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Klage, eingereicht am 22. Februar 2013 - Dennekamp/Parlament

(Rechtssache T-115/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Gert-Jan Dennekamp (Giethoorn, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer und T. Oeyen)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Parlaments vom 11. Dezember 2012 für nichtig zu erklären, mit der der Zugang zu (a) allen Dokumenten, aus denen hervorgeht, welche gegenwärtigen Mitglieder des Europäischen Parlaments (im Folgenden: Abgeordnete) an dem zusätzlichen Altersversorgungssystem (im Folgenden: Altersversorgungssystem) teilnehmen, (b) einer Namensliste der Abgeordneten, die nach September 2005 an dem Altersversorgungssystem teilgenommen haben, und (c) einer Namensliste der gegenwärtigen Teilnehmer an dem Altersversorgungssystem, für die das Parlament monatliche Beiträge leistet, verweigert wurde. Diese Entscheidung wurde dem Kläger am 12. Dezember 2012 in einem Schreiben mit dem Aktenzeichen A(2012)13180 übermittelt;

dem Parlament nach Art. 87 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten des Klägers einschließlich der Kosten jedes Streithelfers aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 11 und 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und Rechtsfehler bei der Anwendung des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1049/20012 in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, da die angefochtene Entscheidung den Umfang des in Art. 11 der Charta enthaltenen Rechts, Informationen zu erhalten und weiterzugeben, und des in Art. 42 der Charta enthaltenen Rechts auf Zugang zu amtlichen Dokumenten dadurch in unzulässiger Weise einschränke, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 falsch angewandt worden sei, da

erstens das Parlament zu Unrecht die Auffassung vertreten habe, dass der Kläger keine ausdrücklichen und legitimen Gründe genannt habe, aus denen die Notwendigkeit der Übermittlung der in den angeforderten Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten hervorgehe;

zweitens das Parlament zu Unrecht die Auffassung vertreten habe, dass die Information über die Teilnehmerschaft an dem Altersversorgungssystem zur Privatsphäre der betreffenden Abgeordneten gehöre;

drittens das Parlament rechtsfehlerhaft angenommen habe, dass das legitime Interesse der betreffenden Abgeordneten Vorrang vor der Notwendigkeit der Übermittlung habe.

Zweiter Klagegrund: Das Parlament sei aufgrund seiner Rechtsfehler seiner Pflicht zu hinreichender und angemessener Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht nachgekommen und habe dadurch die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV verletzt.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).

2 - Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001 L 8, S. 1).