem EUIPO und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer für den Fall, dass Letztere dem Verfahren als Streithelferin beitreten sollte, ihre eigenen Kosten aufzuerlegen;

dem EUIPO und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer für den Fall, dass Letztere dem Verfahren als Streithelferin beitreten sollte, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen;

hilfsweise, die Sache an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen.

Angeführte Klagegründe

Fehlerhafte Zulassung von Beweismitteln

Unvollständige Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise

Fehlbeurteilung der Benutzung von „Rocher“ als unabhängige Marke

Fehlbeurteilung der selbständigen Unterscheidungskraft von „Rocher“ in „Ferrero Rocher“

Nichtfeststellung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr

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