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Klage, eingereicht am 10. September 2010 - Justice & Environment/Kommission

(Rechtssache T-405/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Justice & Environment (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: P. Černý)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die streitigen Maßnahmen (Beschlüsse 2010/125/EU und 2010/136/EU der Kommission und die Entscheidung C[2010] 4632 der Kommission über einen Antrag) für null und nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt der Kläger die Nichtigerklärung der Beschlüsse 2010/135/EU1 und 2010/136/EU2 der Kommission über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten Kartoffelerzeugnisses als Lebensmittel und Futtermittel sowie der Entscheidung C(2010) 4632 der Kommission, durch die der vom Kläger nach Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1367/20063 gestellte Antrag auf interne Überprüfung abgelehnt worden sei.

Der Kläger stützt sich auf folgende Klagegründe:

Durch Erlass der Beschlüsse 2010/135/EU und 2010/136/EU habe die Kommission wesentliche Formvorschriften im Sinne von Art. 263 AEUV und ihre Verpflichtungen nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG4 verletzt. Die streitigen Beschlüsse verstoßen nach Ansicht des Klägers gegen einige allgemeine Grundsätze des EU-Rechts: Die von der Kommission durchgeführte Verträglichkeitsprüfung habe Widersprüche enthalten, die Kommission habe Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG falsch ausgelegt, Beweise nicht vollständig gewürdigt und Änderungen der Rechtslage nicht zur Kenntnis genommen. Außerdem verstoße der Beschluss 2010/136/EU der Kommission durch die Zulassung des Inverkehrbringens eines genetisch veränderten Kartoffelerzeugnisses auch gegen die Verordnung (EG) 1829/20035.

Weiter sei die Entscheidung C(2010) 4632 der Kommission rechtswidrig, da sie die beiden oben erwähnten streitigen Beschlüsse der Kommission in ihrer Rechtswidrigkeit bestätige, indem der vom Kläger gestellte Antrag auf interne Überprüfung abgelehnt werde. Darüber hinaus habe die Kommission gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und ihre Verpflichtung verstoßen, Beweise im Verwaltungsverfahren gebührend zu würdigen, da sie das Vorbringen des Klägers in seinem Antrag auf interne Überprüfung nicht berücksichtigt habe.

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1 - Beschluss der Kommission vom 2. März 2010 über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten Kartoffelerzeugnisses (Solanum tuberosum L. Linie EH92-527-1) mit erhöhtem Amylopectingehalt in der Stärke gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2010] 1193), ABl. 2010 L 53, S. 11.

2 - Beschluss der Kommission vom 2. März 2010 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Futtermitteln, die aus der genetisch veränderten Kartoffelsorte EH92-527-1 (BPS-25271-9) gewonnen werden, und des zufälligen oder technisch nicht zu vermeidenden Vorhandenseins dieser Kartoffelsorte in Lebensmitteln und Futtermitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2010] 1196), ABl. 2010 L 53, S. 15.

3 - Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, ABl. 2006 L 264, S. 13.

4 - Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl. 2001 L 106, S. 1.

5 - Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl. 2003 L 268, S. 1.